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1.
Mit Urteil vom 29. Oktober 2007 hat das Amtsgericht Hannover einen Angler wegen Versto?es gegen § 17 Nr. 2 b des Tierschutzgesetz (TierSchG) zu einer Geldstrafe in H?he von 15 Tagess?tzen verurteilt. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte der Angeklagte am 16.11.2007 sechzig Rotfedern zum Zwecke der Verwendung als K?derfische in einem insgesamt zehn Liter fassenden, jedoch zeitweise lediglich mit sieben Litern Wasser gefüllten ovalf?rmigen Eimer zur weiteren Verwendung zwischengeh?ltert. Im Verlauf der H?lterung schwammen einige der Fische an die Oberfl?che, woraus das Gericht auf einen zwischenzeitlichen Sauerstoffmangel im Beh?ltnis schloss. Nach Auffassung des AG Hannover stellt das Verhalten des Anglers insgesamt einen Versto? gegen § 17 TierSchG in der Modalit?t des Zufügens von l?nger anhaltenden erheblichen Leiden nach Nr. 2 b dar.  相似文献   

2.
Zusammenfassung Mit Urteil vom 29. Oktober 2007 hat das Amtsgericht Hannover einen Angler wegen Versto?es gegen § 17 Nr. 2 b des Tierschutzgesetz (TierSchG) zu einer Geldstrafe in H?he von 15 Tagess?tzen verurteilt. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte der Angeklagte am 16.11.2007 sechzig Rotfedern zum Zwecke der Verwendung als K?derfische in einem insgesamt zehn Liter fassenden, jedoch zeitweise lediglich mit sieben Litern Wasser gefüllten ovalf?rmigen Eimer zur weiteren Verwendung zwischengeh?ltert. Im Verlauf der H?lterung schwammen einige der Fische an die Oberfl?che, woraus das Gericht auf einen zwischenzeitlichen Sauerstoffmangel im Beh?ltnis schloss. Nach Auffassung des AG Hannover stellt das Verhalten des Anglers insgesamt einen Versto? gegen § 17 TierSchG in der Modalit?t des Zufügens von l?nger anhaltenden erheblichen Leiden nach Nr. 2 b dar.  相似文献   

3.
Es existieren lediglich Empfehlungen für Zu- und Abschl?ge beim Nutzwertgutachten nach dem WEG 1975 in der Fassung der Novelle BGBl I 1997/7, nach denen im Regelfall das Verh?ltnis der Nutzwerte zu den Quadratmetern zwischen der Vergleichswohnung und den Gesch?ftsr?umen 1: 2 nicht überschreiten sollte. Dabei handelt es sich aber um unverbindliche Richtwerte. Eine überschreitung dieses Werts – noch dazu vor Ver?ffentlichung der Empfehlung – um nicht einmal das Doppelte ist – auch im Hinblick auf die Antragsrechte nach § 9 Abs 2 Z 2 WEG 2002 – nicht geeignet, einen Versto? gegen zwingende Grunds?tze der Parifizierung darzustellen oder im Hinblick auf das auch in § 9 Abs 2 WEG 2002 beibehaltene Wort "insbesondere" einen sonstigen, gesetzlich nicht explizit geregelten Antragsgrund zu konstituieren.  相似文献   

4.
Auch im Au?erstreitverfahren wird durch einen Rekurs gegen den mit der Sachentscheidung verbundenen Kostenanspruch das Recht, ein Rechtsmittel in der Hauptsache zu erheben, nicht konsumiert. Der Grundsatz der Einmaligkeit der Rechtsmittelhandlung verbietet es auch bei gleich langen Rechtsmittelfristen nicht, zuerst einen Kostenrekurs zu erheben und erst sp?ter (innerhalb der Frist) die Hauptentscheidung zu bek?mpfen.  相似文献   

5.
Mehrkosten für das schwellenlose Ausführen der Fu?b?den in einer Wohnung für einen Behinderten stellen eine au?ergew?hnliche Belastung dar.  相似文献   

