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Zur Berücksichtigung des Denkmal-, Kulturgüter- und Welterbeschutzes in der Novelle des Bundeswaldgesetzes
Authors:Ernst-Rainer H?nes
Institution:(1) Vizestudienprogrammleiterin Rechtswissenschaften, Institut f?r Staats- und Verwaltungsrecht, Universit?t Wien, Schottenbastei 10-16, 1010 Wien, ?sterrich
Abstract:Der Wald hat für uns ?konomische, ?kologische, soziale und kulturelle Bedeutung. Leider ist in letzter Zeit die kulturelle Bedeutung im Vergleich zur ?kologischen Bedeutung ins politische Abseits geraten. Nun will man das seit 1975 geltende Bundeswaldgesetz novellieren. Dabei sollte zur besseren Berücksichtigung des Denkmalschutzes bei der Definition des Waldes klargestellt werden, dass Park-, Garten- und Friedhofsanlagen kein Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes sind. Die Bedeutung des Waldbodens als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte muss betont werden. Nicht zuletzt wegen der angestrebten Eintragung der Deutschen Buchenw?lder in die Liste des Erbes der Welt muss zum Ausdruck kommen, dass Deutschland die europ?ischen und internationalen Bemühungen zum Erhalt des Kultur- und Naturerbes wie das übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt von 1972 unterstützt.
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