首页 | 本学科首页   官方微博 | 高级检索  
     


Im Fall nichtiger WE-Begründung besitzt der schlichte Miteigentümer kein Antragsrecht nach § 32 Abs 5 WEG 2002
Authors:Gottfried Call
Abstract:Ist an einem Liegenschaftsanteil (hier: 3,36m2 gro?er Abstellraum verbunden mit einer Gartenfl?che von 1.124 m2 als Zubeh?r) mangels WE-Tauglichkeit der R?umlichkeit nichtiges WE begründet worden, kann der ASt (= ehemaliger WE-Organisator) beim Au?erstreitrichter keinen Antrag nach § 32 Abs 5 WEG 2002, gerichtet auf Festsetzung eines von Abs 1 abweichenden Aufteilungsschlüssels für gemeinschaftliche Liegenschaftsaufwendungen wegen wesentlich ge?nderter Nutzungsm?glichkeit, stellen. Es kommt n?mlich nur Wohnungseigentümern und WE-Bewerbern (die analoge Anwendung des § 37 Abs 5 WEG 2002 scheidet in diesem Fall aus), nicht aber schlichten Miteigentümern die Antragslegitimation zu.
Keywords:§ 2 Abs 2 (§ 1 Abs 1 WEG 1975)   § 3 Abs 1 und 3   § 32 Abs 5   § 37 Abs 5 WEG 2002
本文献已被 SpringerLink 等数据库收录!
设为首页 | 免责声明 | 关于勤云 | 加入收藏

Copyright©北京勤云科技发展有限公司  京ICP备09084417号