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Heinz Keinert 《Juristische Bl?tter》2007,129(5):299-303
Das neue Unternehmensgesetzbuch, in Kraft seit 1. 1. 2007, nimmt von der Anwendung seines Vierten Buchs (Unternehmergesch?fte)
diejenigen Gesch?fte einer natürlichen Person aus, welche lediglich die Voraussetzungen für die Aufnahme eines Unternehmensbetriebs
iSd § 1 UGB schaffen sollen (§ 343 Abs 3 UGB). Diese Ausnahmeregelung wirft neben der Frage ihres pers?nlichen Anwendungsbereichs
die praktisch noch erheblich wichtigere nach ihrer Ausdehnung auf die übrigen Bücher des UGB auf. 相似文献
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Dr. jur. Dipl. Biol. Frank Niederstadt Ass. jur. Ruth Weber Maître en droit 《Natur und Recht》2009,31(5):297-304
Zusammenfassung Eine Verletzung der Belange von Natur und Landschaft ist in der Vergangenheit bei immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungen nur in Ausnahmef?llen durch die Verwaltungsgerichte überprüft worden. Weder
gelten diese Belange als drittschützend, noch zielen die bisherigen naturschutzrechtlichen Verbandsklagen
prim?r auf immissionsschutzrechtliche Genehmigungen. Im Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) hat der
deutsche Gesetzgeber die Klagerechte der Verb?nde an eine Verletzung subjektiver Rechte gekoppelt und
damit ebenfalls die Geltendmachung von Naturschutzbelangen ausgeschlossen. Durch den Vorlagebeschluss des
OVG Münster vom 5. M?rz 2009 im Verfahren gegen das Steinkohlekraftwerk Lünen ist nun der
EuGH aufgefordert, sich dazu zu ?u?ern, ob das deutsche Recht den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts
entspricht. 相似文献
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Dujmovits 《Juristische Bl?tter》2008,130(8):519-520
Das angebliche Verhalten beim H?ndereichen als alleiniger Indikator genügt nicht für die Beurteilung der pers?nlichen Integration
des Staatsbürgerschaftswerbers. Die Regelungen des StbG verlangen eine Gesamtbetrachtung über das Integrationsausma?. Die
bel Beh ist dieser Abw?gungsverpflichtung auch im zweiten Rechtsgang nicht nachgekommen und hat den Bf durch willkürliches
Vorgehen im Grundrecht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt. 相似文献
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Korn 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(10):301-302
§ 20 Abs 1 WGG idF des 2. W?G stellt klar, welche Normen des WGG welche Bestimmungen des MRG in Geb?uden, die durch eine gemeinnützige
Bauvereinigung errichtet worden sind, verdr?ngen. Für bis zum 28. 2. 1991 verwirklichte Sachverhalte ist danach noch altes
Recht anzuwenden, für danach verwirklichte ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das neue Recht des § 20
WGG. Die WRN 1999 dehnte den Anwendungsbereich des WGG auch auf Geb?ude aus, die von einer gemeinnützigen Bauvereinigung in
gro?em Umfang saniert wurden. Für in solchen Geb?uden aufrechte Mietverh?ltnisse, die dem MRG unterliegen, hat ein automatisches
Einpendeln in die Bestimmungen des WGG nicht stattgefunden, dieses setzt vielmehr das Vorliegen der Voraussetzungen des §
20a WGG voraus. 相似文献