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相似文献
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Auch juristischen Personen (hier: KEG), deren Organe oder Gesellschafter "Ungemach" iSd § 8 Abs 3 MRG im Zusammenhang mit dem im Bestandobjekt geführten Unternehmen hinnehmen mussten, ist der Ersatz ideellen Schadens angemessen zuzuerkennen.  相似文献   

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Der OGH hat nunmehr bereits in zwei Entscheidungen die Auffassung vertreten, dass § 29 Abs 2 MRG nicht auf Wohnungsmietverh?ltnisse anwendbar ist, die zwar auf unbestimmte Zeit geschlossen werden, aber auf bestimmte Zeit mit einem Kündigungsverzicht des Mieters versehen sind. Der nachfolgende Beitrag erbringt den Nachweis, dass diese Auffassung mit dem Anliegen nicht vereinbar ist, das § 29 Abs 2 MRG verfolgt.  相似文献   

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Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(12):780-783
Auch Zuwendungen an Privatstiftungen k?nnen nach ganz herrschender Meinung Schenkungen iSd § 785 ABGB sein, selbst wenn die Zuwendung zugleich mit dem einmaligen Stiftungsakt erfolgt. Im Schutz vor einer Wertvernichtung durch Verm?gensverteilung liegt keine Rechtfertigung dafür, das – bei Schaffung des PSG unangetastet gebliebene – Pflichtteilsrecht mit Hilfe einer Stiftung "auszuhebeln". Unabh?ngig davon, welcher der in der Literatur vertretenen Meinungen zur Nichtausl?sung der Zwei-Jahres-Frist des § 785 Abs 3 Satz 2 ABGB im Einzelnen gefolgt würde, bewirkt der Umstand, dass in der Stiftungserkl?rung ein umfassender ?nderungsvorbehalt zugunsten des Stifters und ein Widerrufsvorbehalt des Stifters vorgesehen sind (wobei beide Vorbehalte auch für Stiftungszusatzurkunden gelten), dass dem Stifter noch so wesentliche Einflussm?glichkeiten auf das Stiftungsverm?gen verbleiben, dass das von § 785 ABGB geforderte Verm?gensopfer noch nicht als erbracht anzusehen ist. Auf eine Umgehungsabsicht kommt es nicht an.  相似文献   

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Zur Abgrenzung der stRsp zwischen blo?en Besitzoder Gebrauchshandlungen des einzelnen Mit- und Wohnungseigentümers und Verfügungen über das Gemeinschaftsgut oder einzelne Teile davon und andererseits gemeinschaftlichen Verwaltungsagenden, auf die sich die Teilrechtsf?higkeit der (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaft nach § 18 Abs 1 WEG 2002 (§ 13c Abs 1 WEG 1975) bezieht (bezogen hat). Die Parteif?higkeit der Eigentümergemeinschaft (hier: Passivlegitimation bei der Durchsetzung von Kostenersatzansprüchen des kl Liegenschaftseigentümers, die aus der Erhaltung des gemeinschaftlichen Dienstbarkeitswegs herrühren) ist schon dann nicht zu verneinen, wenn sich der Klagsanspruch "wenigstens abstrakt mit den [gemeinschaftlichen] Verwaltungsagenden … in Verbindung bringen l?sst". Dies hat der OGH im vorliegenden Fall bejaht, falls es n?mlich um die Bewirtschaftung oder Erhaltung "eines als Verbindung zum ?ffentlichen Wegenetz dienenden Servitutswegs" durch die Eigentümergemeinschaft geht. Gleiches gilt für eine Aufwandersatzklage des Nachbarn (hier: auf Entfernung von Schnee, der im Zuge der R?umung der WE-Liegenschaft auf dem Grundstück des Kl abgelagert worden ist). Die Eigentümergemeinschaft kann zwar keine Eigentumsfreiheitsklage gem § 523 ABGB erheben, da ihr Verfügungshandlungen nicht zustehen. Eine gemeinschaftliche ordentliche Verwaltungsma?nahme und damit die Aktivlegitimation ist nach der Rsp aber dann anzunehmen, wenn die Eigentümergemeinschaft einen allgemeinen Teil der WE-Liegenschaft (im Anlassfall: gemeinschaftlicher Heizraum) von der unberechtigten Inanspruchnahme durch Dritte freimacht.  相似文献   

