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相似文献
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Das neue Unternehmensgesetzbuch, in Kraft seit 1. 1. 2007, nimmt von der Anwendung seines Vierten Buchs (Unternehmergesch?fte) diejenigen Gesch?fte einer natürlichen Person aus, welche lediglich die Voraussetzungen für die Aufnahme eines Unternehmensbetriebs iSd § 1 UGB schaffen sollen (§ 343 Abs 3 UGB). Diese Ausnahmeregelung wirft neben der Frage ihres pers?nlichen Anwendungsbereichs die praktisch noch erheblich wichtigere nach ihrer Ausdehnung auf die übrigen Bücher des UGB auf.  相似文献   

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Zusammenfassung  Eine Verletzung der Belange von Natur und Landschaft ist in der Vergangenheit bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen nur in Ausnahmef?llen durch die Verwaltungsgerichte überprüft worden. Weder gelten diese Belange als drittschützend, noch zielen die bisherigen naturschutzrechtlichen Verbandsklagen prim?r auf immissionsschutzrechtliche Genehmigungen. Im Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) hat der deutsche Gesetzgeber die Klagerechte der Verb?nde an eine Verletzung subjektiver Rechte gekoppelt und damit ebenfalls die Geltendmachung von Naturschutzbelangen ausgeschlossen. Durch den Vorlagebeschluss des OVG Münster vom 5. M?rz 2009 im Verfahren gegen das Steinkohlekraftwerk Lünen ist nun der EuGH aufgefordert, sich dazu zu ?u?ern, ob das deutsche Recht den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts entspricht.  相似文献   

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Das angebliche Verhalten beim H?ndereichen als alleiniger Indikator genügt nicht für die Beurteilung der pers?nlichen Integration des Staatsbürgerschaftswerbers. Die Regelungen des StbG verlangen eine Gesamtbetrachtung über das Integrationsausma?. Die bel Beh ist dieser Abw?gungsverpflichtung auch im zweiten Rechtsgang nicht nachgekommen und hat den Bf durch willkürliches Vorgehen im Grundrecht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt.  相似文献   

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§ 20 Abs 1 WGG idF des 2. W?G stellt klar, welche Normen des WGG welche Bestimmungen des MRG in Geb?uden, die durch eine gemeinnützige Bauvereinigung errichtet worden sind, verdr?ngen. Für bis zum 28. 2. 1991 verwirklichte Sachverhalte ist danach noch altes Recht anzuwenden, für danach verwirklichte ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das neue Recht des § 20 WGG. Die WRN 1999 dehnte den Anwendungsbereich des WGG auch auf Geb?ude aus, die von einer gemeinnützigen Bauvereinigung in gro?em Umfang saniert wurden. Für in solchen Geb?uden aufrechte Mietverh?ltnisse, die dem MRG unterliegen, hat ein automatisches Einpendeln in die Bestimmungen des WGG nicht stattgefunden, dieses setzt vielmehr das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20a WGG voraus.  相似文献   

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