首页 | 本学科首页   官方微博 | 高级检索  
相似文献
 共查询到20条相似文献,搜索用时 15 毫秒
1.
Kündigt ein Immobilienmakler blickfangartig die "Vertragsabwicklung" als Teil der eigenen Leistung bei Immobiliengesch?ften an, so versteht ein Durchschnittsverbraucher darunter auch die Errichtung des grundbuchsf?higen Vertrags. Er wird daher annehmen, dass der Makler auch diese Leistung anbietet, und ihm daher m?glicherweise den Vorzug vor anderen Immobilienmaklern geben, die sich auf die Vermittlung im engeren Sinn beschr?nken. Erbringt die Maklergesellschaft diese und weitere Leistungen (etwa das Verfassen von Grundbuchseingaben und die Treuhandabwicklung von Vertr?gen) nicht selbst, sondern vermittelt sie dafür blo? einen (an ihr beteiligten) Rechtsanwalt, liegt in der nicht weiter eingeschr?nkten Ankündigung der "Vertragsabwicklung" jedenfalls eine irreführende Gesch?ftspraktik iSv § 1 Abs 3 Z 2 iVm § 2 UWG.  相似文献   

2.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(11):738-743
Die Einführung von Kontrollma?nahmen und technischen Systemen zur Kontrolle der Arbeitnehmer, sofern diese Ma?nahmen (Systeme) die Menschenwürde berühren, z?hlt zu jenen Anliegen des Betriebsinhabers, die nach § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen. Auch die Kontrolle rein dienstlichen Verhaltens kann zustimmungspflichtig sein. Vor allem durch zu gro?e, über das für die Erreichung des Kontrollzwecks erforderliche Ausma? hinausgehende Kontrolldichte bei der Arbeit kann die Menschenwürde iSd § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG tangiert werden. Durch eine "Stechuhr" (Zeitstempeleinrichtung) zur Arbeitszeitkontrolle wird die Menschenwürde noch nicht berührt; in der Regel auch nicht durch die in der Arbeitswelt verbreitete Verwendung von Magnetkarten, solange sie nicht ein arbeitnehmerbezogenes Bewegungsprofil w?hrend des ganzen Arbeitstags erlauben. Es kann nicht allgemein gesagt werden, dass schon allein der Einsatz biometrischer Daten genügt, um aus jeglichem Kontrollsystem, das auf solchen Daten aufbaut, ein wegen Berührens der Menschenwürde mitbestimmungspflichtiges System werden zu lassen; dies insbesondere dann nicht, wenn die Verfügungsgewalt über den Einsatz der biometrischen Daten ausschlie?lich beim betroffenen Arbeitnehmer liegt, der Arbeitgeber keinen unmittelbaren Personenbezug herstellen kann (zB bei einem Zutrittskontrollsystem, das nur zwischen "berechtigt" und "unberechtigt" unterscheidet, ohne den Zugang mit einer bestimmten Person zu verknüpfen), keine Relation mit anderen Daten hergestellt wird und keine Aufzeichnungen der Zutritte vorgenommen werden. Bei einem auf Fingerscanning beruhenden Zeiterfassungssystem liegt aber die Verfügungsgewalt über den Einsatz der biometrischen Daten nicht ausschlie?lich beim betroffenen Arbeitnehmer, sondern beim Arbeitgeber. Insofern ist bescheinigt, dass die biometrische Vermessung der Arbeitnehmer samt dem t?glich notwendigen Vergleich mit den vorher gewonnenen biometrischen Vorlagen durch die Bedienung von Fingerscannern in Relation zum angestrebten, vergleichsweise trivialen Ziel (Feststellung der Kommens- und Gehenszeiten der Arbeitnehmer) eine Intensit?t erreicht, die zufolge Berührung der Menschenwürde nach § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG zustimmungspflichtig ist. Werden die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats bzw des Betriebsausschusses verletzt, steht diesem ein Anspruch auf Unterlassung der mitbestimmungswidrigen Ma?nahmen zu. Dieser Anspruch kann auch durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden.  相似文献   

