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相似文献
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1.
Gerichtsvergleich, wonach keine Exekution auf Grund des R?umungstitels geführt wird, wenn (und solange) pünktlich der laufende Mietzins gezahlt wird: für den VwGH gerichtsgebührenrechtlich (idR mit dem Zehnfachen der Jahresleistung) beachtlich, wenn die Formulierung gew?hlt wird "die Parteien kommen überein" oder "der Kl?ger verzichtet"; unbeachtlich bei Formulierung "der Kl?ger wird keinen Gebrauch machen".  相似文献   

2.
Psychische Krankheit und geistige Behinderung (§ 273 Abs 1 ABGB) sind Rechtsbegriffe, die nicht mit medizinischen Definitionen übereinstimmen müssen, die aber auch nicht v?llig losgel?st von medizinischen Regeln und Erfahrungss?tzen zu interpretieren sind. Der Missbrauch von Alkohol (allein) ist kein Grund für eine Sachwalterbestellung, sofern damit nicht eine psychische Krankheit oder geistige Behinderung zum Ausdruck kommt oder dessen Folge ist. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn die Suchtkrankheit bereits zu schweren Hirnsch?digungen geführt hat. Dass alkoholkranken Personen in gewissem Ma?e die Einsicht in ihre Suchterkrankung und insofern die Kritikf?higkeit fehlt, ist für derartige Krankheitsf?lle wohl eine geradezu typische Begleiterscheinung und per se ebenfalls keine geistige oder psychische Beeintr?chtigung mit Krankheitswert.  相似文献   

3.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(6):383-385
Schutzzweck der Bestimmungen über die Fürsorgepflicht des Pflegschaftsgerichts ist die Sicherung des Pflegebefohlenen vor Nachteilen für seine Person und sein Verm?gen. Daher ist nur dieser – und nicht auch ein Dritter – geschützt. Der erkennende Senat hat bereits zu 1 Ob 197/01d ausgeführt, dass ein Sachwalter keine gesetzlichen Sorgfaltspflichten gegenüber Dritten zu erfüllen habe. Der Zweck der vom Sachwalter zu beachtenden Verhaltenspflichten liegt nicht darin, Dritte vor Verm?genssch?den zu bewahren, die sie im direkten rechtlichen Verkehr mit dem Betroffenen auf Grund eigener Nachl?ssigkeit erleiden. Dasselbe gilt im Zusammenhang mit den vom Gericht zu beachtenden Vorschriften über die Bestellung und überwachung des Sachwalters.  相似文献   

4.
Besteht für die Wertermittlung durch einen Sachverst?ndigen keine gesetzlich vorgeschriebene Methode, so unterliegt das von den Tatsacheninstanzen gebilligte Ergebnis eines Gutachtens keiner Nachprüfung durch den OGH, weil es um eine Tatfrage geht. Welche Wertermittlungsmethode die gerechteste und zielführendste ist, h?ngt von den Umst?nden des Einzelfalls ab. Bewertungsergebnis und Aufgabenad?quanz der vom Sachverst?ndigen gew?hlten Methode sind vom Gericht frei zu würdigen. Eine Aufwertung des Restwerts der baulichen Investitionen des Bestandnehmers nach dem Baukostenindex kommt nicht in Betracht, ist doch der Aufwandersatz nach stRsp durch den Vorteil begrenzt, den der Bestandgeber im Zeitpunkt der Beendigung des Bestandverh?ltnisses aufgrund der vom Bestandnehmer get?tigten Investitionen noch hat. Auch wenn der Bestandnehmer als Vollkaufmann vorsteuerabzugserechtigt ist, ist ihm der auf die Investitionen entfallende USt-Betrag zu ersetzen. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung über den Anspruch auf Ersatz einer Sache oder Leistung die USt, die aus dem Titel des Schadenersatzes, der Bereicherung, der Verwendung oder des Prozesskostenersatzes begehrt wird, nicht gesondert zu behandeln und auch nicht die abgabenrechtliche Vorfrage zu entscheiden, ob der Ersatzberechtigte die USt im Wege des Vorsteuerabzugs vergütet erhalten k?nnte. Schlie?t der Ersatzbetrag auch USt ein, so erw?chst jedoch dem Ersatzpflichtigen gegen den Ersatzberechtigten ein Rückersatzanspruch in der H?he des Umsatzsteuerbetrages, sobald und soweit ihn der Ersatzberechtigte als Vorsteuer abziehen k?nnte.  相似文献   

