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1.
Grundsätzlich finden in Bezug auf die Kompetenzverteilung zwischen EU und Mitgliedsstaaten für die Verhandlung völkerrechtlicher Verträge und den Erlass von „Durchführungsbestimmungen“ im Rahmen völkerrechtliche Vertragsreihe die allgemeinen Grundsätze der Kompetenzverteilung im Bereich der Außenbeziehungen Anwendung. Diese sind aber mit Blick auf die spezifische Problematik von Verhandlung und Durchführung völkerrechtliche Verträge einer Reihe von Präzisierungen zugänglich, die im Folgenden entwickelt werden. Diese Fragestellung ist allgemein im Recht der Außenbeziehungen von Bedeutung; im Umweltbereich ist sie aber wegen der Fülle völkerrechtlicher Verträge der Gemeinschaft und ihrem Charakter als i.d.R. gemischte Verträge besonders relevant.
Astrid Epiney ist Professorin für Europarecht, Völkerrecht und Öffentliches Recht an der Universität Fribourg (CH) und geschäftsführende Direktorin des Instituts für Europarecht der Universitäten Bern, Neuenburg und Fribourg. Domènique Gross ist wissenschaftliche Mitarbeiterin des Instituts für Europarecht.* Der Beitrag wurde im Zusammenhang mit einem vom Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung mitfinanzierten Projekt über die Kompetenzverteilung im Außenbereich zwischen EG und Mitgliedstaaten im Umweltbereich verfasst. 相似文献
2.
René Grandjot 《Natur und Recht》2005,27(11):679-682
Obwohl die Kommission zur Modernisierung der Bundesstaatlichen Ordnung gescheitert ist, h?lt die Diskussion über eine Neuordnung
der Gesetzgebungskompetenzen weiter an. Der folgende Beitrag beteiligt sich an dieser Diskussion und befasst sich mit den
Auswirkungen der Rahmengesetzgebungskompetenz im Umweltrecht. Dabei liegt der Schwerpunkt der Betrachtung auf den bisher wenig
thematisierten Auswirkungen der rahmenrechtlichen Umweltgesetzgebung auf die Wirtschaft. Es wird begründet, weshalb die Rahmengesetzgebungskompetenz
nicht geeignet ist, den erforderlichen Ausgleich zwischen den Interessen der Wirtschaft und dem Umweltschutz zu schaffen. 相似文献
3.
Dipl.-Verwaltungswirtin Gabriele Ellinghoven Krefeld und Dipl.-Ing. Annette Brandenfels Münster 《Natur und Recht》2004,26(9):564-572
Zur naturschutzfachlichen Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen in Natur und Landschaft sind seit der Einführung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung im Jahre 1976 durch Wissenschaft und Praxis zahlreiche Bewertungs- und Bilanzierungsverfahren entwickelt worden, deren praktische Anwendung jedoch nach wie vor erhebliche rechtliche Probleme aufwirft. Diese resultieren unter anderem daraus, dass zur Ermittlung der mit einem Eingriff verbundenen Beeinträchtigungen häufig ausschließlich auf—zufällige—aktuelle faktische Gegebenheiten und deren Wirkungen auf Natur und Landschaft (Ist-Zustand) abgestellt wird.
Der Beitrag weist nach, dass diese Vorgehensweise in bestimmten Fallgestaltungen den Grundprinzipien der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zuwiderlaufen kann, und zeigt für diese Fallgestaltungen rechtskonforme naturschutzfachliche Lösungsmöglichkeiten auf.
*) Die Verfasserin ist Mitarbeiterin der Anders u. Thomé Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Krefeld.**) Die Verfasserin ist Inhaberin des Büros für Landschaftsplanung S. u. A. Brandenfels in Münster.
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4.
