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相似文献
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1.
Der negative Ausgang des Referendums zum Vertragswerk von Lissabon in Irland am 12. Juni 2008 stürzte die Europäische Union (EU) in eine politische Krise. Die intensive Suche nach einem Ausweg verdichtete sich sehr bald auf zwei Rechtsfragen: Zum einen mussten die Anliegen der irischen Bevölkerung ernst genommen und Irland entsprechende Zugeständnisse gemacht werden, um ohne Vertragsänderung eine zweite – und möglichst positive – Abstimmung zu ermöglichen. Zum anderen mussten einige der im Vertragswerk enthaltenen Übergangsbestimmungen, die durch das zeitlich verzögerte In-Kraft-Treten des Vertragswerkes nur noch eingeschränkt anwendbar oder durch Zeitablauf obsolet zu werden drohten, ersetzt werden. Der Europäische Rat versuchte im Rahmen seiner Tagungen vom Dezember 2008 und Juni 2009 diese Rechtsfragen zu lösen. Dabei konnte er in allen Punkten eine politische Einigung erzielen, die allerdings dann, wenn der Vertrag von Lissabon in Kraft tritt, noch rechtlich durchgeführt werden muss. Diese Durchführung wird ihrerseits auf mehrere rechtliche Hindernisse stoßen, die rasch überwunden werden müssen. Im nachfolgenden Beitrag werden mögliche Lösungsvarianten dafür aufgezeigt.  相似文献   

2.
Auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts finden sich immer wieder Verweise auf ausländisches Verfassungsrecht und auf die Rechtsprechung ausländischer Verfassungsgerichte. Im Zuge der Europäisierung und Internationalisierung des staatlichen Verfassungsrechts wird zudem vermehrt auf das Europarecht und die EMRK sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung von EuGH und EGMR eingegangen. Solche Verweise können eine offene Haltung und die Neigung aufzeigen, im Kontext eines sich herausbildenden gemeineuropäischen Verfassungsrechts bei der Interpretation des Grundgesetzes über dessen Bereich hinauszublicken. Sie können aber bei defizitärer methodischer Reflexion auch eine eher zufällige Garnitur verfassungsrechtlicher Erwägungen darstellen, der sich über den Stellenwert des Verfassungsvergleichs letztlich wenig entnehmen lässt. Der folgende Beitrag zeigt, dass die Verfassungsvergleichung durch das Bundesverfassungsgericht zwischen diesen Extrempositionen zu verorten ist. Die Ausführungen gehen dabei über eine Auswertung der Karlsruher Rechtsprechungspraxis hinaus, indem sie der Bedeutung des Verfassungsvergleichs für die Auslegung des Grundgesetzes nachgehen.  相似文献   

3.
Der Vertrag von Lissabon führte erstmals einen eigenen Titel mit Bestimmungen über die demokratischen Grundsätze der Europäischen Union in das Vertragsgefüge ein (Art 9 bis 12 EUV). Darin enthalten sind sowohl die Grundsätze der repräsentativen als auch der partizipativen Demokratie. Vor diesem Hintergrund werden die direktdemokratischen Elemente des deutschsprachigen Europa (Österreich, Deutschland, Schweiz) rechtsvergleichend dargestellt, um anschließend die (neuen) Aspekte der direkten Demokratie in der Europäischen Union zu beleuchten. Dabei steht die neue europäische Bürgerinitiative im Zentrum des Interesses.  相似文献   

