Abstract: | Das Recht des Werbekostenabzugs für Mietobjekte h?ngt nicht vom Vorliegen einer (kleinen oder gro?en) Bauherreneigenschaft ab. Die Kosten der Finanzierung, der steuerlichen Beratung, der Mieterakquirierung und der überwachung des Mieteneingangs sind (soweit es sich nicht um verdeckte Grundstücksvermittlungsprovisionen handelt, die aktivierungspflichtig w?ren) stets Werbungskosten. Kosten der Baubetreuung, Kontrolle der Baurechnungen, Kaufvertragskosten bzw Kosten der treuh?ndigen Kaufpreisabwicklung sind hingegen stets aktivierungspflichtige Anschaffungs- oder Herstellungsnebenkosten. |