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相似文献
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1.
"Weg" iSd § 1319a ABGB ist zwar eine Landfl?che, die von jedermann oder einem eingeschr?nkten Benützerkreis unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art (oder eingeschr?nkt auf bestimmte Verkehrsarten) benützt werden darf, weshalb grunds?tzlich von einem weiten Begriffsinhalt der auf Vorsatz und grobe Fahrl?ssigkeit eingeschr?nkten Haftpflicht des Wegehalters auszugehen ist. Eine auf Privatgrund liegende Fl?che (hier: "Durchgang bis auf Widerruf" zwischen zwei H?usern einer WE-Anlage als allgemeiner Teil der Liegenschaft) ist aber dann kein Weg nach dieser Bestimmung, wenn "die Zul?ssigkeit der allgemeinen Benützung" fehlt, es sei denn, aus den besonderen Umst?nden – Einzelfallbeurteilung! – ergibt sich das Gegenteil. Die Eigentümergemeinschaft und den WE-Verwalter als ihrem "Repr?sentanten" trifft in diesem Fall keine (eingeschr?nkte) Wegehalterhaftpflicht, wohl aber eine entsprechende, allgemeine, dh jeden Verschuldensgrad umfassende Verkehrssicherungspflicht nach den §§ 1293 ff ABGB.  相似文献   

2.
Das "Transparenzgebot" des § 6 Abs 3 KSchG spielt in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bei der Kontrolle von AGB-Klauseln nicht zuletzt im Verbandsprozess (§ 28 KSchG) eine gro?e Rolle. Die angelegten Ma?st?be sind streng; vieles f?llt dem Verdikt der Intransparenz zum Opfer. Im folgenden Beitrag werden einige praktisch handhabbare Ans?tze zu einer sachgerechten Konkretisierung des Verst?ndlichkeits- und Klarheitsgebots pr?sentiert, die manche Einseitigkeit zu vermeiden suchen.  相似文献   

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4.
Die Formulierung im gerichtlichen Vergleich "Festgehalten wird, dass der monatliche Bestandzins … bis einschlie?lich 31. 12. 1998 betr?gt" bzw "dass die Bestandzinse jeweils am 1. eines Monats bei fünft?gigem Respiro zur Zahlung f?llig sind" führen zum Anfall einer Erg?nzungspauschalgebühr ausgehend (blo?) vom Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bis zum Stichtag (hier 31. 12. 1998) und nicht etwa ausgehend von einer mit dem Zehnfachen des Jahreswertes des Mietzinses ermittelten Bemessungsgrundlage).  相似文献   

5.
Bei Vereinbarung eines für unterschiedliche Perioden von vornherein fest vereinbarten Mietzinses unterschiedlicher H?he ("unbedingter Staffelmietzins") beginnt die dreij?hrige Pr?klusivfrist des § 16 Abs 8 MRG auch hinsichtlich aller sp?ter wirksam werdenden Mietzinse mit dem Zeitpunkt der Mietzinsvereinbarung zu laufen.  相似文献   

6.
"Der Aufsichtsrat ist befugt, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgesch?ften mit den Vorstandsmitgliedern zu vertreten [und gegen diese die von der Hauptversammlung beschlossenen Rechtsstreitigkeiten zu führen]." In den letzten Jahren haben sich einige Vertreter der Lehre von der bis dahin einhellig vertretenen Auslegung von § 97 Abs 1 AktG abgewendet. Sie pl?dieren für ein Vertretungsmonopol des Aufsichtsrates bei Rechtsgesch?ften der Gesellschaft mit Vorstandsmitgliedern. Dem eigentlich klaren Wortlaut von § 97 Abs 1 AktG wird dabei mittels einer fragwürdigen teleologischen Reduktion ein Inhalt beigemessen, den er nicht hat.  相似文献   

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8.
Die Pflicht zur gesetzeskonformen, ausgewogenen Interessenwahrung in Bautr?gervertr?gen wird bei der Gestaltung der vom Bautr?ger verwendeten Vertragsformbl?tter oftmals verletzt. Konsumentenschutzorganisationen haben diese Praxis kritisiert und die Verwendung gesetzeskonformer Klauseln verlangt. Trotz der vielfach gerechtfertigten Kritik darf die Forderung nach Konsumentenschutz nicht dazu führen, dass es für den Bautr?ger unm?glich wird, die in der Natur des Bautr?gergesch?ftes liegenden grundlegenden Gestaltungs- und Abwicklungskriterien im zul?ssigen Rahmen anzuwenden.  相似文献   