4.
Als Verfassungsgericht der EU verfügt der EuGH über optimale personelle und materielle Ressourcen, die ihn zur Rechts- und Verfassungsvergleichung prädestinieren. In den Gründungsverträgen finden sich verschiedene Normen, die den Gerichtshof ausdrücklich ermächtigen, Rechtsvergleichung zu betreiben. Die Methode des EuGH nennt sich wertende Rechtsvergleichung. Er entscheidet sich dabei weder für das gemeinsame Minimum noch das gemeinsame Maximum oder die von der Mehrheit der Rechtsordnungen getragene Lösung, sondern nimmt eine wertende Rechtsvergleichung vor, indem er diejenige Lösung wählt, die den Zielen und Strukturprinzipien der Gemeinschaft am besten gerecht wird. Die wichtigsten Anwendungsfälle der Verfassungsvergleichung durch den EuGH sind die Entwicklung der allgemeinen Rechtsgrundsätze im Allgemeinen und der unionsrechtlichen Grundrechte im Besonderen. Obwohl die Tätigkeit des Gerichtshofs in der Praxis deutlich von der Rechts- und Verfassungsvergleichung geprägt ist, finden sich in seinen Urteilen sehr selten explizite rechts- oder verfassungsvergleichende Ausführungen. Einer der wichtigsten Gründe dafür liegt darin, dass der EuGH keine Beratungsgeheimnisse preisgeben und den auf inhaltlicher Ebene oft mühsam errungenen Kompromiss nicht in Frage stellen möchte. Ist diese Überlegung auch nachvollziehbar, so wäre es doch wünschenswert, dass der Gerichtshof seine Urteile transparenter gestaltet, was seine verfassungsvergleichenden Argumente anbelangt. So könnte er aktiv zum Verständnis seiner Tätigkeit und zur Akzeptanz und Überzeugungskraft seiner Rechtsprechung in den Mitgliedstaaten beitragen.  相似文献   

5.
Dieser Beitrag untersucht die Beziehung zwischen Parlamentsakten und der Europäischen Menschenrechtskonvention. Dabei wird beleuchtet, wie verschiedene Parlamentsakte in ein Spannungsverhältnis zu den Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention treten können. Die vorliegende Arbeit behandelt die maßgebliche Rechtslage hinsichtlich der österreichischen Parlamente bzw deren Mitglieder auf Bundes- sowie Landesebene.  相似文献   

6.
Die mit 1. Jänner 2008 in Kraft getretene VO des Landeshauptmannes von Tirol, mit der auf einem Teilstück der A 12 Inntal-Autobahn der Transport bestimmter Güter im Fernverkehr verboten wird, stellt den zweiten derartigen Versuch der Tiroler Landespolitik dar, dem stetig ansteigenden Alpentransitverkehr Einhalt zu gebieten. Das gegen diese "Sektorale Fahrverbots-VO neu" eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich soll zum Anlass genommen werden, die mit der Transitproblematik einhergehenden Fragestellungen in Bezug auf die europäische Verkehrspolitik zu erörtern. Dabei wird va die Frage in den Mittelpunkt gerückt, ob den Mitgliedstaaten überhaupt noch eine Regelungsautonomie verbleibt oder ob es sich beim europäischen Verkehrswesen um eine ausschließliche Kompetenz der Gemeinschaft handelt. Die europäische Verkehrspolitik als Instrument und Gegenstand der europäischen Integration kann naturgemäß nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist insb auch unter dem Aspekt der Warenverkehrsfreiheit zu behandeln. Die damit einhergehende Problematik, die ihren Höhepunkt in der Diskussion über die freie Wahl des Verkehrsträgers findet, bildet den zweiten Schwerpunkt dieser Arbeit. Unter Berücksichtigung der erlangten Erkenntnisse sollen zuletzt die Chancen der gemeinschaftsrechtlichen Zulässigkeit des neuen sektoralen Fahrverbots beurteilt werden.  相似文献   

7.
Differenzierungen im Recht gehören zu den Wesensmerkmalen des Bundesstaates. Der vorliegende Beitrag geht der Frage nach, wie über diese Differenzierungen föderalistischer Wettbewerb entsteht und wechselseitiges Lernen ermöglicht wird. Nicht zu vernachlässigen ist aber auch der Effekt der Rechtsangleichung durch kooperativen Föderalismus. Beide Phänomene sind Bausteine einer Theorie des innovativen Bundesstaates.  相似文献   