Dr. Jana Bovet 《Natur und Recht》2006,28(8):473-479
Eine Trendwende des Fl?chenverbrauchs für Siedlungs-, Gewerbe- und Verkehrszwecke ist nicht zu erkennen. Für eine Fl?chenhaushaltspolitik
mit dem Ziel der Fl?chenverbrauchsreduzierung ist es sinnvoll, nicht nur auf eine Verbesserung planungs- und steuerrechtlicher
Instrumente zu setzen, sondern auch neue Instrumente auf ihre Tauglichkeit zur Reduzierung der Fl?cheninanspruchnahme zu untersuchen.
Der Charme eines Handelssystems mit Fl?chenausweisungsrechten besteht darin, dass es von einer Obergrenze an zul?ssiger Fl?cheninanspruchnahme
ausgeht, gleichzeitig den Kommunen einen h?chstm?glichen Freiheitsgrad bietet, weil es den Handel mit den Ausweisungsraten
erlaubt. Es ist somit ein ?u?erst treffsicheres und effektives Instrument zur Reduzierung der Fl?cheninanspruchnahme, das
gleichzeitig auch flexibel ist und gro?e Handlungsspielr?ume bietet. 相似文献
5.
Ministerialrat a. D. Prof. Dr. Ernst-Rainer Hönes 《Natur und Recht》2005,27(5):279-285
Der Begriff der Landeskultur umfasst alle Maßnahmen zur Verbesserung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung des Bodens einschließlich der Erhaltung der Kulturlandschaft. Landeskultur ist somit alles Planen und Handeln mit dem Ziel, die Umwelt als gegebenes Naturraumpotential, insbesondere Wasser, Boden, Luft und die dazugehörigen Natur-, Kultur- und Sachgüter optimal zu erhalten, gestalten und rationell zu nutzen sowie dieses Potential mit bestmöglicher Qualität als natürliche und kulturelle Lebensgrundlage für die Allgemeinheit nachhaltig zu sichern. Landeskultur dient somit auch der Belebung und Werterhöhung der gebauten und gepflanzten Umwelt. Dies schließt auch und gerade die kulturelle Seite einschließlich Kulturlandschaften mit ein. Dabei ist es bis zur Überprüfung durch das BVerfG noch hinnehmbar, dass der Begriff „Landeskultur“ in Art. 89 Abs. 3 GG wegen der Mischkompetenz von Bund und Land vom BVerwG enger ausgelegt wird als in anderen Rechtsvorschriften. 相似文献
6.
Das deutsche Bodenschutzrecht ist angesichts seines geringen Anwendungsbereiches sowie seiner sehr lückenhaften und zudem
vollzugsunfreundlichen Konkretisierung in Grenzwerten h?ufig wenig effektiv. Diese These verfolgt der vorliegende Beitrag
anhand eines besonders wesentlichen, in der politischen, juristischen und naturwissenschaftlichen Debatte bisher kaum beachteten
gesundheits- und umweltrelevanten Faktors: der düngungsbedingten Belastung von B?den durch Uraneintr?ge. Dies verhilft zugleich
zu einer n?heren Bestimmung der konkurrierenden Anwendungsbereiche verschiedener Umweltgesetze. 相似文献
7.
Dr. Martin Kment 《Natur und Recht》2006,28(4):217-221
Die Regierungsparteien CDU, CSU und SPD streben in ihrem Koalitionsvertrag eine ?nderung der grundgesetzlich festgelegten
Kompetenzverteilung zwischen Bund und L?ndern an. Auch die Raumordnung ist hiervon betroffen. Der Beitrag widmet sich der
Frage, wie sich die Kompetenzverteilung zwischen Bund und L?ndern aktuell darstellt und welche Auswirkungen eine ?nderung
der bestehenden Kompetenzen für das Raumordnungsrecht h?tte. 相似文献
8.
