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Natur und Recht - Das Bundesnaturschutzgesetz verwendet notwendigerweise vielfach Rechtsbegriffe, die naturschutzfachlich ausgefüllt werden müssen. Dadurch entsteht eine Schnittstelle... 相似文献
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Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(5):145-146
Die Benützungsregelung (hier: vom H?lfteeigentümer beantragter Dachbodenausbau) ist eine im Wesentlichen von Billigkeitserw?gungen
mit offenem Wertungsspielraum getragene Ermessensentscheidung des Au?erstreitrichters. Diese h?ngt davon ab, ob die wichtige
Ver?nderung iSd § 834 ABGB als "bessere Benützung des Hauptstammes" im Einzelfall vom Standpunkt s?mtlicher Miteigentümer
(hier: nicht blo? eines H?lfteeigentümers) offenbar vorteilhaft, bedenklich oder nachteilig ist. Bei einem Haus mit 2 Wohnungen
in einer "gehobenen Wohngegend" verneint der OGH, dass die durch den geplanten Dachbodenausbau geschaffene zus?tzliche Wohneinheit
allen Teilhabern offenbar zum Vorteil gereicht, da diese Ma?nahme für die Wohnqualit?t nachteilig sein kann, auch wenn der
Ausbau den Wert des Hauses zu steigern vermag. 相似文献
9.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(9):275-276
Zur Pflicht des WE-Verwalters nach § 20 Abs 2 WEG 2002, für die Bildung einer angemessenen Rücklage und die Vorschreibung
ausreichender Akonti auf die gemeinschaftlichen Bewirtschaftungskosten der WE-Liegenschaft zu sorgen. Unabh?ngig davon, dass
der Gesetzgeber im WEG 2002 einen unscharfen Begriff der Rücklage pr?gt – für ein engeres Verst?ndnis nach Art eines "Zwangs-Ansparsystems"
sprechen laut OGH § 18 Abs 4, § 20 Abs 2, § 31 Abs 1 und § 32 Abs 1 leg cit –, flie?en die Rücklagenbeitr?ge samt den Zinsen
aus ihrer fruchtbringenden Anlage widmungsunabh?ngig und ex lege der Eigentümergemeinschaft als gebundenes Verm?gen zu. Daraus
folgt, dass die von der bekl Eigentümergemeinschaft geltend gemachten Gegenforderungen (hier: aus dem Titel des Schadenersatzes
und nachbarrechtlicher Ausgleichsansprüche) nicht durch die auf einem v?llig anderen Rechtsgrund beruhenden Ansprüchen aus
laufenden Beitragsleistungen durch den kl Wohnungseigentümer beglichen sein k?nnen. Zur Aufrechenbarkeit von Schadenersatzforderungen,
die die Eigentümergemeinschaft – aus der gemeinschaftlichen Verwaltung wurzelnd – gegenüber einem Wohnungseigentümer mit dessen
Gegenforderungen geltend macht; oder von Forderungen aus dem Rechtsgrund der Erhaltungspflicht der Eigentümergemeinschaft,
die aus der Behebung ernster Sch?den des Hauses gem § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 herrühren; oder von Ansprüchen aus notwendiger
Abtretung iSd § 1422 ABGB. 相似文献
10.
Dujmovits 《Juristische Bl?tter》2008,130(10):648-650
Die WU Wien ist – durch das zur Au?envertretung berufene Rektorat – zur Erhebung der Beschwerde an den VfGH legitimiert. Eine
Kompetenz des BM zur "Aufhebung" von Verordnungen (hier: Bestimmung der Satzung der WU Wien) mittels Bescheid anzunehmen verbietet
sich aus verfassungsrechtlichen Gründen. Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter. 相似文献
11.
Zur Rechtsqualität und Verbindlichkeit der Empfehlungen für Zu- und Abschläge beim Nutzwertgutachten
Es existieren lediglich Empfehlungen für Zu- und Abschl?ge beim Nutzwertgutachten nach dem WEG 1975 in der Fassung der Novelle
BGBl I 1997/7, nach denen im Regelfall das Verh?ltnis der Nutzwerte zu den Quadratmetern zwischen der Vergleichswohnung und
den Gesch?ftsr?umen 1: 2 nicht überschreiten sollte. Dabei handelt es sich aber um unverbindliche Richtwerte. Eine überschreitung
dieses Werts – noch dazu vor Ver?ffentlichung der Empfehlung – um nicht einmal das Doppelte ist – auch im Hinblick auf die
Antragsrechte nach § 9 Abs 2 Z 2 WEG 2002 – nicht geeignet, einen Versto? gegen zwingende Grunds?tze der Parifizierung darzustellen
oder im Hinblick auf das auch in § 9 Abs 2 WEG 2002 beibehaltene Wort "insbesondere" einen sonstigen, gesetzlich nicht explizit
geregelten Antragsgrund zu konstituieren. 相似文献
12.
