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1.
Wolf-Dieter Arnold 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2010,23(3):90-91
Gerichtsvergleich, wonach keine Exekution auf Grund des R?umungstitels geführt wird, wenn (und solange) pünktlich der laufende
Mietzins gezahlt wird: für den VwGH gerichtsgebührenrechtlich (idR mit dem Zehnfachen der Jahresleistung) beachtlich, wenn
die Formulierung gew?hlt wird "die Parteien kommen überein" oder "der Kl?ger verzichtet"; unbeachtlich bei Formulierung "der
Kl?ger wird keinen Gebrauch machen". 相似文献
2.
Hansj?rg Sailer 《Juristische Bl?tter》2012,134(3):194
Psychische Krankheit und geistige Behinderung (§ 273 Abs 1 ABGB) sind Rechtsbegriffe, die nicht mit medizinischen Definitionen
übereinstimmen müssen, die aber auch nicht v?llig losgel?st von medizinischen Regeln und Erfahrungss?tzen zu interpretieren
sind. Der Missbrauch von Alkohol (allein) ist kein Grund für eine Sachwalterbestellung, sofern damit nicht eine psychische
Krankheit oder geistige Behinderung zum Ausdruck kommt oder dessen Folge ist. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn die Suchtkrankheit
bereits zu schweren Hirnsch?digungen geführt hat. Dass alkoholkranken Personen in gewissem Ma?e die Einsicht in ihre Suchterkrankung
und insofern die Kritikf?higkeit fehlt, ist für derartige Krankheitsf?lle wohl eine geradezu typische Begleiterscheinung und
per se ebenfalls keine geistige oder psychische Beeintr?chtigung mit Krankheitswert. 相似文献
3.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(6):383-385
Schutzzweck der Bestimmungen über die Fürsorgepflicht des Pflegschaftsgerichts ist die Sicherung des Pflegebefohlenen vor
Nachteilen für seine Person und sein Verm?gen. Daher ist nur dieser – und nicht auch ein Dritter – geschützt. Der erkennende
Senat hat bereits zu 1 Ob 197/01d ausgeführt, dass ein Sachwalter keine gesetzlichen Sorgfaltspflichten gegenüber Dritten
zu erfüllen habe. Der Zweck der vom Sachwalter zu beachtenden Verhaltenspflichten liegt nicht darin, Dritte vor Verm?genssch?den
zu bewahren, die sie im direkten rechtlichen Verkehr mit dem Betroffenen auf Grund eigener Nachl?ssigkeit erleiden. Dasselbe
gilt im Zusammenhang mit den vom Gericht zu beachtenden Vorschriften über die Bestellung und überwachung des Sachwalters. 相似文献
4.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(2):57-59
Besteht für die Wertermittlung durch einen Sachverst?ndigen keine gesetzlich vorgeschriebene Methode, so unterliegt das von
den Tatsacheninstanzen gebilligte Ergebnis eines Gutachtens keiner Nachprüfung durch den OGH, weil es um eine Tatfrage geht.
Welche Wertermittlungsmethode die gerechteste und zielführendste ist, h?ngt von den Umst?nden des Einzelfalls ab. Bewertungsergebnis
und Aufgabenad?quanz der vom Sachverst?ndigen gew?hlten Methode sind vom Gericht frei zu würdigen. Eine Aufwertung des Restwerts
der baulichen Investitionen des Bestandnehmers nach dem Baukostenindex kommt nicht in Betracht, ist doch der Aufwandersatz
nach stRsp durch den Vorteil begrenzt, den der Bestandgeber im Zeitpunkt der Beendigung des Bestandverh?ltnisses aufgrund
der vom Bestandnehmer get?tigten Investitionen noch hat. Auch wenn der Bestandnehmer als Vollkaufmann vorsteuerabzugserechtigt
ist, ist ihm der auf die Investitionen entfallende USt-Betrag zu ersetzen. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung über den
Anspruch auf Ersatz einer Sache oder Leistung die USt, die aus dem Titel des Schadenersatzes, der Bereicherung, der Verwendung
