首页 | 本学科首页   官方微博 | 高级检索  
相似文献
 共查询到20条相似文献,搜索用时 15 毫秒
1.
Das zum Schutz der Lebensgrundlage „Wasser“ sehr wichtige Instrument der Festsetzung von Wasserschutzgebieten führt in der Praxis h?ufig zu Konfliktsituationen, die aus unterschiedlichen Interessenlagen herrühren: Auf der einen Seite steht das Interesse der Allgemeinheit an einer gesicherten Trinkwasserversorgung, auf der anderen Seite das der betroffenen Grundstückseigentümer an einer m?glichst uneingeschr?nkten Bodennutzung. Da sich Siedlungs- und Verkehrsfl?chen nicht für Grundwassergewinnungsgebiete eignen, liegen die für die Grundwassergewinnung geeigneten Einzugsgebiete fast ausschlie?lich unter land- und forstwirtschaftlich genutzten Fl?chen, so dass durch die Festsetzung von Wasserschutzgebieten vor allem land- und forstwirtschaftliche Nutzungen Beschr?nkungen erfahren. Aufgabe der Wasserbeh?rden ist es, für einen bestm?glichen Trinkwasserschutz zu sorgen und durch Schutzzonenbildungen mit entsprechenden Abstufungen die Beschr?nkungen landwirtschaftlicher Nutzungen so gering wie m?glich zu halten.  相似文献   

2.
Obwohl die rechtlichen Maßgaben für die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets in vielerlei Hinsicht als geklärt gelten, wirft die Verordnungsgebung nach § 19WHG mehr denn je eine Vielzahl von Fragen auf. Die Rechtsprechung sieht in der Entscheidung über die Erforderlichkeit eines Wasserschutzgebiets eine Abwägungsentscheidung und orientiert sich an Begriffen wie Schutzbedürftigkeit, Schutzwürdigkeit und Schutzfähigkeit des Grundwasservorkommens. Die Kontrolle beschränkt sich auf die Verhinderung evidenter Fehlgriffe. Teilweise wird dabei zur Begründung auf Bewirtschaftungsermessen und immer häufiger auf das Vorsorgeprinzip verwiesen, obwohl der Einfluss sowohl des einen wie des anderen auf die Verordnungsgebung nach § 19 WHG dogmatisch ungeklärt ist. Nicht zuletzt die neue Rechtsprechung zu den Gefahrhundeverordnungen, die aus aktuellen Anlässen die gebotene Abgrenzung von Gefahrenabwehr- und Vorsorgemaßnahmen ins Blickfeld gerückt hat, reizt zu dem Versuch einer Standortbestimmung für die Materie des Wasserrechts.  相似文献   

3.
Eine vor kurzem in dieser Zeitschrift veröffentlichte Entscheidung des OVG Frankfurt/Oder 1 sowie eigene Erfahrungen des Verfassers in der Verwaltung geben Anlass, die gegenwärtige Verwaltungspraxis bezüglich der Binnenwasserstraßen des Bundes, die nicht dem allgemeinen Verkehr dienen, zu überprüfen. Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, dass sich die Zuständigkeit des Bundes—auch wenn es sich um verkehrsbezogene Maßnahmen handelt—auf Wasserstraßen i.S. der Anlage zu § 1 des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) beschränkt. Die gegenwärtige Verwaltungspraxis, wonach regelmäßig die Wasser- und Schifffahrtsämter des Bundes auf allen Bundeswasserstraßen inklusive derer außerhalb des WaStrG tätig werden, ist damit rechtswidrig. 1) OVG Frankfurt/Oder, Beschl. v. 25. 5. 2004, NuR 2004, 532ff.  相似文献   

