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1.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(6):383-385
Schutzzweck der Bestimmungen über die Fürsorgepflicht des Pflegschaftsgerichts ist die Sicherung des Pflegebefohlenen vor Nachteilen für seine Person und sein Verm?gen. Daher ist nur dieser – und nicht auch ein Dritter – geschützt. Der erkennende Senat hat bereits zu 1 Ob 197/01d ausgeführt, dass ein Sachwalter keine gesetzlichen Sorgfaltspflichten gegenüber Dritten zu erfüllen habe. Der Zweck der vom Sachwalter zu beachtenden Verhaltenspflichten liegt nicht darin, Dritte vor Verm?genssch?den zu bewahren, die sie im direkten rechtlichen Verkehr mit dem Betroffenen auf Grund eigener Nachl?ssigkeit erleiden. Dasselbe gilt im Zusammenhang mit den vom Gericht zu beachtenden Vorschriften über die Bestellung und überwachung des Sachwalters.  相似文献   

2.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(11):738-743
Die Einführung von Kontrollma?nahmen und technischen Systemen zur Kontrolle der Arbeitnehmer, sofern diese Ma?nahmen (Systeme) die Menschenwürde berühren, z?hlt zu jenen Anliegen des Betriebsinhabers, die nach § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen. Auch die Kontrolle rein dienstlichen Verhaltens kann zustimmungspflichtig sein. Vor allem durch zu gro?e, über das für die Erreichung des Kontrollzwecks erforderliche Ausma? hinausgehende Kontrolldichte bei der Arbeit kann die Menschenwürde iSd § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG tangiert werden. Durch eine "Stechuhr" (Zeitstempeleinrichtung) zur Arbeitszeitkontrolle wird die Menschenwürde noch nicht berührt; in der Regel auch nicht durch die in der Arbeitswelt verbreitete Verwendung von Magnetkarten, solange sie nicht ein arbeitnehmerbezogenes Bewegungsprofil w?hrend des ganzen Arbeitstags erlauben. Es kann nicht allgemein gesagt werden, dass schon allein der Einsatz biometrischer Daten genügt, um aus jeglichem Kontrollsystem, das auf solchen Daten aufbaut, ein wegen Berührens der Menschenwürde mitbestimmungspflichtiges System werden zu lassen; dies insbesondere dann nicht, wenn die Verfügungsgewalt über den Einsatz der biometrischen Daten ausschlie?lich beim betroffenen Arbeitnehmer liegt, der Arbeitgeber keinen unmittelbaren Personenbezug herstellen kann (zB bei einem Zutrittskontrollsystem, das nur zwischen "berechtigt" und "unberechtigt" unterscheidet, ohne den Zugang mit einer bestimmten Person zu verknüpfen), keine Relation mit anderen Daten hergestellt wird und keine Aufzeichnungen der Zutritte vorgenommen werden. Bei einem auf Fingerscanning beruhenden Zeiterfassungssystem liegt aber die Verfügungsgewalt über den Einsatz der biometrischen Daten nicht ausschlie?lich beim betroffenen Arbeitnehmer, sondern beim Arbeitgeber. Insofern ist bescheinigt, dass die biometrische Vermessung der Arbeitnehmer samt dem t?glich notwendigen Vergleich mit den vorher gewonnenen biometrischen Vorlagen durch die Bedienung von Fingerscannern in Relation zum angestrebten, vergleichsweise trivialen Ziel (Feststellung der Kommens- und Gehenszeiten der Arbeitnehmer) eine Intensit?t erreicht, die zufolge Berührung der Menschenwürde nach § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG zustimmungspflichtig ist. Werden die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats bzw des Betriebsausschusses verletzt, steht diesem ein Anspruch auf Unterlassung der mitbestimmungswidrigen Ma?nahmen zu. Dieser Anspruch kann auch durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden.  相似文献   

