Abstract: | Auch die Eingehung einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft des geschiedenen, unterhaltsberechtigten Ehegatten führt
zum Ruhen des Unterhaltsanspruchs. Dies muss umso mehr dann gelten, wenn die Parteien ausdrücklich vertraglich ein Ruhen der
Unterhaltspflicht bei Eingehen einer Lebensgemeinschaft vorgesehen haben. |