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1.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(6):383-385
Schutzzweck der Bestimmungen über die Fürsorgepflicht des Pflegschaftsgerichts ist die Sicherung des Pflegebefohlenen vor
Nachteilen für seine Person und sein Verm?gen. Daher ist nur dieser – und nicht auch ein Dritter – geschützt. Der erkennende
Senat hat bereits zu 1 Ob 197/01d ausgeführt, dass ein Sachwalter keine gesetzlichen Sorgfaltspflichten gegenüber Dritten
zu erfüllen habe. Der Zweck der vom Sachwalter zu beachtenden Verhaltenspflichten liegt nicht darin, Dritte vor Verm?genssch?den
zu bewahren, die sie im direkten rechtlichen Verkehr mit dem Betroffenen auf Grund eigener Nachl?ssigkeit erleiden. Dasselbe
gilt im Zusammenhang mit den vom Gericht zu beachtenden Vorschriften über die Bestellung und überwachung des Sachwalters. 相似文献
2.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(11):738-743
Die Einführung von Kontrollma?nahmen und technischen Systemen zur Kontrolle der Arbeitnehmer, sofern diese Ma?nahmen (Systeme)
die Menschenwürde berühren, z?hlt zu jenen Anliegen des Betriebsinhabers, die nach § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG zu ihrer Rechtswirksamkeit
der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen. Auch die Kontrolle rein dienstlichen Verhaltens kann zustimmungspflichtig sein.
Vor allem durch zu gro?e, über das für die Erreichung des Kontrollzwecks erforderliche Ausma? hinausgehende Kontrolldichte
bei der Arbeit kann die Menschenwürde iSd § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG tangiert werden. Durch eine "Stechuhr" (Zeitstempeleinrichtung)
zur Arbeitszeitkontrolle wird die Menschenwürde noch nicht berührt; in der Regel auch nicht durch die in der Arbeitswelt verbreitete
Verwendung von Magnetkarten, solange sie nicht ein arbeitnehmerbezogenes Bewegungsprofil w?hrend des ganzen Arbeitstags erlauben.
Es kann nicht allgemein gesagt werden, dass schon allein der Einsatz biometrischer Daten genügt, um aus jeglichem Kontrollsystem,
das auf solchen Daten aufbaut, ein wegen Berührens der Menschenwürde mitbestimmungspflichtiges System werden zu lassen; dies
insbesondere dann nicht, wenn die Verfügungsgewalt über den Einsatz der biometrischen Daten ausschlie?lich beim betroffenen
Arbeitnehmer liegt, der Arbeitgeber keinen unmittelbaren Personenbezug herstellen kann (zB bei einem Zutrittskontrollsystem,
das nur zwischen "berechtigt" und "unberechtigt" unterscheidet, ohne den Zugang mit einer bestimmten Person zu verknüpfen),
keine Relation mit anderen Daten hergestellt wird und keine Aufzeichnungen der Zutritte vorgenommen werden. Bei einem auf
Fingerscanning beruhenden Zeiterfassungssystem liegt aber die Verfügungsgewalt über den Einsatz der biometrischen Daten nicht
ausschlie?lich beim betroffenen Arbeitnehmer, sondern beim Arbeitgeber. Insofern ist bescheinigt, dass die biometrische Vermessung
der Arbeitnehmer samt dem t?glich notwendigen Vergleich mit den vorher gewonnenen biometrischen Vorlagen durch die Bedienung
von Fingerscannern in Relation zum angestrebten, vergleichsweise trivialen Ziel (Feststellung der Kommens- und Gehenszeiten
der Arbeitnehmer) eine Intensit?t erreicht, die zufolge Berührung der Menschenwürde nach § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG zustimmungspflichtig
ist. Werden die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats bzw des Betriebsausschusses verletzt, steht diesem ein Anspruch auf Unterlassung
der mitbestimmungswidrigen Ma?nahmen zu. Dieser Anspruch kann auch durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden. 相似文献
3.