4.
In jüngerer Zeit sind Entscheidungen ergangen, die sich mit der Haftung für so genannte militärische Altlasten oder Rüstungsaltlasten befassen 1 . Zu dieser Frage hat sich Verfasser anlässlich der Sanierung einer solchen Altlast im Jahre 2000 gutachtlich geäußert 2 . An ihn ist jüngst der Wunsch herangetragen worden, die relevanten Teile des Gutachtens zu publizieren. Da diese Teile unverändert aktuell sind, kommt Verfasser dem Wunsch nach. Er schildert stark verkürzt zuerst den Sachverhalt, der zu der Rüstungsaltlast führte, weil es sich um eine immer wieder auftauchende Konstellation handelt. Dann werden die entscheidenden Rechtsfragen beantwortet. 1) Z.B. BVerwG, NVwZ 2004, 1125=DVBl. 2004, 1032ff.; OVG Lüneburg, Urt. v. 21. 4. 2004 – 7 LC 97/02 und 98/02, NuR 2004, 684 und 687.2) Auftraggeber war das Land Hessen. Verfasser ist Herrn Wolf vom staatlichen Umweltamt Marburg zu großem Dank für die Überlassung von Material und vielen Hinweisen verpflichtet.—Auf der Grundlage dieses Gutachtens hat der Bund dem Land Hessen einen großen Teil der Sanierungskosten bezahlt.—Die Sanierung der Altlast ist mittlerweile erfolgreich abgeschlossen.  相似文献   

5.
Zur naturschutzfachlichen Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen in Natur und Landschaft sind seit der Einführung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung im Jahre 1976 durch Wissenschaft und Praxis zahlreiche Bewertungs- und Bilanzierungsverfahren entwickelt worden, deren praktische Anwendung jedoch nach wie vor erhebliche rechtliche Probleme aufwirft. Diese resultieren unter anderem daraus, dass zur Ermittlung der mit einem Eingriff verbundenen Beeinträchtigungen häufig ausschließlich auf—zufällige—aktuelle faktische Gegebenheiten und deren Wirkungen auf Natur und Landschaft (Ist-Zustand) abgestellt wird. Der Beitrag weist nach, dass diese Vorgehensweise in bestimmten Fallgestaltungen den Grundprinzipien der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zuwiderlaufen kann, und zeigt für diese Fallgestaltungen rechtskonforme naturschutzfachliche Lösungsmöglichkeiten auf. *) Die Verfasserin ist Mitarbeiterin der Anders u. Thomé Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Krefeld.**) Die Verfasserin ist Inhaberin des Büros für Landschaftsplanung S. u. A. Brandenfels in Münster.
  相似文献   

6.
Durch das Oderhochwasser, aber vor allem durch die Flutkatastrophe an der Elbe im August 2002, ist der Hochwasserschutz verstärkt in das öffentliche Bewusstsein getreten. Dies hat auf der Ebene von Bund und Ländern zu verschiedenen Aktionen geführt, die sich nunmehr in Gesetzesänderungen niederschlagen sollen 1. Der Hochwasserschutz kann dabei durchaus in ein Spannungsverhältnis zu anderen öffentlichen und privaten Anliegen und Belangen treten—vor allem, wenn sich aus deren Sicht Einschränkungen für die bauliche oder sonstige Nutzung der betroffenen Flächen ergeben können. Ein wichtiger Teilausschnitt aus diesem Gesamtproblem ist das Spannungsverhältnis des Hochwasserschutzes zum übrigen Fachplanungsrecht, zum Raumordnungsrecht und zur Bauleitplanung. Hierüber soll auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum verbesserten Hochwasserschutz berichtet werden. *) Der Beitrag beruht auf einem Vortrag, den der Verfasser auf dem 9. Leipziger Umweltrechts-Symposium Rechtliche Aspekte des vorbeugenden Hochwasserschutzes am 22. 4. 2004 gehalten hat und der auch in dem von dem Direktoren des Instituts für Umwelt- und Planungsrecht, Prof. Dr. Martin Oldiges und Prof. Dr. Wolfgang Köck betreuten Tagungsband erscheinen wird.  相似文献   