3.
In einem auf Antrag des Beitragspflichtigen eingeleiteten Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG ist der Bund berechtigt, einen Devolutionsantrag zu stellen. Weisen schriftliche Anbringen M?ngel auf, darf die Beh?rde solche Anbringen nicht zurückweisen, sondern hat gem § 13 Abs 3 AVG von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen. Wenn der M?ngelbehebungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG zul?ssig war und unverzüglich erteilt wurde, beginnt die Entscheidungsfrist des § 73 Abs 1 AVG erst mit dem Einlangen des verbesserten Antrages. Das Wort "unverzüglich" in § 13 Abs 3 AVG zielt darauf ab, die Beh?rde zur umgehenden Prüfung der M?ngelfreiheit des Antrages und der Vollst?ndigkeit der Unterlagen zu verhalten. Es ist davon auszugehen, dass Verbesserungsauftr?ge in der Regel innerhalb von vier Wochen erteilt werden k?nnen. Dabei handelt es sich freilich nicht um eine absolute Frist, sondern um einen Ma?stab. Ob eine "unverzügliche" Auftragserteilung erfolgte, ist anhand der Umst?nde des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen.  相似文献   

4.
Ist ein zur Bestimmbarkeit des Kaufpreises führender Konsens der Vertragsparteien dokumentiert, wenn auch nur durch die Angabe des Anteils (der Verh?ltniszahl) des Erwerbs, so kann von einer Bestimmbarkeit des Kaufpreises im Hinblick auf § 839 ABGB ausgegangen werden. Mag auch die Vereinbarung betreffend die übernahme bücherlicher Lasten beim Liegenschaftskauf nicht als Teil der Kaufpreisvereinbarung zu werten sein, so ist sie doch jedenfalls, wenn sie gegenüber dem Kaufpreis ins Gewicht f?llt, im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 443, 928 ABGB derart wesentlich für den Kaufvertragsabschluss, dass bei Fehlen einer entsprechenden Regelung zwischen den Vertragsparteien nicht von einer Vollst?ndigkeit und damit Wirksamkeit des Vertrages ausgegangen werden kann.  相似文献   

5.
Die Anwendung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts wirft in der Praxis immer wieder Fragen auf. Dies gilt etwa für die Problematik der Rechtsnatur der Vorkaufsrechtsausübung, aber auch für die Frage, ob die zust?ndige Beh?rde verpflichtet ist, die Ausübung des Vorkaufsrechts auf solche Teile eines Grundstücks zu begrenzen, die tats?chlich für Zwecke des Naturschutzes ben?tigt werden. Fraglich ist weiterhin, welche Anforderungen an die Rechtfertigung der Vorkaufsrechtsausübung zu stellen sind. Schlie?lich sind die Auswirkungen des § 467 S. 2 BGB auf das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht weitestgehend ungekl?rt.  相似文献   

6.
Die Frage, wann eine Person der Sprache des Notariatsakts "nicht kundig" iSd § 63 Abs 1 NO ist, kann nicht generell beantwortet werden. Vielmehr kommt es auf den konkreten Gegenstand des Notariatsakts an. Nach dem Schutzzweck des § 63 NO ist entscheidend, ob die betreffende Person der Vorlesung des Notariatsakts so weit folgen kann, dass ihr eine Genehmigung m?glich ist. § 63 Abs 1 NO dient nicht nur dem Schutz des der Sprache nicht hinreichend Kundigen, sondern dem Schutz aller Parteien. überdies bezweckt § 63 NO – ?hnlich wie § 52 NO – den Schutz der Allgemeinheit durch die Form der ?ffentlichen Urkunde. Es kommt für die Notwendigkeit, einen Dolmetscher beizuziehen, nicht auf das Erkennen oder die Erkennbarkeit der Sprachkunde der betreffenden Person durch den Notar ex ante an. Eine ausreichende Prüfung der Sprachkenntnisse durch den Notar (für die aufgrund der Einzelfallbezogenheit keine generellen Ma?st?be aufgestellt werden k?nnen), die diesem den Eindruck verschafft, die Person sei der betreffenden Sprache "hinreichend" m?chtig, indiziert aber, dass die Person der Sprache "kundig" ist. Dennoch steht auch in diesem Fall der betreffenden Person die Beweisführung offen, entgegen dem begründeten Eindruck des Notars der Sprache nicht (hinreichend) kundig gewesen zu sein. Gelingt der Beweis, zieht dies die Unwirksamkeit des Notariatsakts nach sich.  相似文献   