Markus Zeinhofer 《Juristische Bl?tter》2010,132(4):267-272
In einem auf Antrag des Beitragspflichtigen eingeleiteten Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG ist der Bund berechtigt,
einen Devolutionsantrag zu stellen. Weisen schriftliche Anbringen M?ngel auf, darf die Beh?rde solche Anbringen nicht zurückweisen,
sondern hat gem § 13 Abs 3 AVG von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen. Wenn der M?ngelbehebungsauftrag
nach § 13 Abs 3 AVG zul?ssig war und unverzüglich erteilt wurde, beginnt die Entscheidungsfrist des § 73 Abs 1 AVG erst mit
dem Einlangen des verbesserten Antrages. Das Wort "unverzüglich" in § 13 Abs 3 AVG zielt darauf ab, die Beh?rde zur umgehenden
Prüfung der M?ngelfreiheit des Antrages und der Vollst?ndigkeit der Unterlagen zu verhalten. Es ist davon auszugehen, dass
Verbesserungsauftr?ge in der Regel innerhalb von vier Wochen erteilt werden k?nnen. Dabei handelt es sich freilich nicht um
eine absolute Frist, sondern um einen Ma?stab. Ob eine "unverzügliche" Auftragserteilung erfolgte, ist anhand der Umst?nde
des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen. 相似文献
4.
Ist ein zur Bestimmbarkeit des Kaufpreises führender Konsens der Vertragsparteien dokumentiert, wenn auch nur durch die Angabe
des Anteils (der Verh?ltniszahl) des Erwerbs, so kann von einer Bestimmbarkeit des Kaufpreises im Hinblick auf § 839 ABGB
ausgegangen werden. Mag auch die Vereinbarung betreffend die übernahme bücherlicher Lasten beim Liegenschaftskauf nicht als
Teil der Kaufpreisvereinbarung zu werten sein, so ist sie doch jedenfalls, wenn sie gegenüber dem Kaufpreis ins Gewicht f?llt,
im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 443, 928 ABGB derart wesentlich für den Kaufvertragsabschluss, dass bei Fehlen einer
entsprechenden Regelung zwischen den Vertragsparteien nicht von einer Vollst?ndigkeit und damit Wirksamkeit des Vertrages
ausgegangen werden kann. 相似文献
5.
Assessor Gunnar Postel 《Natur und Recht》2006,28(9):555-563
Die Anwendung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts wirft in der Praxis immer wieder Fragen auf. Dies gilt etwa für die
Problematik der Rechtsnatur der Vorkaufsrechtsausübung, aber auch für die Frage, ob die zust?ndige Beh?rde verpflichtet ist,
die Ausübung des Vorkaufsrechts auf solche Teile eines Grundstücks zu begrenzen, die tats?chlich für Zwecke des Naturschutzes
ben?tigt werden. Fraglich ist weiterhin, welche Anforderungen an die Rechtfertigung der Vorkaufsrechtsausübung zu stellen
sind. Schlie?lich sind die Auswirkungen des § 467 S. 2 BGB auf das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht weitestgehend ungekl?rt. 相似文献
6.
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2012,134(1):54-57
Die Frage, wann eine Person der Sprache des Notariatsakts "nicht kundig" iSd § 63 Abs 1 NO ist, kann nicht generell beantwortet
werden. Vielmehr kommt es auf den konkreten Gegenstand des Notariatsakts an. Nach dem Schutzzweck des § 63 NO ist entscheidend,
ob die betreffende Person der Vorlesung des Notariatsakts so weit folgen kann, dass ihr eine Genehmigung m?glich ist. § 63
Abs 1 NO dient nicht nur dem Schutz des der Sprache nicht hinreichend Kundigen, sondern dem Schutz aller Parteien. überdies
bezweckt § 63 NO – ?hnlich wie § 52 NO – den Schutz der Allgemeinheit durch die Form der ?ffentlichen Urkunde. Es kommt für
die Notwendigkeit, einen Dolmetscher beizuziehen, nicht auf das Erkennen oder die Erkennbarkeit der Sprachkunde der betreffenden
Person durch den Notar ex ante an. Eine ausreichende Prüfung der Sprachkenntnisse durch den Notar (für die aufgrund der Einzelfallbezogenheit
keine generellen Ma?st?be aufgestellt werden k?nnen), die diesem den Eindruck verschafft, die Person sei der betreffenden
Sprache "hinreichend" m?chtig, indiziert aber, dass die Person der Sprache "kundig" ist. Dennoch steht auch in diesem Fall
der betreffenden Person die Beweisführung offen, entgegen dem begründeten Eindruck des Notars der Sprache nicht (hinreichend)
kundig gewesen zu sein. Gelingt der Beweis, zieht dies die Unwirksamkeit des Notariatsakts nach sich. 相似文献
7.