Rechtsanwalt Dr. Thomas Siems LL.M. 《Natur und Recht》2005,27(7):443-446
Seit kurzem kennen das europäische und das deutsche Recht den Handel mit Emissionszertifikaten. Der Beitrag stellt vor dem Hintergrund der Einführung des Emissionshandels die wirtschaftstheoretischen Leitlinien der Umweltökonomie sowie ihre Verwirklichung in Zertifikathandel und anderen umweltpolitischen Steuerungsmitteln vor. Herausgestellt wird, dass das Zertifikatmodell ökonomische und ökologische Vorzüge vorweisen kann. Grenzen werden dem Emissionshandel jedoch insbesondere bei der „hot spot“- Problematik durch den Schutz- und Vorsorgegrundsatz gesetzt. Die Erstreckung des Emissionshandels auf andere Bereiche der Umweltregulierung ist daher nicht für alle Gebiete möglich und bedarf weiterhin der Flankierung durch das Ordnungsrecht.* Der Verfasser ist Rechtsanwalt der Sozietät Baumeister Rechtsanwälte, Münster. 相似文献
9.
Dr. Christian Traulsen 《Natur und Recht》2005,27(10):619-625
Die Umwelthaftungsrichtlinie statuiert eine ?ffentlich-rechtliche Verantwortung für Umweltsch?den, die durch berufliche T?tigkeiten
verursacht werden, und sieht zu diesem Zweck umfassende Informations-, Vermeidungs- und Sanierungspflichten der Betreiber
vor. Der Beitrag untersucht die Gesetzgebungskompetenzen zur Umsetzung der Richtlinie und tritt für eine europafreundliche
Auslegung des Art. 75 Abs. 2 GG und dementsprechend weitreichende Regelungsbefugnis des Bundes ein.
* Der Verf. ist Wiss. Assistent am Lehrstuhl für ?ffentliches Recht und Kirchenrecht der Universit?t Tübingen. 相似文献
10.
Mit dem Gesetz über erg?nzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG –
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz vom 7. Dezember 2006 kommt der deutsche Gesetzgeber seiner Pflicht zur Umsetzung der Rechtsschutzanforderungen
der ?ffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie und der sog. dritten S?ule der Aarhus-Konvention nach. Im Zentrum des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
steht die Einführung einer Umwelt-Verbandsklage für anerkannte Vereinigungen, mit der die Aufhebung von Genehmigungen für
eine Vielzahl von der UVP- und IVU-Richtlinie unterfallenden Industrieanlagen und Infrastrukturvorhaben begehrt werden kann.
Zwar muss der Verband – wie bei der altruistischen Vereinsklage im Naturschutzrecht – keine eigene Rechtsverletzung geltend
machen; seine Rügebefugnis ist aber beschr?nkt auf Verletzungen drittschützender Normen. Eine objektive Beanstandungsfunktion
kommt dem Umwelt-Rechtsbehelf nicht zu. Ob ein Verbandsrechtsbehelf, der eine derartige Zwitterstellung zwischen subjektivem
und objektivem Rechtsschutz einnimmt, mit dem V?lker- und Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, birgt Zweifel. Darüber hinaus
verursacht diese neuartige Konstruktion rechtssystematische Friktionen innerhalb eines im Entstehen begriffenen Systems überindividuellen
Rechtsschutzes. 相似文献
11.
Professor Dr. Michael Reinhardt 《Natur und Recht》2006,28(12):737-744
Art. 9 der Wasserrahmenrichtlinie nimmt im heutigen wasserwirtschaftsrechtlichen Normensystem in gleich mehrfacher Hinsicht
eine Sonderstellung ein. Er ist gestützt auf die gemeinschaftsrechtliche Umweltkompetenz, dient dem ?ffentlichen Gew?sserschutz
aber allenfalls flankierend und reicht in seiner Zielsetzung noch weit über diesen hinaus; er ist entstanden als mühevoller
politischer Kompromiss im europ?ischen Rechtssetzungsverfahren, als solcher unmittelbar erkennbar und gleichwohl verbindliches,
noch der Transformation harrendes Recht; er ist methodisch klassische Rechtsnorm und zugleich neuartige ?ffnungsklausel für
in Europa dem Juristen noch weithin fremdes wirtschaftswissenschaftliches Denken. In diesem mehrdimensionalen Koordinatensystem
zwischen Politik, Recht, ?konomie und Wissenschaft erscheint er im aktuellen Schrifttum als diffuses Gebilde, dessen Funktion
weniger genuine rechtliche Regelung als vielmehr Vehikel verschiedenster Interessen und Begehrlichkeiten mit derzeit nicht
abzusehenden praktischen Folgen zu sein scheint. 相似文献
12.
