Abstract: | Ein von der Grundstückseigentümerin beauftragter Notar, der versehentlich statt einer Teil- die Gesamtl?schung einer H?chstbetragshypothek
beantragt, haftet wegen Verlustes der Pfandhaftung nicht nur der Hypothekargl?ubigerin, sondern auch einem Bürgen, auf den
sich der Schaden durch die Uneinbringlichkeit seines Regressrechtes verlagert hat. Verletzt der Bürge seine Schadensminderungspflicht,
weil er es im Rechtsstreit mit der Hypothekargl?ubigerin unterl?sst, den ihm durch Wegfall der Pfandhaftung entstandenen Schaden
mittels entsprechender Einwendungen zu verhindern, führt dies zu einem Entfall der Haftung. |