3.
Für den Fall der Eigentumsfreiheitsklage sieht sich der fünfte Senat nicht veranlasst, von der in den E 10 Ob 53/08d und 3 Ob 144/08k sowie in der Lehre vertretenen Linie, Ansprüche wegen eigenm?chtiger Ver?nderung der bisherigen Benützungsverh?ltnisse durch einzelne Miteigentümer als rechtswidrigen Eingriff in die Anteilsrechte der anderen nicht § 838a ABGB zu unterstellen, sondern dem streitigen Verfahren vorzubehalten, abzugehen.  相似文献   

4.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(12):794-797
Art 8 MRK ist kein Schutzgesetz iSv § 1311 ABGB, soweit es um die Verletzung der Gesundheit einer Ehefrau durch ungerechtfertigte Verhaftung ihres Ehegatten geht. Die psychische Beeintr?chtigung wegen der Inhaftierung des Ehegatten l?sst sich nicht mit der Intensit?t jenes Schocks, den Angeh?rige erleiden, wenn sie den Tod oder eine schwere Verletzung eines Angeh?rigen miterleben müssen bzw die Nachricht vom Tod eines nahen Angeh?rigen übermittelt bekommen, vergleichen. Der Anwendungsbereich von Schmerzengeldansprüchen "Drittgesch?digter" ist insoweit eingegrenzt, als nur dann Schmerzengeld auf Grund einer psychischen Beeintr?chtigung mit Krankheitswert gebührt, wenn diese durch den Tod eines nahen Angeh?rigen, die schwerste Verletzung eines solchen oder durch das Miterleben des Todes eines Dritten ausgel?st wurde. Eine Ausweitung der Haftung des Sch?digers auf F?lle, in denen nicht der Tod oder eine schwerste Verletzung des unmittelbar Gesch?digten verursacht wurde, würde die Ersatzpflicht des Sch?digers unangemessen und unzumutbar erweitern.  相似文献   

5.
6.
Die blo?e Anweisung schafft noch keinen selbst?ndigen Verpflichtungsgrund des Angewiesenen gegenüber dem Anweisungsempf?nger; ein Verpflichtungsgrund wird erst durch die Annahme der Anweisung durch den Angewiesenen begründet. Die Annahme muss nicht gegenüber dem Anweisungsempf?nger pers?nlich abgegeben werden; der Anweisende kann etwa auch als Bote handeln. Die Annahme des Angewiesenen erzeugt idR eine abstrakte Schuld, die von Valuta- und Deckungsverh?ltnis unabh?ngig ist. Im Einzelfall kann aber auch eine "titulierte" Anweisung vorliegen, wenn der Inhalt des Valutaoder des Deckungsverh?ltnisses in die Anweisung aufgenommen wird. Im Fall der titulierten Anweisung kann der Angewiesene dem Anweisungsempf?nger die Einwendungen entgegensetzen, die sich aus dem "Inhalt der Anweisung" ergeben.  相似文献   

7.
Die Benützungsregelung (hier: vom H?lfteeigentümer beantragter Dachbodenausbau) ist eine im Wesentlichen von Billigkeitserw?gungen mit offenem Wertungsspielraum getragene Ermessensentscheidung des Au?erstreitrichters. Diese h?ngt davon ab, ob die wichtige Ver?nderung iSd § 834 ABGB als "bessere Benützung des Hauptstammes" im Einzelfall vom Standpunkt s?mtlicher Miteigentümer (hier: nicht blo? eines H?lfteeigentümers) offenbar vorteilhaft, bedenklich oder nachteilig ist. Bei einem Haus mit 2 Wohnungen in einer "gehobenen Wohngegend" verneint der OGH, dass die durch den geplanten Dachbodenausbau geschaffene zus?tzliche Wohneinheit allen Teilhabern offenbar zum Vorteil gereicht, da diese Ma?nahme für die Wohnqualit?t nachteilig sein kann, auch wenn der Ausbau den Wert des Hauses zu steigern vermag.  相似文献   