Stöberl 《Juristische Bl?tter》2011,133(3):199-200
Angesichts der besonderen Regelung für Beschwerden und sonstige Schrifts?tze im § 24 VwGG kommen nach § 62 Abs 1 VwGG die
diesbezüglichen Regelungen im AVG für das Verfahren vor dem VwGH nicht zum Tragen. Da § 24 Abs 1 VwGG neben den Beschwerden
auch die "sonstigen Schrifts?tze" erfasst, richtet er sich nicht nur an die beschwerdeführenden Parteien, sondern an alle
Parteien eines Verfahrens vor dem VwGH, somit auch an die belangte Beh?rde. § 24 VwGG verlangt, dass die Parteien im Rahmen
eines Beschwerdeverfahrens an den VwGH schriftlich herantreten, und derart ihre Mitteilungen bzw Antr?ge schriftlich vornehmen.
§ 24 VwGG beinhaltet, dass der Schriftsatz beim VwGH als Urkunde einzubringen ist. Andernfalls liegt für den VwGH keine wirksame
Eingabe, insb kein wirksamer Antrag vor, der Rechtswirkungen ausl?sen k?nnte. Der dem VwGH nicht in der Form einer Ausfertigung,
sondern als E-Mail zugeleitete Antrag der belangten Beh?rde auf Aufwandersatz vermag keine Rechtswirkungen zu erzeugen. Da
kein wirksamer Antrag auf Aufwandersatz vorliegt, besteht kein Raum für eine M?ngelbehebung. Es ist auch entbehrlich, über
diesen nicht wirksamen Antrag formell abzusprechen. 相似文献
8.
Bernhard St?berl 《Juristische Bl?tter》2012,134(9):608-609
Eine Berufung ist iSd § 63 Abs 5 AVG dann eingebracht, wenn sie bei der Beh?rde tats?chlich eingelangt ist, was bei einer E-Mail-Sendung dann der Fall ist, wenn sie von einem Server, den die Beh?rde für die Empfangnahme von an sie gerichteten E-Mail-Sendungen gew?hlt hat, empfangen wurde und sich damit im "elektronischen Verfügungsbereich" der Beh?rde befindet. Wurde ein E-Mail vom Beh?rdenserver empfangen und gelangte es somit in den "elektronischen Verfügungsbereich" der Beh?rde, dann kann der Hinweis in der Antwort der Beh?rde, E-Mails ohne Betreff würden nicht entgegengenommen, an der Rechtzeitigkeit der Berufung nichts mehr ?ndern. 相似文献
9.