5.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(9):586-588
Es bildete eine überspannung der den Karteninhaber treffenden Sorgfaltspflichten, würde man bei den inzwischen allt?glichen und auch von den Kreditinstituten zwecks Rationalisierung (und Ersparung eigener Kosten) gef?rderten und geforderten Bargeldbehebungen bei Bankomaten verlangen, stets ohne konkreten Anlass besondere Aufmerksamkeit auf allf?llige Aussp?hversuche zu richten und etwa Tastenfelder des Bankomaten, die im Allgemeinen recht leicht einsehbar angebracht sind, mit der zweiten Hand oder durch besondere K?rperhaltung (Verrenkung?) vor seitlicher Einsicht zu schützen. Nach den AGB ("Kundenrichtlinien") der bekl Bank führt nur eine schuldhafte, zumindest fahrl?ssige Verletzung der Verwahrungspflicht der Bankomatkarte, die einen Missbrauch durch Dritte nach sich zieht, zur Haftung des Kontoinhabers für den missbr?uchlich behobenen Betrag. Die Verwahrung der Bankomatkarte in der Geldb?rse im durch Rei?verschluss verschlossenen, am Rücken getragenen Rucksack begründet im Allgemeinen, dh ohne Hinzutreten weiterer gefahrentr?chtiger Momente keinen Sorgfaltsversto? des Karteninhabers und berechtigt den Kartenaussteller daher nicht, den Karten-/Kontoinhaber mit dem infolge Verlusts der Bankomatkarte missbr? uchlich erlangten Bargeldbezug zu belasten.  相似文献   

6.
Stöberl 《Juristische Bl?tter》2009,131(6):399-400
Es existiert keine gesetzliche Vorschrift, die Exekutivorgane zum Zwecke der Durchführung von Erhebungen zu Zustellungen in führerscheinrechtlichen Angelegenheiten zum (zwangsweisen) Betreten von R?umlichkeiten bzw dortigem Verweilen ohne Zustimmung des Verfügungsberechtigten erm?chtigen würde. Somit ist der Verbleib von Polizeibeamten in einer Wohnung ab der vom Wohnungsinhaber ausgesprochenen Aufforderung, diese zu verlassen, ohne Rechtsgrundlage.  相似文献   

7.
Die Existenz einer bestimmten, als Zahlungsmittel gesetzlich vorgesehenen Banknote als Vorbild ist keine Voraussetzung des Nachmachens. Das Falsifikat muss im Wesentlichen die von der Allgemeinheit als für ein gesetzliches Zahlungsmittel wesensbestimmend angesehenen Merkmale aufweisen. Unter der Voraussetzung der Verwechslungstauglichkeit kommt auch "Fantasiegeld" als Deliktsobjekt der §§ 232, 233, 236 und 241 StGB in Frage. Wer falsches oder verf?lschtes Geld weitergibt, erfüllt in der Regel neben der jeweiligen strafbaren Handlung des 13. Abschnitts auch den Tatbestand des Betrugs. Idealkonkurrierende Verwirklichung der Tatbest?nde ist begrifflich nicht ausgeschlossen – Exklusivit?t scheidet aus. Das Verh?ltnis der Tatbest?nde ist nach den Grunds?tzen der Scheinkonkurrenz zu l?sen, wobei Spezialit?t mangels vollst?ndiger überdeckung eines Tatbestands durch einen – weitere Elemente enthaltenden – anderen ausscheidet. § 245 Abs 3 StPO gew?hrt kein Recht auf jederzeitige Besprechung zwischen Verteidiger und Angeklagtem. § 249 Abs 1 StPO enth?lt das Recht des Angekl, selbst Fragen an jede zu vernehmende Person zu stellen. Ein Anspruch, dieses Fragerecht in bestimmter Form wahrzunehmen, ist weder aus dieser Bestimmung noch aus Art 6 Abs 3 lit d MRK abzuleiten.  相似文献   