7.
Was tun, wenn sich geschützte Tierarten so gut entwickeln, dass sie der Wirtschaft oder anderen Arten erhebliche Schäden zufügen können? Neben der Bestandsregulierung der betreffenden Art kommen insbesondere Ausgleichszahlungen an die Geschädigten in Betracht. Der vorliegende Beitrag zeigt, dass die entsprechenden gesetzlichen Möglichkeiten aber die spezifischen Besonderheiten einzelner Arten nicht ausreichend berücksichtigen können und deshalb zu einer effektiven Konfliktlösung kaum geeignet sind. Inhaltlich knüpfen die nachfolgenden Ausführungen an einen Beitrag von Künkele (NuR 1988, 334) zum Rechtsschutz von Graureiher und Kormoran nach der alten Rechtslage an. *) Die Autorin ist Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Umweltforschungszentrum Leipzig-Halle GmbH und beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Naturschutz- und Artenschutzrecht.  相似文献   

8.
Die Klagsanmerkung zwecks Ausnützung des gesetzlichen Vorzugspfandrechts (hier: der Eigentümergemeinschaft) setzt nach § 27 Abs 2 WEG 2002 voraus, dass sich die Klage und der Antrag auf Klagsanmerkung gegen einen Bekl richten, der zu diesem Zeitpunkt noch als Wohnungseigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Die bewilligte Grundbuchseintragung wirkt auf den Zeitpunkt des beim Grundbuch einlangenden bücherlichen Antrags/Grundbuchsgesuchs zurück. Deshalb schlie?t auch das zeitlich vor dem Klagsanmerkungsantrag eingebrachte, aber erst nach dessen Einlangen beim Grundbuchsgericht bewilligte Einverleibungsgesuch eines Dritten, WE im Grundbuch zu erwerben, die Klagsanmerkung gegen den Ver?u?erer aus. über den sp?ter eingebrachten Anmerkungsantrag darf vielmehr erst entschieden werden, wenn das Einverleibungsgesuch des WE-Erwerbers rechtskr?ftig bewilligt ist.  相似文献   

9.
Seit kurzem kennen das europäische und das deutsche Recht den Handel mit Emissionszertifikaten. Der Beitrag stellt vor dem Hintergrund der Einführung des Emissionshandels die wirtschaftstheoretischen Leitlinien der Umweltökonomie sowie ihre Verwirklichung in Zertifikathandel und anderen umweltpolitischen Steuerungsmitteln vor. Herausgestellt wird, dass das Zertifikatmodell ökonomische und ökologische Vorzüge vorweisen kann. Grenzen werden dem Emissionshandel jedoch insbesondere bei der „hot spot“- Problematik durch den Schutz- und Vorsorgegrundsatz gesetzt. Die Erstreckung des Emissionshandels auf andere Bereiche der Umweltregulierung ist daher nicht für alle Gebiete möglich und bedarf weiterhin der Flankierung durch das Ordnungsrecht.* Der Verfasser ist Rechtsanwalt der Sozietät Baumeister Rechtsanwälte, Münster.  相似文献   

10.
Der Betätigung des Menschen in der freien Natur kommt auch eine Ausgleichsfunktion zu. Die dabei auftretenden Konflikte lassen sich mit unterschiedlichen Erfolgsaussichten einer rechtlichen Behandlung zuführen. Am Beispiel des wintersportlichen Tourengehens soll gezeigt werden, wie sich staatlich gesetztes Recht als ein mögliches Instrument des Naturschutzes darstellt und welche Alternativen in der Praxis genutzt werden, um die häufig bemühten Phänomene der Verrechtlichung und des Vollzugsdefizits gerade im Frei- und Freizeitraum Natur zu vermeiden.  相似文献   