Das Gesetz sieht für die Berechnung der Tilgungsfrist eine privilegierende Regelung für Verurteilungen, die im Verh?ltnis
des § 31 StGB stehen, ausschlie?lich darin, dass diese als eine Verurteilung gelten, deren Tilgungsfrist unter Zugrundelegung
der Summe der verh?ngten Strafen nach § 3 TilgG zu bestimmen ist. Eine "Einrechnung" der Zeit seit dem Vollzugsdatum der vorangegangenen,
im Verh?ltnis des § 31 StGB stehenden Verurteilung, kennt das Gesetz nicht, sondern setzt den Beginn der Tilgungsfrist einheitlich
mit dem Zeitpunkt fest, zu dem alle Freiheits- oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Ma?nahmen
vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen. § 157 Abs 1 Z 1 StPO
billigt ua jenen Zeugen ein Entschlagungsrecht zu, die sich im Zusammenhang mit einem gegen sie geführten Strafverfahren der
Gefahr aussetzen würden, sich über ihre bisherige Aussage hinaus selbst zu belasten, ohne dass insoweit zwischen gerichtlicher
und kriminalpolizeilicher Vernehmung unterschieden würde. Einem Zeugen, der bei seiner vorangegangenen kriminalpolizeilichen
Vernehmung als Beschuldigter ein Gest?ndnis abgelegt hat, steht in diesem Umfang kein Entschlagungsrecht nach § 157 Abs 1
Z 1 StPO zu. Eine in der Hauptverhandlung trotz Widerspruchs der Verteidigung erfolgte Verlesung der Aussage des gest?ndigen,
blo? polizeilich vernommenen Zeugen begründet keinen Versto? gegen § 252 Abs 1 Z 3 StPO. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit
von Zeugen steht grunds?tzlich dem Gericht zu, eine Hilfestellung durch Sachverst?ndige kommt nur in Ausnahmef?llen, wie bei
Entwicklungsst?rungen oder geistigen Defekten unmündiger oder jugendlicher Zeugen, in Betracht. 相似文献
10.
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(9):587-589
Das Gesetz sieht sowohl in § 229 Abs 1 ABGB als auch in § 134 Au?StrG ausdrücklich die Pflicht des Sachwalters zur Rechnungslegung
gegenüber dem Gericht vor. Die materiellrechtlichen Ansprüche des Pflegebefohlenen – daher auch die Rechnungslegungspflicht
ihm gegenüber – bleiben davon unberührt. Eine Einschr?nkung oder gar Befreiung von der Pflicht zur Legung der Schlussrechnung
kennt das Gesetz nicht. Vom (Universalsukzessor des) Betroffenen ge?u?erte Weisungen gegenüber dem Sachwalter verm?gen diesen
daher nicht von seiner Rechnungslegungspflicht gegenüber dem Gericht zu befreien; ebenso wenig bieten sie die M?glichkeit
für das Pflegschaftsgericht, eine Befreiung von der Pflicht zur Legung einer Schlussrechnung auszusprechen. § 79 Abs 1 Au?StrG
regelt verfahrensinterne Zwangsmittel, deren Anwendung eine durchsetzbare Pflicht voraussetzt. Bei der Verh?ngung einer Geldstrafe
nach § 79 Abs 2 Z 1 Au?StrG über einen zum Sachwalter bestellten Rechtsanwalt wird weder ein Prozessbevollm?chtigter (sondern
ein vom Gericht bestellter gesetzlicher Vertreter) in Anspruch genommen, noch eine Ordnungsstrafe iSd §§ 86, 199 und 200 ZPO
auferlegt (sondern ein Beugemittel angewendet). Dem Ausspruch einer Geldstrafe nach § 79 Abs 2 Z 1 Au?StrG zur Durchsetzung
der Rechnungslegungspflicht steht die Eigenschaft des Sachwalters als Rechtsanwalt daher nicht entgegen. Beschwerdegegenstand
bei Geldstrafen ist nicht die Strafe als Geldwert des Strafbetrags, sondern die Bestrafung als solche. Damit handelt es sich
bei einer Geldstrafe um einen Gegenstand, der iSd § 62 Abs 3 und 4 Au?StrG nicht rein verm?gensrechtlicher Natur ist. 相似文献
11.