9.
Die aus der materiellen Rechtskraft abgeleitete Bindungswirkung zieht eine Pr?klusion von im rechtskr?ftig erledigten Verfahren bereits m?glichem, aber nicht ausgeführtem Vorbringen nach sich. Diese Pr?klusion bezieht sich aber nur auf solche Tatsachen, die zur Vervollst?ndigung oder Entkr?ftung des für das Urteilsbegehren im Vorverfahren ma?geblichen rechtserzeugenden Sachverhalts dienten, sodass neues Vorbringen dann nicht pr?kludiert ist, wenn es mit dem Prozessstoff des Vorverfahrens nicht im Zusammenhang steht. Von einer Vorentscheidung kann dann und soweit abgegangen werden, als sich der ihr ma?geblich zugrunde liegende Sachverhalt ge?ndert hat. Das trifft auf die erst nach Erlassung des Teilanerkenntnisurteils – das auf Verbesserung lautet – stattgefundene Verweigerung des übergebers zu, die einzig zielführende Mangelbehebung (hier: Sanierung eines Parkettbodens) durchzuführen. Wenn der Verbesserungspflichtige objektiv in Verzug ist, kann der Gew?hrleistungsberechtigte (nach Gew?hrleistung alt) das zur M?ngelbehebung erforderliche Deckungskapital verlangen, ohne dass dem ein früheres Begehren auf Verbesserung entgegenstünde. Der Grundsatz "ne bis in idem" schlie?t die Erwirkung eines auf einen anderen Sachverhalt gegründeten Urteils nicht aus.  相似文献   

10.
Der Genehmigungsvorbehalt nach § 446 Abs 3 ASVG ist nicht eine blo?e Organisationsvorschrift der internen Willensbildung, sondern eine Anordnung, die die Handlungsf?higkeit der vertretungsberechtigten Organe des Sozialversicherungstr?gers auch im Au?enverh?ltnis beschr?nkt. Eine nicht durch die erforderliche ministerielle Genehmigung gedeckte Willenserkl?rung des an sich zum Vertragsabschluss zust?ndigen Organs bindet den Sozialversicherungstr?ger daher nicht (hier: Abschluss des "Quanto-Snowball-Swaps"). ?ffentlich-rechtliche K?rperschaften sind verpflichtet, den Partner durch ihre Verhandlungsführer als Erfüllungsgehilfen über die Gültigkeitsvoraussetzungen des beabsichtigten Gesch?fts aufzukl?ren, sofern diese ihrem Organ bekannt oder leichter erkennbar sind als dem Partner. Wird der Partner im guten Glauben gelassen, es bestehe keine Genehmigungsbedürftigkeit, haftet die K?rperschaft auf das Vertrauensinteresse, wenn die Genehmigung in der Folge nicht erteilt wird. Auch für Sch?den aus einer Verletzung vorvertraglicher Aufkl?rungspflichten gilt, dass nur alle ad?quaten und im Rechtswidrigkeitszusammenhang stehenden Folgen vom Normzweck mit erfasst sind. Die Kausalit?t rechtswidrigen Verhaltens reicht allein nicht zur Haftungsbegründung aus. Die übernahme des Risikos aus einem Vertrag, der vom anderen Teil mit Dritten abgeschlossen wurde, ist nur ausnahmsweise vom Schutzzweck des Grundverh?ltnisses erfasst. Umst?nde, die erst nach Vertragsabschluss erkennbar waren und die der Schuldner bei Eingehen der Verpflichtung nicht berücksichtigen konnte, dürfen ihm auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks zum Verh?ngnis werden. Wenn der gesch?digte Vertragsteil mit der bedungenen Leistung Interessen verfolgt, die nicht mehr in der Leistung selbst liegen und daher vom üblichen Entgelt nicht abgedeckt werden, und überdies der Eintritt des Folgeschadens noch von einem Entschluss eines Dritten abh?ngig ist, der h?ufig kaum vorhersehbar ist, muss eine Zurechnung verneint werden. Mit dem Schutzzweck des Genehmigungsvorbehalts nach § 446 Abs 3 ASVG w?re es unvereinbar, dass der Sozialversicherungstr?ger zwar nicht das eigene Spekulationsgesch?ft, aber jenes, das vom anderen Teil mit einem Dritten abgeschlossen wurde, erfüllen müsste. Eine hohe Professionalit?t des Kunden kann nicht ausschlie?en, dass er im Einzelfall bezüglich eines bestimmten Gesch?fts einer Fehlvorstellung unterliegt. Auch ein versierter Gesch?ftspartner darf nicht in die Irre geführt werden. Die Erw?gungen des BGH zu hochkomplex strukturierten und riskanten Finanzprodukten (XI ZR 33/10x, dort: "CMS Spread Ladder Swap"), die auf die Wohlverhaltensregeln des § 31 des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes gestützt wurden, k?nnen in Grundzügen auch nach ?sterr Recht Beachtung finden, wenn es sich um ein komplex strukturiertes Produkt handelt, dem ein der H?he nach kaum kalkulierbares, aber schon wegen eines einseitigen Kündigungsrechts asymmetrisch verteiltes Risiko anhaftet (hier: "Quanto-Snowball-Swap").  相似文献   