8.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(11):728-730
§ 35 WEG, dessen Zweck vornehmlich die Sicherung des Bestandes des Wohnungseigentums ist, steht einer Teilung des Miteigentums durch Begründung weiteren Wohnungseigentums in einem "Mischhaus" nicht entgegen. Das bestehende Wohnungseigentum im Mischhaus wird n?mlich nicht tangiert, kommt es auf dem Weg der "unechten" Teilungsklage doch nur zur Wohnungseigentumsbegründung am noch bestehenden schlichten Miteigentum. Einer wirklichen und g?nzlichen Aufhebung der Gemeinschaft durch Zivilteilung nach § 830 ABGB bei gemischten Anlagen, also einer Aufhebung auch des bereits vorhandenen Wohnungseigentums, stünde § 35 Abs 2 WEG allerdings unzweifelhaft entgegen.  相似文献   

9.
An die schriftliche WE-Zusage des WE-Organisators an den WE-Bewerber gem § 2 Abs 6 Satz 1 WEG 2002 sind nach hA "keine allzu strengen Anforderungen" zu stellen. Ebenso wie § 24a Abs 2 WEG 1975 iVm § 53 Abs 3 (analog) GBG verlangt auch § 40 Abs 2 WEG 2002 für den Grundbuchsantrag, gerichtet auf Anmerkung der Zusage der WE-Begründung, die gerichtlich oder notariell beglaubigte Unterschrift des WE-Organisators; falls dieser nicht Liegenschaftseigentümer ist, die beglaubigte Unterfertigung durch Letzteren. Der nach § 37 Abs 1 und § 40 Abs 2, 1. Satz, WEG 2002 verbesserte Interessenausgleich zwischen dem (den) WE-Organisator(en) und den WE-Bewerbern verst?rkt die Begründung des Beglaubigungserfordernisses.  相似文献   

10.
War bei Beginn des Bestandverh?ltnisses bereits eine Therme im Bestandobjekt vorhanden, stellt deren Austausch gegen ein funktionell grunds?tzlich gleichwertiges Ger?t keine Verbesserung iSd § 10 MRG idF vor der WRN 2006 dar, sodass ein auf diese Bestimmung gestützter Anspruch ausscheidet. Eine "Kostenaufstellung" stellt keine im Lichte des § 10 MRG taugliche Rechnung dar, wenn es sich dabei inhaltlich um eine blo?e Quittung handelt, aus der sich insb nicht der Leistungszeitpunkt ergibt, der jedoch für den Umfang eines allf?lligen Ersatzanspruchs relevant ist.  相似文献   

11.
Durch die überführung des EVB ins Zinsrecht umfasst der "bisherige Hauptmietzins" der für die Fünfzehntelanhebung nach § 46a Abs 2 MRG ma?geblich ist, auch den (früheren) EVB, worauf (soferne vom Vermieter geltend gemacht) bei der allj?hrlich vorzunehmenden Ermittlung des Anhebungsbetrages Bedacht zu nehmen ist, was zu einer entsprechenden ?nderung der Fünfzehntelschritte führt.  相似文献   

12.
Zwar kommt der Eigentümergemeinschaft iSd § 4 Abs 1 WEG auch im Altmietverh?ltnis keine Vermieterposition zu, doch ist sie – und nicht etwa der einzelne Wohnungseigentümer – Vertragspartner hinsichtlich der Aufwendungen iSd § 21 Abs 1 MRG (hier: betreffend einen Hausbesorger). "Vom Vermieter aufgewendete Kosten" iSd § 21 Abs 1 MRG sind notwendigerweise die von der Eigentümergemeinschaft als Wohnungseigentümergesamtheit aufgewendete Kosten für den Betrieb des Hauses insoweit und in jenem Ausma?, als sie auf den Mieter des einzelnen Wohnungseigentümers nach den allein ma?geblichen Bestimmungen des MRG überw?lzt werden dürfen. Auch der einzelne Wohnungseigentümer ist Teil der Eigentümergemeinschaft und wird von dieser in Verwaltungsangelegenheiten repr?sentiert. Die Betriebskosten müssten nicht erst von der Eigentümergemeinschaft auf die einzelnen Wohnungseigentümer überbunden werden, damit sie jenen als "aufgewendet" iSd § 21 Abs 1 MRG zuzurechnen w?ren. Ein neuer Fristenlauf für die Pr?klusion nach § 21 Abs 3 Satz 4 MRG wird dadurch nicht in Gang gesetzt.  相似文献   