Susanne Reindl-Krauskopf 《Juristische Bl?tter》2012,134(6):396-397
Gem § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter t?tig gewesen ist. Das gilt auch für Rechtsmittelrichter uneingeschr?nkt. Jede im (Grund-)Verfahren erfolgte Befassung eines Richters mit der Sache selbst führt dazu, dass er in Ansehung einer Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen ist. Die Mitwirkung an einem Beschluss sowohl über den Einspruch gegen die Anklageschrift als auch über eine Beschwerde gegen die Verh?ngung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft umfasst eine solche die Ausschlie?ung begründende richterliche T?tigkeit. 相似文献
12.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(4):241-245
Hilfe durch einen Bevollm?chtigten kann nur im T?tigwerden zur Verwirklichung einer bestimmten Willensbildung des Betroffenen
liegen, was ein bestimmtes Ma? an Einsichtsf?higkeit und Urteilsf?higkeit voraussetzt. Nach dem Verlust dieser F?higkeiten
ist zur Kontrolle des Bevollm?chtigten und für einen allf?lligen Widerruf der Vollmacht ein Sachwalter zu bestellen. Genau
diese in der Judikatur vertretenen Grunds?tze waren für den Gesetzgeber Anlass, das Institut der Vorsorgevollmacht mit den
zum Schutz vor Rechtsmissbrauch normierten strengen Formerfordernissen einzuführen. Schon daraus folgt, dass bei Nichteinhaltung
der Formvorschriften und sonstigen Voraussetzungen, insb einer fehlenden Vorausverfügung für den Fall des Verlusts der Handlungsf?higkeit,
die Weitergeltung einer "schlichten" Vollmacht der Einleitung eines Sachwalterverfahrens und der Bestellung eines einstweiligen
Sachwalters nicht entgegensteht. Die Rekurslegitimation ist im Sachwalterbestellungsverfahren in § 127 Au?StrG abschlie?end
und zwingend geregelt. Für den Fall, dass der Bevollm?chtigte ohnehin ein Rechtsmittel namens des Betroffenen erhoben hat
und darüber entschieden wurde, besteht kein Rechtsschutzinteresse an einer weiteren Entscheidung über denselben Verfahrensgegenstand,
die nicht anders ausfallen k?nnte als diejenige über das Rechtsmittel des Betroffenen. 相似文献
13.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(12):791-800
Die Forderung eines Gl?ubigers gegen einen zahlungsunf?higen Schuldner ist selbst im Fall der Besicherung (etwa durch eine
Hypothek) insoweit nicht werthaltig, als die Forderung in dieser Sicherheit keine Deckung findet. Diese mangelnde Werthaltigkeit
der Forderung begründet die Anfechtbarkeit (auch durch einen Dritten) geleisteter Zahlungen an den Gl?ubiger nach § 29 Z 1
KO, selbst wenn Teilzahlungen in der Sicherheit Deckung finden. Eine für die Anfechtbarkeit nach § 29 Z 1 KO erforderliche
unentgeltliche Leistung (Verfügung) liegt nur dann vor, wenn der Zweck der Leistung eine Freigebigkeit ist. Erforderlich ist
also als subjektives Element der Wille des Verfügenden zur Freigebigkeit, das hei?t, dass seine Verfügung nicht von einer
Gegenleistung abh?ngig sein soll. Ob auf Seiten des Empf?ngers der Zuwendung Erkennbarkeit der Freigebigkeit ausreicht, bleibt
offen. Nach nunmehr st oberstgerichtlicher Rsp ist Zweck der Bestimmung des § 82 Abs 1 GmbHG, das Stammkapital als "dauernden
Grundstock der Gesellschaft" und als einziges "dem Zugriffe der Gl?ubiger freigegebenes Befriedigungsobjekt" gegen Schm?lerung
durch Leistung an die Gesellschafter abzusichern. Aufgrund des insoweit gleichen Zwecks der erw?hnten Gesetzesbestimmungen
und des Verbots der Einlagenrückgew?hr kommt der erkennende Senat zum Ergebnis, dass das Verbot der Einlagenrückgew?hr gem
§ 82 Abs 1 GmbHG auch auf den "Nur"-Kommanditisten einer GmbH & Co KG analog anzuwenden ist. Ist bei einer Kommanditgesellschaft
kein unbeschr?nkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so sind die Vorschriften über das Verbot der Einlagenrückgew?hr
gem § 82 Abs 1 und § 83 Abs 1 GmbHG auf die Kommanditgesellschaft im Verh?ltnis zu ihren Kommanditisten analog anzuwenden.
