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相似文献
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Im Juni 2005 hat eine Arbeitsgruppe nach etwa fünfj?hriger Vorlaufzeit einen Entwurf zwecks Gesamtreform des Schadenersatzrechts (= Arg-E) vorgelegt. Darauf hat ein Arbeitskreis nach zweij?hrigem Bemühen einen Vorschlag zu einer auf dem geltenden Recht aufbauenden Teilreform (= EdA) unterbreitet. Diesen hat Koziol mit strengem Blick geprüft (JBl 2008, 348). Hier die Antwort. – Im Anhang zu dieser Abhandlung wird der Entwurf des Arbeitskreises (= EdA) dem Text des geltenden Schadenersatzrechtes gegenübergestellt.  相似文献   

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Im Zuge des 2. Gewaltschutzgesetzes wurde die Verj?hrungsanlaufhemmung des § 58 Abs 3 Z 3 StGB zum 1. 6. 2009 in "L?nge" und "Breite" erweitert und auch – rückwirkend – auf zu diesem Zeitpunkt noch nicht verj?hrte Taten für anwendbar erkl?rt. Mit Blick auf zwei frühere gesetzliche Ver?nderungen, die diese Bestimmung betroffen haben, sowie die Garantien des § 61 StGB zur rückwirkenden Anwendung von Strafrecht wird im Folgenden er?rtert, inwieweit § 58 Abs 3 Z 3 StGB auf vor dem 1. 6. 2009 (insb vor dem 1. 7. 2001) verübte Straftaten anzuwenden ist.  相似文献   

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Lukas 《Juristische Bl?tter》2009,131(12):795-798
Mit einer an das Gericht adressierten Mitteilung, es bestehe eine bisher übersehene und nunmehr zu verbüchernde private Liegenschaft, wird nichts anderes als das "Hervorkommen" im Sinne des § 22 AllgGAV und damit der Anlass für eine amtswegige T?tigkeit des Gerichts bewirkt, ohne dass es der Fiktion eines gesonderten vorgelagerten Verfahrens bedürfte. In Belassungsabsicht errichtete Geb?ude gelten gem § 297 ABGB grunds?tzlich als unselbstst?ndiger Bestandteil einer Liegenschaft und teilen deren rechtliches Schicksal. Davon abweichend k?nnen aber unter der Oberfl?che einer Liegenschaft befindliche, nicht als Fundament eines Geb?udes dienende Pressh?user, Keller und auch Tiefgaragen als selbstst?ndige unbewegliche Sachen gesehen und als eigene Grundbuchsk?rper behandelt werden. Eine selbstst?ndige Verbücherung ist freilich nur m?glich, wenn der Keller – von blo?en Hilfseinrichtungen wie Entlüftungssch?chten abgesehen – nicht über die Oberfl?che des Grundstücks hinausragt, zumal der Grundeigentümer sonst die Oberfl?che seines Grundstücks nicht ohne Rücksicht auf den Keller nützen k?nnte.  相似文献   