8.
Lukas 《Juristische Bl?tter》2010,132(4):253-255
Lizenzvertr?ge sind keine Dienstleistungsvertr?ge im Sinn von Art 5 Nr 1 lit b EuGVVO. Die Zust?ndigkeit für sich daraus ergebende Klagen ist daher nach Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO zu beurteilen. Dafür sind weiterhin jene Grunds?tze heranzuziehen, die sich aus der Rsp des EuGH zu Art 5 Nr 1 EuGVü ergeben. Ma?gebend ist damit der Erfüllungsort jener Verpflichtung, deren Nichterfüllung zur Begründung der fraglichen Klage behauptet wird. Die charakteristische Leistung iSd Art 4 Abs 2 EVü wird beim Lizenzvertrag zumindest dann, wenn darin keine Verwertungspflicht vorgesehen ist, vom Lizenzgeber erbracht. Bei Vergabe der Lizenz für nur einen Staat k?nnte freilich erwogen werden, eine noch engere Verbindung zu diesem Staat anzunehmen und daher nach Art 4 Abs 5 EVü dessen Recht anzuwenden. Aus Art 3 Abs 1 lit a iVm lit c der RL 2000/35/EG ("Zahlungsverzugsrichtlinie") ergibt sich bei einer vereinbarten Zahlungsfrist eine ?nderung gegenüber der bisherigen Rechtslage: Zinsen sind in diesem Fall grunds?tzlich schon dann zu zahlen, wenn der geschuldete Betrag nicht rechtzeitig beim Gl?ubiger einlangt; bisher kam es stattdessen auf die Rechtzeitigkeit der Absendung an. Damit verschiebt sich jedoch ausschlie?lich der Zeitpunkt der vom Schuldner zu setzenden Leistungshandlung nach vor; er hat sie so rechtzeitig vorzunehmen, dass der Erfolg nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge sp?testens am letzten Tag der Frist eintritt. Eine Regelung über den Ort der Erfüllungshandlung, die zur Richtlinienwidrigkeit des § 905 ABGB führen k?nnte, wird damit jedenfalls nicht getroffen. Der Erfüllungsort der Geldschuld bestimmt sich weiterhin nach § 905 ABGB. Dies gilt auch für die Anwendung von Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO.  相似文献   

9.
Der "partielle Nutzfl?chenschlüssel" gilt nach Beendigung des letzten Altmietverh?ltnisses "automatisch" nicht mehr, also ohne dass es einer Vereinbarung nach § 32 Abs 2 WEG 2002 bedürfte. In der auf die Aufl?sung des letzten Altmietvertrags folgenden Abrechungsperiode ist vielmehr – sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde – der wohnrechtliche Verteilungsschlüssel des § 32 Abs 1 Satz 1 WEG 2002 ma?geblich. Eine Neufestsetzung der Nutzwerte führt nicht automatisch zu einer ?nderung des Verteilungsschlüssels nach § 19 Abs 1 WEG 1975 bzw § 32 Abs 1 Satz 1 WEG 2002, sondern es sind die aus dem Grundbuch ersichtlichen Anteilsverh?ltnisse ma?geblich.  相似文献   

10.
Dass durch die Aufhebung einer Bestimmung als gleichheitswidrig eine Gleichheitswidrigkeit an anderer Stelle herbeigeführt würde, ist kein Prozesshindernis. Dass Kinderbetreuungsgeld auch bei mehreren gleichzeitig zu betreuenden, nacheinander geborenen Kindern nur einmal (bis zum Ablauf der Bezugsdauer für das jüngste Kind) gew?hrt wird, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Daran ?ndert auch die Bevorzugung von Mehrlingsgeburten nichts.  相似文献   

