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Widerruf des Widerrufs eines gerichtlichen Vergleichs
Authors:Sailer
Abstract:Nach stRsp hat der gerichtliche Vergleich zugleich den Charakter eines zivilrechtlichen Vertrags und einer Prozesshandlung. Er kann nicht resolutiv, wohl aber suspensiv bedingt abgeschlossen werden. Der rechtzeitig erhobeneWiderruf verhindert den Eintritt der prozessrechtlichen Wirkung des Vergleichs (und damit das Entstehen eines Exekutionstitels). Einer sp?ter abgegebenen Erkl?rung, den Widerruf zurückzuziehen und die Wirkungen des Vergleichs wiedereintreten zu lassen, kommt nur rechtsgesch?ftlicher Charakter zu, sie kann aber nicht mehr die durch den Widerruf beseitigte Wirksamkeit des Vergleichs wiederherstellen. Im Widerruf des Widerrufs eines gerichtlichen Vergleichs liegt auch materiellrechtlich nur ein Angebot auf neuerlichen Abschluss des Vergleichs, das fristgerecht angenommen werden müsste.
Keywords:§ 204 ZPO  §§ 862a  863 und 1380 ff ABGB
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