Rechtsanwältin Dr. Sabine Wrede 《Natur und Recht》2005,27(1):28-31
Seit dem 7. 9. 2004 liegt ein weiteres Urteil des EuGH zum europäischen Abfallbegriff vor. Danach ist Benzin, das unbeabsichtigt in den Boden und das Grundwasser gelangt, ebenso als Abfall zu qualifizieren wie das verunreinigte Erdreich selbst. Nach Ansicht des Gerichtshofs spielt es dabei keine Rolle, ob der Boden nach der Verschmutzung ausgehoben worden ist oder nicht. Diese Rechtsprechung steht nicht länger im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung deutscher Gerichte und wirft insbesondere mit Blick auf die fehlende Sonderrechtsfähigkeit nicht ausgehobenen kontaminierten Erdreichs Fragen auf, denen im folgenden Beitrag nachgegangen werden soll. 相似文献
13.
Ernst-Rainer Hönes 《Natur und Recht》2006,28(5):279-285
Die von Deutschland nach Art. 59 Abs. 2 GG ratifizierten europ?ischen und internationalen übereinkommen zum Denkmal- und Kulturgüterschutz
müssen in nationales Recht transformiert werden. W?hrend die L?nder im Rahmen ihrer Kompetenz (Art. 30, 70, 83 GG) Denkmalschutzgesetze
erlassen haben, hat der Bund in einschl?gigen Gesetzen wie dem Bundeswaldgesetz den Denkmalschutz bisher nicht berücksichtigt.
Dabei ist bei einem Waldanteil von 30% der Wald mit seinen historischen Kulturlandschaften und seinem Waldboden als Archiv
der Natur- und Kulturgeschichte von besonderer Bedeutung. Da Deutschland 60 Jahre nach Kriegsende endlich auch ausdrücklich
ein Kulturstaat werden soll, ist es an der Zeit, dass die Belange des Denkmalschutzes auch im Bundeswaldgesetz (z.B. §§ 1,
2, 9 oder 11 BWaldG) berücksichtigt werden. Einige Verpflichtungen zum Denkmal- und Kulturgüterschutz sind heute ohnehin bereits
V?lkergewohnheitsrecht (Art. 25 GG). 相似文献
14.
Die europ?ische Fischerei muss sich zur Zeit einer Vielzahl von Problemen wie sinkenden Fangmengen, abnehmenden Ums?tzen sowie
einem stetigen Besch?ftigungsabbau stellen. Einer der Hauptgründe für diese Entwicklung ist die bis zum heutigen Tage nicht
nachhaltig betriebene Fischerei. Mit einer grundlegenden Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) im Jahre 2002 und der
Abl?sung der alten FischereigrundVO von 1993 sollten diese dr?ngenden Probleme angegangen werden. Darüber hinaus wurde mit
den Regionalbeir?ten (RACs) ein gemeinsames Forum für den Fischereisektor sowie Umweltund Verbraucherschützer geschaffen,
welches die EU-Kommission in Fischereifragen beraten soll. Leider stimmen die ersten Jahre der neuen GFP wenig zuversichtlich.
Eine Erholung der bedrohten Fischbest?nde ist vorerst nicht in Sicht, insbesondere weil die wissenschaftlichen Empfehlungen
der Fischereiexperten weiterhin ignoriert werden. Ob die neu geschaffenen RACs mit ihrer Beratungst?tigkeit und ihrem internen
Diskurs wichtige Anregungen hin zu einer nachhaltigeren Fischerei leisten k?nnen, ist zweifelhaft. 相似文献
15.
