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21.
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2012,134(2):129-131
§ 3a Abs 1 IESG erfordert lediglich die Einleitung eines (in der Regel) arbeitsgerichtlichen Verfahrens sowie dessen geh?rige
Fortsetzung einschlie?lich eines Exekutionsverfahrens. Hingegen ist die (unverzügliche) Einbringung eines Antrags auf Er?ffnung
eines Insolvenzverfahrens über das Verm?gen des Arbeitgebers nicht Teil des nach § 3a Abs 1 S 2 IESG geh?rig fortzusetzenden
Verfahrens. Verstreichen zwischen der (erfolgreichen) gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche des Arbeitnehmers und der
Einleitung eines Insolvenzverfahrens (hier: acht) Jahre, bleibt als Prüfungsma?stab nur die Frage nach einer allf?lligen sittenwidrigen
Verlagerung des Finanzierungsrisikos auf die IEF-Service GmbH. 相似文献
22.
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2012,134(3):172-175
Das Recht auf Pflichtteilsminderung steht nach § 773a Abs 3 ABGB nicht zu, wenn der Erblasser die Ausübung des Rechts auf pers?nlichen Verkehr mit dem Pflichtteilsberechtigten grundlos abgelehnt hat. Im Rahmen dieser Bestimmung sind minderj?hrige und erwachsene Kinder gleich zu behandeln. § 773a Abs 3 ABGB ist auch auf solche Testamente anzuwenden, die vor dem 1. 7. 2001 (Inkrafttreten dieser Bestimmung) verfasst worden sind. Zum Entfall des Minderungsrechts führt aber nur ein Verhalten, das der Erblasser nach dem 1. 7. 2001 gesetzt hat. Für Dauersachverhalte (hier: das Verh?ltnis Eltern und Kind) gelten die Rechtsfolgen eines neuen Gesetzes ab seinem Inkrafttreten; mangels abweichender übergangsregelung ist der Teil des Dauertatbestands, der in den zeitlichen Geltungsbereich des neuen Gesetzes reicht, nach der neuen Rechtslage zu beurteilen. 相似文献
23.
24.
25.
Bert Edström 《Japan Forum》2015,27(4):519-543
This paper examines Japan's policy towards methamphetamine (Japanese: hiropon). Opium has been used in Japan for medicinal purposes since 1722. However, it was strictly controlled. The result was that drug abuse was minuscule. This changed with the introduction of methamphetamine. During the Second World War hiropon was given by the military to fighter pilots and the signal corps in order to help them stay awake and alert. After 1945, the large military stockpiles of methamphetamine found their way onto the black market. With society in chaos, drug abuse spread rapidly and a hiropon epidemic emerged. The introduction of a comprehensive anti-drug package in the mid-1950s, including stricter laws, resulted in that abuse having been almost totally eradicated by 1957. Around 1970 a new wave of abuse (‘the second epidemic’) began. It peaked around 1985, after which abuse tampered off, albeit slowly. A temporary increase in the mid-1990s made Japanese authorities declare the emergence of ‘the third epidemic’ that is still said to be ongoing. Official statistics show, however, that Japan has not seen any such epidemic. In comparison with most other Western countries, methamphetamine abuse in Japan is modest. 相似文献
26.
Bernhard Stöberl 《Juristische Bl?tter》2011,133(9):611-613
Es ist unzul?ssig, dass der Bürgermeister in einem Verwaltungsverfahren einen Rechtsanwalt zum Verhandlungsleiter bestellt.
Der Umstand, dass der Bürgermeister w?hrend der ganzen Verhandlung anwesend ist, kann die unzul?ssige Verhandlungsführung
durch den Rechtsanwalt nicht sanieren. 相似文献
27.
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(11):721-723
Die Rückforderung bereits entstandener Provisionen durch den Unternehmer ist nach der relativ zwingenden Beweislastregel des § 9 Abs 3 HVertrG dem echten Untervertreter gegenüber nur zul?ssig, wenn der Unternehmer (Hauptvertreter) nachweist, dass die Nichtausführung des Gesch?fts (zB Zahlungsverzug des Kunden; Stornogrund) nicht der Sph?re der Produktgesellschaft zuzurechnen ist. Eine Rückforderung ist insoweit ausgeschlossen, als der Unternehmer selbst die Provision aus dem entsprechenden Gesch?ft nicht an seine Partnergesellschaft zurückgezahlt hat. Vor Entstehen des Provisionsanspruchs handelt es sich bei Provisionsbuchungen um echte Vorschüsse, die im Fall einer Vereinbarung mit negativen Salden aus der Provisionsabrechnung gegenverrechnet werden dürfen. 相似文献
28.
