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Berichtigte Parteibezeichnung im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren
Authors:Gottfried Call
Abstract:W?hrend vor dem neuen Au?StrG die Berichtigung der Parteibezeichnung im wohnrechtlichen Au?erstreitverfahren nur mittels analoger Anwendung des § 235 Abs 5 ZPO zugelassen worden ist, darf nunmehr im wohnrechtlichen Au?erstreitverfahren die Parteibezeichnung – zumindest in den F?llen, in denen ein Schlichtungsstellenverfahren iSd §§ 39, 40 MRG iVm § 52 Abs 2 WEG 2002 nicht vorgesehen ist – jederzeit richtiggestellt werden, wenn die Fehlbezeichnung nach dem Sachvorbringen (hier: ursprünglich unrichtig bezeichnete WE-Verwalterin als AG in einem Verfahren nach § 20 Abs 2 und 3 WEG 2002) evident ist. Den Au?erstreitrichter trifft diesbezüglich eine besondere Anleitungs- und Belehrungspflicht des ASt nach § 14 Au?StrG.
Keywords:§ 20 Abs 2 und 3  § 52 Abs 2 WEG 2002  § 37 Abs 3 (idF WohnAu?StrBeglG)  §§ 39  40 MRG  § 235 Abs 5 ZPO  § 2 Abs 1 Z 2  § 8 Abs 2  § 11  § 14 Au?StrG
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