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Andreas Th. Müller 《Journal für Rechtspolitik》2010,18(4):246-264
Der IGH fügt sich nicht ohne Weiteres in den Reigen der Verfassungsgerichte ein. Deshalb ist es hier nicht wie bei nationalen Verfassungsgerichten und mittlerweile wohl auch bei EuGH und EGMR möglich, direct zur Tagesordnung der Analyse der Verfassungsrechtsprechung und der Praxis der Verfassungsvergleichung überzugehen. Vielmehr ist vorab zu klären, ob der IGH überhaupt in einem mehr als metaphorischen Sinne als Verfassungsgericht angesprochen werden kann. Dies verlangt zunächst die Beantwortung der Frage, ob und inwieweit es "Verfassung" im Völkerrecht gibt. Bejahendenfalls ist zu untersuchen, in welchem Sinne der IGH diesbezüglich als Verfassungsgericht agiert. Die Existenz einer Völkerrechtsverfassung ist nämlich notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für die Etablierung des IGH als Verfassungsgericht. Der vorliegende Beitrag sucht diese Klärungen in mehreren Schritten herbeizuführen. Es wird sich zeigen, dass der IGH gewisse typische verfassungsgerichtliche Funktionen erfüllt. Ob damit die kritische Masse zur Adelung als Verfassungsgericht erreicht wird, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch zu bezweifeln. 相似文献
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Rudolf Reischauer 《Juristische Bl?tter》2009,131(7):404-426
Im Juni 2005 hat eine Arbeitsgruppe nach etwa fünfj?hriger Vorlaufzeit einen Entwurf zwecks Gesamtreform des Schadenersatzrechts
(= Arg-E) vorgelegt. Darauf hat ein Arbeitskreis nach zweij?hrigem Bemühen einen Vorschlag zu einer auf dem geltenden Recht
aufbauenden Teilreform (= EdA) unterbreitet. Diesen hat Koziol mit strengem Blick geprüft (JBl 2008, 348). Hier die Antwort.
– Im Anhang zu dieser Abhandlung wird der Entwurf des Arbeitskreises (= EdA) dem Text des geltenden Schadenersatzrechtes gegenübergestellt. 相似文献
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Helmut Böhm 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2010,23(3):78-79
Erfolgt nach der Anmerkung der Einr?umung von Wohnungseigentum nach § 40 Abs 2 WEG (allenfalls im Rang der Anmerkung nach § 42 Abs 1 WEG) eine Streitanmerkung (zB L?schungs- oder Ersitzungsklage) des wahren Eigentümers, der gegen den bücherlichen Scheineigentümer sein vor der Ranganmerkung erworbenes Eigentum geltend macht, kann diese bei Einverleibung im angemerkten Rang nicht nach § 57 Abs 1 GBG gel?scht werden. 相似文献
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Susanne Reindl-Krauskopf 《Juristische Bl?tter》2012,134(1):71-71
Unterbliebene Sachverhaltsaufkl?rung ist nicht Gegenstand einer M?ngelrüge und kann auch nicht unter dem Aspekt einer Aufkl?rungsrüge mit Grundrechtsbeschwerde geltend gemacht werden. Ein unbedingtes Recht des Beschuldigten auf übersetzung in seine Muttersprache ergibt sich weder aus Art 5 Abs 4 MRK noch aus Art 6 Abs 3 lit e MRK. 相似文献
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Robert Durl 《Juristische Bl?tter》2010,132(3):156-171
Im Zuge des 2. Gewaltschutzgesetzes wurde die Verj?hrungsanlaufhemmung des § 58 Abs 3 Z 3 StGB zum 1. 6. 2009 in "L?nge" und
"Breite" erweitert und auch – rückwirkend – auf zu diesem Zeitpunkt noch nicht verj?hrte Taten für anwendbar erkl?rt. Mit
Blick auf zwei frühere gesetzliche Ver?nderungen, die diese Bestimmung betroffen haben, sowie die Garantien des § 61 StGB
zur rückwirkenden Anwendung von Strafrecht wird im Folgenden er?rtert, inwieweit § 58 Abs 3 Z 3 StGB auf vor dem 1. 6. 2009
(insb vor dem 1. 7. 2001) verübte Straftaten anzuwenden ist. 相似文献
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Natur und Recht - Im Koalitionsvertrag finden sich auch Aussagen zur Primär- und Sekundärrohstoffwirtschaft: Das BBergG soll reformiert, die Kreislaufwirtschaft gestärkt und... 相似文献