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Im wohnrechtlichen Au?erstreitverfahren ist die Berichtigung der Parteienbezeichnung analog zu § 235 Abs 5 ZPO gro?zügig handzuhaben; aus dem Antragsinhalt muss sich nur zweifelsfrei ergeben, gegen wen sich der Antrag richtet. Da die Beschlussanfechtung nach § 24 Abs 6 WEG 2002 gegen "die übrigen Wohnungseigentümer" zu richten ist, sind AG s?mtliche nicht antragstellenden Wohnungseigentümer. Ein Wohnungseigentümer kann einen Mehrheitsbeschluss auch dann anfechten, wenn er diesem zun?chst zugestimmt hat und nunmehr behauptet, es sei ihm bei der Stimmabgabe ein Irrtum unterlaufen. Ein überstimmter Wohnungseigentümer (= AG) kann im Beschlussanfechtungsverfahren innerhalb der Anfechtungsfrist die "Seite wechseln", indem er dem Verfahren als ASt beitritt.  相似文献   

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Unabh?ngig davon, ob nun aufgrund einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO ein "unechter" Titelvorschuss nach § 4 Z 5 oder ein "echter" Titelvorschuss nach §§ 3, 4 Z 1 UVG begehrt wird, ist der "vorl?ufige Unterhalt" kein Vorgriff auf den "erst festzusetzenden Unterhalt", der eine nachtr?gliche "Anpassung" des auf einem Titel nach § 382a EO beruhenden Vorschusses an den endgültigen Unterhalt entsprechend § 19 Abs 2 UVG rechtfertigen k?nnte, sobald dieser festgesetzt ist. Vielmehr kann erst dann, wenn der (endgültige) Unterhalt festgesetzt ist, erstmals auf dessen Basis ein Titelvorschuss beantragt werden, dessen Beginn und Dauer sich nach § 8 UVG richten.  相似文献   

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Der Mehrheits-Wohnungseigentümer ("Dominator") ist nach § 24 Abs 3 WEG 2002 vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn er – nach Enthebung des bisherigen WE-Verwalters – sich selbst als Verwalter einsetzen will. Von der Interessenkollision infolge des dominanten Einflusses auf die Verwaltung der WE-Liegenschaft sind beim Mehrheitsbeschluss sowohl der Enthebungs- (hier: Kündigung aus wichtigem Grund) als auch der Bestellungsakt umfasst, die eine Einheit bilden. Die Anfechtung des Mehrheitsbeschlusses des Dominators durch einen Wohnungseigentümer richtet sich nicht nach § 30 Abs 2, sondern nach dem Beschlussrecht gem § 24 Abs 6 (und § 29 Abs 1) WEG 2002. Ficht ein Wohnungseigentümer den Kündigungsbeschluss an, besitzt der WE-Verwalter nach § 52 Abs 2 Z 1 WEG 2002 keine Parteistellung; daran hat auch die WRN 2006 nichts ge?ndert.  相似文献   

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Ansprüche der Eigentümergemeinschaft gegen einen Wohnungseigentümer mehrerer Objekte in derselben WE-Anlage auf Zahlung gemeinschaftlicher Bewirtschaftungskosten (hier: mehrheitlich beschlossener Rücklagenbeitr?ge zur Finanzierung bestimmter Sanierungsarbeiten) werden zur Ermittlung des Streitgegenstandes nach § 55 Abs 1 Z 1 JN zusammengerechnet, da die vom bekl Wohnungseigentümer geschuldeten Betr?ge "in einem tats?chlichen oder [in concreto: und] rechtlichen Zusammenhang stehen".  相似文献   

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Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(10):669-670
Schon der Umstand, dass die in § 7 Abs 2 AngG normierte Alternative zum Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers an "die … geschlossenen Gesch?fte" anknüpft, spricht für die Richtigkeit der Auffassung, dass damit auf das Verbot, im Gesch?ftszweig des Arbeitgebers Handelsgesch?fte zu machen, Bezug genommen wird. Ein Eintritt in s?mtliche Gesch?fte des vom Angestellten verbotswidrig geführten kaufm?nnischen Unternehmens kommt nicht in Betracht.  相似文献   

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