oder des Prozesskostenersatzes begehrt wird, nicht gesondert zu behandeln und auch nicht die abgabenrechtliche Vorfrage zu
entscheiden, ob der Ersatzberechtigte die USt im Wege des Vorsteuerabzugs vergütet erhalten k?nnte. Schlie?t der Ersatzbetrag
auch USt ein, so erw?chst jedoch dem Ersatzpflichtigen gegen den Ersatzberechtigten ein Rückersatzanspruch in der H?he des
Umsatzsteuerbetrages, sobald und soweit ihn der Ersatzberechtigte als Vorsteuer abziehen k?nnte. 相似文献
5.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(9):586-588
Es bildete eine überspannung der den Karteninhaber treffenden Sorgfaltspflichten, würde man bei den inzwischen allt?glichen
und auch von den Kreditinstituten zwecks Rationalisierung (und Ersparung eigener Kosten) gef?rderten und geforderten Bargeldbehebungen
bei Bankomaten verlangen, stets ohne konkreten Anlass besondere Aufmerksamkeit auf allf?llige Aussp?hversuche zu richten und
etwa Tastenfelder des Bankomaten, die im Allgemeinen recht leicht einsehbar angebracht sind, mit der zweiten Hand oder durch
besondere K?rperhaltung (Verrenkung?) vor seitlicher Einsicht zu schützen. Nach den AGB ("Kundenrichtlinien") der bekl Bank
führt nur eine schuldhafte, zumindest fahrl?ssige Verletzung der Verwahrungspflicht der Bankomatkarte, die einen Missbrauch
durch Dritte nach sich zieht, zur Haftung des Kontoinhabers für den missbr?uchlich behobenen Betrag. Die Verwahrung der Bankomatkarte
in der Geldb?rse im durch Rei?verschluss verschlossenen, am Rücken getragenen Rucksack begründet im Allgemeinen, dh ohne Hinzutreten
weiterer gefahrentr?chtiger Momente keinen Sorgfaltsversto? des Karteninhabers und berechtigt den Kartenaussteller daher nicht,
den Karten-/Kontoinhaber mit dem infolge Verlusts der Bankomatkarte missbr? uchlich erlangten Bargeldbezug zu belasten. 相似文献
6.
Stöberl 《Juristische Bl?tter》2009,131(6):399-400
Es existiert keine gesetzliche Vorschrift, die Exekutivorgane zum Zwecke der Durchführung von Erhebungen zu Zustellungen in
führerscheinrechtlichen Angelegenheiten zum (zwangsweisen) Betreten von R?umlichkeiten bzw dortigem Verweilen ohne Zustimmung
des Verfügungsberechtigten erm?chtigen würde. Somit ist der Verbleib von Polizeibeamten in einer Wohnung ab der vom Wohnungsinhaber
ausgesprochenen Aufforderung, diese zu verlassen, ohne Rechtsgrundlage. 相似文献
7.
Die Existenz einer bestimmten, als Zahlungsmittel gesetzlich vorgesehenen Banknote als Vorbild ist keine Voraussetzung des
Nachmachens. Das Falsifikat muss im Wesentlichen die von der Allgemeinheit als für ein gesetzliches Zahlungsmittel wesensbestimmend
angesehenen Merkmale aufweisen. Unter der Voraussetzung der Verwechslungstauglichkeit kommt auch "Fantasiegeld" als Deliktsobjekt
der §§ 232, 233, 236 und 241 StGB in Frage. Wer falsches oder verf?lschtes Geld weitergibt, erfüllt in der Regel neben der
jeweiligen strafbaren Handlung des 13. Abschnitts auch den Tatbestand des Betrugs. Idealkonkurrierende Verwirklichung der
Tatbest?nde ist begrifflich nicht ausgeschlossen – Exklusivit?t scheidet aus. Das Verh?ltnis der Tatbest?nde ist nach den
Grunds?tzen der Scheinkonkurrenz zu l?sen, wobei Spezialit?t mangels vollst?ndiger überdeckung eines Tatbestands durch einen
– weitere Elemente enthaltenden – anderen ausscheidet. § 245 Abs 3 StPO gew?hrt kein Recht auf jederzeitige Besprechung zwischen
Verteidiger und Angeklagtem. § 249 Abs 1 StPO enth?lt das Recht des Angekl, selbst Fragen an jede zu vernehmende Person zu
stellen. Ein Anspruch, dieses Fragerecht in bestimmter Form wahrzunehmen, ist weder aus dieser Bestimmung noch aus Art 6 Abs
3 lit d MRK abzuleiten. 相似文献
8.