11.
Der Betätigung des Menschen in der freien Natur kommt auch eine Ausgleichsfunktion zu. Die dabei auftretenden Konflikte lassen sich mit unterschiedlichen Erfolgsaussichten einer rechtlichen Behandlung zuführen. Am Beispiel des wintersportlichen Tourengehens soll gezeigt werden, wie sich staatlich gesetztes Recht als ein mögliches Instrument des Naturschutzes darstellt und welche Alternativen in der Praxis genutzt werden, um die häufig bemühten Phänomene der Verrechtlichung und des Vollzugsdefizits gerade im Frei- und Freizeitraum Natur zu vermeiden.  相似文献   

12.
Mit § 38 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) wurde durch das BNatSchG-NeuRG vom 25. 3. 2002 die Rechtsgrundlage für die Einrichtung geschützter Meeresflächen in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) geschaffen 1 . Im Mai 2004 hat der Bundesumweltminister der Europäischen Kommission zehn marine Schutzgebiete zur Aufnahme in das europäische Netz „Natura 2000“ gemeldet, die einen Flächenanteil von 31% der deutschen AWZ umfassen 2 . Der im Zusammenhang mit der Novellierung des BNatSchG in die Seeanlagenverordnung neu eingefügte § 3a See- AnlV ermöglicht die Festlegung besonderer Eignungsgebiete für Windkraftanlagen. Sie wird zur Zeit vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie vorbereitet 3 . Im Rahmen der jüngsten Novellierung des Raumordnungsgesetzes (ROG) durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG-Bau) ist die Entwicklung einer Raumordnung für die AWZ nunmehr zur Aufgabe des Bundes erklärt worden 4 . Die Entwicklung gebietsbezogener Ordnungsvorstellungen für die AWZ scheint sich in den Prozess der „Terraneisierung“ 5 der Meere einzuordnen, der mit dem Seevölkerrecht zu synchronisieren ist (I.). Ansätze zur räumliche Ordnung der AWZ durch den Bund stellen sich im Weiteren vor dem Hindergrund der bundesstaatlichen Kompetenzordnung als verfassungsrechtliches Problem dar (II). Schließlich wird man auch die Übertragung terrestrischer Leitbilder und Instrumente auf marine Bedingungs- und Wirkungszusammenhänge mit der gebotenen Vorsicht angehen müssen (III.). 1) BGBl. I, S. 1193.2) Vgl. Trittin, Zukunftsaufgabe Naturschutz, Rede auf dem Deutschen Naturschutztag, Potsdam, 25. 5. 2004 (www.bmu.de).3) Soll das von der Bundesregierung für das Jahr 2020 angestrebte Ziel der Installierung einer Kapazität von 20.000 MW erreicht werden, müssten dafür 4000 Anlagen mit je 5 MW-Leistung errichtet werden. Sie würden ca. 2500 km2 Fläche und damit etwa 5% der deutschen AWZ beanspruchen (Deutsches Windenergie Institut, Weiterer Ausbau der Windenergienutzung, 2001, S. 75).4) Vgl. EAG-Bau vom 24. 6. 2004 (BGBl. 2004 I, 1359); vgl. zur Vorgeschichte Buchholz, Territorialplanung zur See, in: Hofmeister/Voss (Hrsg.), Geographie der Küsten und Meere, 1985, S. 153ff.; Erbguth, Raumplanung im Meer—unter besonderer Berücksichtigung des Natur- und Umweltschutzrechts, NuR 1999, 491ff.; Erbguth, Wahrung möglicher Belange der Bundesraumordnung in der Ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland, Rechtsgutachten im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen, 2002; Rat von Sachverständigen für Umweltfragen (SRU), Windenergienutzung auf See, Stellungnahme 2003, S. 15ff. sowie Sondergutachten „Meeresumweltschutz in Nord- und Ostsee“ (BT-Drs. 15/2626, Tz 422ff.); Koch, Meeresumweltschutz für Nord- und Ostsee, NordÖR 2004, 211ff.5) Graf Vitzthum, Raum, Umwelt und Wirtschaft im Völkerrecht, in: ders., Völkerrecht, 2001, Rdnr. 58.  相似文献   