Prof. Dr. Dr. h.c. Franz-Joseph Peine 《Natur und Recht》2005,27(3):151-157
In jüngerer Zeit sind Entscheidungen ergangen, die sich mit der Haftung für so genannte militärische Altlasten oder Rüstungsaltlasten befassen
1
. Zu dieser Frage hat sich Verfasser anlässlich der Sanierung einer solchen Altlast im Jahre 2000 gutachtlich geäußert
2
. An ihn ist jüngst der Wunsch herangetragen worden, die relevanten Teile des Gutachtens zu publizieren. Da diese Teile unverändert aktuell sind, kommt Verfasser dem Wunsch nach. Er schildert stark verkürzt zuerst den Sachverhalt, der zu der Rüstungsaltlast führte, weil es sich um eine immer wieder auftauchende Konstellation handelt. Dann werden die entscheidenden Rechtsfragen beantwortet.
1) Z.B. BVerwG, NVwZ 2004, 1125=DVBl. 2004, 1032ff.; OVG Lüneburg, Urt. v. 21. 4. 2004 – 7 LC 97/02 und 98/02, NuR 2004, 684 und 687.2) Auftraggeber war das Land Hessen. Verfasser ist Herrn Wolf vom staatlichen Umweltamt Marburg zu großem Dank für die Überlassung von Material und vielen Hinweisen verpflichtet.—Auf der Grundlage dieses Gutachtens hat der Bund dem Land Hessen einen großen Teil der Sanierungskosten bezahlt.—Die Sanierung der Altlast ist mittlerweile erfolgreich abgeschlossen. 相似文献
16.
Im Koalitionsvertrag der gro?en Koalition ist eine F?deralismusreform bis in die Details der geplanten Verfassungs?nderung
hinein vereinbart und – wie gewünscht – mit wenigen ?nderungen durch Bundestag und Bundesrat verabschiedet worden. Die wissenschaftliche
Kritik, die Kritik aus den Wirtschafts- und den Umweltverb?nden sowie aus Berufsverb?nden insbesondere an der Reform der Verteilung
der Gesetzgebungskompetenzen für den Umweltschutz hatte gegen die politischen Absprachen zwischen gro?er Koalition und den
Bundesl?ndern keine Chance. Nachfolgend wird die Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen für den Umweltschutz analysiert,
wobei die Verfasser insgesamt zu einer skeptischen Einsch?tzung gelangen. 相似文献
17.
Grundsätzlich finden in Bezug auf die Kompetenzverteilung zwischen EU und Mitgliedsstaaten für die Verhandlung völkerrechtlicher Verträge und den Erlass von „Durchführungsbestimmungen“ im Rahmen völkerrechtliche Vertragsreihe die allgemeinen Grundsätze der Kompetenzverteilung im Bereich der Außenbeziehungen Anwendung. Diese sind aber mit Blick auf die spezifische Problematik von Verhandlung und Durchführung völkerrechtliche Verträge einer Reihe von Präzisierungen zugänglich, die im Folgenden entwickelt werden. Diese Fragestellung ist allgemein im Recht der Außenbeziehungen von Bedeutung; im Umweltbereich ist sie aber wegen der Fülle völkerrechtlicher Verträge der Gemeinschaft und ihrem Charakter als i.d.R. gemischte Verträge besonders relevant. 相似文献
18.