Der Rückersatzanspruch gem § 83 Abs 1 GmbHG steht dabei der Kommanditgesellschaft zu. Erfolgt die Einlagenrückgew?hr durch
Zahlung an einen Dritten, so kann von diesem Dritten die geleistete Zahlung dann zurückgefordert werden, wenn er vom Versto?
der Zahlung gegen das Verbot der Einlagenrückgew?hr Kenntnis hatte oder wenn sich ihm diese Kenntnis geradezu aufdr?ngen musste,
dessen Unkenntnis demnach auf grober Fahrl?ssigkeit beruht. 相似文献
14.
Bernat 《Juristische Bl?tter》2009,131(2):100-108
Erbunwürdigkeit gem § 540 Fall 1 ABGB tritt nicht ein, wenn sich die Straftat nur "gegen den Erblasser", nicht aber auch "gegen
dessen Willen" gerichtet hat. Ein T?ter, der eine gesetzlich verbotene Form von Sterbehilfe leistet, ist demzufolge nicht
erbunwürdig, wenn die Straftat (bspw T?tung auf Verlangen, § 77 StGB) auf Ersuchen des Erblassers begangen worden ist. Die
Straflosigkeit der passiven Sterbehilfe ergibt sich aus § 110 StGB. Unterl?sst der Arzt die medizinisch indizierte Heilbehandlung
auf Wunsch des einwilligungsf?higen Patienten, ist bereits der Tatbestand eines vors?tzlichen T?tungsdelikts nicht erfüllt.
Die Heilbehandlung darf in solchen F?llen auch dann nicht vorgenommen oder fortgeführt werden, wenn sie vital indiziert ist.
Ist der Patient, etwa wegen fortgeschrittener Altersdemenz, nicht mehr einwilligungsf?hig, ist zu prüfen, ob er eine solche
Willenserkl?rung zu Zeiten, in denen er einwilligungsf?hig war, abgegeben hat (Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht). Liegt
eine ausdrückliche Erkl?rung des im Zeitpunkt der Entscheidungsnotwendigkeit einwilligungsunf?higen und schwerkranken Patienten,
der sich am Ende seines Lebens befindet, nicht vor, ist für die Behandlung dieses Patienten dessen mutma?licher Wille ma?gebend.
Für die Einsch?tzung des mutma?lichen Willens sind prim?r mündliche oder schriftliche ?u?erungen des Patienten entscheidend;
auf Wertvorstellungen der Gesellschaft oder anderer Personen kann und darf es nicht ankommen. 相似文献
15.
Rechtsreferendar Dr. Jan Duikers 《Natur und Recht》2006,28(10):623-631
Der Beitrag untersucht die Struktur der Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG (UHRL) und analysiert den Gesetzentwurf zu deren
Umsetzung, den das Bundesumweltministerium (BMU) am 4.3.2005 vorgelegt hat. Er erg?nzt den Beitrag von Führ/Lewin/Roller NuR
2006, 67 ff., der den auf die Biodiversit?t bezogenen Aspekten der Richtlinie gewidmet war. Es werden die zentralen Regelungen
der Richtlinie beleuchtet, namentlich die Definition des Umweltschadensbegriffs, die Vermeidungsund Sanierungsvorschriften
und ihr Verh?ltnis zu der Kostentragungspflicht des Betreibers sowie die Ausnahmetatbest?nde des Art. 8 Abs. 3, 4. Vor dem
Hintergrund dieser strukturellen Analyse wird der Gesetzentwurf des BMU untersucht. Der Beitrag kommt zu dem Ergebnis, dass
der Gesetzentwurf grunds?tzlich geeignet ist, die Umwelthaftungsrichtlinie in deutsches Recht umzusetzen, regt aber Verbesserungen
an und unterbreitet Empfehlungen für die erg?nzende Umsetzung durch die L?nder. 相似文献
16.