13.
Ein Verwalter hat auch im Bereich der ordentlichen Verwaltung generellen Direktiven und individuellen Weisungen der Mehrheit der Wohnungseigentümer Folge zu leisten, soweit sie nicht offenkundig gesetzwidrig sind. Dies bedeutet aber nicht, dass der Verwalter den Wünschen eines dominierenden Mehrheitseigentümers in solchen Belangen auch ohne formelle, die Mitwirkungsrechte aller Miteigentümer wahrende Beschlussfassung quasi vorauseilend gehorchen darf, wenn sie den erkl?rten Interessen der Minderheit widersprechen.  相似文献   

14.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(10):667-670
Die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung infolge Zeitablaufs nach § 399 Abs 1 Z 2 EO wirkt im Regelfall nicht auf den Zeitpunkt ihrer Bewilligung, sondern lediglich auf den Zeitpunkt des Fristablaufs – etwa den Eintritt der Rechtskraft des im Hauptverfahren ergangenen Urteils – zurück. Der erkennende Senat tritt nicht der formalistischen Auffassung bei, eine Entscheidung, mit der ein vorl?ufiger Unterhalt gem § 382a EO durch einen "endgültigen" ersetzt werde, sei keine taugliche Grundlage für eine (rückwirkende) Erh?hung des Unterhaltsbeitrags iSd § 19 Abs 2 UVG. Vielmehr schlie?t er sich der in 3 Ob 147/00i ge?u?erten Ansicht an, wonach aus den ma?gebenden gesetzlichen Bestimmungen nicht ableitbar ist, dass ein Exekutionstitel gem § 382a EO, der einer Vorschussgew?hrung zugrunde gelegt worden sei, "mit der endgültigen Unterhaltsfestsetzung … beseitigt" werde. Demnach kann ein aufgrund einstweiliger Verfügung nach § 382a EO gew?hrter Unterhaltsvorschuss erh?ht werden, wenn sp?ter ein erh?hter Unterhalt im ordentlichen Bemessungsverfahren festgesetzt wurde. Das gilt jedenfalls für Vorschüsse nach §§ 3, 4 Z 1 UVG.  相似文献   

15.
Aus § 34a UbG folgt eine umfassende Kompetenz des Unterbringungsgerichts zur Kontrolle von Rechtseingriffen w?hrend der Unterbringung (hier: Verletzung der ?rztlichen Verschwiegenheitspflicht); sie ist nicht auf unterbringungsspezifische Ma?nahmen beschr?nkt. Der materielle Prüfungsma?stab ergibt sich nicht aus § 34a S 1 UbG, sondern aus der jeweiligen "besonderen Vorschrift" (hier: § 54 Abs 2 Z 4 ?rzteG). Die Subsidiarit?tsklausel des § 34a UbG erfasst nur die Eingriffsbefugnis, nicht jedoch die Kontrollkompetenz.  相似文献   

16.
Wird die überlange Verfahrensdauer vom UVS im Verwaltungsstrafverfahren nicht festgestellt und dies bei der Strafbemessung unberücksichtigt gelassen, liegt eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gew?hrleisteten Rechts auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist gem Art 6 Abs 1 MRK vor. Der Bescheid war daher hinsichtlich des Strafausspruchs und der – damit zusammenh?ngenden – Kostenentscheidung aufzuheben. Die festgestellte Verletzung der Verfahrensdauer l?sst den Ausspruch über die Schuld unberührt. Eine ?nderung des angefochtenen Bescheides kommt folglich nur im Rahmen der Strafbemessung in Betracht. Soweit der Bescheid nicht aufgehoben wird, kann die Behandlung der Beschwerde abgelehnt werden.  相似文献   