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Der Genehmigungsvorbehalt nach § 446 Abs 3 ASVG ist nicht eine blo?e Organisationsvorschrift der internen Willensbildung, sondern eine Anordnung, die die Handlungsf?higkeit der vertretungsberechtigten Organe des Sozialversicherungstr?gers auch im Au?enverh?ltnis beschr?nkt. Eine nicht durch die erforderliche ministerielle Genehmigung gedeckte Willenserkl?rung des an sich zum Vertragsabschluss zust?ndigen Organs bindet den Sozialversicherungstr?ger daher nicht (hier: Abschluss des "Quanto-Snowball-Swaps"). ?ffentlich-rechtliche K?rperschaften sind verpflichtet, den Partner durch ihre Verhandlungsführer als Erfüllungsgehilfen über die Gültigkeitsvoraussetzungen des beabsichtigten Gesch?fts aufzukl?ren, sofern diese ihrem Organ bekannt oder leichter erkennbar sind als dem Partner. Wird der Partner im guten Glauben gelassen, es bestehe keine Genehmigungsbedürftigkeit, haftet die K?rperschaft auf das Vertrauensinteresse, wenn die Genehmigung in der Folge nicht erteilt wird. Auch für Sch?den aus einer Verletzung vorvertraglicher Aufkl?rungspflichten gilt, dass nur alle ad?quaten und im Rechtswidrigkeitszusammenhang stehenden Folgen vom Normzweck mit erfasst sind. Die Kausalit?t rechtswidrigen Verhaltens reicht allein nicht zur Haftungsbegründung aus. Die übernahme des Risikos aus einem Vertrag, der vom anderen Teil mit Dritten abgeschlossen wurde, ist nur ausnahmsweise vom Schutzzweck des Grundverh?ltnisses erfasst. Umst?nde, die erst nach Vertragsabschluss erkennbar waren und die der Schuldner bei Eingehen der Verpflichtung nicht berücksichtigen konnte, dürfen ihm auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks zum Verh?ngnis werden. Wenn der gesch?digte Vertragsteil mit der bedungenen Leistung Interessen verfolgt, die nicht mehr in der Leistung selbst liegen und daher vom üblichen Entgelt nicht abgedeckt werden, und überdies der Eintritt des Folgeschadens noch von einem Entschluss eines Dritten abh?ngig ist, der h?ufig kaum vorhersehbar ist, muss eine Zurechnung verneint werden. Mit dem Schutzzweck des Genehmigungsvorbehalts nach § 446 Abs 3 ASVG w?re es unvereinbar, dass der Sozialversicherungstr?ger zwar nicht das eigene Spekulationsgesch?ft, aber jenes, das vom anderen Teil mit einem Dritten abgeschlossen wurde, erfüllen müsste. Eine hohe Professionalit?t des Kunden kann nicht ausschlie?en, dass er im Einzelfall bezüglich eines bestimmten Gesch?fts einer Fehlvorstellung unterliegt. Auch ein versierter Gesch?ftspartner darf nicht in die Irre geführt werden. Die Erw?gungen des BGH zu hochkomplex strukturierten und riskanten Finanzprodukten (XI ZR 33/10x, dort: "CMS Spread Ladder Swap"), die auf die Wohlverhaltensregeln des § 31 des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes gestützt wurden, k?nnen in Grundzügen auch nach ?sterr Recht Beachtung finden, wenn es sich um ein komplex strukturiertes Produkt handelt, dem ein der H?he nach kaum kalkulierbares, aber schon wegen eines einseitigen Kündigungsrechts asymmetrisch verteiltes Risiko anhaftet (hier: "Quanto-Snowball-Swap"). 相似文献
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Lukas 《Juristische Bl?tter》2009,131(12):795-798
Mit einer an das Gericht adressierten Mitteilung, es bestehe eine bisher übersehene und nunmehr zu verbüchernde private Liegenschaft,
wird nichts anderes als das "Hervorkommen" im Sinne des § 22 AllgGAV und damit der Anlass für eine amtswegige T?tigkeit des
Gerichts bewirkt, ohne dass es der Fiktion eines gesonderten vorgelagerten Verfahrens bedürfte. In Belassungsabsicht errichtete
Geb?ude gelten gem § 297 ABGB grunds?tzlich als unselbstst?ndiger Bestandteil einer Liegenschaft und teilen deren rechtliches
Schicksal. Davon abweichend k?nnen aber unter der Oberfl?che einer Liegenschaft befindliche, nicht als Fundament eines Geb?udes
dienende Pressh?user, Keller und auch Tiefgaragen als selbstst?ndige unbewegliche Sachen gesehen und als eigene Grundbuchsk?rper
behandelt werden. Eine selbstst?ndige Verbücherung ist freilich nur m?glich, wenn der Keller – von blo?en Hilfseinrichtungen
wie Entlüftungssch?chten abgesehen – nicht über die Oberfl?che des Grundstücks hinausragt, zumal der Grundeigentümer sonst
die Oberfl?che seines Grundstücks nicht ohne Rücksicht auf den Keller nützen k?nnte. 相似文献
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