7.
Stöberl 《Juristische Bl?tter》2011,133(3):199-200
Angesichts der besonderen Regelung für Beschwerden und sonstige Schrifts?tze im § 24 VwGG kommen nach § 62 Abs 1 VwGG die diesbezüglichen Regelungen im AVG für das Verfahren vor dem VwGH nicht zum Tragen. Da § 24 Abs 1 VwGG neben den Beschwerden auch die "sonstigen Schrifts?tze" erfasst, richtet er sich nicht nur an die beschwerdeführenden Parteien, sondern an alle Parteien eines Verfahrens vor dem VwGH, somit auch an die belangte Beh?rde. § 24 VwGG verlangt, dass die Parteien im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens an den VwGH schriftlich herantreten, und derart ihre Mitteilungen bzw Antr?ge schriftlich vornehmen. § 24 VwGG beinhaltet, dass der Schriftsatz beim VwGH als Urkunde einzubringen ist. Andernfalls liegt für den VwGH keine wirksame Eingabe, insb kein wirksamer Antrag vor, der Rechtswirkungen ausl?sen k?nnte. Der dem VwGH nicht in der Form einer Ausfertigung, sondern als E-Mail zugeleitete Antrag der belangten Beh?rde auf Aufwandersatz vermag keine Rechtswirkungen zu erzeugen. Da kein wirksamer Antrag auf Aufwandersatz vorliegt, besteht kein Raum für eine M?ngelbehebung. Es ist auch entbehrlich, über diesen nicht wirksamen Antrag formell abzusprechen.  相似文献   

8.
Eine Berufung ist iSd § 63 Abs 5 AVG dann eingebracht, wenn sie bei der Beh?rde tats?chlich eingelangt ist, was bei einer E-Mail-Sendung dann der Fall ist, wenn sie von einem Server, den die Beh?rde für die Empfangnahme von an sie gerichteten E-Mail-Sendungen gew?hlt hat, empfangen wurde und sich damit im "elektronischen Verfügungsbereich" der Beh?rde befindet. Wurde ein E-Mail vom Beh?rdenserver empfangen und gelangte es somit in den "elektronischen Verfügungsbereich" der Beh?rde, dann kann der Hinweis in der Antwort der Beh?rde, E-Mails ohne Betreff würden nicht entgegengenommen, an der Rechtzeitigkeit der Berufung nichts mehr ?ndern.  相似文献   