11.
12.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(2):109-111
L?uft das Abwicklungsverh?ltnis im Rahmen der Beseitigung des Erstschadens darauf hinaus, dass im Ergebnis der Sch?diger sowohl den Herstellungsgehilfen ausw?hlt als auch wirtschaftlich die Gestaltung der Reparaturkosten bestimmt und tr?gt, so ist dies unter dem Aspekt des Risikos von weiteren Sch?den aus Anlass der Behebungsversuche einem Naturalersatz unmittelbar durch den Sch?diger gleichzuhalten. Es sind allf?llige im Zuge der Schadensbehebung durch den Herstellungsgehilfen verursachte weitere Sch?den auch dem Erstsch?diger zuzurechnen.  相似文献   

13.
Im Juni 2005 hat eine Arbeitsgruppe nach etwa fünfj?hriger Vorlaufzeit einen Entwurf zwecks Gesamtreform des Schadenersatzrechts (= Arg-E) vorgelegt. Darauf hat ein Arbeitskreis nach zweij?hrigem Bemühen einen Vorschlag zu einer auf dem geltenden Recht aufbauenden Teilreform (= EdA) unterbreitet. Diesen hat Koziol mit strengem Blick geprüft (JBl 2008, 348). Hier die Antwort. – Im Anhang zu dieser Abhandlung wird der Entwurf des Arbeitskreises (= EdA) dem Text des geltenden Schadenersatzrechtes gegenübergestellt.  相似文献   

14.
Eine Analyse der Grundsatzentscheidung SZ 38/47 aus dem Jahre 1965 ergibt, dass sie als Erkenntnisquelle für das b?uerliche Gewohnheitsrecht anzusehen ist, wonach auch bei Hofübergabe unter Lebenden im Falle vorzeitiger Ver?u?erung des Hofes durch den übernehmer die weichenden Geschwister nach Tod des übergebers Anspruch auf den Mehrerl?s haben, dass also nach Wegfall der Rechtfertigung der Begünstigung für den übernehmer die Nachtragserbteilung als Korrektiv zum begünstigten übernahmswert (Wohlbestehenswert) genauso vom b?uerlichen Gewohnheitsrecht beherrscht wird wie die Bestimmung des übernahmswertes selbst, dass hier also der Begriff des übernahmswertes auch dessen Beendigung nach Ver?u?erung wegen causa data causa non secuta umfasst, und die Bestimmung des übernahmswertes wie dessen Aufhebung die zwei Seiten ein und derselben Medaille sind. Im Tiroler Anlassfall hat der OGH jetzt entschieden, dass im Falle "doppelter Hoffolge" im Wege von zwei sukzessiven Hofübergaben unter Lebenden und anschlie?endem Verkauf die Miterben des ursprünglichen Hofübergebers kein Nachtragsrecht gegen den "Anerben des Anerben" haben, der Anspruch auf Mehrerl?s also nicht durchschl?gt; dieses Ergebnis wurde aber nicht aus dem Titel des b?uerlichen Gewohnheitsrechtes erzielt, sondern auf Grund einfacher Gesetzesanalogien aus dem TirH?feG, also unter Umgehung des Gewohnheitsrechtes, wie der OGH seit den sp?ten 1990er Jahren systematisch auch negiert, dass selbst die Bestimmung des übernahmswertes (Wohlbestehenswert) dem Gewohnheitsrecht unterliegt, indem er nur mehr ganz allgemein mit Gesetzesanalogien aus den Anerbengesetzen operiert. Es wird aufgezeigt, dass unter Berücksichtigung der kurzen Zeitspanne zwischen den drei Ver?u?erungen (nur sieben Jahre) in casu der Nachtragsanspruch nach Gewohnheitsrecht doch berechtigt gewesen w?re. Schlie?lich wird noch die sehr wichtige Frage behandelt, ob Nachtragsansprüche nach Hofübergaben unter Lebenden auch zu bejahen sind, wenn die Landwirtschaft unter den Grenzen des AnerbenG und des KrntErbh?feG bleibt, weil ja auch in der Regel für solche Landwirtschaften nach b?uerlichem Gewohnheitsrecht der übernahmswert nach dem Wohlbestehenswert berechnet wird; diese Frage wird bejaht.  相似文献   