8.
Auf welche Weise Leistungen der Daseinsvorsorge gegenüber den Anforderungen des europäischen Binnenmarktes abgesichert werden können, ist bis dato kaum geklärt. Gerade im Lichte der jüngsten Entwicklungen, insbesondere im Bereich der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes wird diesen Fragen in Hinkunft große Bedeutung zukommen. Im folgenden Beitrag soll der Versuch unternommen werden, die Probleme in der österreichischen Rechtsordnung einer eingehenderen Analyse zu unterziehen.  相似文献   

9.
Freie Meinungsäußerung schützt Kommunikation unbeschadet des vermittelten Inhalts. Die Offenheit des Kommunikationsbegriffs, der Art 10 EMRK zu Grunde liegt, spricht dem Staat die Kompetenz ab, schon auf Ebene des Schutzbereichs der Garantie Wichtiges von Unwichtigem, Nutzlosem oder auch Verstörendem zu trennen. Ist damit freilich schlechthin jeder Kommunikationsakt vom Schutzbereich freier Meinungsäußerung umfasst? Profitieren auch verbal geübte Gewalt oder privatrechtliche Willenserklärungen vom Schutz der Garantie? Diesen und ähnlichen Fragen will sich der nachfolgende Beitrag widmen.  相似文献   

10.
Durch das Adelsaufhebungsgesetz ist es österreichischen Staatsbürgern untersagt, Adelstitel zu führen. Im Vorlageverfahren VwGH 18.5.2009, EU 2009/0002, geht es um die Frage, ob eine im Erwachsenenalter von einem deutschen Staatsbürger adoptierte Person den in Deutschland zuerkannten Titel "Fürstin von" zu ihrem Familiennamen führen darf. Im Lichte der jüngeren Rechtsprechung des EuGH zu unterschiedlichen Namenssystemen der Mitgliedsstaaten scheint das Adelsaufhebungsgesetz eine unzulässige Beschränkung der Freizügigkeit österreichischer Staatsbürger zu indizieren. Eine eingehende Analyse des Vorlagefalles und ähnlicher Fälle zeigt auf, dass die in der jüngeren Judikatur des EuGH geäußerten Bedenken beim Zusammentreffen unterschiedlicher Namenssysteme hinsichtlich des Verbotes des Führens von Adelstiteln nicht einschlägig sind und daher dieses Verbot gemeinschaftsrechtskonform sein könnte.  相似文献   

11.
Mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 wurde auf Ebene der Europäischen Union erstmals ein Element direkter Demokratie primärrechtlich verankert: die Europäische Bürgerinitiative. Diese stellt ein neues Recht der UnionsbürgerInnen dar, muss aber erst noch sekundärrechtlich näher ausgestaltet werden. Seit Ende März 2010 liegt ein entsprechender Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vor. Die darin vorgesehenen Verfahren und Bedingungen sollen klar, einfach und benutzerfreundlich sein sowie gewährleisten, dass Bürgerinitiativen einerseits repräsentativ für ein unionsweites Interesse und andererseits als Instrument einfach zu handhaben sind. Sie sollen ferner sicherstellen, dass für alle UnionsbürgerInnen unabhängig von dem Mitgliedstaat, aus dem sie stammen, die gleichen Bedingungen für die Teilnahme an einer Bürgerinitiative gelten. Der gegenständliche Beitrag stellt die Grundlagen sowie die Bedingungen und Verfahren der Europäischen Bürgerinitiative dar und geht (noch) offenen Rechtsfragen nach.  相似文献   

12.
Die Kompetenz zur Einführung von Mindestsicherungsmodellen liegt nach der geltenden Kompetenzverteilung beim Bund, der nicht beherzt genug Gebrauch davon macht. Ein Ausschluss wenigstens von EWR-Ausländerinnen und Ausländern vom Bezug einer solchen Leistung ist gemeinschaftsrechtlich jedenfalls dann nicht erlaubt, wenn dabei am bestehenden System einer Aufsplitterung der in Betracht kommenden Leistungen festgehalten und die Mindestsicherung nur durch Anhebung der jeweiligen Sätze hergestellt werden soll. Darüber hinaus ist die Vergemeinschaftung des Sozialrechts auf die Dauer unausweichlich, wenn die Gemeinschaft ihre Akzeptanz bei den Bevölkerungen und damit auch die Chancen des Verfassungsprozesses wahren möchte.  相似文献   