9.
Das Gesetz sieht für die Berechnung der Tilgungsfrist eine privilegierende Regelung für Verurteilungen, die im Verh?ltnis des § 31 StGB stehen, ausschlie?lich darin, dass diese als eine Verurteilung gelten, deren Tilgungsfrist unter Zugrundelegung der Summe der verh?ngten Strafen nach § 3 TilgG zu bestimmen ist. Eine "Einrechnung" der Zeit seit dem Vollzugsdatum der vorangegangenen, im Verh?ltnis des § 31 StGB stehenden Verurteilung, kennt das Gesetz nicht, sondern setzt den Beginn der Tilgungsfrist einheitlich mit dem Zeitpunkt fest, zu dem alle Freiheits- oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Ma?nahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen. § 157 Abs 1 Z 1 StPO billigt ua jenen Zeugen ein Entschlagungsrecht zu, die sich im Zusammenhang mit einem gegen sie geführten Strafverfahren der Gefahr aussetzen würden, sich über ihre bisherige Aussage hinaus selbst zu belasten, ohne dass insoweit zwischen gerichtlicher und kriminalpolizeilicher Vernehmung unterschieden würde. Einem Zeugen, der bei seiner vorangegangenen kriminalpolizeilichen Vernehmung als Beschuldigter ein Gest?ndnis abgelegt hat, steht in diesem Umfang kein Entschlagungsrecht nach § 157 Abs 1 Z 1 StPO zu. Eine in der Hauptverhandlung trotz Widerspruchs der Verteidigung erfolgte Verlesung der Aussage des gest?ndigen, blo? polizeilich vernommenen Zeugen begründet keinen Versto? gegen § 252 Abs 1 Z 3 StPO. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen steht grunds?tzlich dem Gericht zu, eine Hilfestellung durch Sachverst?ndige kommt nur in Ausnahmef?llen, wie bei Entwicklungsst?rungen oder geistigen Defekten unmündiger oder jugendlicher Zeugen, in Betracht.  相似文献   

10.
Das Gesetz sieht sowohl in § 229 Abs 1 ABGB als auch in § 134 Au?StrG ausdrücklich die Pflicht des Sachwalters zur Rechnungslegung gegenüber dem Gericht vor. Die materiellrechtlichen Ansprüche des Pflegebefohlenen – daher auch die Rechnungslegungspflicht ihm gegenüber – bleiben davon unberührt. Eine Einschr?nkung oder gar Befreiung von der Pflicht zur Legung der Schlussrechnung kennt das Gesetz nicht. Vom (Universalsukzessor des) Betroffenen ge?u?erte Weisungen gegenüber dem Sachwalter verm?gen diesen daher nicht von seiner Rechnungslegungspflicht gegenüber dem Gericht zu befreien; ebenso wenig bieten sie die M?glichkeit für das Pflegschaftsgericht, eine Befreiung von der Pflicht zur Legung einer Schlussrechnung auszusprechen. § 79 Abs 1 Au?StrG regelt verfahrensinterne Zwangsmittel, deren Anwendung eine durchsetzbare Pflicht voraussetzt. Bei der Verh?ngung einer Geldstrafe nach § 79 Abs 2 Z 1 Au?StrG über einen zum Sachwalter bestellten Rechtsanwalt wird weder ein Prozessbevollm?chtigter (sondern ein vom Gericht bestellter gesetzlicher Vertreter) in Anspruch genommen, noch eine Ordnungsstrafe iSd §§ 86, 199 und 200 ZPO auferlegt (sondern ein Beugemittel angewendet). Dem Ausspruch einer Geldstrafe nach § 79 Abs 2 Z 1 Au?StrG zur Durchsetzung der Rechnungslegungspflicht steht die Eigenschaft des Sachwalters als Rechtsanwalt daher nicht entgegen. Beschwerdegegenstand bei Geldstrafen ist nicht die Strafe als Geldwert des Strafbetrags, sondern die Bestrafung als solche. Damit handelt es sich bei einer Geldstrafe um einen Gegenstand, der iSd § 62 Abs 3 und 4 Au?StrG nicht rein verm?gensrechtlicher Natur ist.  相似文献   

11.
Gem § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter t?tig gewesen ist. Das gilt auch für Rechtsmittelrichter uneingeschr?nkt. Jede im (Grund-)Verfahren erfolgte Befassung eines Richters mit der Sache selbst führt dazu, dass er in Ansehung einer Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen ist. Die Mitwirkung an einem Beschluss sowohl über den Einspruch gegen die Anklageschrift als auch über eine Beschwerde gegen die Verh?ngung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft umfasst eine solche die Ausschlie?ung begründende richterliche T?tigkeit.  相似文献   