Lukas 《Juristische Bl?tter》2010,132(4):253-255
Lizenzvertr?ge sind keine Dienstleistungsvertr?ge im Sinn von Art 5 Nr 1 lit b EuGVVO. Die Zust?ndigkeit für sich daraus ergebende
Klagen ist daher nach Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO zu beurteilen. Dafür sind weiterhin jene Grunds?tze heranzuziehen, die sich
aus der Rsp des EuGH zu Art 5 Nr 1 EuGVü ergeben. Ma?gebend ist damit der Erfüllungsort jener Verpflichtung, deren Nichterfüllung
zur Begründung der fraglichen Klage behauptet wird. Die charakteristische Leistung iSd Art 4 Abs 2 EVü wird beim Lizenzvertrag
zumindest dann, wenn darin keine Verwertungspflicht vorgesehen ist, vom Lizenzgeber erbracht. Bei Vergabe der Lizenz für nur
einen Staat k?nnte freilich erwogen werden, eine noch engere Verbindung zu diesem Staat anzunehmen und daher nach Art 4 Abs
5 EVü dessen Recht anzuwenden. Aus Art 3 Abs 1 lit a iVm lit c der RL 2000/35/EG ("Zahlungsverzugsrichtlinie") ergibt sich
bei einer vereinbarten Zahlungsfrist eine ?nderung gegenüber der bisherigen Rechtslage: Zinsen sind in diesem Fall grunds?tzlich
schon dann zu zahlen, wenn der geschuldete Betrag nicht rechtzeitig beim Gl?ubiger einlangt; bisher kam es stattdessen auf
die Rechtzeitigkeit der Absendung an. Damit verschiebt sich jedoch ausschlie?lich der Zeitpunkt der vom Schuldner zu setzenden
Leistungshandlung nach vor; er hat sie so rechtzeitig vorzunehmen, dass der Erfolg nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge sp?testens
am letzten Tag der Frist eintritt. Eine Regelung über den Ort der Erfüllungshandlung, die zur Richtlinienwidrigkeit des §
905 ABGB führen k?nnte, wird damit jedenfalls nicht getroffen. Der Erfüllungsort der Geldschuld bestimmt sich weiterhin nach
§ 905 ABGB. Dies gilt auch für die Anwendung von Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO. 相似文献
9.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(2):46-48
Der "partielle Nutzfl?chenschlüssel" gilt nach Beendigung des letzten Altmietverh?ltnisses "automatisch" nicht mehr, also
ohne dass es einer Vereinbarung nach § 32 Abs 2 WEG 2002 bedürfte. In der auf die Aufl?sung des letzten Altmietvertrags folgenden
Abrechungsperiode ist vielmehr – sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde – der wohnrechtliche Verteilungsschlüssel
des § 32 Abs 1 Satz 1 WEG 2002 ma?geblich. Eine Neufestsetzung der Nutzwerte führt nicht automatisch zu einer ?nderung des
Verteilungsschlüssels nach § 19 Abs 1 WEG 1975 bzw § 32 Abs 1 Satz 1 WEG 2002, sondern es sind die aus dem Grundbuch ersichtlichen
Anteilsverh?ltnisse ma?geblich. 相似文献
10.
Dujmovits 《Juristische Bl?tter》2007,129(5):305-306
Dass durch die Aufhebung einer Bestimmung als gleichheitswidrig eine Gleichheitswidrigkeit an anderer Stelle herbeigeführt
würde, ist kein Prozesshindernis. Dass Kinderbetreuungsgeld auch bei mehreren gleichzeitig zu betreuenden, nacheinander geborenen
Kindern nur einmal (bis zum Ablauf der Bezugsdauer für das jüngste Kind) gew?hrt wird, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Daran ?ndert auch die Bevorzugung von Mehrlingsgeburten nichts. 相似文献
11.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(6):378-379
Eine w?hrend der Verlassenschaftsabhandlung vor dem Gerichtskommiss?r getroffene Vereinbarung nach § 181 Abs 3 Au?StrG, mit
der einem Noterben das Eigentumsrecht an einer Nachlassliegenschaft übertragen wird, ist als Ver?u?erung von Gegenst?nden
aus dem Verlassenschaftsverm?gen gem § 810 Abs 2 ABGB zu qualifizieren. Eine solche Ver?u?erung geh?rt auch nicht zum gew?hnlichen
Wirtschaftsbetrieb. Sie bedarf daher stets einer gerichtlichen Genehmigung. 相似文献
12.