6.
Zum Jahreswechsel wurde das neue Raumordnungsgesetz verkündet, zur Jahresmitte wird das Gesetz in vollem Umfang in Kraft treten. Trotz mancher Verbesserungen im Detail ist es dem Gesetzgeber jedoch nicht gelungen, die rudiment?re Rolle des Bundes in der Raumentwicklungspolitik nennenswert aufzuwerten. Insgesamt best?tigt das in v?lligem Konsens von Bund und L?ndern ausgehandelte Gesetz die Befürchtung, dass die durch die F?deralismusreform 2006 geschaffenen L?nderabweichungsrechte die f?deralen Verantwortlichkeiten keineswegs entflechten, sondern vielmehr bereits im Gesetzgebungsverfahren einen kompromisshaften Konsens von L?ndern und Bund erzwingen.  相似文献   

7.
Zusammenfassung  Zum Jahreswechsel wurde das neue Raumordnungsgesetz verkündet, zur Jahresmitte wird das Gesetz in vollem Umfang in Kraft treten. Trotz mancher Verbesserungen im Detail ist es dem Gesetzgeber jedoch nicht gelungen, die rudiment?re Rolle des Bundes in der Raumentwicklungspolitik nennenswert aufzuwerten. Insgesamt best?tigt das in v?lligem Konsens von Bund und L?ndern ausgehandelte Gesetz die Befürchtung, dass die durch die F?deralismusreform 2006 geschaffenen L?nderabweichungsrechte die f?deralen Verantwortlichkeiten keineswegs entflechten, sondern vielmehr bereits im Gesetzgebungsverfahren einen kompromisshaften Konsens von L?ndern und Bund erzwingen.  相似文献   

8.
Bei "T?tigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil" iSd § 255 Abs 3b ASVG handelt es sich einerseits um leichte k?rperliche T?tigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden und (= w?hrend der Ausübung der T?tigkeit) mehrmals t?glich einen Haltungswechsel erm?glichen (erste Fallgruppe), und andererseits um leichte k?rperliche T?tigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden oder (= nicht w?hrend der Ausübung der T?tigkeit) mehrmals t?glich einen Haltungswechsel erm?glichen (zweite Fallgruppe). Die Legaldefinition in § 255 Abs 3b ASVG beschreibt nicht das für eine Anwendung der H?rtefallregelung noch zul?ssige medizinische (Rest-)Leistungskalkül des Versicherten, sondern das Anforderungsprofil für jene T?tigkeiten unter allen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht kommenden Verweisungst?tigkeiten, die das leichteste Anforderungsprofil erfüllen und in diesem Fall nicht als m?gliche und zumutbare Verweisungst?tigkeiten in Betracht kommen. Entscheidendes Kriterium für die Anwendung der H?rtefallregelung ist daher nicht bereits die Einschr?nkung des medizinischen Restleistungskalküls der versicherten Person, sondern die vom Gesetzgeber im Hinblick auf das eingeschr?nkte Leistungskalkül der versicherten Person vorgesehene Einschr?nkung der Verweisbarkeit der versicherten Person auf dem Arbeitsmarkt.  相似文献   

9.
Das zum Schutz der Lebensgrundlage „Wasser“ sehr wichtige Instrument der Festsetzung von Wasserschutzgebieten führt in der Praxis h?ufig zu Konfliktsituationen, die aus unterschiedlichen Interessenlagen herrühren: Auf der einen Seite steht das Interesse der Allgemeinheit an einer gesicherten Trinkwasserversorgung, auf der anderen Seite das der betroffenen Grundstückseigentümer an einer m?glichst uneingeschr?nkten Bodennutzung. Da sich Siedlungs- und Verkehrsfl?chen nicht für Grundwassergewinnungsgebiete eignen, liegen die für die Grundwassergewinnung geeigneten Einzugsgebiete fast ausschlie?lich unter land- und forstwirtschaftlich genutzten Fl?chen, so dass durch die Festsetzung von Wasserschutzgebieten vor allem land- und forstwirtschaftliche Nutzungen Beschr?nkungen erfahren. Aufgabe der Wasserbeh?rden ist es, für einen bestm?glichen Trinkwasserschutz zu sorgen und durch Schutzzonenbildungen mit entsprechenden Abstufungen die Beschr?nkungen landwirtschaftlicher Nutzungen so gering wie m?glich zu halten.  相似文献   