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(10):651-652
Die Verj?hrung wird durch die Erhebung der Klage nur unter der weiteren Voraussetzung unterbrochen, dass die Klage geh?rig fortgesetzt wird. Bei der Prüfung, ob ein l?ngeres Zuwarten mit der Fortsetzung der Verfolgung eines Anspruchs iSd § 1497 ABGB noch hingenommen werden kann oder eine ungew?hnliche Unt?tigkeit vorliegt, ist nicht nur auf die Dauer der Unt?tigkeit, sondern vor allem auf die Gründe Bedacht zu nehmen, die im Verh?ltnis zwischen den Parteien gelegen sein müssen. Ist dem Kl?ger nicht nur vorzuwerfen, eine ausstehende Prozesshandlung beim s?umigen Gericht nicht betrieben zu haben, sondern hat er durch Ersuchen und Stellungnahmen aktiv auf das Gericht eingewirkt, zuzuwarten und nicht von sich aus t?tig zu werden, so ist bei einem mehr als dreij?hrigen Verfahrensstillstand, der überdies nicht auf Betreiben des Kl?gers, sondern aufgrund amtswegiger T?tigkeit des Gerichts beendet wurde, jedenfalls von einer nicht geh?rigen Fortsetzung der Klage und daher von einer Verj?hrung des Anspruchs iSd § 1497 ABGB auszugehen. 相似文献
29.
Bernhard Stöberl 《Juristische Bl?tter》2011,133(11):735-738
Nur ein Raum, der allseitig, von der Decke bis zum Boden von festen W?nden (sei es auch aus Glas) umschlossen ist und mit
einer Türe geschlossen werden kann, kann einem "Raum" nach § 13a Abs 2 TabakG entsprechen. Eine bauliche "Trennung" blo? durch
Unterbringung von Raucher- und Nichtraucherbereichen in unterschiedlichen Gescho?en, ohne dass eine bauliche Abtrennung des
Raucherraumes von den übrigen Bereichen des Betriebes besteht, entspr?che auch bei Vorhandensein von getrennten Lüftungsanlagen
dem Erfordernis des § 13a Abs 2 TabakG nicht. 相似文献
30.
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(10):648-651
Interviews (hier: der Salzburger Landshauptfrau zu den Salzburger Osterfestspielen) stellen – ?hnlich wie Rundschreiben und
Presseaussendungen – ein "neutrales", nicht schon durch die Rechtsordnung in einer bestimmten Rechtsform geregeltes, nach
au?en in Erscheinung tretendes tats?chliches Verhalten dar. Sie k?nnen in gleicher Weise in der Hoheits- oder in der Privatwirtschaftsverwaltung
vorkommen. Die Zuordnung solcher "Informationsrealakte" zur Hoheits- oder Privatwirtschaftsverwaltung wird durch deren Zugeh?rigkeit
zum Kernbereich der jeweils in Betracht kommenden Verwaltungsmaterie vorgenommen. Entscheidend ist ihr hinreichend enger innerer
und ?u?erer Zusammenhang zu einer bestimmten hoheitlichen oder privatwirtschaftlichen Materie. Ist ein nach Sachgesichtspunkten
gegebener Zusammenhang zu einer hoheitlichen Materie zu bejahen, sind alle mit deren Erfüllung verbundenen – auch rein tats?chlichen
– Verhaltensweisen einheitlich solche in Vollziehung der Gesetze. Die Zust?ndigkeit zur staatlichen Aufsicht über eine Stiftung
(§ 39 Abs 1 iVm § 13 Abs 1 BStFG) führt alleine – dh ohne (wenn auch nur vorbereitende) Aufsichtst?tigkeit – nicht dazu, dass
?u?erungen in Interviews in einem hinreichend engen inneren und ?u?eren Zusammenhang mit dieser hoheitlichen Aufgabe stehen. 相似文献