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相似文献
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1.
2.
Die Stellung der LReg als oberstes, der Landesverwaltung gegenüber weisungsbefugtes und dem Landtag verantwortliches Organ (Art 50 Bgld L-VG, Art 19 und 101 Abs 1 B-VG) beschr?nkt sich nicht auf die Hoheitsverwaltung. Die Zuweisung eines Teilbereiches der F?rderungsverwaltung an ein von der LReg verschiedenes, als Kommission eingerichtetes Organ, dessen Beschlüsse bindend und von der LReg nicht beeinflussbar sind, womit eine Ausnahme von der Leitungsbefugnis des obersten Organs LReg geschaffen wird, erweist sich – mangels einer verfassungsgesetzlichen Grundlage für diese Kompetenzverlagerung – im Hinblick auf Art 50 Abs 1 Bgld L-VG als verfassungswidrig.  相似文献   

3.
Dieser Beitrag soll zeigen, dass die Rechtswissenschaft ihren Gegenstand sinnvoll erweitern kann bzw eine bereits vollzogene Erweiterung anerkennen sollte. Die Rechtsökonomie bietet einerseits ein analytisches Instrumentarium für rechtspolitische Erwägungen, andererseits lässt sich mit ihrer Hilfe untersuchen, ob eine Auslegung überhaupt geeignet ist, einen bestimmten Zweck zu erreichen. Dabei wird in Erinnerung gerufen, dass eine Unterscheidung zwischen Rechtspolitik und Rechtsdogmatik nicht eindeutig möglich ist. Die rechtsökonomische Methode erzwingt die Offenlegung solcher "nicht-juristischer" Entscheidungsgründe und fördert damit Transparenz in der Diskussion. Durch eine länderübergreifende Sprache kann sie auch einen Beitrag dazu leisten, Missverständnisse zwischen verschiedenen europäischen Rechtsordnungen zu entschärfen, die auf national geprägten Vorverständnissen beruhen und eine Harmonisierung erheblich erschweren.  相似文献   

4.
Die unmittelbare Wirkung von EG-Richtlinien sowie die Auslegung nationalen Rechts in ihrem Licht sind Instrumente zur Herstellung von Gemeinschaftsrechtskonformit?t, die in der Rechtsprechung der ?sterreichischen H?chstgerichte sehr h?ufig zur Anwendung kommen. Der vorliegende Beitrag soll einerseits den, mancherorts immer noch bestrittenen, "Vorrang" der richtlinienkonformen Auslegung argumentativ untermauern sowie zur Kl?rung offener Fragen zu Zul?ssigkeit und Durchführung richtlinienkonformer Rechtsfortbildung beitragen. Weiters soll gezeigt werden, dass die H?chstgerichte sowohl in der methodisch notwendigen Abgrenzung der beiden Instrumente als auch der konkreten Anwendung richtlinienkonformer Auslegung nicht sehr einheitlich und nur wenig transparent urteilen.  相似文献   

5.
In den letzten Jahren sind Literatur und Rsp zum Schadenersatz bei fehlerhafter Anlageberatung angesichts ihrer Menge und der Differenzierung nach zahlreichen verschiedenen Fallgruppen geradezu unübersichtlich geworden. Trotzdem kann man konstatieren, dass sich bestimmte L?sungsans?tze weitgehend durchgesetzt haben, wie insb die Ansicht, dem Anleger, der die erworbenen, aber unerwünschten Papiere noch h?lt, stünde grunds?tzlich nur ein Anspruch auf Naturalrestitution zu, womit insb ein auf zukünftigen Geldersatz abzielendes Feststellungsbegehren – aber auch ein Differenzanspruch in Geld – nicht in Betracht k?me. Der Beitrag stellt dies in Frage und versucht einerseits auf grunds?tzlicher Ebene die Schw?chen der Naturalrestitutions-L?sung aufzuzeigen. Darüber hinaus wird an verschiedenen Detailfragen er?rtert, welche für den Gesch?digten unerwünschten Konsequenzen mit diesem Ansatz verbunden sein k?nnen.  相似文献   

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Lau  Marcus 《Natur und Recht》2021,43(7):462-465
Natur und Recht - Das Urteil des EuGH vom 4.3.2021 hat große Aufmerksamkeit erlangt. Soweit grundlegende Klarstellungen zur Reichweite des die europäischen Vogelarten betreffenden...  相似文献   

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Welche Rechtsfolgen in vermögensrechtlicher Hinsicht Platz greifen, wenn sich ein Parlamentsklub auflöst (bzw auflösen muss), erscheint bis dato kaum geklärt. Da nun aber diesen Rechtsfragen, va aufgrund von rezenten Umbrüchen in der österreichischen Parteienlandschaft, in Hinkunft durchaus auch erhebliche praktische Bedeutung zukommen kann, wird im folgenden Beitrag der Versuch unternommen, sie einer etwas eingehenderen Analyse zu unterziehen.  相似文献   

10.
Zusammenfassung  Die im Nachfolgenden abgedruckte Studie wurde im Auftrag der Bundesarbeitskammer ?sterreich erstellt. Ihr Anliegen ist es, M?glichkeiten einer verst?rkten Verankerung der energiepolitischen Zielsetzung "Versorgungssicherheit" im ?sterreichischen Elektrizit?tsrecht auszuloten. Auf Basis des geltenden gemeinschaftsrechtlichen Rechtsrahmens, werden Spielr?ume, die sich für eine Regelung von Aspekten der Versorgungssicherheit nutzen lassen, ermittelt und entsprechende rechtspolitische Vorschl?ge erarbeitet. Die Studie gliedert sich nach den drei Marktstufen des Elektrizit?tssektors: der Ebene der Erzeugung, des Netzbetriebs und der Lieferung (Versorgung mit Strom). Die Rechtslage, Entscheidungspraxis der Regulierungsbeh?rden, Gerichtsentscheidungen und Literatur sind auf dem Stand April 2008 verarbeitet.  相似文献   