13.
Die in der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) bzw. im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) aufgeführten Ausnahmenbestimmungen vom FFH-Schutzregime wie die menschliche Gesundheit und die öffentliche Sicherheit gelten mittlerweile als weitgehend geklärt. Hierzu kann auf den Beitrag von Ramsauer in NuR 2000 (Heft 11, 601ff.) verwiesen werden. Lebhaft umstritten ist dagegen noch immer die Fragestellung, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen—gerade für die Praxis von großer Relevanz—wirtschaftliche und soziale Gründe im Rahmen der Ausnahmebestimmungen berücksichtigt werden können. Dies gilt insbesondere für Gebiete mit prioritären Lebensraumtypen und -arten, weil es dafür an konkreten Normierungen fehlt. Diesen Fragen widmet sich der folgende Beitrag schwerpunktmäßig. Der Verfasser kommt insgesamt zu einem befürwortenden Ergebnis hinsichtlich einer Berücksichtigung wirtschaftlicher und sozialer Gründe im Rahmen der Ausnahmebestimmungen vom FFH-Schutzregime.  相似文献   

14.
Trotz des Scheiterns der F?deralismuskommission bleibt die Aufgabe einer Reform des deutschen F?deralismus bestehen. Die nach kontroverser Diskussion in den letzten Monaten abgeebbte Debatte um M?glichkeiten und Grenzen einer kompetenziellen Neuordnung insbesondere der Bereiche Umweltschutz, Naturschutz und Jagdwesen hat sich somit nicht erledigt, sondern wird bei der sich politisch abzeichnenden Wiederaufnahme der Verhandlungen zu einer F?deralismusreform fortzuführen sein. Dies bietet Anlass zu einer Analyse der einzelnen Positionen und Argumente. Nüchtern betrachtet l?sst sich dabei als Ergebnis empfehlen, eine einheitliche Umweltrechtskompetenz (einschlie?lich Artenschutzrecht) zu schaffen, die Rahmengesetzgebung allgemein abzuschaffen und das Jagdwesen allein den L?ndern zu überantworten.  相似文献   

15.
Es existieren lediglich Empfehlungen für Zu- und Abschl?ge beim Nutzwertgutachten nach dem WEG 1975 in der Fassung der Novelle BGBl I 1997/7, nach denen im Regelfall das Verh?ltnis der Nutzwerte zu den Quadratmetern zwischen der Vergleichswohnung und den Gesch?ftsr?umen 1: 2 nicht überschreiten sollte. Dabei handelt es sich aber um unverbindliche Richtwerte. Eine überschreitung dieses Werts – noch dazu vor Ver?ffentlichung der Empfehlung – um nicht einmal das Doppelte ist – auch im Hinblick auf die Antragsrechte nach § 9 Abs 2 Z 2 WEG 2002 – nicht geeignet, einen Versto? gegen zwingende Grunds?tze der Parifizierung darzustellen oder im Hinblick auf das auch in § 9 Abs 2 WEG 2002 beibehaltene Wort "insbesondere" einen sonstigen, gesetzlich nicht explizit geregelten Antragsgrund zu konstituieren.  相似文献   