12.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(4):241-245
Hilfe durch einen Bevollm?chtigten kann nur im T?tigwerden zur Verwirklichung einer bestimmten Willensbildung des Betroffenen liegen, was ein bestimmtes Ma? an Einsichtsf?higkeit und Urteilsf?higkeit voraussetzt. Nach dem Verlust dieser F?higkeiten ist zur Kontrolle des Bevollm?chtigten und für einen allf?lligen Widerruf der Vollmacht ein Sachwalter zu bestellen. Genau diese in der Judikatur vertretenen Grunds?tze waren für den Gesetzgeber Anlass, das Institut der Vorsorgevollmacht mit den zum Schutz vor Rechtsmissbrauch normierten strengen Formerfordernissen einzuführen. Schon daraus folgt, dass bei Nichteinhaltung der Formvorschriften und sonstigen Voraussetzungen, insb einer fehlenden Vorausverfügung für den Fall des Verlusts der Handlungsf?higkeit, die Weitergeltung einer "schlichten" Vollmacht der Einleitung eines Sachwalterverfahrens und der Bestellung eines einstweiligen Sachwalters nicht entgegensteht. Die Rekurslegitimation ist im Sachwalterbestellungsverfahren in § 127 Au?StrG abschlie?end und zwingend geregelt. Für den Fall, dass der Bevollm?chtigte ohnehin ein Rechtsmittel namens des Betroffenen erhoben hat und darüber entschieden wurde, besteht kein Rechtsschutzinteresse an einer weiteren Entscheidung über denselben Verfahrensgegenstand, die nicht anders ausfallen k?nnte als diejenige über das Rechtsmittel des Betroffenen.  相似文献   

13.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(12):791-800
Die Forderung eines Gl?ubigers gegen einen zahlungsunf?higen Schuldner ist selbst im Fall der Besicherung (etwa durch eine Hypothek) insoweit nicht werthaltig, als die Forderung in dieser Sicherheit keine Deckung findet. Diese mangelnde Werthaltigkeit der Forderung begründet die Anfechtbarkeit (auch durch einen Dritten) geleisteter Zahlungen an den Gl?ubiger nach § 29 Z 1 KO, selbst wenn Teilzahlungen in der Sicherheit Deckung finden. Eine für die Anfechtbarkeit nach § 29 Z 1 KO erforderliche unentgeltliche Leistung (Verfügung) liegt nur dann vor, wenn der Zweck der Leistung eine Freigebigkeit ist. Erforderlich ist also als subjektives Element der Wille des Verfügenden zur Freigebigkeit, das hei?t, dass seine Verfügung nicht von einer Gegenleistung abh?ngig sein soll. Ob auf Seiten des Empf?ngers der Zuwendung Erkennbarkeit der Freigebigkeit ausreicht, bleibt offen. Nach nunmehr st oberstgerichtlicher Rsp ist Zweck der Bestimmung des § 82 Abs 1 GmbHG, das Stammkapital als "dauernden Grundstock der Gesellschaft" und als einziges "dem Zugriffe der Gl?ubiger freigegebenes Befriedigungsobjekt" gegen Schm?lerung durch Leistung an die Gesellschafter abzusichern. Aufgrund des insoweit gleichen Zwecks der erw?hnten Gesetzesbestimmungen und des Verbots der Einlagenrückgew?hr kommt der erkennende Senat zum Ergebnis, dass das Verbot der Einlagenrückgew?hr gem § 82 Abs 1 GmbHG auch auf den "Nur"-Kommanditisten einer GmbH & Co KG analog anzuwenden ist. Ist bei einer Kommanditgesellschaft kein unbeschr?nkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so sind die Vorschriften über das Verbot der Einlagenrückgew?hr gem § 82 Abs 1 und § 83 Abs 1 GmbHG auf die Kommanditgesellschaft im Verh?ltnis zu ihren Kommanditisten analog anzuwenden. Der Rückersatzanspruch gem § 83 Abs 1 GmbHG steht dabei der Kommanditgesellschaft zu. Erfolgt die Einlagenrückgew?hr durch Zahlung an einen Dritten, so kann von diesem Dritten die geleistete Zahlung dann zurückgefordert werden, wenn er vom Versto? der Zahlung gegen das Verbot der Einlagenrückgew?hr Kenntnis hatte oder wenn sich ihm diese Kenntnis geradezu aufdr?ngen musste, dessen Unkenntnis demnach auf grober Fahrl?ssigkeit beruht.  相似文献   

