Abstract: | § 51 GBG tr?gt dem Grundsatz Rechnung, dass Rechte Dritter durch einen Verzicht nicht beeintr?chtigt werden dürfen. Daher
wirken Tatbest?nde, die das Erl?schen des verpf?ndeten Rechts mit dem Willen des Pfandbestellers herbeiführen, gegen den Afterpfandgl?ubiger
nicht. Folglich kann ein Pfandschuldner die L?schung einer mit einem Afterpfandrecht belasteten Hypothek grunds?tzlich nur
mit Zustimmung des Afterpfandgl?ubigers oder mit dem Vorbehalt des § 51 GBG oder aber nach gerichtlicher Hinterlegung der
Schuldsumme begehren. Der Verzicht des Berechtigten auf die Ausübung der Servitut wird wegen des bei der Aufgabe von Sachenrechten
zu beachtenden Publizit?tsprinzips, das grunds?tzlich die Verbücherung erfordert, erst durch die Einverleibung ihrer L?schung
im Grundbuch Dritten gegenüber wirksam. |