Stöberl 《Juristische Bl?tter》2008,130(8):541-542
Ein iSd § 289 StGB falsches Gutachten eines Amtssachverst?ndigen, dessen Erstattung gerichtlich strafbar ist, das demnach
vors?tzlich abgelegt wurde – die inhaltliche Unrichtigkeit allein genügt nicht –, ist an sich ein tauglicher Wiederaufnahmegrund.
Die Auffassung, der Tatbestand des "Erschleichens" komme nur in Betracht, wenn der Bescheid seitens der Partei durch eine
verp?nte Einflussnahme auf die Entscheidungsgrundlagen veranlasst werde, nicht aber bei einem Handeln der Beh?rde selbst,
ist unzutreffend. Die M?glichkeit, einen Bescheid durch Klage bei einem ordentlichen Gericht – im Wege der sukzessiven Kompetenz
– zumWegfall zu bringen, steht einerWiederaufnahme entgegen, wenn vor dem Gericht die entscheidungsrelevanten Umst?nde geltend
gemacht werden k?nnen. Eine Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens ist daher erst dann zul?ssig, wenn die Klagsfrist abgelaufen
ist. 相似文献
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14.
Stöberl 《Juristische Bl?tter》2009,131(8):535-536
Die Rechts- und Handlungsf?higkeit der in einem Mitgliedstaat der EU errichteten Gesellschaft beurteilt sich nach dem Gründungsrecht,
auch wenn sie im Gründungsstaat nur ihren statutarischen Sitz hat und dort keine Gesch?ftst?tigkeit entfaltet; ihr Gesellschaftsstatut
ist das Recht des Gründungsstaats. Das Gesellschaftsstatut (Personalstatut der Gesellschaft) ist für die Partei- und Prozessf?higkeit,
für die Rechte und Pflichten der Organe und deren Vertretungsmacht und auch für das Ende der Gesellschaft (ihrer Rechtsf?higkeit)
ma?geblich. Wer zur Vertretung nach au?en (§ 9 Abs 1 VStG) für ein in London situiertes Unternehmen für eine übertretung des
TKG 2003 (Zusendung von SMS ohne vorherige Einwilligung des Empf?ngers) berufen ist, bestimmt sich nach dem in London geltenden
Recht. Da es sich bei dem für London geltenden Recht um fremdes Recht handelt, auf das der Grundsatz "iura novit curia" keine
Anwendung findet, ist dieses in einem amtswegigen Ermittlungsverfahren festzustellen. ISd § 4 IPR-Gesetz sind zul?ssige Hilfsmittel
für diese Ermittlung auch die Mitwirkung der Beteiligten, Auskünfte des Bundesministeriums für Justiz und Sachverst?ndigengutachten. 相似文献
15.
Walter Doralt 《Juristische Bl?tter》2008,130(12):759-776
Gesch?fte der Gesellschaft mit einem Aufsichtsratsmitglied müssen dem Aufsichtsrat vorgelegt werden und bedürfen seiner Zustimmung.
Damit sollen Interessenkonflikte vermieden und Transparenz hergestellt werden. Der Beitrag geht folgenden Fragen nach: Wen
trifft die Pflicht zur Information? Wie genau ist der Aufsichtsrat über diese Gesch?fte zu informieren? Welche Stimmverbote
bestehen? Welche Konsequenzen k?nnen sich daraus für die Beschlussf?higkeit ergeben? Welche Rechtsfolgen l?st die Nichtbeachtung
der gesetzlichen Anforderungen aus? Schlie?lich wird die nicht ausreichend geregelte Situation der Arbeitnehmervertreter untersucht. 相似文献
16.
Stöberl 《Juristische Bl?tter》2009,131(10):671-674
Der Begriff "Stoffe" im § 3 Abs 1 Z 1 AWG 2002 umfasst auch Schnee. Die Einbringung von Schnee in ein Gew?sser f?llt daher
unter die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 1 Z 1 AWG 2002. Zur Bewilligung einer solchen Einbringung ist die Wasserrechtsbeh?rde
zust?ndig. 相似文献
17.