13.
Diese Übersicht enthält eine Aufstellung wichtiger zwischen 28. März und 2. Juli 2008 von der Europäischen Kommission verabschiedeter bzw übermittelter Vorschläge für von Rat und Europäischem Parlament zu beschließende Rechtsakte, sowie von Initiativen der Mitgliedstaaten und Entwürfen des Rates im Rahmen des Titels VI des Vertrages über die Europäische Union. Zusätzlich wird auf rechtspolitisch interessante Texte der Europäischen Kommission wie zB Grünbücher oder Erfahrungsberichte hingewiesen. Damit soll dem Leser die Möglichkeit gegeben werden, in einem möglichst frühen Stadium von neuen Entwicklungen im Gemeinschaftsrecht Kenntnis zu erhalten. Die Übersicht enthält umgekehrt keine Angaben über vom Rat endgültig verabschiedete Texte. Als Fundstelle wird grundsätzlich die Referenz des Kommissionsdokumentes angegeben (COM, SEC). Soweit nicht anders angegeben, handelt es sich um EG- (und nicht EAG-) Rechtsakte.  相似文献   

14.
Österreich hat im Hinblick auf seinen nationalen Grund- und Menschenrechtsschutz durch die 1920 geschaffene Zentralinstanz des Verfassungsgerichtshofs lange Zeit eine Vorreiterposition in Europa belegt. Inzwischen wird jedoch immer deutlicher, dass zur Erfüllung völkerrechtlicher Menschenrechtsverpflichtungen sowie eines umfassenden Grundrechtsschutzes auf nationaler Ebene – im Sinne der Trias "respect, protect, fulfill" – die nachprüfende gerichtliche Kontrolle allein unzureichend ist. Die Schaffung einer unabhängigen und pluralistischen nationalen Institution würde dem Prozess einer kontinuierlichen Verbesserung der normativen und faktischen Menschenrechtssituation am Besten zum Ziel gereichen. Das umfangreiche Mandat einer solchen Menschenrechtsinstitution soll neben der Beratungs- und Berichtsfunktion gegenüber Regierung, Gesetzgebung und anderen staatlichen Organen insbesondere eine breite Kontrollbefugnis betreffend die Maßnahmen von Sicherheitsexekutive, Justizwache und Militär umfassen. Mediatives Einschreiten sowie die Kooperation mit internationalen und Nichtregierungsorganisationen komplettieren gemeinsam mit menschenrechtlicher Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit, Forschung und Dokumentation die Hauptaufgaben der Institution. Seit der Weltmenschenrechtskonferenz 1993 in Wien besteht an der besonderen Bedeutung derartiger Einrichtungen kein Zweifel mehr; durch stetige Vorstöße internationaler Gremien, wie des Europarates und letztlich der Europäischen Union, erfährt die diesbezügliche Diskussion jetzt zusätzlichen Antrieb. Neben dem generellen, weltweiten Trend zur Errichtung nationaler Menschenrechtsinstitutionen stellen besonders die Entscheidung der EU, die in Wien ansässige Beobachtungsstelle für Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (EUMC) ab März 2007 in eine Europäische Grundrechteagentur umzuwandeln, sowie Österreichs kurz bevorstehende Ratifizierung des Fakultativprotokolls zur UNO-Folterkonvention (OPCAT) unser Land vor die bedeutsame Aufgabe, endlich mit den zahlreichen europäischen Staaten gleichzuziehen, deren nicht-gerichtlicher Menschenrechtsschutz schon längst einer an den "Pariser Prinzipien 1993" orientierten, finanziell sowie organisatorisch unabhängigen Institution obliegt.  相似文献   