Dr. Harald Ginzky 《Natur und Recht》2005,27(11):691-696
Ausbauvorhaben von Bundeswasserstra?en sind, soweit sie zu einer Verschlechterung des Gew?sserzustands führen, nur zul?ssig,
wenn keine alternativen L?sungen vorhanden sind. In dem Beitrag wird ausgeführt, dass nach § 25a WHG auch solche alternativen
L?sungen berücksichtigt werden müssen, mit denen zwar nicht die regionalwirtschaftlichen Vorgaben, wohl aber die gleichen
volkswirtschaftlichen Ziele verwirklicht werden k?nnen. In Bezug auf die n?chste Elbvertiefung bedeutet dies, dass auch der
Ausbau anderer H?fen (Cuxhaven oder Wilhelmshaven) oder anderer Wasserstra?en (Weser) als Alternativen berücksichtigt werden
müssen. Das gilt auch für die Berücksichtigung von Alternativen bei der strategischen Umweltprüfung des Bundesverkehrswegeplans. 相似文献
13.
In der technischen Vorrichtung zum Erreichen einer Parkwippe ist ein allgemeiner Teil der Liegenschaft zu sehen, wenn sich
die gesamte Hydraulik für die Stapelparker in einem nicht dem WE zugeordneten Raum, sondern auf einer Allgemeinfl?che befindet.
Resultiert aus der Zubeh?reigenschaft der Stellfl?chen der Parkwippen die Unzul?ssigkeit der Nutzung durch andere Wohnungseigentümer
und kommt es zu evident unterschiedlichen Aufwendungen gegenüber gew?hnlichen und Stapelabstellfl?chen, muss die objektive
Sinnhaftigkeit einer gesonderten Abrechnung iSd § 32 Abs 6 WEG 2002 grunds?tzlich bejaht werden. 相似文献
14.
Zusammenfassung Erst jüngst hat der für Fischerei- und Jagdrecht zust?ndige Dritte Senat des Bundesgerichtshofs
seine st?ndige Rechtsprechung zum zivilrechtlichen Schutz des Fischereirechts best?tigt. Demnach
wird dem Fischereirecht zwar grunds?tzlich die Stellung eines sonstigen Rechts im Sinne von §
823 Abs. 1 BGB einger?umt. Eine Schadensersatz ausl?sende Verletzung des geschützten Rechtsguts
liege aber nur dann vor, wenn auch der Kernbereich des Fischereirechts zielgerichtet berührt ist. Nach
der Definition des Bundesgerichtshofs liegt dieser Kernbereich allein im “Fang und der Aneignung der
Fische”, so dass es nach dieser Sichtweise nur in jenen F?llen zu einem Schadensersatz oder zur
Haftung eines St?rers kommen wird, in denen der gesamte oder Teile des Fischbestands vernichtet werden
oder der Fischfang g?nzlich unm?glich gemacht wird. Diese Sichtweise wird weder der Bedeutung
des Fischereirechts für die Allgemeinheit, noch den berechtigten Interessen der Rechtsinhaber gerecht.
Stattdessen ist eine differenzierte Sichtweise, die nach der Intensit?t der Beeintr?chtigung unterscheidet,
angebracht. Hierbei muss auch der Fischereiausübung über Fang und Aneignung hinaus die Stellung
eines schützenswerten Rechts einger?umt werden, um einen effizienten zivilrechtlichen Schutz zu
gew?hrleisten. 相似文献
15.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2011,24(6):173-174
Ohne besonderen Rechtstitel etwa in Form eines zumindest konkludent abgeschlossenen Bestand- oder Gesellschaftsvertrags kommt
einem Lebensgef?hrten an der Wohnung, hinsichtlich derer der andere Lebensgef?hrte nutzungsberechtigt ist, w?hrend aufrechter
Lebensgemeinschaft ein blo? familienrechtsnahes Wohnungsrecht zu. Die Rechtsstellung des Lebensgef?hrten ist nicht mit jener
eines Bestandnehmers vergleichbar. Für Abwehr- oder Ausgleichsansprüche nach §§ 364, 364a ABGB kommt dem blo?en Lebensgef?hrten
eines Mieters oder Wohnungseigentümers ebenso wie dem Ehegatten keine Aktivlegitimation zu. 相似文献
16.