Mit der Strafbefugnis in § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO wird der für die Strafbemessung zur Verfügung stehende Strafrahmen
angesprochen. Relevant dafür sind jene die Strafbefugnis bestimmenden Umst?nde, welche nicht bereits Gegenstand zul?ssiger
Anfechtung des Schuldspruchs im Rahmen von § 281 Abs 1 Z 10 StPO sind. Mit Strafsatz wird nicht die Strafbefugnis iSd § 281
Abs 1 Z 11 erster Fall StPO, sondern vielmehr die logisch vorgelagerte Subsumtion, die unter § 281 Abs 1 Z 10 StPO releviert
werden kann, angesprochen. Ist das Sch?ffengericht – sei es auch aufgrund einer Fehleinsch?tzung über das Vorliegen der Voraussetzungen
der §§ 39, 313 StGB – verfehlt von einer erweiterten Strafbefugnis ausgegangen, steht § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO selbst
dann offen, wenn die ausgemessene Strafe innerhalb des zutreffenden Rahmens liegt. Hat es bei der Sanktionsfindung umgekehrt
trotz vorliegender Voraussetzungen keine erweiterte Sanktionsbefugnis in Rechnung gestellt, ist Z 11 erster Fall hingegen
– schon aus prozessualen Gründen – nicht anzunehmen. Die Zul?ssigkeit einer Strafsch?rfung nach §§ 39, 313 StGB ist, zumal
es sich dabei um §§ 28 f StGB nachgelagerte Umst?nde handelt, für die Anwendung von §§ 17, 21, 37, 57 StGB und § 191 StPO
ohne Bedeutung. 相似文献
18.
Fischerlehner 《Juristische Bl?tter》2010,132(3):172-179
Rechtsvorschriften, die Beh?rden zu bestimmten Ma?nahmen erm?chtigen, greifen für sich nicht unmittelbar und aktuell in die
Rechtssph?re der durch solche Ma?nahmen Betroffenen ein. § 53 Abs 3a und 3b SPG bieten keine Grundlage für die "geheime überwachung
des Fernmeldeverkehrs". § 53 Abs 3a SPG erm?chtigt die Sicherheitsbeh blo?, bei Vorliegen gesetzlich bestimmter Voraussetzungen
von Betreibern ?ffentlicher Telekommunikationsdienste und von sonstigen Diensteanbietern bestimmte Auskünfte zu verlangen.
Personen, die den konkreten Verdacht hegen, dass ihre Daten aufgrund der angegriffenen Bestimmungen des SPG ermittelt wurden,
stehen das Auskunftsrecht (§ 26 DSG 2000), das L?schungsrecht (§ 27 DSG 2000), das Beschwerderecht (§ 31 DSG 2000 iVm § 90
SPG) sowie die Eingabe an die DSK gem § 30 Abs 1 DSG 2000, die im Fall eines begründeten Verdachtes zu einer Systemprüfung
gem § 30 Abs 2 DSG 2000 führen kann, zur Verfügung. Darüber hinaus ist auf den kommissarischen Rechtsschutz durch den Rechtsschutzbeauftragten
(vgl §§ 91a bis 91d SPG) hinzuweisen. 相似文献
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Stöberl 《Juristische Bl?tter》2011,133(3):199-200
Angesichts der besonderen Regelung für Beschwerden und sonstige Schrifts?tze im § 24 VwGG kommen nach § 62 Abs 1 VwGG die
diesbezüglichen Regelungen im AVG für das Verfahren vor dem VwGH nicht zum Tragen. Da § 24 Abs 1 VwGG neben den Beschwerden
auch die "sonstigen Schrifts?tze" erfasst, richtet er sich nicht nur an die beschwerdeführenden Parteien, sondern an alle
Parteien eines Verfahrens vor dem VwGH, somit auch an die belangte Beh?rde. § 24 VwGG verlangt, dass die Parteien im Rahmen
eines Beschwerdeverfahrens an den VwGH schriftlich herantreten, und derart ihre Mitteilungen bzw Antr?ge schriftlich vornehmen.
§ 24 VwGG beinhaltet, dass der Schriftsatz beim VwGH als Urkunde einzubringen ist. Andernfalls liegt für den VwGH keine wirksame
Eingabe, insb kein wirksamer Antrag vor, der Rechtswirkungen ausl?sen k?nnte. Der dem VwGH nicht in der Form einer Ausfertigung,
sondern als E-Mail zugeleitete Antrag der belangten Beh?rde auf Aufwandersatz vermag keine Rechtswirkungen zu erzeugen. Da
kein wirksamer Antrag auf Aufwandersatz vorliegt, besteht kein Raum für eine M?ngelbehebung. Es ist auch entbehrlich, über
diesen nicht wirksamen Antrag formell abzusprechen. 相似文献