15.
Die Diskussion über eine Abschaffung der Wehrpflicht und einen Umbau des österreichischen Wehrsystems muss auch die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen mit in den Blick nehmen. Die Bundesverfassung verankert nicht nur die allgemeine Wehrpflicht und das Milizsystem als Organisationsmaximen des Bundesheeres, sondern trifft auch eine abschließende Regelung der Aufgaben des Bundesheeres. Darüber hinaus ergeben sich aus der Neutralität Österreichs und aus dem in Art 4 EMRK normierten Verbot von Zwangs- und Pflichtarbeit verfassungsrechtliche Kriterien, die bei der Entscheidung für ein bestimmtes Wehrsystem zu beachten sind.  相似文献   

16.
Mit Art 11 Abs 4 EUV idF des Vertrages von Lissabon wurde das Institut einer "Europäischen Bürgerinitiative" (EBI) vorgesehen. In dessen Ausführung hat die EU-Kommission Anfang Juni dieses Jahres den Entwurf einer Verordnung vorgelegt, der gegenwärtig im Europäischen Parlament beraten wird. Dieser Beitrag beschäftigt sich kritisch mit rechtlichen und operationalen Aspekten dieses Verordnungsentwurfes.  相似文献   

17.
Die Berücksichtigung der EMRK und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR durch österreichische Behörden und Gerichte gilt heute als konsolidiert. Beginnend mit einem Erkenntnis vom 14. März 2012 bezieht der VfGH nunmehr die Grundrechte-Charta in seine Kontrolle von Gerichtsentscheidungen, Bescheiden und generellen Normen mit ein, um größtmögliche Kohärenz des Grundrechtsschutzes herzustellen. In Fortentwicklung des europarechtlichen Äquivalenzgrundsatzes sprach der VfGH in diesem Erkenntnis aus, dass die Rechte der Grundrechte-Charta für den Bereich der Durchführung europäischen Rechts durch österreichische Organe als verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte im verfassungsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden können und einen Maßstab im Verfahren der Normenkontrolle bilden.  相似文献   

18.
Im vorliegenden Beitrag wird untersucht, inwiefern die Ausgestaltung des Rechtsschutzes beim direkten Vollzug von EU-Recht mit der Aarhus-Konvention vereinbar ist. Anlass für diese Darstellung gibt eine Entscheidung des Aarhus Convention Compliance Committees, welches die Einhaltung der Konvention durch die Vertragsparteien überprüft. Zu diesem Zweck werden die ma?geblichen Bestimmungen der Aarhus-Konvention, insb Art 9, dargestellt. An diesen Vorgaben werden in weiterer Folge die sekund?rrechtliche Umsetzung dieser Bestimmung durch die VO 1367/2006/EG sowie die entsprechenden prim?rrechtlichen Rechtsschutzm?glichkeiten (Art 263 AEUV) gemessen. Im Ergebnis bestehen in Spezialbereichen des europ?ischen Umweltrechts wohl noch Umsetzungsdefizite, die aber m?glicherweise durch mitgliedsstaatliche Rechtsbehelfe ausgeglichen werden k?nnen. Rechtsquellen: übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die ?ffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention), BGBl III 88/2005  相似文献   

19.
Für die politische Zusammensetzung der NÖ Landesregierung ist das Stärkeverhältnis der Parteien im NÖ Landtag maßgeblich. Ändern sich auf Grund des Ergebnisses einer Landtagswahl die Machtverhältnisse im Landtag, bedingt dies regelmäßig auch eine Änderung der Geschäftsordnung (Geschäftsverteilung) der Landesregierung. So geschehen nach der letzten Landtagswahl 2008. Nachstehend sollen die sich daraus ergebenden Probleme hinsichtlich der Gemeindeaufsicht einer näheren Betrachtung unterzogen werden.  相似文献   

20.
Der VfGH will Rechte aus der Europäischen Grundrechtecharta zum verfassungsgerichtlichen Prüfungsmaßstab machen. Das einschlägige Erkenntnis kann dogmatisch nicht in allen Punkten überzeugen; vor allem verfehlt es seine Aufgabe, Rechtsschutz zu gewähren. Interessant und verständlich ist es aber als Versuch, den Bedeutungsverlust zu mildern, den die Verfassungsgerichtsbarkeit durch die Europäisierung der Grundrechte erleidet.  相似文献   

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