14.
Bernat 《Juristische Bl?tter》2009,131(2):100-108
Erbunwürdigkeit gem § 540 Fall 1 ABGB tritt nicht ein, wenn sich die Straftat nur "gegen den Erblasser", nicht aber auch "gegen dessen Willen" gerichtet hat. Ein T?ter, der eine gesetzlich verbotene Form von Sterbehilfe leistet, ist demzufolge nicht erbunwürdig, wenn die Straftat (bspw T?tung auf Verlangen, § 77 StGB) auf Ersuchen des Erblassers begangen worden ist. Die Straflosigkeit der passiven Sterbehilfe ergibt sich aus § 110 StGB. Unterl?sst der Arzt die medizinisch indizierte Heilbehandlung auf Wunsch des einwilligungsf?higen Patienten, ist bereits der Tatbestand eines vors?tzlichen T?tungsdelikts nicht erfüllt. Die Heilbehandlung darf in solchen F?llen auch dann nicht vorgenommen oder fortgeführt werden, wenn sie vital indiziert ist. Ist der Patient, etwa wegen fortgeschrittener Altersdemenz, nicht mehr einwilligungsf?hig, ist zu prüfen, ob er eine solche Willenserkl?rung zu Zeiten, in denen er einwilligungsf?hig war, abgegeben hat (Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht). Liegt eine ausdrückliche Erkl?rung des im Zeitpunkt der Entscheidungsnotwendigkeit einwilligungsunf?higen und schwerkranken Patienten, der sich am Ende seines Lebens befindet, nicht vor, ist für die Behandlung dieses Patienten dessen mutma?licher Wille ma?gebend. Für die Einsch?tzung des mutma?lichen Willens sind prim?r mündliche oder schriftliche ?u?erungen des Patienten entscheidend; auf Wertvorstellungen der Gesellschaft oder anderer Personen kann und darf es nicht ankommen.  相似文献   

15.
Der Beitrag untersucht die Struktur der Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG (UHRL) und analysiert den Gesetzentwurf zu deren Umsetzung, den das Bundesumweltministerium (BMU) am 4.3.2005 vorgelegt hat. Er erg?nzt den Beitrag von Führ/Lewin/Roller NuR 2006, 67 ff., der den auf die Biodiversit?t bezogenen Aspekten der Richtlinie gewidmet war. Es werden die zentralen Regelungen der Richtlinie beleuchtet, namentlich die Definition des Umweltschadensbegriffs, die Vermeidungsund Sanierungsvorschriften und ihr Verh?ltnis zu der Kostentragungspflicht des Betreibers sowie die Ausnahmetatbest?nde des Art. 8 Abs. 3, 4. Vor dem Hintergrund dieser strukturellen Analyse wird der Gesetzentwurf des BMU untersucht. Der Beitrag kommt zu dem Ergebnis, dass der Gesetzentwurf grunds?tzlich geeignet ist, die Umwelthaftungsrichtlinie in deutsches Recht umzusetzen, regt aber Verbesserungen an und unterbreitet Empfehlungen für die erg?nzende Umsetzung durch die L?nder.  相似文献   