15.
Im Zuge des 2. Gewaltschutzgesetzes wurde die Verj?hrungsanlaufhemmung des § 58 Abs 3 Z 3 StGB zum 1. 6. 2009 in "L?nge" und "Breite" erweitert und auch – rückwirkend – auf zu diesem Zeitpunkt noch nicht verj?hrte Taten für anwendbar erkl?rt. Mit Blick auf zwei frühere gesetzliche Ver?nderungen, die diese Bestimmung betroffen haben, sowie die Garantien des § 61 StGB zur rückwirkenden Anwendung von Strafrecht wird im Folgenden er?rtert, inwieweit § 58 Abs 3 Z 3 StGB auf vor dem 1. 6. 2009 (insb vor dem 1. 7. 2001) verübte Straftaten anzuwenden ist.  相似文献   

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17.
Wird im gerichtlichen R?umungsvergleich auf den Gebrauch des Exekutionstitels der R?umung verzichtet, wenn der Beklagte der Ratenverpflichtung über den rückst?ndigen Mietzins zeitgerecht nachkommt sowie der laufende Mietzins termingerecht bezahlt wird, so entsteht keine restliche Pauschalgebühr iS des § 18 Abs 2 Z 2 zweiter Fall GGG.  相似文献   

18.
Die Nutzwert-(neu-)festsetzung gem § 9 Abs 2 WEG 2002 als Grundlage für eine nachfolgende erforderliche ?nderung der Mindestanteile schafft keinen eigenen zivilrechtlichen Rechtsgrund/Titel für die Nutzung bestimmter WE-Objekte (hier: wohnungseigentumstaugliche Kfz-Abstellpl?tze, an denen nach dem 30. 6. 2002 WE begründet werden soll). Die Widmung als wohnungseigentumstaugliches Objekt (einschlie?lich des WE-Zubeh?rs) oder als allgemeiner Teil der WE-Liegenschaft setzt vielmehr eine privatrechtliche Einigung (hier: der Wohnungseigentümer mit den schlichten Miteigentümern) voraus, die zwar idR im schriftlichen WE-Vertrag, aber auch schlüssig erfolgen kann. Nach § 9 Abs 2 Z 1 WEG 2002 sind die zwingenden Grunds?tze der Nutzwertberechnung zu beachten, was sowohl die WE-Tauglichkeit als auch die Widmung als selbst?ndiges WE-Objekt voraussetzt, da an allgemeinen Teilen der WE-Liegenschaft WE nicht bestehen kann und somit an diesen kein Nutzwert festgesetzt werden darf. Seit 1. 7. 2002 k?nnen wohnungseigentumstaugliche Kfz-Abstellpl?tze selbst?ndige WE-Objekte sein, w?hrend Zubeh?r-WE an diesen – auch im Fall nachtr?glicher Begründung von WE nach Ma?gabe des § 3 Abs 2 WEG 2002 – nicht mehr begründet werden darf. Für den für die WE-Begründung und den Abverkauf von WE-Objekten "hauptverantwortlichen" WE-Organisator entf?llt nach § 5 Abs 2 Satz 4 WEG 2002 idF WRN 2006 die Reservierungspflicht von Kfz-Abstellpl?tzen.  相似文献   

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