11.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(6):378-379
Eine w?hrend der Verlassenschaftsabhandlung vor dem Gerichtskommiss?r getroffene Vereinbarung nach § 181 Abs 3 Au?StrG, mit der einem Noterben das Eigentumsrecht an einer Nachlassliegenschaft übertragen wird, ist als Ver?u?erung von Gegenst?nden aus dem Verlassenschaftsverm?gen gem § 810 Abs 2 ABGB zu qualifizieren. Eine solche Ver?u?erung geh?rt auch nicht zum gew?hnlichen Wirtschaftsbetrieb. Sie bedarf daher stets einer gerichtlichen Genehmigung.  相似文献   

12.
Ausbauvorhaben von Bundeswasserstra?en sind, soweit sie zu einer Verschlechterung des Gew?sserzustands führen, nur zul?ssig, wenn keine alternativen L?sungen vorhanden sind. In dem Beitrag wird ausgeführt, dass nach § 25a WHG auch solche alternativen L?sungen berücksichtigt werden müssen, mit denen zwar nicht die regionalwirtschaftlichen Vorgaben, wohl aber die gleichen volkswirtschaftlichen Ziele verwirklicht werden k?nnen. In Bezug auf die n?chste Elbvertiefung bedeutet dies, dass auch der Ausbau anderer H?fen (Cuxhaven oder Wilhelmshaven) oder anderer Wasserstra?en (Weser) als Alternativen berücksichtigt werden müssen. Das gilt auch für die Berücksichtigung von Alternativen bei der strategischen Umweltprüfung des Bundesverkehrswegeplans.  相似文献   

13.
In der technischen Vorrichtung zum Erreichen einer Parkwippe ist ein allgemeiner Teil der Liegenschaft zu sehen, wenn sich die gesamte Hydraulik für die Stapelparker in einem nicht dem WE zugeordneten Raum, sondern auf einer Allgemeinfl?che befindet. Resultiert aus der Zubeh?reigenschaft der Stellfl?chen der Parkwippen die Unzul?ssigkeit der Nutzung durch andere Wohnungseigentümer und kommt es zu evident unterschiedlichen Aufwendungen gegenüber gew?hnlichen und Stapelabstellfl?chen, muss die objektive Sinnhaftigkeit einer gesonderten Abrechnung iSd § 32 Abs 6 WEG 2002 grunds?tzlich bejaht werden.  相似文献   

14.
Zusammenfassung  Erst jüngst hat der für Fischerei- und Jagdrecht zust?ndige Dritte Senat des Bundesgerichtshofs seine st?ndige Rechtsprechung zum zivilrechtlichen Schutz des Fischereirechts best?tigt. Demnach wird dem Fischereirecht zwar grunds?tzlich die Stellung eines sonstigen Rechts im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB einger?umt. Eine Schadensersatz ausl?sende Verletzung des geschützten Rechtsguts liege aber nur dann vor, wenn auch der Kernbereich des Fischereirechts zielgerichtet berührt ist. Nach der Definition des Bundesgerichtshofs liegt dieser Kernbereich allein im “Fang und der Aneignung der Fische”, so dass es nach dieser Sichtweise nur in jenen F?llen zu einem Schadensersatz oder zur Haftung eines St?rers kommen wird, in denen der gesamte oder Teile des Fischbestands vernichtet werden oder der Fischfang g?nzlich unm?glich gemacht wird. Diese Sichtweise wird weder der Bedeutung des Fischereirechts für die Allgemeinheit, noch den berechtigten Interessen der Rechtsinhaber gerecht. Stattdessen ist eine differenzierte Sichtweise, die nach der Intensit?t der Beeintr?chtigung unterscheidet, angebracht. Hierbei muss auch der Fischereiausübung über Fang und Aneignung hinaus die Stellung eines schützenswerten Rechts einger?umt werden, um einen effizienten zivilrechtlichen Schutz zu gew?hrleisten.  相似文献   

15.
Ohne besonderen Rechtstitel etwa in Form eines zumindest konkludent abgeschlossenen Bestand- oder Gesellschaftsvertrags kommt einem Lebensgef?hrten an der Wohnung, hinsichtlich derer der andere Lebensgef?hrte nutzungsberechtigt ist, w?hrend aufrechter Lebensgemeinschaft ein blo? familienrechtsnahes Wohnungsrecht zu. Die Rechtsstellung des Lebensgef?hrten ist nicht mit jener eines Bestandnehmers vergleichbar. Für Abwehr- oder Ausgleichsansprüche nach §§ 364, 364a ABGB kommt dem blo?en Lebensgef?hrten eines Mieters oder Wohnungseigentümers ebenso wie dem Ehegatten keine Aktivlegitimation zu.  相似文献   