16.
Das auf § 364 Abs 2 ABGB gestützte Unterlassungsbegehren ist kein Handlungs- sondern ein "Erfolgsverbot": Der Verpflichtete hat dafür zu sorgen, dass sein Nachbar nicht durch Immissionen beeintr?chtigt wird; die Art, wie dies zu geschehen hat, bleibt dem Verpflichteten überlassen. Soweit das Begehren auf sichernde Vorkehrungen gerichtet ist, darf keine bestimmte Einrichtung verlangt werden; die Auswahl der Schutzma?nahmen muss vielmehr dem Bekl überlassen bleiben. Ein dennoch auf bestimmte Vorkehrungen – und sei es auch in Form der Unterlassung der Fortführung eines Betriebs – zielendes Begehren stellt gegenüber dem Begehren auf Unterlassung von Emissionen ein aliud dar, dessen Stattgebung die Bestimmung des § 405 ZPO entgegensteht. Der Standpunkt, die im verwaltungsbeh?rdlichen Verfahren vorgenommene Prüfung und Beurteilung von L?rmimmissionen schlie?e die abermalige Entscheidung derselben Frage durch die Gerichte aus, bedürfte einer eingehenden Prüfung. Gleiches gilt für das Argument, dass es Sache des ?ffentlichen Rechtes sei, festzulegen, in welcher Weise es auf die Interessen des Betroffenen Rücksicht nehme. Eine im Einzelfall gegebene unzureichende Ausgestaltung des beh?rdlichen Verfahrens im Hinblick auf den Rechtsschutz der Nachbarn kann verschiedenste rechtliche Konsequenzen haben, muss aber nicht zwangsl?ufig zum Ergebnis führen, dass jeder einzelne Nachbar das Ergebnis des Verwaltungsverfahrens durch die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs in Frage stellen kann.  相似文献   

17.
Zusammenfassung Die Umweltvertr?glichkeitsprüfung (UVP) soll sicherstellen, dass bei bestimmten Vorhaben die Auswirkungen auf die Umwelt, unter anderem auf Kulturgüter, nach einheitlichen Grunds?tzen zur wirksamen Umweltvorsorge frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden, damit das Ergebnis so früh wie m?glich bei allen beh?rdlichen Entscheidungen über die Zul?ssigkeit des Vorhabens berücksichtigt wird (1 UVPG). Die UVP ist unselbstst?ndiger Teil beh?rdlicher Zulassungsverfahren (2 UVPG). Sie ersetzt weder fehlende Umweltstandards, noch modifiziert sie das materielle Recht. Der Umfang der vom Tr?ger des Vorhabens vorzulegenden Unterlagen (Umweltvertr?glichkeitsstudie – UVS –) richtet sich nach der materiell-rechtlichen Entscheidungserheblichkeit der Umweltauswirkungen (6 Abs. 1 UVPG). Die UVP ist nicht als ein Suchverfahren konzipiert. Die notwendige Durchführung einer UVP verpflichtet weder den Vorhabenstr?ger noch die Beh?rde dazu, Umweltauswirkungen zu ermitteln, auf die es rechtlich nicht ankommt oder die sich der Erfassung mit den herk?mmlichen Erkenntnismitteln entziehen.  相似文献   

18.
Seit 1914 glaubt man mit Hugo Sinzheimer, Vater des deutschen Arbeitsrechts, dass der Arbeitnehmerbegriff für alle Dienstleistenden gleich ist. Nach hM ist das entscheidende Kriterium für die Arbeitnehmereigenschaft die pers?nliche Abh?ngigkeit. Es kommt dabei auf arbeitsorganisatorische Bindungen des Dienstleistenden an. Die Judikatur stellt diese Bindungen aber oft in einen Kontext, den der Autor Referenzrahmen nennen m?chte. Die Referenzrahmen sind: die Natur der T?tigkeit, der Nicht-Vertragspartner und der typische Arbeitnehmer. Gefragt wird nun, wie sich die Bindungen zu diesen Referenzrahmen verhalten. Je nach Ergebnis soll die Bindung für die pers?nliche Abh?ngigkeit relevant sein oder nicht. Der Autor m?chte hier das Argument von der Natur der T?tigkeit in den Vordergrund stellen. Dieses Argument führt je nach Art der ausgeübten T?tigkeit zu unterschiedlichen Anforderungen an die Arbeitnehmereigenschaft und somit zur Gef?hrdung der dogmatischen Erkenntnisse von Sinzheimer. Gleichzeitig führt das Argument zu einer deutlichen Verengung des Arbeitnehmerbegriffs. Die Untersuchung wird zeigen, dass das Argument dogmatisch und ?konomisch verfehlt ist und daher aufgegeben werden sollte.  相似文献   

