Abstract: | Die Rückforderung bereits entstandener Provisionen durch den Unternehmer ist nach der relativ zwingenden Beweislastregel des
§ 9 Abs 3 HVertrG dem echten Untervertreter gegenüber nur zul?ssig, wenn der Unternehmer (Hauptvertreter) nachweist, dass
die Nichtausführung des Gesch?fts (zB Zahlungsverzug des Kunden; Stornogrund) nicht der Sph?re der Produktgesellschaft zuzurechnen
ist. Eine Rückforderung ist insoweit ausgeschlossen, als der Unternehmer selbst die Provision aus dem entsprechenden Gesch?ft
nicht an seine Partnergesellschaft zurückgezahlt hat. Vor Entstehen des Provisionsanspruchs handelt es sich bei Provisionsbuchungen
um echte Vorschüsse, die im Fall einer Vereinbarung mit negativen Salden aus der Provisionsabrechnung gegenverrechnet werden
dürfen. |