10.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(12):791-800
Die Forderung eines Gl?ubigers gegen einen zahlungsunf?higen Schuldner ist selbst im Fall der Besicherung (etwa durch eine Hypothek) insoweit nicht werthaltig, als die Forderung in dieser Sicherheit keine Deckung findet. Diese mangelnde Werthaltigkeit der Forderung begründet die Anfechtbarkeit (auch durch einen Dritten) geleisteter Zahlungen an den Gl?ubiger nach § 29 Z 1 KO, selbst wenn Teilzahlungen in der Sicherheit Deckung finden. Eine für die Anfechtbarkeit nach § 29 Z 1 KO erforderliche unentgeltliche Leistung (Verfügung) liegt nur dann vor, wenn der Zweck der Leistung eine Freigebigkeit ist. Erforderlich ist also als subjektives Element der Wille des Verfügenden zur Freigebigkeit, das hei?t, dass seine Verfügung nicht von einer Gegenleistung abh?ngig sein soll. Ob auf Seiten des Empf?ngers der Zuwendung Erkennbarkeit der Freigebigkeit ausreicht, bleibt offen. Nach nunmehr st oberstgerichtlicher Rsp ist Zweck der Bestimmung des § 82 Abs 1 GmbHG, das Stammkapital als "dauernden Grundstock der Gesellschaft" und als einziges "dem Zugriffe der Gl?ubiger freigegebenes Befriedigungsobjekt" gegen Schm?lerung durch Leistung an die Gesellschafter abzusichern. Aufgrund des insoweit gleichen Zwecks der erw?hnten Gesetzesbestimmungen und des Verbots der Einlagenrückgew?hr kommt der erkennende Senat zum Ergebnis, dass das Verbot der Einlagenrückgew?hr gem § 82 Abs 1 GmbHG auch auf den "Nur"-Kommanditisten einer GmbH & Co KG analog anzuwenden ist. Ist bei einer Kommanditgesellschaft kein unbeschr?nkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so sind die Vorschriften über das Verbot der Einlagenrückgew?hr gem § 82 Abs 1 und § 83 Abs 1 GmbHG auf die Kommanditgesellschaft im Verh?ltnis zu ihren Kommanditisten analog anzuwenden. Der Rückersatzanspruch gem § 83 Abs 1 GmbHG steht dabei der Kommanditgesellschaft zu. Erfolgt die Einlagenrückgew?hr durch Zahlung an einen Dritten, so kann von diesem Dritten die geleistete Zahlung dann zurückgefordert werden, wenn er vom Versto? der Zahlung gegen das Verbot der Einlagenrückgew?hr Kenntnis hatte oder wenn sich ihm diese Kenntnis geradezu aufdr?ngen musste, dessen Unkenntnis demnach auf grober Fahrl?ssigkeit beruht.  相似文献   

11.
Der Kinderbeistand (§ 104a Au?StrG) ist als ein "Vertreter" des Kindes iSd Art 12 der Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes zu sehen und ein Mittel zur Durchsetzung seines auch verfassungsgesetzlich verankerten Rechts auf angemessene, seinem Alter und seiner Entwicklung entsprechende Beteiligung und Berücksichtigung seiner Meinung in allen das Kind betreffenden Angelegenheiten. Das Interesse und Wohl des betroffenen Kindes steht im Zentrum der Beurteilung, ob die Bestellung eines Kinderbeistands nach den Umst?nden des Falls geboten ist. Für die Berücksichtigung von gegenl?ufigen Interessen anderer Verfahrensbeteiligter (etwa an der Vermeidung von Verfahrenskosten) bieten Wortlaut und Zweck des Gesetzes keine Grundlage. Den Eltern kommen bei der Auswahl der Person des Kinderbeistandes nach § 104a Au?StrG keine Mitwirkungsrechte zu. Ob in einem Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren eine Auseinandersetzung von der in § 104a Au?StrG geforderten Intensit?t stattfindet und daher ein Kinderbeistand zu bestellen ist, kann immer nur nach den Umst?nden des Einzelfalls beurteilt werden. Die erforderliche Intensit?t wird nach dem Zweck des § 104a Au?StrG zu bejahen sein, wenn eine gütliche Einigung der Streitparteien nicht m?glich ist und die Eltern so deutliche Differenzen aufweisen, dass sie sachlichen Argumenten nicht mehr zug?nglich sind. Im Hinblick auf das ma?gebliche Auslegungskriterium des Kindeswohls gebietet die Auseinandersetzung der Eltern jedenfalls dann eine Unterstützung durch einen Kinderbeistand, wenn das Kind durch das Verfahren emotional schwerwiegend belastet und in einen Loyalit?tskonflikt verstrickt wird.  相似文献   