19.
Die Bestimmung des § 408 ZPO, die für mutwillige Prozessführung einen eigenen Schadenersatzanspruch statuiert, ist im Konkursverfahren nicht anwendbar; es ist aber nicht zweifelhaft, dass ein missbr?uchlich gestellter Konkursantrag eine Schadenersatzpflicht des Antragstellers bzw seines Rechtsanwalts begründen kann. Missbr?uchlichkeit eines vom Gl?ubiger gestellten Konkurser?ffnungsantrags ist anzunehmen, wenn der Schuldner oder eine andere Person mit dem Konkursantrag ungerechtfertigt unter Druck gesetzt werden oder ein verfahrensfremder Zweck erreicht werden soll.  相似文献   

20.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(3):171-174
Auch eine langj?hrige Zahlung von Wohnkosten durch einen Ehegatten kann nicht isoliert dahin gedeutet werden, dass insofern (und nur insofern) eine Unterhaltsvereinbarung bestünde. Vielmehr handelt es sich dabei um die Gew?hrung von Naturalunterhalt in einem Teilbereich. Daraus kann – au?er bei Vorliegen besonderer Umst?nde – nicht abgeleitet werden, dass nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft allein wegen der bisherigen übung und unabh?ngig von Leistungsf?higkeit und Bedarf der Gatten ein Geldunterhaltsanspruch in dieser H?he bestehe. Vielmehr entsteht durch Aufhebung der Gemeinschaft ein Geldunterhaltsanspruch, der nach allgemeinen Grunds?tzen zu bemessen ist. Das gilt grunds?tzlich auch dann, wenn der Unterhaltspflichtige die Zahlungen nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft fortsetzt. Einen allgemeinen Grundsatz, dass der Unterhaltspflichtige zus?tzlich zum Prozentunterhalt einen bestimmten Anteil an den Wohnkosten zahlen müsse, gibt es nicht. Kosten der Wohnversorgung sind Teil der allgemeinen Lebenshaltungskosten und begründen daher gew?hnlich keinen Sonderbedarf, den der Unterhaltsschuldner – neben dem nach allgemeinen Gesichtspunkten der Leistungsf?higkeit und des Bedarfs bemessenen Unterhalt – zus?tzlich zahlen müsste. § 97 ABGB kann einen Zahlungsanspruch begründen, der getrennt vom eigentlichen Unterhaltsanspruch zu sehen ist. Seit dem Eherechts-?nderungsgesetz 1999 kann dieser Anspruch nach § 382e EO gesichert werden. Der Anspruch besteht nicht, wenn der in der Wohnung gebliebene Ehegatte die Kosten ohnehin ohne Gef?hrdung seiner sonstigen Bedürfnisse selbst tragen kann. Umgekehrt wird aber auch die – au?erhalb von § 382e Abs 2 EO für eine einstweilige Verfügung erforderliche – konkrete Gef?hrdung idR vorliegen, wenn der in der Wohnung verbliebene Gatte dazu nicht in der Lage ist. Ma?gebend ist somit schon auf der Ebene des Anspruchs die finanzielle Lage des in der Wohnung verbliebenen Gatten. Diese Erw?gung schlie?t jede starre Formel für die Bemessung der Anspruchsh?he aus; entscheidend ist vielmehr der konkrete Bedarf zur Erhaltung der Wohnung. Dabei wird ein Ehegatte jedenfalls nicht mehr zahlen müssen, als es dem Verh?ltnis zwischen den Einkommen der Gatten entspricht.  相似文献   

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