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1.
2.
由于美国法典28卷1404(a)条款的立法规定在功能与措辞上均非常类似普通法上的非方便法院原则,因此很多学者误以为该立法规定与非方便法院原则之间并不存在实质性的差异。然而,这一看法并不正确。事实上,1404(a)条款立法在法律效果、证明标准以及具体适用方面均与非方便法院原则存在显著的区别。  相似文献   
3.
Nutzt ein schlichter Miteigentümer – offensichtlich in einer sog gemischten WE-Anlage auf Grund einer Benützungsvereinbarung gem § 834 ABGB – blo? eine Garage alleine, hat er im Verh?ltnis der Miteigentumsanteile an gemeinschaftlichen Liegenschaftsaufwendungen (hier: Anteil an den Kosten des Hausbesorgers sowie jenen für Wasserkontrollen, Kaminüberprüfungen, Entrümpelung, Müllabfuhr-, Wasser- und Abwassergebühren) beizutragen, da er diesbezüglich keine erheblich unterschiedliche Nutzungsm?glichkeit besitzt. Beschr?nkt revisible Ermessensentscheidung des Au?erstreitrichters nach § 32 Abs 5 WEG 2002.  相似文献   
4.
Nach § 32 Abs 1 WEG 2002 sind die gemeinschaftlichen Aufwendungen für die WE-Liegenschaft einschlie?lich der Beitr?ge zur Rücklage von s?mtlichen Wohnungseigentümern nach dem Verh?ltnis ihrer Miteigentumsanteile – entsprechend dem Grundbuchsstand – zu tragen. Weil ein (noch) nicht errichtetes WE-Objekt (hier: ein Gesch?ftsraum) erst untergeht, wenn dessen unterbliebene Errichtung endgültig feststeht, führt seine blo?e rechtliche Existenz, dh mit einem im Nutzwertverfahren ermittelten und im Grundbuch einverleibten Mindestanteil samt untrennbarer Verbindung mit dem – tats?chlich nicht gebauten – WE-Objekt zur dem entsprechenden Kostentragungspflicht des Wohnungseigentümers nach § 32 Abs 1 WEG 2002. Wollte der WE-Verwalter von seiner gesetzlichen Pflicht abweichen, die gemeinschaftlichen Liegenschaftsaufwendungen nach dem gesetzlichen Aufteilungsschlüssel des § 32 Abs 1 allen Wohnungseigentümern vorzuschreiben, bedürfte dieser Akt als Ma?nahme der au?erordentlichen Verwaltung nach § 29 Abs 5 WEG 2002 iVm den §§ 834f ABGB der Zustimmung s?mtlicher Teilhaber. § 32 Abs 2 WEG 2002 (früher: § 19 Abs 1 Z 2 WEG 1975 in der Stammfassung) schlie?t mit der zwingenden Schriftform der einstimmigen Vereinbarung eine konkludente ?nderung des gesetzlichen Aufteilungsschlüssels aus.  相似文献   
5.
Haben im Rahmen eines niederl?ndischen Scheidungsurteils die Ehegatten zwar rechtsgesch?ftlich vereinbart, auch die Miteigentumsgemeinschaft/Eigentümerpartnerschaft an einem in ?sterreich gelegenen WE-Objekt (samt benachbartem Baugrundstück) aufzuheben, den Erl?s zu teilen und hat sich die Bekl darin verpflichtet, das WE-Objekt dem Erwerber ger?umt zu übergeben, regelt dieses Rechtsgesch?ft zwar die Ausübung des schuldrechtlichen Aufhebungsanspruchs jedes Ehegatten, stellt aber kein nach § 352 EO vollstreckbares Aufhebungsurteil mit Teilungsanordnung dar, das der Kl mittels R?umungsklage gegen die Bekl verfolgen k?nnte. Vielmehr muss der Kl ein Zivilteilungsurteil erwirken, das dann zwangsvollstreckt werden k?nnte. Selbst wenn die Bekl den vereinbarten Verkauf hintertrieben h?tte (was dem Sachverhalt jedoch nicht zu entnehmen ist), h?tte der Kl kein alleiniges Verwertungsrecht, da ihm ja auch nicht der Alleinbesitz am WE-Objekt zusteht, sondern blo? das Recht, die getroffene Teilungsvereinbarung im Klagsweg durchzusetzen. Auch die vertragliche R?umungszusage der Bekl stellt lediglich klar, dass sie kein weiteres Benützungsrecht am WE-Objekt geltend macht und dieses daher an den Erwerber übergeben werde. Soweit sich der Kl auf doloses Zusammenwirken der Bekl mit einem Dritten beruft, l?st dieses Verhalten h?chstens Schadenersatzansprüche gem § 1295 Abs 2 ABGB, jedoch keine R?umungsverpflichtung der Bekl aus.  相似文献   
6.