12.
Gebührenpflicht für einen mit der beiderseitigen Unterzeichnung der Vertragsurkunde zustande gekommenen Mietvertrag, auch wenn das Mietverh?ltnis (und die Pflicht zur Zahlung des Mietzinses) erst mit bezugsf?higer übergabe des Bestandverh?ltnisses beginnen soll.  相似文献   

13.
Auf internationaler und nationaler Ebene gibt es eine Vielzahl von Regelungen zum Schutz von Tier- und Pflanzenarten, deren Koh?renz fraglich ist. Der folgende Beitrag geht dieses Problem systematisch an, setzt hierbei einen Akzent auf das europ?ische und internationale Artenschutzrecht zur Erhaltung der Biodiversit?t und dessen Verh?ltnis zum (nationalen) Jagdrecht. Die Reformnotwendigkeiten werden aufgezeigt. Handelsverbote, wie sie insbesondere das Washingtoner Artenschutzübereinkommen und seine europarechtlichen Auspr?gungen aufstellen, k?nnen nur am Rande (tabellarisch) berücksichtigt werden.  相似文献   

14.
Mehrere titellose Benutzer derselben Sache sind bei einer R?umungsklage des Eigentümers auch dann keine notwendigen Streitgenossen, wenn einzelne von ihnen Rechte von anderen Benutzern ableiten; das gilt auch im Fall von Ehegatten. Ein einheitliches Rechtsverh?ltnis zwischen dem Eigentümer auf der einen und den Benutzern auf der anderen Seite, das aus materiell-rechtlichen Gründen die Einbeziehung aller Beteiligten in das Verfahren erforderte, liegt in einem solchen Fall nicht vor (Ablehnung von OGH 7 Ob 20/06a).  相似文献   

15.
Bei einer auf einen einheitlichen Willensentschluss des T?ters zurückgehenden Faktenmehrheit kommt dem T?ter das Privileg t?tiger Reue nach § 167 StGB nur bei Gutmachung des gesamten Schadens zu. Selbst bei einer allf?lligen Widmung einer Geldüberweisung als Gutmachung für einen von mehreren (über einen einheitlichen Willensentschluss des T?ters zusammenh?ngenden) Schadensf?llen würde dieser Teilzahlung keine strafaufhebende Wirkung zukommen. Die Grunds?tze des § 55 Abs 1 StPO gelten auch für in der HV gestellte Beweisantr?ge. Ein Versto? gegen § 157 Abs 1 Z 1 StPO durch unvollst?ndige Belehrung einer Zeugin über ein ihr wegen Selbstbezichtigungsgefahr zukommendes Zeugnisverweigerungsrecht in der HV ist – im Gegensatz zu § 152 Abs 1 Z 1 StPO aF – nicht mehr mit Nichtigkeit bewehrt.  相似文献   

16.
Eine vor kurzem ergangene Entscheidung des OGH (1. 8. 2007, 13 Os 135/06m) erm?glicht einen gegenüber der bisherigen Praxis stark erweiterten Grundrechtsschutz im Strafverfahren. Der OGH bejahte mit Blick auf Art 13 MRK und die ?nderung der Rsp des EGMR dazu seine Kompetenz zur Erneuerung des Strafverfahrens auch dann, wenn in der Sache noch kein verurteilendes Erkenntnis des EGMR vorliegt. Der folgende Beitrag versucht, das ma?gebliche inhaltliche Argument wie auch die methodische Vorgangsweise des OGH n?her zu beleuchten und einen Ausblick auf die m?gliche Handhabung in der Praxis zu geben.  相似文献   