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Der Genehmigungsvorbehalt nach § 446 Abs 3 ASVG ist nicht eine blo?e Organisationsvorschrift der internen Willensbildung, sondern eine Anordnung, die die Handlungsf?higkeit der vertretungsberechtigten Organe des Sozialversicherungstr?gers auch im Au?enverh?ltnis beschr?nkt. Eine nicht durch die erforderliche ministerielle Genehmigung gedeckte Willenserkl?rung des an sich zum Vertragsabschluss zust?ndigen Organs bindet den Sozialversicherungstr?ger daher nicht (hier: Abschluss des "Quanto-Snowball-Swaps"). ?ffentlich-rechtliche K?rperschaften sind verpflichtet, den Partner durch ihre Verhandlungsführer als Erfüllungsgehilfen über die Gültigkeitsvoraussetzungen des beabsichtigten Gesch?fts aufzukl?ren, sofern diese ihrem Organ bekannt oder leichter erkennbar sind als dem Partner. Wird der Partner im guten Glauben gelassen, es bestehe keine Genehmigungsbedürftigkeit, haftet die K?rperschaft auf das Vertrauensinteresse, wenn die Genehmigung in der Folge nicht erteilt wird. Auch für Sch?den aus einer Verletzung vorvertraglicher Aufkl?rungspflichten gilt, dass nur alle ad?quaten und im Rechtswidrigkeitszusammenhang stehenden Folgen vom Normzweck mit erfasst sind. Die Kausalit?t rechtswidrigen Verhaltens reicht allein nicht zur Haftungsbegründung aus. Die übernahme des Risikos aus einem Vertrag, der vom anderen Teil mit Dritten abgeschlossen wurde, ist nur ausnahmsweise vom Schutzzweck des Grundverh?ltnisses erfasst. Umst?nde, die erst nach Vertragsabschluss erkennbar waren und die der Schuldner bei Eingehen der Verpflichtung nicht berücksichtigen konnte, dürfen ihm auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks zum Verh?ngnis werden. Wenn der gesch?digte Vertragsteil mit der bedungenen Leistung Interessen verfolgt, die nicht mehr in der Leistung selbst liegen und daher vom üblichen Entgelt nicht abgedeckt werden, und überdies der Eintritt des Folgeschadens noch von einem Entschluss eines Dritten abh?ngig ist, der h?ufig kaum vorhersehbar ist, muss eine Zurechnung verneint werden. Mit dem Schutzzweck des Genehmigungsvorbehalts nach § 446 Abs 3 ASVG w?re es unvereinbar, dass der Sozialversicherungstr?ger zwar nicht das eigene Spekulationsgesch?ft, aber jenes, das vom anderen Teil mit einem Dritten abgeschlossen wurde, erfüllen müsste. Eine hohe Professionalit?t des Kunden kann nicht ausschlie?en, dass er im Einzelfall bezüglich eines bestimmten Gesch?fts einer Fehlvorstellung unterliegt. Auch ein versierter Gesch?ftspartner darf nicht in die Irre geführt werden. Die Erw?gungen des BGH zu hochkomplex strukturierten und riskanten Finanzprodukten (XI ZR 33/10x, dort: "CMS Spread Ladder Swap"), die auf die Wohlverhaltensregeln des § 31 des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes gestützt wurden, k?nnen in Grundzügen auch nach ?sterr Recht Beachtung finden, wenn es sich um ein komplex strukturiertes Produkt handelt, dem ein der H?he nach kaum kalkulierbares, aber schon wegen eines einseitigen Kündigungsrechts asymmetrisch verteiltes Risiko anhaftet (hier: "Quanto-Snowball-Swap").  相似文献   

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Der Vorbehalt der Rückforderung für den Fall des Nichtbestehens der Verbindlichkeit hindert nicht die Tilgung der Schuld, falls sie besteht. Der Mieter vermeidet so das Risiko, dass der Vermieter ihn wegen des Bestehens eines Mietzinsrückstandes allenfalls erfolgreich kündigen kann und beh?lt zugleich die Rückforderungsm?glichkeit nach § 1431 ABGB.  相似文献   

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Es existieren lediglich Empfehlungen für Zu- und Abschl?ge beim Nutzwertgutachten nach dem WEG 1975 in der Fassung der Novelle BGBl I 1997/7, nach denen im Regelfall das Verh?ltnis der Nutzwerte zu den Quadratmetern zwischen der Vergleichswohnung und den Gesch?ftsr?umen 1: 2 nicht überschreiten sollte. Dabei handelt es sich aber um unverbindliche Richtwerte. Eine überschreitung dieses Werts – noch dazu vor Ver?ffentlichung der Empfehlung – um nicht einmal das Doppelte ist – auch im Hinblick auf die Antragsrechte nach § 9 Abs 2 Z 2 WEG 2002 – nicht geeignet, einen Versto? gegen zwingende Grunds?tze der Parifizierung darzustellen oder im Hinblick auf das auch in § 9 Abs 2 WEG 2002 beibehaltene Wort "insbesondere" einen sonstigen, gesetzlich nicht explizit geregelten Antragsgrund zu konstituieren.  相似文献   

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Die aktuellen Entscheidungen des OGH zu "Meinl European Land" beinhalten einige grundlegende Aussagen zum ?sterreichischen Irrtumsrecht. Im folgenden Beitrag werden diese Aussagen n?her analysiert und gewürdigt.  相似文献   

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Der Hochwasserschutz bildet einen gleichermaßen tatsächlich herausfordernden wie rechtlich komplexen Schwerpunkt des geltenden Wasserrechts. Nicht von den genuin wasserwirtschaftsrechtlichen Aspekten zu trennen sind dabei Fragen nach etwaigen Kompensationsansprüchen. Im Folgenden sollen die Grundstrukturen der Haftung für Hochwasserschäden aufgezeigt werden, um eine erste Groborientierung für die rechtliche Bewertung im konkreten Einzelfall zu ermöglichen. *) Erweiterte Fassung eines Vortrags, gehalten am 22. 4. 2004 auf dem 9. Leipziger Umweltrechtssymposium Rechtliche Aspekte des vorbeugenden Hochwasserschutzes. Manuskriptstand: April 2004.  相似文献   

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Bei Datentr?gern kommt eine Einziehung grunds?tzlich dann in Betracht, wenn auf ihnen in Richtung der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen gef?hrliche Daten gespeichert sind. Fehlen solche Feststellungen zu einer besonderen Beschaffenheit der eingezogenen Festplatten iSd § 26 Abs 1 StGB und zu einer fehlenden M?glichkeit deren Beseitigung (etwa durch L?schen verp?nter Daten), liegt ein Rechtsfehler mangels Feststellungen vor.  相似文献   

