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Sicherungszession künftiger Forderungen / Drittschuldnerverständigung und Buchvermerk gleichwertig
Authors:Sailer
Abstract:Mietzinsforderungen entstehen mit dem Eintritt ihrer F?lligkeit. Auch wenn der Bestandvertrag schon geschlossen wurde, lassen sich somit die daraus entspringenden, künftige Mietzinsperioden betreffenden Mietzinsforderungen als künftige Forderungen qualifizieren. Bei der Abtretung künftiger Forderungen kann der Zessionar die Forderung erst dann tats?chlich erwerben, wenn sie entstanden ist. Die Einigung über die Zession kann jedoch schon vor diesem Zeitpunkt erfolgen; mit dem Entstehen der Forderung w?chst dann die Forderung dem Zessionar zu, ohne dass es noch irgendwelcher weiterer Handlungen bedarf. Im Zusammenhang mit der Abtretung künftiger Forderungen sprach der OGH bereits aus, dass durch die (Voll-)Zession eine ?nderung der Rechtszust?ndigkeit der Forderung eintritt, wobei der Rechtsübergang bereits im Zeitpunkt der Zessionsvereinbarung erfolgt. Bei einer Sicherungszession bedarf es zur Wirksamkeit des Verfügungsgesch?fts (der Zession) darüber hinaus noch, dass der n?tige Modus (Publizit?tsakt) schon gesetzt wurde oder nunmehr gesetzt wird. Bei der Sicherungszession künftiger Forderungen, die keine Buchforderungen sind, ist zumindest für den Fall, dass es sich um solche aus einer eindeutig identifizierten Gesch?ftsbeziehung gegen einen bereits individualisierten Gesch?ftpartner handelt (wie etwa bei Mietzinsforderungen aus einem schon abgeschlossenen Mietvertrag), die Vorausverst?ndigung des Drittschuldners als tauglicher Modus anzusehen. Die Vorausverst?ndigung kann jedenfalls dann durch den Zessionar vorgenommen werden, wenn dies zwischen Zedent und Zessionar vereinbart ist. Die dem Gutachten SZ 11/15, der bisherigen stRsp und hM zugrunde liegende Auffassung, wonach bei Sicherungszession von Buchforderungen die freie Wahl zwischen den Publizit?tsmitteln der Drittschuldnerverst?ndigung und des Buchvermerks besteht, wird vom erkennenden Senat geteilt, besteht doch der Zweck der Publizit?tsvorschrift des § 452 ABGB darin, dass der (potentielle) Gl?ubiger des Sicherungszedenten das Ausscheiden der sicherungsweise abgetretenen Forderung aus dem Haftungsverm?gen verl?sslich erkennen kann. Die Abtretung einer dem Grunde nach bei Konkurser?ffnung schon bestehenden künftigen Forderung führt für den Fall ihres einredefreien Entstehens grunds?tzlich zu einer konkursfesten Zuordnung an den Zessionar. Der Masseverwalter ist allen Beteiligten für Verm?gensnachteile, die er durch pflichtwidrige Führung seines Amts verursacht, verantwortlich (§ 81 Abs 3 KO). Diese Haftung greift nur ein, wenn der Masseverwalter konkursspezifische Pflichten verletzt.
Keywords:§§ 427  452 und 1392 ff ABGB  §§ 24 und 81 f KO
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