Christian Pilnacek 《Juristische Bl?tter》2012,134(4):228-232
Art 6 MRK schlie?t grunds?tzlich nicht aus, dass ein Angeklagter von einem Laiengericht verurteilt wird, auch wenn keine Gründe für den Schuldspruch angeführt werden. Trotzdem muss es dem Angeklagten und der ?ffentlichkeit m?glich sein, den Schuldspruch zu verstehen, damit einem fairen Verfahren Rechnung getragen und essentieller Schutz gegen Willkür geboten werden kann. Ob das ?sterr Geschworenenverfahren den Anforderungen an eine Begründung nach der oben erw?hnten Entscheidung des EGMR genügt und es au?erdem richtig ist, dass behauptete Verfassungswidrigkeit im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde tats?chlich kein zul?ssiges Vorbringen zu bilden vermag, soll im Folgenden untersucht werden. 相似文献
17.
Die von der EU-Grundrechte-Charta (GRC) garantierten Rechte k?nnen vor dem VfGH als verfassungsgesetzlich gew?hrleistete Rechte
geltend gemacht werden und bilden einen Prüfungsma?stab in Verfahren der generellen Normenkontrolle. Das Unterbleiben einer
mündlichen Verhandlung vor dem AsylGH in F?llen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde
gekl?rt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang
mit Art 47 Abs 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengeh?r gew?hrt
wurde. 相似文献
18.
Aus der Verpflichtung des Mieters, das Mietobjekt nach Beendigung des Mietverh?ltnisses mit neuer Malerei und neu versiegelten
B?den zurückzustellen, ergibt sich bei Interessenabw?gung keine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen und somit
keine Sittenwidrigkeit iSd § 879 Abs 1 ABGB, wenn das Mietverh?ltnis auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde, durch Eigenkündigung
des Mieters endete und das Mietobjekt überdies dem Mieter auch neu ausgemalt und versiegelt übergeben wurde. Dies rechtfertigt
das Interesse des Vermieters, das Objekt in eben diesem Zustand zu übernehmen, um es ohne weitere Verz?gerungen und Kosten
wieder neu zu vermieten k?nnen. Die blo?e Abweichung der Vereinbarung von der dispositiven Bestimmung des § 1109 ABGB begründet
noch keine Sittenwidrigkeit (hier: Mietvertrag im Vollanwendungsbereich des MRG, jedoch au?erhalb des KSchG). 相似文献
19.
Christian Holzner 《Juristische Bl?tter》2009,131(3):144-154
Dass unzumutbarer Entzug von Licht und Luft durch Pflanzen auf fremdem Grund – also eine "negative" Immission – nunmehr nach
§ 364 Abs 3 ABGB untersagt werden kann, veranlasst den 4. Senat des OGH in der E 4 Ob 196/07p, zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen
dem Nachbarn auch einen Unterlassungsanspruch gegen unzumutbare Auswirkungen überh?ngender Pflanzen zu gew?hren. Aus der Sicht
des Autors sollte eine derart einschneidende ?nderung der überhangregeln des § 422 ABGB dagegen dem Gesetzgeber vorbehalten
bleiben. Die Entscheidung signalisiert aber, dass die Reform des Nachbarrechts nicht in allen ihren Auswirkungen auf das nachbarrechtliche
Gesamtsystem hinl?nglich durchdacht wurde; zur Harmonisierung k?nnte es weiterer ?nderungen oder aber einer (teilweisen) Rücknahme
der Neuregelung bedürfen. 相似文献
20.
Gerade beim in der Praxis weit verbreiteten Modell der grundbücherlichen Sicherstellung kommen dem Treuh?nder umfassende Pflichten
zu, von deren Erfüllung der "Erfolg" dieses Sicherungsmodells ma?geblich abh?ngt. Der folgende Beitrag setzt sich n?her mit
den Bestandteilen der grundbücherlichen Sicherstellung und den darauf bezogenen Treuh?nderpflichten auseinander und geht dabei
insbesondere der Frage nach, ob die Pflichten derzeit ausreichend pr?zisiert sind, um dem Erwerber den vom Gesetz intendierten
Schutz zu gew?hrleisten. 相似文献