16.
Art 6 MRK schlie?t grunds?tzlich nicht aus, dass ein Angeklagter von einem Laiengericht verurteilt wird, auch wenn keine Gründe für den Schuldspruch angeführt werden. Trotzdem muss es dem Angeklagten und der ?ffentlichkeit m?glich sein, den Schuldspruch zu verstehen, damit einem fairen Verfahren Rechnung getragen und essentieller Schutz gegen Willkür geboten werden kann. Ob das ?sterr Geschworenenverfahren den Anforderungen an eine Begründung nach der oben erw?hnten Entscheidung des EGMR genügt und es au?erdem richtig ist, dass behauptete Verfassungswidrigkeit im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde tats?chlich kein zul?ssiges Vorbringen zu bilden vermag, soll im Folgenden untersucht werden.  相似文献   

17.
Die von der EU-Grundrechte-Charta (GRC) garantierten Rechte k?nnen vor dem VfGH als verfassungsgesetzlich gew?hrleistete Rechte geltend gemacht werden und bilden einen Prüfungsma?stab in Verfahren der generellen Normenkontrolle. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem AsylGH in F?llen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde gekl?rt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengeh?r gew?hrt wurde.  相似文献   

18.
Aus der Verpflichtung des Mieters, das Mietobjekt nach Beendigung des Mietverh?ltnisses mit neuer Malerei und neu versiegelten B?den zurückzustellen, ergibt sich bei Interessenabw?gung keine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen und somit keine Sittenwidrigkeit iSd § 879 Abs 1 ABGB, wenn das Mietverh?ltnis auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde, durch Eigenkündigung des Mieters endete und das Mietobjekt überdies dem Mieter auch neu ausgemalt und versiegelt übergeben wurde. Dies rechtfertigt das Interesse des Vermieters, das Objekt in eben diesem Zustand zu übernehmen, um es ohne weitere Verz?gerungen und Kosten wieder neu zu vermieten k?nnen. Die blo?e Abweichung der Vereinbarung von der dispositiven Bestimmung des § 1109 ABGB begründet noch keine Sittenwidrigkeit (hier: Mietvertrag im Vollanwendungsbereich des MRG, jedoch au?erhalb des KSchG).  相似文献   

19.
Dass unzumutbarer Entzug von Licht und Luft durch Pflanzen auf fremdem Grund – also eine "negative" Immission – nunmehr nach § 364 Abs 3 ABGB untersagt werden kann, veranlasst den 4. Senat des OGH in der E 4 Ob 196/07p, zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen dem Nachbarn auch einen Unterlassungsanspruch gegen unzumutbare Auswirkungen überh?ngender Pflanzen zu gew?hren. Aus der Sicht des Autors sollte eine derart einschneidende ?nderung der überhangregeln des § 422 ABGB dagegen dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben. Die Entscheidung signalisiert aber, dass die Reform des Nachbarrechts nicht in allen ihren Auswirkungen auf das nachbarrechtliche Gesamtsystem hinl?nglich durchdacht wurde; zur Harmonisierung k?nnte es weiterer ?nderungen oder aber einer (teilweisen) Rücknahme der Neuregelung bedürfen.  相似文献   

20.
Gerade beim in der Praxis weit verbreiteten Modell der grundbücherlichen Sicherstellung kommen dem Treuh?nder umfassende Pflichten zu, von deren Erfüllung der "Erfolg" dieses Sicherungsmodells ma?geblich abh?ngt. Der folgende Beitrag setzt sich n?her mit den Bestandteilen der grundbücherlichen Sicherstellung und den darauf bezogenen Treuh?nderpflichten auseinander und geht dabei insbesondere der Frage nach, ob die Pflichten derzeit ausreichend pr?zisiert sind, um dem Erwerber den vom Gesetz intendierten Schutz zu gew?hrleisten.  相似文献   

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