17.
Falls der bekl Wohnungseigentümer seinem Bestandnehmer in einem "Nachtrag zum Mietvertrag" bestimmte Verhaltenspflichten (hier: Pflicht, im vermieteten Gastlokal n?chtliche Ruhest?rungen zu unterlassen und die Hausordnung der WE-Anlage einzuhalten) auferlegt hat, wird er dadurch noch nicht von seiner Pflicht gegenüber jedem anderen Wohnungseigentümer der WE-Liegenschaft (hier: dem nachbarrechtlichen/petitorischen Unterlassungskl iSd § 364 Abs 2, § 523 ABGB) befreit, alles ihm Zumutbare gegen den Bestandnehmer zu unternehmen, um die diesem zuordenbaren St?rungen – etwa auch im Klagsweg aus dem Mietvertrag – zu unterbinden. Unbeschadet einer verwaltungsbeh?rdlichen Genehmigung des Lokalbetriebs im vermieteten WE-Objekt ist ein solcher (nachbarrechtlicher) Unterlassungsanspruch eines Wohnungseigentümers gegen den vermietenden Wohnungseigentümer nach stRsp zul?ssig, wenn dessen (Mit-)Eigentumsrecht durch eine über das verkehrsübliche Ma? hinausgehende, vom Mieter zu vertretende L?rmbeeintr?chtigung verletzt wird.  相似文献   

18.
Hat (auch) der Schuldner die Einverleibung eines Rechtes beantragt, so nimmt er bis zum Zeitpunkt der Einverleibung Rechtshandlungen (bzw Unterlassungen) vor; daher ist dieser Zeitpunkt für das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen der Absichtsanfechtung ma?gebend. Dass auch der Vertragspartner die Einverleibung beantragen h?tte k?nnen, ist unerheblich. – Bei der Schenkungsanfechtung genügt es, wenn das (selbst?ndig anfechtbare) Verfügungsgesch?ft in der kritischen Frist liegt. – Vergleichsgespr?che k?nnen auch dann die "unverzügliche Einklagung" (§ 9 Abs 1 Z 2 AnfO) hinausschieben, wenn diese nur mit dem Schuldner ohne Einbeziehung des Anfechtungsgegners geführt werden.  相似文献   

19.
Der Begriff des "wichtigen Interesses" in § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 ist besonders unter dem Gesichtspunkt zu beurteilen, ob die ?nderung dazu dient, dem Wohnungseigentümer die dem heute üblichen Standard entsprechende Nutzung seines Objekts zu erm?glichen (hier: kein wichtiges Interesse an einer Lüftungsm?glichkeit bei Wind und Regen).  相似文献   

20.
Das auf § 364 Abs 2 ABGB gestützte Unterlassungsbegehren ist kein Handlungs- sondern ein "Erfolgsverbot": Der Verpflichtete hat dafür zu sorgen, dass sein Nachbar nicht durch Immissionen beeintr?chtigt wird; die Art, wie dies zu geschehen hat, bleibt dem Verpflichteten überlassen. Soweit das Begehren auf sichernde Vorkehrungen gerichtet ist, darf keine bestimmte Einrichtung verlangt werden; die Auswahl der Schutzma?nahmen muss vielmehr dem Bekl überlassen bleiben. Ein dennoch auf bestimmte Vorkehrungen – und sei es auch in Form der Unterlassung der Fortführung eines Betriebs – zielendes Begehren stellt gegenüber dem Begehren auf Unterlassung von Emissionen ein aliud dar, dessen Stattgebung die Bestimmung des § 405 ZPO entgegensteht. Der Standpunkt, die im verwaltungsbeh?rdlichen Verfahren vorgenommene Prüfung und Beurteilung von L?rmimmissionen schlie?e die abermalige Entscheidung derselben Frage durch die Gerichte aus, bedürfte einer eingehenden Prüfung. Gleiches gilt für das Argument, dass es Sache des ?ffentlichen Rechtes sei, festzulegen, in welcher Weise es auf die Interessen des Betroffenen Rücksicht nehme. Eine im Einzelfall gegebene unzureichende Ausgestaltung des beh?rdlichen Verfahrens im Hinblick auf den Rechtsschutz der Nachbarn kann verschiedenste rechtliche Konsequenzen haben, muss aber nicht zwangsl?ufig zum Ergebnis führen, dass jeder einzelne Nachbar das Ergebnis des Verwaltungsverfahrens durch die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs in Frage stellen kann.  相似文献   

设为首页 | 免责声明 | 关于勤云 | 加入收藏

Copyright©北京勤云科技发展有限公司  京ICP备09084417号