16.
?rzte sind wie Rechtsanw?lte berufliche Geheimnistr?ger und die ?rztliche Verschwiegenheitspflicht nach § 54 Abs 1 ?rzteG beruht auf ?hnlichen überlegungen, wie sie für die Verschwiegenheitspflicht eines Rechtsanwalts nach § 9 Abs 2 KAO gelten. Die Judikatur zur Verschwiegenheitspflicht, die einen Rechtsanwalt hinsichtlich ihm in Ausübung seines Berufs anvertrauter oder bekannt gewordener Geheimnisse trifft, kann auch für die Beurteilung der ?rztlichen Verschwiegenheitspflicht herangezogen werden. Insb treffen die Erw?gungen, dass keine Verschwiegenheitspflicht besteht, falls der Rechtsanwalt solche Geheimnisse "in eigener Sache" vorbringen muss, um seine Honorarforderung gegen den Mandanten durchzusetzen oder sich in einem Strafverfahren zu verteidigen oder behauptete Schadenersatzansprüche abzuwehren, auch auf ?rzte zu. Aus § 54 Abs 2 Z 4 ?rzteG ist nicht abzuleiten, dass das Vorliegen h?herer Interessen nicht auch in Bereichen, die darin nicht genannt sind, eine Durchbrechung der ?rztlichen Schweigepflicht rechtfertigen kann. Was ein Arzt zur Abwehr behaupteter Ansprüche vorbringen darf, h?ngt von objektiven Kriterien ab. Die Angaben des Arztes haben sich bei einer Durchbrechung seiner Verschwiegenheitspflicht zur Wahrung seiner Verteidigungsrechte in einem Zivil-, Disziplinar- oder Strafverfahren stets auf das Notwendigste zu beschr?nken. Was und wie viel der Arzt zur Wahrung seiner Interessen preisgeben darf, wird daher von den Umst?nden des Einzelfalls abh?ngen.  相似文献   

17.
Seit 1914 glaubt man mit Hugo Sinzheimer, Vater des deutschen Arbeitsrechts, dass der Arbeitnehmerbegriff für alle Dienstleistenden gleich ist. Nach hM ist das entscheidende Kriterium für die Arbeitnehmereigenschaft die pers?nliche Abh?ngigkeit. Es kommt dabei auf arbeitsorganisatorische Bindungen des Dienstleistenden an. Die Judikatur stellt diese Bindungen aber oft in einen Kontext, den der Autor Referenzrahmen nennen m?chte. Die Referenzrahmen sind: die Natur der T?tigkeit, der Nicht-Vertragspartner und der typische Arbeitnehmer. Gefragt wird nun, wie sich die Bindungen zu diesen Referenzrahmen verhalten. Je nach Ergebnis soll die Bindung für die pers?nliche Abh?ngigkeit relevant sein oder nicht. Der Autor m?chte hier das Argument von der Natur der T?tigkeit in den Vordergrund stellen. Dieses Argument führt je nach Art der ausgeübten T?tigkeit zu unterschiedlichen Anforderungen an die Arbeitnehmereigenschaft und somit zur Gef?hrdung der dogmatischen Erkenntnisse von Sinzheimer. Gleichzeitig führt das Argument zu einer deutlichen Verengung des Arbeitnehmerbegriffs. Die Untersuchung wird zeigen, dass das Argument dogmatisch und ?konomisch verfehlt ist und daher aufgegeben werden sollte.  相似文献   

18.
Am 22.9.2006 legte die Kommission der Europ?ischen Gemeinschaften einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Bodenschutz und zur ?nderung der Richtlinie 2004/35/EG vor. Bereits der Titel zeigt einerseits, dass dieser Entwurf einer Bodenrahmenrichtlinie (BRRL-E) zwar den lange erwarteten Einbezug des Mediums Boden in das europ?ische Umweltschutzrecht endgültig ansto?en würde, andererseits, dass der Boden kein europarechtlich v?llig ungeregeltes Umweltmedium darstellt. Bei der durch den Vorschlag zu ?ndernden Richtlinie 2004/35/EG handelt es sich um die Umwelthaftungsrichtline (UH-RL). Mit dieser ist durch den Einbezug einer Sch?digung des Bodens in den Begriff des Umweltschadens bereits ein gro?er Schritt in Richtung eines zielgerichteten europ?ischen Bodenschutzes getan worden. Der nachfolgende Beitrag stellt ausgehend von einem Kurzüberblick zu den bislang bestehenden Regeln zum Schutz des Bodens im europ?ischen Umweltrecht (I.) zun?chst den Bodenschutz nach der Umwelthaftungsrichtlinie dar (II.), um im Anschluss den Vorschlag der Bodenrahmenrichtlinie vorzustellen (III.). Im Teil IV. wird das Bodenschutzrecht nach der UH-RL und dem BRRL-E betrachtet, dabei zeigen sich sowohl unterschiedliche Ans?tze der Regelwerke als auch ein Fortschritt des zielgerichteten Bodenschutzes auf europ?ischer Ebene.  相似文献   