11.
Die Diskussion über eine Abschaffung der Wehrpflicht und einen Umbau des österreichischen Wehrsystems muss auch die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen mit in den Blick nehmen. Die Bundesverfassung verankert nicht nur die allgemeine Wehrpflicht und das Milizsystem als Organisationsmaximen des Bundesheeres, sondern trifft auch eine abschließende Regelung der Aufgaben des Bundesheeres. Darüber hinaus ergeben sich aus der Neutralität Österreichs und aus dem in Art 4 EMRK normierten Verbot von Zwangs- und Pflichtarbeit verfassungsrechtliche Kriterien, die bei der Entscheidung für ein bestimmtes Wehrsystem zu beachten sind.  相似文献   

12.
Der Ersatzanspruch des Bestandnehmers nach § 1097 ABGB unterliegt einer zweifachen Begrenzung, einerseits durch den tats?chlichen Aufwand und andererseits durch den Vorteil des Bestandgebers. Für den Aufwand kommt es nur auf die Zeit nach Beendigung des Bestandverh?ltnisses an, so dass dem Bestandnehmer nur der Ersatz des dann noch vorhandenen Wertes der Aufwendungen zusteht. Mehr kann ein Bestandnehmer auch nicht erwarten, wenn er selbst w?hrend der Mietvertragsdauer die Ein- und Umbauten für seine eigenen Zwecke entsprechend be- und abgenützt hat. Wiederholt wurde die Wertsteigerung der gesamten Liegenschaft als zu berücksichtigender Vorteil des Bestandgebers gewertet, diese kann aber keineswegs mit einer m?glichen Erzielung h?herer Mieteinnahmen für die Restnutzungsdauer der Ein- und Umbauten des Bestandnehmers gleichgesetzt werden. Die blo? erzielbaren – hier bisher wegen der fehlenden Zahlungsmoral oder -f?higkeit des Nachmieters in Wahrheit nicht erzielten – Mehreinnahmen k?nnen nicht nach den in erster Linie zu berücksichtigenden Interessen des Bestandgebers als Gesch?ftsherrn mit seinem objektiven Vorteil identifiziert werden, die dem Bestandnehmer auch dann zuzusprechen w?ren, wenn der sich in der objektiv noch vorhandenen Wertsteigerung ausdrückende Vorteil niedriger ist.  相似文献   

13.
Natur und Recht - Die global steigenden Treibhausgase verändern in zunehmenden Maße auch in Deutschland die klimatischen Verhältnisse. Betroffen sind insbesondere hiesige...  相似文献   

14.
"Schweres Verschulden" iSd § 88 Abs 2 StGB begründet in aller Regel nicht das Diversionshindernis der "schweren Schuld". Der zuletzt genannte hohe Schuldgrad wird bei fahrl?ssigen K?rperverletzungen nach § 88 Abs 1 StGB nur in besonderen Ausnahmef?llen erreicht. Dies wird dann anzunehmen sein, wenn ein au?ergew?hnlich gravierender Sorgfaltsversto? vorliegt, der einen Schadenseintritt mehr als wahrscheinlich erscheinen l?sst, wobei die Tat mit einem erheblichen sozialen St?rwert einhergehen muss.  相似文献   

15.
16.
《Juristische Bl?tter》2012,134(1):1-1

Ankündigung

F?rderpreis der Juristischen Bl?tter  相似文献   

17.
18.
Stöberl 《Juristische Bl?tter》2010,132(9):610-612
Für die überprüfung nach § 121 WRG ist die "zur Erteilung der Bewilligung zust?ndige Beh?rde" zust?ndig. Hat sich zwischen der Erteilung der Bewilligung und der überprüfung die Zust?ndigkeit ge?ndert, ist für die überprüfung jene Beh?rde zust?ndig, die zum überprüfungszeitpunkt für die Bewilligung zust?ndig w?re.  相似文献   

19.
Zubeh?r-Wohnungseigentum an Hausg?rten, Kellerr?umen oder Lagerfl?chen wird oft nicht eigens im Grundbuch eingetragen, obwohl eine st?ndige, schon zum alten WEG 1975 ergangene Rsp des OGH seine dingliche Wirksamkeit von dieser Verbücherung abh?ngig macht. Der Beitrag versucht, die Begründung zu vertiefen, warum die Rsp eine solche Verbücherung zu Recht verlangt.  相似文献   

20.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(9):599-600
Anders als die Zustellnachweise nach § 22 ZustellG, der wie dieses Gesetz überhaupt nur für Zustellungen von Schriftstücken von Gerichten und Verwaltungsbeh?rden gilt, sind übernahmsbest?tigungen bei von Privaten aufgegebenen Briefen weder ?ffentliche noch ?ffentlich beglaubigte Urkunden. Nichts anderes kann aber für Vermerke wie jenen gelten, auf den sich hier der Betreibende beruft ("nicht angenommen"). Die ?sterreichische Post AG selbst ist keine Beh?rde. Bei Zustellvorg?nge zwischen Privaten fehlt somit jegliche Rechtsgrundlage für Best?tigungen oder Vermerke in Form ?ffentlicher Urkunden.  相似文献   

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