Rechtsanwalt und Notar Prof. Dr. Bernhard Stüer Richter am Anwaltsgerichtshof NRW Münster/Osnabrück 《Natur und Recht》2004,26(7):415-420
Durch das Oderhochwasser, aber vor allem durch die Flutkatastrophe an der Elbe im August 2002, ist der Hochwasserschutz verstärkt in das öffentliche Bewusstsein getreten. Dies hat auf der Ebene von Bund und Ländern zu verschiedenen Aktionen geführt, die sich nunmehr in Gesetzesänderungen niederschlagen sollen 1. Der Hochwasserschutz kann dabei durchaus in ein Spannungsverhältnis zu anderen öffentlichen und privaten Anliegen und Belangen treten—vor allem, wenn sich aus deren Sicht Einschränkungen für die bauliche oder sonstige Nutzung der betroffenen Flächen ergeben können. Ein wichtiger Teilausschnitt aus diesem Gesamtproblem ist das Spannungsverhältnis des Hochwasserschutzes zum übrigen Fachplanungsrecht, zum Raumordnungsrecht und zur Bauleitplanung. Hierüber soll auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum verbesserten Hochwasserschutz berichtet werden.
*) Der Beitrag beruht auf einem Vortrag, den der Verfasser auf dem 9. Leipziger Umweltrechts-Symposium Rechtliche Aspekte des vorbeugenden Hochwasserschutzes am 22. 4. 2004 gehalten hat und der auch in dem von dem Direktoren des Instituts für Umwelt- und Planungsrecht, Prof. Dr. Martin Oldiges und Prof. Dr. Wolfgang Köck betreuten Tagungsband erscheinen wird. 相似文献
19.
Die europ?ische Fischerei muss sich zur Zeit einer Vielzahl von Problemen wie sinkenden Fangmengen, abnehmenden Ums?tzen sowie
einem stetigen Besch?ftigungsabbau stellen. Einer der Hauptgründe für diese Entwicklung ist die bis zum heutigen Tage nicht
nachhaltig betriebene Fischerei. Mit einer grundlegenden Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) im Jahre 2002 und der
Abl?sung der alten FischereigrundVO von 1993 sollten diese dr?ngenden Probleme angegangen werden. Darüber hinaus wurde mit
den Regionalbeir?ten (RACs) ein gemeinsames Forum für den Fischereisektor sowie Umweltund Verbraucherschützer geschaffen,
welches die EU-Kommission in Fischereifragen beraten soll. Leider stimmen die ersten Jahre der neuen GFP wenig zuversichtlich.
Eine Erholung der bedrohten Fischbest?nde ist vorerst nicht in Sicht, insbesondere weil die wissenschaftlichen Empfehlungen
der Fischereiexperten weiterhin ignoriert werden. Ob die neu geschaffenen RACs mit ihrer Beratungst?tigkeit und ihrem internen
Diskurs wichtige Anregungen hin zu einer nachhaltigeren Fischerei leisten k?nnen, ist zweifelhaft. 相似文献
20.
Ernst-Rainer H?nes 《Natur und Recht》2006,19(1):279-285
Die von Deutschland nach Art. 59 Abs. 2 GG ratifizierten europ?ischen und internationalen übereinkommen zum Denkmal- und Kulturgüterschutz
müssen in nationales Recht transformiert werden. W?hrend die L?nder im Rahmen ihrer Kompetenz (Art. 30, 70, 83 GG) Denkmalschutzgesetze
erlassen haben, hat der Bund in einschl?gigen Gesetzen wie dem Bundeswaldgesetz den Denkmalschutz bisher nicht berücksichtigt.
Dabei ist bei einem Waldanteil von 30% der Wald mit seinen historischen Kulturlandschaften und seinem Waldboden als Archiv
der Natur- und Kulturgeschichte von besonderer Bedeutung. Da Deutschland 60 Jahre nach Kriegsende endlich auch ausdrücklich
ein Kulturstaat werden soll, ist es an der Zeit, dass die Belange des Denkmalschutzes auch im Bundeswaldgesetz (z.B. §§ 1,
2, 9 oder 11 BWaldG) berücksichtigt werden. Einige Verpflichtungen zum Denkmal- und Kulturgüterschutz sind heute ohnehin bereits
V?lkergewohnheitsrecht (Art. 25 GG). 相似文献