Zur Berücksichtigung des Denkmal-, Kulturgüter- und Welterbeschutzes in der Novelle des Bundeswaldgesetzes |
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Authors: | Ernst-Rainer H?nes |
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Institution: | (1) Vizestudienprogrammleiterin Rechtswissenschaften, Institut f?r Staats- und Verwaltungsrecht, Universit?t Wien, Schottenbastei 10-16, 1010 Wien, ?sterrich |
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Abstract: | Der Wald hat für uns ?konomische, ?kologische, soziale und kulturelle Bedeutung. Leider
ist in letzter Zeit die kulturelle Bedeutung im Vergleich zur ?kologischen Bedeutung ins politische
Abseits geraten. Nun will man das seit 1975 geltende Bundeswaldgesetz novellieren. Dabei sollte zur besseren
Berücksichtigung des Denkmalschutzes bei der Definition des Waldes klargestellt werden, dass Park-,
Garten- und Friedhofsanlagen kein Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes sind. Die Bedeutung des Waldbodens
als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte muss betont werden. Nicht zuletzt wegen der angestrebten Eintragung
der Deutschen Buchenw?lder in die Liste des Erbes der Welt muss zum Ausdruck kommen, dass Deutschland
die europ?ischen und internationalen Bemühungen zum Erhalt des Kultur- und Naturerbes wie das
übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt von 1972 unterstützt. |
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