Das auf § 364 Abs 2 ABGB gestützte Unterlassungsbegehren ist kein Handlungs- sondern ein "Erfolgsverbot": Der Verpflichtete
hat dafür zu sorgen, dass sein Nachbar nicht durch Immissionen beeintr?chtigt wird; die Art, wie dies zu geschehen hat, bleibt
dem Verpflichteten überlassen. Soweit das Begehren auf sichernde Vorkehrungen gerichtet ist, darf keine bestimmte Einrichtung
verlangt werden; die Auswahl der Schutzma?nahmen muss vielmehr dem Bekl überlassen bleiben. Ein dennoch auf bestimmte Vorkehrungen
– und sei es auch in Form der Unterlassung der Fortführung eines Betriebs – zielendes Begehren stellt gegenüber dem Begehren
auf Unterlassung von Emissionen ein aliud dar, dessen Stattgebung die Bestimmung des § 405 ZPO entgegensteht. Der Standpunkt,
die im verwaltungsbeh?rdlichen Verfahren vorgenommene Prüfung und Beurteilung von L?rmimmissionen schlie?e die abermalige
Entscheidung derselben Frage durch die Gerichte aus, bedürfte einer eingehenden Prüfung. Gleiches gilt für das Argument, dass
es Sache des ?ffentlichen Rechtes sei, festzulegen, in welcher Weise es auf die Interessen des Betroffenen Rücksicht nehme.
Eine im Einzelfall gegebene unzureichende Ausgestaltung des beh?rdlichen Verfahrens im Hinblick auf den Rechtsschutz der Nachbarn
kann verschiedenste rechtliche Konsequenzen haben, muss aber nicht zwangsl?ufig zum Ergebnis führen, dass jeder einzelne Nachbar
das Ergebnis des Verwaltungsverfahrens durch die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs in Frage stellen kann. 相似文献
17.
Rechtsanwalt Klaus Jankowski 《Natur und Recht》2008,30(1):19-28
Zusammenfassung Die Umweltvertr?glichkeitsprüfung (UVP) soll sicherstellen, dass bei bestimmten Vorhaben die Auswirkungen auf die Umwelt,
unter anderem auf Kulturgüter, nach einheitlichen Grunds?tzen zur wirksamen Umweltvorsorge frühzeitig und umfassend ermittelt,
beschrieben und bewertet werden, damit das Ergebnis so früh wie m?glich bei allen beh?rdlichen Entscheidungen über die Zul?ssigkeit
des Vorhabens berücksichtigt wird (1 UVPG). Die UVP ist unselbstst?ndiger Teil beh?rdlicher Zulassungsverfahren (2 UVPG).
Sie ersetzt weder fehlende Umweltstandards, noch modifiziert sie das materielle Recht. Der Umfang der vom Tr?ger des Vorhabens
vorzulegenden Unterlagen (Umweltvertr?glichkeitsstudie – UVS –) richtet sich nach der materiell-rechtlichen Entscheidungserheblichkeit
der Umweltauswirkungen (6 Abs. 1 UVPG). Die UVP ist nicht als ein Suchverfahren konzipiert. Die notwendige Durchführung einer
UVP verpflichtet weder den Vorhabenstr?ger noch die Beh?rde dazu, Umweltauswirkungen zu ermitteln, auf die es rechtlich nicht
ankommt oder die sich der Erfassung mit den herk?mmlichen Erkenntnismitteln entziehen. 相似文献
18.
Michael Reiner 《Juristische Bl?tter》2010,132(9):549-568
Seit 1914 glaubt man mit Hugo Sinzheimer, Vater des deutschen Arbeitsrechts, dass der Arbeitnehmerbegriff für alle Dienstleistenden
gleich ist. Nach hM ist das entscheidende Kriterium für die Arbeitnehmereigenschaft die pers?nliche Abh?ngigkeit. Es kommt
dabei auf arbeitsorganisatorische Bindungen des Dienstleistenden an. Die Judikatur stellt diese Bindungen aber oft in einen
Kontext, den der Autor Referenzrahmen nennen m?chte. Die Referenzrahmen sind: die Natur der T?tigkeit, der Nicht-Vertragspartner
und der typische Arbeitnehmer. Gefragt wird nun, wie sich die Bindungen zu diesen Referenzrahmen verhalten. Je nach Ergebnis
soll die Bindung für die pers?nliche Abh?ngigkeit relevant sein oder nicht. Der Autor m?chte hier das Argument von der Natur
der T?tigkeit in den Vordergrund stellen. Dieses Argument führt je nach Art der ausgeübten T?tigkeit zu unterschiedlichen
Anforderungen an die Arbeitnehmereigenschaft und somit zur Gef?hrdung der dogmatischen Erkenntnisse von Sinzheimer. Gleichzeitig
führt das Argument zu einer deutlichen Verengung des Arbeitnehmerbegriffs. Die Untersuchung wird zeigen, dass das Argument
dogmatisch und ?konomisch verfehlt ist und daher aufgegeben werden sollte. 相似文献
19.
