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相似文献
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Da Sozialversicherungstr?ger als K?rperschaften des ?ffentlichen Rechts neben der Hoheitsverwaltung eine breite Palette privatwirtschaftlicher T?tigkeit entfalten, wie etwa im Rahmen der Errichtung, des Erwerbs und der Führung von Krankenanstalten, Ambulatorien, Unfallkrankenh?usern, Heil- und Kuranstalten u?, er?ffnet sich insb im Bereich der auf Behandlungs- und Organisationsfehler des medizinischen Personals zurückzuführenden fahrl?ssigen K?rperverletzungs- und T?tungsdelikte ein nicht zu untersch?tzendes Anwendungsfeld für die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Sozialversicherungstr?gers nach dem VbVG als Betreiber der betroffenen Gesundheitseinrichtung.  相似文献   

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Bei Datentr?gern kommt eine Einziehung grunds?tzlich dann in Betracht, wenn auf ihnen in Richtung der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen gef?hrliche Daten gespeichert sind. Fehlen solche Feststellungen zu einer besonderen Beschaffenheit der eingezogenen Festplatten iSd § 26 Abs 1 StGB und zu einer fehlenden M?glichkeit deren Beseitigung (etwa durch L?schen verp?nter Daten), liegt ein Rechtsfehler mangels Feststellungen vor.  相似文献   

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Gemeinden haben mit Swap-Geschäften zur Absicherung des Zinsrisikos teilweise erhebliche Verluste erlitten. Dieser Umstand führt mittlerweile auch zu Gerichtsverfahren, in welchen die Gültigkeit dieser Geschäfte streitgegenständlich ist. Im folgenden Beitrag werden die Voraussetzungen für die Gültigkeit von Swap-Geschäften der Gemeinden untersucht.  相似文献   

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Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(7):458-468
Zahlungsunf?higkeit iSd § 66 KO liegt vor, wenn der Schuldner mehr als 5 % aller f?lligen Schulden nicht begleichen kann; kann er 95 % oder mehr begleichen, darf ein Zahlungsempf?nger von Zahlungsf?higkeit ausgehen. Im Anfechtungsprozess hat der Masseverwalter das objektive Tatbestandsmerkmal der Zahlungsunf?higkeit zu beweisen. Dies gelingt ihm durch den Nachweis, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung bzw des angefochtenen Rechtsgesch?fts mehr als 5 % aller f?lligen Schulden nicht zahlen konnte. Dem Anfechtungsgegner steht in diesem Fall der Gegenbeweis über das Vorliegen bzw die Wahrscheinlichkeit einer blo?en Zahlungsstockung zum Anfechtungszeitpunkt offen. Der Nachweis der Zahlungsstockung gelingt nur, wenn eine Ex-ante-Prüfung ergibt, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass der Schuldner in einer kurzen, für die Beschaffung der erforderlichen Geldmittel erforderlichen Frist alle seine Schulden pünktlich zu zahlen in der Lage sein wird. Diese Frist darf im sogenannten Durchschnittsfall (wenn Umschuldungen vorzunehmen sind; Verm?gensobjekte verkauft werden sollen; Gesellschafterdarlehen vereinbart werden sollen u?) drei Monate nicht übersteigen. Eine noch l?ngere Frist, h?chstens aber etwa fünf Monate, setzt voraus, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit der Beseitigung der Liquidit?tsschw?che zu rechnen ist. Sozialversicherungstr?ger (hier: eine Gebietskrankenkasse) haben bei Vorliegen von Insolvenzindikatoren (hier: F?lligstellung von Krediten durch Hausbanken, Ratengesuch bei der Gebietskrankenkasse, Bemühungen um einen au?ergerichtlichen Ausgleich mit den Banken) die Behauptung einer blo?en Zahlungsstockung zu überprüfen. Erst nach Einholung entsprechend detaillierter Informationen über das Volumen der f?lligen Schulden, der Kundenforderungen, der zur Verfügung stehenden Barmittel und über ein allenfalls kurzfristig verwertbares oder belastbares Verm?gen ist eine Plausibilit?tsprüfung m?glich. Wird mangels zumutbarer Prüfungsschritte die Zahlungsunf?higkeit fahrl?ssig nicht erkannt, ist auch das fahrl?ssige Nichterkennen der Begünstigungsabsicht vorwerfbar. Befriedigt ein Schuldner bevorzugt besonders "l?stige" Gl?ubiger, beispielsweise solche, von denen Konkursantr?ge zu befürchten sind, liegt die Begünstigungsabsicht besonders nahe bzw ist sogar offenkundig. Wenn der Schuldner für die beabsichtigte Fortführung seines Unternehmens die Beitragsforderungen der Krankenkasse erfüllen muss (hier ua auch zur Erlangung der Unbedenklichkeitsbescheinigung als Vorausetzung für weitere ?ffentliche Auftr?ge), liegt die Begünstigungsabsicht auf der Hand. Bei Zahlung mittels Schecks ist die wegen Begünstigung angefochtene Rechtshandlung erst mit Scheckeinl?sung vorgenommen.  相似文献   

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Der Ausschluss der Geltendmachung von Kosten im Konkursverfahren durch § 58 Z 1 und § 173 Abs 1 Z 1 KO steht einer gesonderten Geltendmachung von Verzugssch?den nicht entgegen. Zu diesen Verzugssch?den k?nnen auch die Kosten der Betreibung der Forderung geh?ren, soweit sie notwendig und zweckentsprechend waren. Dies gilt auch für die Kosten des Gl?ubigers im Zusammenhang mit der rechtsanwaltlichen Vertretung bei der Konkurser?ffnungstagsatzung.  相似文献   

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