Der Wortlaut des § 24 Abs 6 Satz 1 WEG 2002 l?sst die unterschiedlichen Rechtsfolgen fehlerhafter Willensbildungsvorg?nge der Eigentümergemeinschaft nicht erkennen. Der folgende Beitrag versucht, fehlerhafte Willensbildungsvorg?nge im Einklang mit dem allgemeinen Verbandsrecht zu kategorisieren.  相似文献   
7.
In stRsp l?sst der OGH auch eine nur zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines mit WE verbundenen Mindestanteils verbücherte Grunddienstbarkeit (hier: über einen Autoabstellplatz) zu. Deshalb ist der Wohnungseigentümer zur Erhebung der Negatorienklage gegen andere Mit- und Wohnungseigentümer aktiv legitimiert. Zum – im vorliegenden Fall mangels ausreichenden Vorbringens vom OGH nicht entschiedenen – Verh?ltnis zwischen einer im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit und einer (auf Rechtsnachfolger übergegangenen) behaupteten obligatorischen Benützungsregelung über ein und dieselbe Fl?che. § 1500 ABGB schützt bei au?erbücherlichem Erwerb eines dinglichen Rechts, insb durch Ersitzung, das Vertrauen auf die Vollst?ndigkeit des Grundbuchsstandes.  相似文献   
8.
Der nachbarrechtliche Abwehranspruch richtet sich au?er gegen den St?renden selbst gegen den "Nachbarn", also den Grundeigentümer, von dessen Liegenschaft die St?rung ausgeht, soweit er die St?rung beherrscht bzw abzustellen in der Lage ist. Der in Anspruch genommene Liegenschaftseigentümer, der nicht zugleich St?rer ist, muss daher imstande und berechtigt sein, die St?rung abzustellen, damit der Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Immission, der bei dieser mittelbaren St?rung vorausgesetzt ist, auch tats?chlich bewirkt ist. Nachbarrechtliche Ansprüche k?nnen unter der Voraussetzung des Zusammenhangs zwischen Sachherrschaft und St?rung immer gegen s?mtliche Liegenschaftsmiteigentümer durchgesetzt werden, es sind also s?mtliche Miteigentümer passiv legitimiert für derartige nachbarrechtlichen Ansprüche. Der Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Schadenseintritt ist dann zu bejahen, wenn ein Miteigentümer der Liegenschaft rechtlich in der Lage gewesen w?re, die Schadensursache als Ma?nahme der au?erordentlichen Verwaltung iSd §§ 834ff ABGB rechtlich zu verhindern, diese M?glichkeit jedoch nicht genutzt hat.  相似文献   
9.
Die Benützungsregelung (hier: vom H?lfteeigentümer beantragter Dachbodenausbau) ist eine im Wesentlichen von Billigkeitserw?gungen mit offenem Wertungsspielraum getragene Ermessensentscheidung des Au?erstreitrichters. Diese h?ngt davon ab, ob die wichtige Ver?nderung iSd § 834 ABGB als "bessere Benützung des Hauptstammes" im Einzelfall vom Standpunkt s?mtlicher Miteigentümer (hier: nicht blo? eines H?lfteeigentümers) offenbar vorteilhaft, bedenklich oder nachteilig ist. Bei einem Haus mit 2 Wohnungen in einer "gehobenen Wohngegend" verneint der OGH, dass die durch den geplanten Dachbodenausbau geschaffene zus?tzliche Wohneinheit allen Teilhabern offenbar zum Vorteil gereicht, da diese Ma?nahme für die Wohnqualit?t nachteilig sein kann, auch wenn der Ausbau den Wert des Hauses zu steigern vermag.  相似文献   
10.
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