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101.
Wenn Mindest-/Miteigentumsanteile eines s?umigen Wohnungseigentümers zwangsversteigert worden sind, müssen die entsprechenden gesetzlichen Vorzugspfandrechte nach § 27 WEG 2002 sp?testens in der Verteilungstagsatzung gem § 210 EO angemeldet werden, da diese von Amts wegen nicht zu berücksichtigen sind. Die Anmeldung hat alle anspruchsbegründenden Tatsachen, n?mlich Zeitpunkt der "rückst?ndigen", f?lligen Forderungen, H?he der angemeldeten Forderungen samt Rechtsgründen sowie Bestehen der gesetzlichen Vorzugspfandrechte und deren Deckung in den Meistboten, detailliert zu enthalten. Deshalb ist eine blo? "globale" Forderungsanmeldung unzul?ssig; sie muss vielmehr so aufgeschlüsselt werden, dass die Forderungen den einzelnen WE-Objekten und den die entsprechenden Mindestanteile sichernden gesetzlichen Vorzugspfandrechten zugeordnet werden k?nnen. Sollten einzelne in Exekution gezogene Mindestanteile samt den damit verbundenen WE-Objekten keinen Erwerber finden, dürfen die durch die gesetzlichen Vorzugspfandrechte gesicherten Forderungen nicht durch jene Meistbote befriedigt werden, die für die anderen, erfolgreich zwangsversteigerten WE-Objekte erzielt worden sind.  相似文献   
102.
Nach stRsp zu § 364 Abs 2 ABGB hat sich das Begehren des durch die Immission beeintr?chtigten K1 auf Untersagung/Unterlassung des Eingriffs zu beschr?nken. Dem Bekl muss vielmehr die Auswahl der Schutzma?nahmen überlassen werden. Gleiches (arg "ebenso") gilt für die Determinierung der im Klagebegehren angestrebten Untersagung des Entzugs von Licht oder Luft durch nachbarliche B?ume oder andere Pflanzen nach § 364 Abs 3 idF ZivR?G 2004.  相似文献   
103.
Die Benützungsregelung (hier: vom H?lfteeigentümer beantragter Dachbodenausbau) ist eine im Wesentlichen von Billigkeitserw?gungen mit offenem Wertungsspielraum getragene Ermessensentscheidung des Au?erstreitrichters. Diese h?ngt davon ab, ob die wichtige Ver?nderung iSd § 834 ABGB als "bessere Benützung des Hauptstammes" im Einzelfall vom Standpunkt s?mtlicher Miteigentümer (hier: nicht blo? eines H?lfteeigentümers) offenbar vorteilhaft, bedenklich oder nachteilig ist. Bei einem Haus mit 2 Wohnungen in einer "gehobenen Wohngegend" verneint der OGH, dass die durch den geplanten Dachbodenausbau geschaffene zus?tzliche Wohneinheit allen Teilhabern offenbar zum Vorteil gereicht, da diese Ma?nahme für die Wohnqualit?t nachteilig sein kann, auch wenn der Ausbau den Wert des Hauses zu steigern vermag.  相似文献   
104.
Seit 1. 7. 2002 hat das Verlassenschaftsgericht im Auftrag gem § 10 Abs 1 Z 2 WEG 1975 an den überlebenden Ehegatten-Wohnungseigentümer nach § 56 Abs 8 iVm § 2 Abs 10 und § 14 Abs 1 Z 2 WEG 2002 auf die m?gliche Begründung einer Eigentümerpartnerschaft an den beiden zu gemeinsamem WE verbundenen H?lfteanteilen des Mindestanteils hinzuweisen.  相似文献   
105.
Das Vorhandensein allgemeiner Teile der Liegenschaft iSd § 2 Abs 4 steht der richterlichen WE-Begründung nach § 3 Abs 1 Z 3 WEG 2002 als Sonderform der Naturalteilung grunds?tzlich nicht entgegen, es sei denn, dass damit eine Wertminderung der Liegenschaft (zB gro?er Schlosspark) verbunden ist. Dasselbe gilt, wenn ein Miteigentümer (hier: der Teilungsbekl) die von ihm benützten Allgemeinfl?chen so vernachl?ssigt hat, dass im Fall der WE-Begründung eine Ausschlussklage gegen ihn gerechtfertigt w?re. Streitigkeiten der Miteigentümer stehen der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch richterliche Begründung von WE nicht entgegen. Wer die WE-Begründung mittels Teilung durch Richterspruch begehrt, hat die M?glichkeit und Tunlichkeit nach den §§ 830, 843 ABGB nachzuweisen.  相似文献   
106.