17.
Bejaht man die Beendigung der überlassung der Dienstwohnung auch für den Fall der Beendigung des Arbeitsverh?ltnisses durch den Arbeitgeber, dann hat dies auch für den übergang des Arbeitsverh?ltnisses auf einen neuen Arbeitgeber infolge Betriebsübergangs zu gelten. Der neue Arbeitgeber tritt anstelle des alten Arbeitgebers in das Arbeitsverh?ltnis ein. Im Verh?ltnis zwischen Arbeitnehmer und altem Arbeitgeber kommt es – wie bei der Kündigung oder Entlassung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber – zu einer Beendigung der bisherigen Beziehung. Wird das Arbeitsverh?ltnis beendet, entf?llt mangels abweichender Vereinbarung auch das Benutzungsrecht an der Dienstwohnung. Eine Aufkündigung nach der ZPO hat nicht zu erfolgen, vielmehr ist sogleich eine R?umungsklage zul?ssig.  相似文献   

18.
Die Verpflichtung, dem Verfahrenshilfeverteidiger unverzüglich Kopien des Aktes von Amts wegen zuzustellen, obliegt im Ermittlungsverfahren der StA. Ist die StA zun?chst s?umig und hat sie dann das Vers?umte nachgeholt, so obliegt es dem OLG, nach M?glichkeit Abhilfe gegen Folgen der S?umnis zu schaffen, um ein Fortwirken der Verz?gerung hintanzuhalten. Durch die – im Fall des § 7 Abs 2 GRBG mit der Feststellung einer Grundrechtsverletzung von Gesetzes wegen verbundene – Anordnung umgehend erneuter Haftprüfung wird die Entscheidung einer kassatorischen Erledigung so weit wie m?glich angen?hert, um das Bemühen der Gerichte, einen Ausgleich für die festgestellte Grundrechtsverletzung zu finden, zu unterstreichen und das Fortwirken der Grundrechtsverletzung zu unterbinden.  相似文献   

19.
Au?erbücherlicher Eigentumserwerb an der vom Grenzüberbau betroffenen fremden Grundfl?che iSd § 418 S 3 ABGB tritt nur ein, wenn der Grundeigentümer vom Bau wei?, ihn vorwerfbar dennoch nicht untersagt und der Bauführer redlich ist. Im übrigen kann der Schikaneeinwand des Bauführers das Beseitigungsbegehren des Grundeigentümers ausschlie?en, wenn es überwiegend auf eine Sch?digung des Bauführers abzielt und die Wahrung und Verfolgung der sich aus der Freiheit des Eigentums ergebenden Rechte deutlich in den Hintergrund tritt. Die Rsp zum Eigengrenzüberbau ist nicht auf den Grenzüberbau von Liegenschaften, die verschiedenen Eigentümern geh?ren, übertragbar. Würde man einen Eigentumserwerb auch des schlechtgl?ubigen Bauführers am überbauten fremden Grund annehmen, geriete man in einen unaufl?slichen Wertungswiderspruch zum Schadenersatzrecht, das bereits bei leichter Fahrl?ssigkeit Schadenersatz, und zwar idR in Form von Naturalrestitution, vorsieht.  相似文献   

20.
Am 23. Februar 2011 ist das Bundesgesetz über den Verbraucherschutz bei Teilzeitnutzungs- und Nutzungsvergünstigungsverträgen, BGBl I 2011/8, in Kraft getreten. Der nachstehende Beitrag erläutert das Regelungsanliegen der neuen ?Timesharing“-Richtlinie (RL 2008/122/EG), zu deren Umsetzung das TNG erlassen wurde, und gibt einen Überblick über den Regelungsinhalt der RL sowie der österr Umsetzung.  相似文献   

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