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Die Umgrenzung des Einsatzfeldes des Gesch?ftsgrundlagenbehelfs bereitet schon dem reinen Zivilisten Mühe. Umso diffiziler ist es, dessen Bedeutung als Anpassungs- und Aufl?sungsinstrument für das Arbeitsverh?ltnis zu bestimmen. Inwieweit bleibt neben den überkommenen Regeln des Kündigungs- und vorzeitigen L?sungsrechts aus wichtigem Grund noch Raum, um bei n?tigen Umstrukturierungen, Einschr?nkungen und Stilllegungen von Betrieben auf Arbeitsvertr?ge von Langzeit-AN Einfluss zu nehmen? Wie verh?lt sich § 1155 ABGB, der die Tragung des Wirtschaftsrisikos dem AG zuweist, zum allgemeinen schuldrechtlichen Endigungsgrund der nachtr?glichen Leistungsunm?glichkeit (§ 1447 ABGB)? Verm?gen spezifische arbeitsrechtliche Normen (zB über das Konzept der dynamischen Arbeitspflichtbestimmung auf Basis des § 1153 S 2 ABGB) einen dogmatischen Ausweg zu weisen oder bleibt auch im Arbeitsverh?ltnisrecht die erg?nzende Vertragsauslegung nach § 914 ABGB mit Bezugnahme auf die "übung des redlichen Verkehrs" ma?gebend?  相似文献   

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Eine Analyse der Grundsatzentscheidung SZ 38/47 aus dem Jahre 1965 ergibt, dass sie als Erkenntnisquelle für das b?uerliche Gewohnheitsrecht anzusehen ist, wonach auch bei Hofübergabe unter Lebenden im Falle vorzeitiger Ver?u?erung des Hofes durch den übernehmer die weichenden Geschwister nach Tod des übergebers Anspruch auf den Mehrerl?s haben, dass also nach Wegfall der Rechtfertigung der Begünstigung für den übernehmer die Nachtragserbteilung als Korrektiv zum begünstigten übernahmswert (Wohlbestehenswert) genauso vom b?uerlichen Gewohnheitsrecht beherrscht wird wie die Bestimmung des übernahmswertes selbst, dass hier also der Begriff des übernahmswertes auch dessen Beendigung nach Ver?u?erung wegen causa data causa non secuta umfasst, und die Bestimmung des übernahmswertes wie dessen Aufhebung die zwei Seiten ein und derselben Medaille sind. Im Tiroler Anlassfall hat der OGH jetzt entschieden, dass im Falle "doppelter Hoffolge" im Wege von zwei sukzessiven Hofübergaben unter Lebenden und anschlie?endem Verkauf die Miterben des ursprünglichen Hofübergebers kein Nachtragsrecht gegen den "Anerben des Anerben" haben, der Anspruch auf Mehrerl?s also nicht durchschl?gt; dieses Ergebnis wurde aber nicht aus dem Titel des b?uerlichen Gewohnheitsrechtes erzielt, sondern auf Grund einfacher Gesetzesanalogien aus dem TirH?feG, also unter Umgehung des Gewohnheitsrechtes, wie der OGH seit den sp?ten 1990er Jahren systematisch auch negiert, dass selbst die Bestimmung des übernahmswertes (Wohlbestehenswert) dem Gewohnheitsrecht unterliegt, indem er nur mehr ganz allgemein mit Gesetzesanalogien aus den Anerbengesetzen operiert. Es wird aufgezeigt, dass unter Berücksichtigung der kurzen Zeitspanne zwischen den drei Ver?u?erungen (nur sieben Jahre) in casu der Nachtragsanspruch nach Gewohnheitsrecht doch berechtigt gewesen w?re. Schlie?lich wird noch die sehr wichtige Frage behandelt, ob Nachtragsansprüche nach Hofübergaben unter Lebenden auch zu bejahen sind, wenn die Landwirtschaft unter den Grenzen des AnerbenG und des KrntErbh?feG bleibt, weil ja auch in der Regel für solche Landwirtschaften nach b?uerlichem Gewohnheitsrecht der übernahmswert nach dem Wohlbestehenswert berechnet wird; diese Frage wird bejaht.  相似文献   

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Garske  Beatrice  Bau  Antonia  Ekardt  Felix 《Natur und Recht》2021,43(7):445-455
Natur und Recht - Dieser Beitrag analysiert die ökologischen Chancen und Grenzen der Digitalisierung am Beispiel der Landwirtschaft. Dabei zeigt sich, dass das vorhandene...  相似文献   

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