Abstract: | Die Einr?umung einer Dienstbarkeit kommt wirtschaftlich einer Inbestandnahme einer Liegenschaft nahe, weil die Einr?umung einer Dienstbarkeit nicht nur den Vorgang der Einr?umung umfasst, sondern auch deren Inhalt, n?mlich die vertraglich einger?umte dauernde Benützung des betreffenden Grundstücksteils. Der Begriff der Vermietung und Verpachtung setzt nach steuerrechtlicher Beurteilung die entgeltliche Gew?hrung des Gebrauches und der Nutzung einer unbeweglichen Sache voraus. Ausschlie?lichkeit der Nutzungsrechte ist nicht Tatbestandsmerkmal. Daher steht auch der Umstand, dass eine Dienstbarkeit an einer bereits vermieteten Liegenschaft einger?umt wird, der Steuerpflicht des Servitutsentgelts nach § 28 Abs 1 Z 1 EStG 1988 nicht entgegen. |