Abstract: Obtaining complete short tandem repeat (STR) profiles from fingerprints containing minimal amounts of DNA, using standard extraction techniques, can be difficult. The aim of this study was to evaluate a new kit, Fingerprint DNA Finder (FDF Kit), recently launched for the extraction of DNA and STR profiling from fingerprints placed on a special device known as Self‐Adhesive Security Seal Sticker® and other latent fingerprints on forensic evidentiary material like metallic guns. The DNA extraction system is based on a reversal of the silica principle, and all the potential inhibiting substances are retained on the surface of a special adsorbent, while nucleic acids are not bound and remain in solution dramatically improving DNA recovery. DNA yield was quite variable among the samples tested, rendering in most of the cases (>90%) complete STR profiles, free of PCR inhibitors, and devoid of artifacts. Even samples with DNA amount below 100 pg could be successfully analyzed.  相似文献   
107.
108.
§ 20 Abs 6 WEG 2002 id Stammfassung hat in der Zeit vom 1. J?nner 2003 (§ 54 Abs 2 WEG 2002) bis 30. September 2006, also vor Wirksamkeitsbeginn der WRN 2006, nur ein Eigenkonto, dh ein auf die Eigentümergemeinschaft lautendes Konto für die gemeinschaftlichen Ein- und Auszahlungen zugelassen. Erst § 20 Abs 6 WEG 2002 idF WRN 2006 hat dem WE-Verwalter ab dem 1. Oktober 2006 das Wahlrecht einger?umt, hiefür entweder ein Eigenkonto oder ein sog Anderkonto – in der Rechtsform einer ihm einger?umten Vollrechtstreuhand – für die Eigentümergemeinschaft zu führen.  相似文献   
109.
"Weg" iSd § 1319a ABGB ist zwar eine Landfl?che, die von jedermann oder einem eingeschr?nkten Benützerkreis unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art (oder eingeschr?nkt auf bestimmte Verkehrsarten) benützt werden darf, weshalb grunds?tzlich von einem weiten Begriffsinhalt der auf Vorsatz und grobe Fahrl?ssigkeit eingeschr?nkten Haftpflicht des Wegehalters auszugehen ist. Eine auf Privatgrund liegende Fl?che (hier: "Durchgang bis auf Widerruf" zwischen zwei H?usern einer WE-Anlage als allgemeiner Teil der Liegenschaft) ist aber dann kein Weg nach dieser Bestimmung, wenn "die Zul?ssigkeit der allgemeinen Benützung" fehlt, es sei denn, aus den besonderen Umst?nden – Einzelfallbeurteilung! – ergibt sich das Gegenteil. Die Eigentümergemeinschaft und den WE-Verwalter als ihrem "Repr?sentanten" trifft in diesem Fall keine (eingeschr?nkte) Wegehalterhaftpflicht, wohl aber eine entsprechende, allgemeine, dh jeden Verschuldensgrad umfassende Verkehrssicherungspflicht nach den §§ 1293 ff ABGB.  相似文献   
110.
Auch ein Umlaufbeschluss kommt nach § 24 Abs 1 WEG 2002 erst dann wirksam zustande, wenn allen Wohnungseigentümern – unter der Voraussetzung ausreichend erteilter Informationen, die der Gesetzgeber durch die Festlegung von Verst?ndigungspflichten [des WE-Verwalters oder des Wohnungseigentümers, der das Umlaufverfahren initiert hat] als notwendig erachtet – Gelegenheit zur ?u?erung gegeben worden ist; bis dahin ist kein Wohnungseigentümer an seine bereits abgegebene Erkl?rung gebunden. Nach dieser Bestimmung l?sst die stRsp im Rahmen des Beschlussanfechtungsverfahrens gem § 24 Abs 6 WEG 2002 Formfehler überhaupt nur dann auf ihre Kausalit?t untersuchen, wenn die Mitwirkungsbefugnisse und ?u?erungsrechte s?mtlicher Wohnungseigentümer gewahrt worden sind. Weil davor ein Umlaufbeschluss nicht rechtswirksam zustande gekommen ist, kann dann auch die Frage auf sich beruhen, ob durch Zugang des Abstimmungsergebnisses an die Adressaten der einzelnen rechtsgesch?ftlichen Erkl?rungen die Bindungswirkung des Beschlusses eingetreten ist.  相似文献   
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