19.
Das zwangsl?ufige und überdies auch beabsichtigte Emporranken einer Kletterpflanze an einer im Eigentum des Nachbarn stehenden Grenzmauer stellt einen Eigentumseingriff dar, der den Nachbarn gem §§ 354, 362 ABGB befugt, den anderen von der Benützung der Mauer auszuschlie?en und unberechtigte Eingriffe in sein Eigentumsrecht mit Klage nach § 523 ABGB geltend zu machen. Ihm steht weiters das Recht zu, die Entfernung der Kletterpflanze, von der der Bewuchs ausgeht und die anders gar nicht wachsen kann, weil dies ihrem zwangsl?ufigen Wachstum entspricht, zu verlangen. Eine derartige Benützung der Nachbarmauer ist als unmittelbare Zuleitung iSd § 364 Abs 2 Satz 2 ABGB zu beurteilen, die ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umst?nden unzul?ssig ist. Die Auffassung, in Bezug auf das Eindringen von Wurzeln und ?sten sei § 422 ABGB lex specialis zu § 364 ABGB, so dass der Eigentümer in Ausübung seines Selbsthilferechts für eine Entfernung des Pflanzenbewuchses sorgen h?tte müssen, übersieht, dass sich der OGH bereits in seiner ausführlich begründeten E 4 Ob 196/07p (immolex 2008/55 [Pfiel]) mit dieser Frage auseinandergesetzt und ausgesprochen hat, ein Immissionsabwehranspruch nach § 364 Abs 2 und 3 ABGB infolge einer konkreten Eigentumsgef?hrdung werde durch das Recht auf Selbsthilfe gem § 422 ABGB jedenfalls dann nicht ausgeschlossen, wenn die Beeintr?chtigung unter Bedachtnahme auf das nachbarrechtliche Rücksichtnahmegebot die ortsübliche Benutzung des Grundeigentums wesentlich beeintr?chtigt und einen unzumutbaren Zustand herbeiführt, der nicht durch eine leichte und einfache Ausübung des Selbsthilferechts beseitigt werden kann.  相似文献   

20.
Stöberl 《Juristische Bl?tter》2008,130(5):333-334
Die Verh?ngung einer Zwangsstrafe nach § 5 Abs 1 VVG setzt voraus, dass die Person, gegen die das Zwangsmittel gerichtet ist, überhaupt f?hig ist, einen rechtserheblichen Willen zu bilden, der durch die Verh?ngung des Zwangsmittels beeinflusst werden soll. Ist der Beh?rde die Besachwalterung einer Person für die Vertretung vor Gerichten, Beh?rden, Dienststellen und Sozialversicherungstr?gern, für die Verwaltung von Einkünften, Verm?gen und Verbindlichkeiten sowie für die Vertretung bei Rechtsgesch?ften, die über Gesch?fte des t?glichen Lebens hinausgehen, bekannt, kann sie nicht vertretbar davon ausgehen, dass die betreffende Person f?hig ist, einen rechtserheblichen Willen zu bilden, der durch eine Zwangsstrafe beeinflusst werden kann. Die Auffassung der Beh?rde, der Sachwalter h?tte "aktiv werden müssen und zB am Aufenthaltsort der Berufungswerberin Nachschau nach dem Führerschein halten müssen", übersieht, dass die gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Zwangsstrafe – ungeachtet der Zustellung des Bescheides an den Sachwalter – auf eine Willensbeugung der Beschwerdeführerin und nicht auf ein T?tigwerden des Sachwalters gerichtet war.  相似文献   

设为首页 | 免责声明 | 关于勤云 | 加入收藏

Copyright©北京勤云科技发展有限公司  京ICP备09084417号