Die Bestimmung des § 408 ZPO, die für mutwillige Prozessführung einen eigenen Schadenersatzanspruch statuiert, ist im Konkursverfahren
nicht anwendbar; es ist aber nicht zweifelhaft, dass ein missbr?uchlich gestellter Konkursantrag eine Schadenersatzpflicht
des Antragstellers bzw seines Rechtsanwalts begründen kann. Missbr?uchlichkeit eines vom Gl?ubiger gestellten Konkurser?ffnungsantrags
ist anzunehmen, wenn der Schuldner oder eine andere Person mit dem Konkursantrag ungerechtfertigt unter Druck gesetzt werden
oder ein verfahrensfremder Zweck erreicht werden soll. 相似文献
20.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(3):171-174
Auch eine langj?hrige Zahlung von Wohnkosten durch einen Ehegatten kann nicht isoliert dahin gedeutet werden, dass insofern
(und nur insofern) eine Unterhaltsvereinbarung bestünde. Vielmehr handelt es sich dabei um die Gew?hrung von Naturalunterhalt
in einem Teilbereich. Daraus kann – au?er bei Vorliegen besonderer Umst?nde – nicht abgeleitet werden, dass nach Aufhebung
der ehelichen Gemeinschaft allein wegen der bisherigen übung und unabh?ngig von Leistungsf?higkeit und Bedarf der Gatten ein
Geldunterhaltsanspruch in dieser H?he bestehe. Vielmehr entsteht durch Aufhebung der Gemeinschaft ein Geldunterhaltsanspruch,
der nach allgemeinen Grunds?tzen zu bemessen ist. Das gilt grunds?tzlich auch dann, wenn der Unterhaltspflichtige die Zahlungen
nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft fortsetzt. Einen allgemeinen Grundsatz, dass der Unterhaltspflichtige zus?tzlich
zum Prozentunterhalt einen bestimmten Anteil an den Wohnkosten zahlen müsse, gibt es nicht. Kosten der Wohnversorgung sind
Teil der allgemeinen Lebenshaltungskosten und begründen daher gew?hnlich keinen Sonderbedarf, den der Unterhaltsschuldner
– neben dem nach allgemeinen Gesichtspunkten der Leistungsf?higkeit und des Bedarfs bemessenen Unterhalt – zus?tzlich zahlen
müsste. § 97 ABGB kann einen Zahlungsanspruch begründen, der getrennt vom eigentlichen Unterhaltsanspruch zu sehen ist. Seit
dem Eherechts-?nderungsgesetz 1999 kann dieser Anspruch nach § 382e EO gesichert werden. Der Anspruch besteht nicht, wenn
der in der Wohnung gebliebene Ehegatte die Kosten ohnehin ohne Gef?hrdung seiner sonstigen Bedürfnisse selbst tragen kann.
Umgekehrt wird aber auch die – au?erhalb von § 382e Abs 2 EO für eine einstweilige Verfügung erforderliche – konkrete Gef?hrdung
idR vorliegen, wenn der in der Wohnung verbliebene Gatte dazu nicht in der Lage ist. Ma?gebend ist somit schon auf der Ebene
des Anspruchs die finanzielle Lage des in der Wohnung verbliebenen Gatten. Diese Erw?gung schlie?t jede starre Formel für
die Bemessung der Anspruchsh?he aus; entscheidend ist vielmehr der konkrete Bedarf zur Erhaltung der Wohnung. Dabei wird ein
Ehegatte jedenfalls nicht mehr zahlen müssen, als es dem Verh?ltnis zwischen den Einkommen der Gatten entspricht. 相似文献