Abstract: | Die analoge Anwendung des § 29 Abs 2 MRG auch auf unbefristete Mietvertr?ge, in denen der Mieter einen Kündigungsverzicht
erkl?rt hat, würde bedeuten, die Zul?ssigkeit bzw Wirksamkeit eines Kündigungsverzichts des Mieters überhaupt zu verneinen.
Dies w?re aber eine Abkehr von der bisherigen Rsp, die einen derartigen Kündigungsverzicht – von wem immer er auch abgegeben
wurde – als wirksam erachtet. |