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1.
Raphael Thunhart 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2012,25(2):45-53
Die Jahresabrechnung ist für die Wohnungseigentümer von besonderer Bedeutung, weil sie so Einblick in die Verwaltung der Liegenschaft erhalten und die Tätigkeit des Verwalters kontrollieren können. Nach § 34 Abs 3 WEG hat das Gericht über Antrag eines Wohnungseigentümers die Abrechnung des Verwalters auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Die gegenständliche Untersuchung beschäftigt sich mit der Frage, was unter einer ?richtigen“ Abrechnung zu verstehen ist und inwieweit ein Fehlverhalten des Verwalters im Rechnungslegungsverfahren aufgegriffen werden kann. 相似文献
2.
Heiko Sauer 《Journal für Rechtspolitik》2010,18(4):194-202
Auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts finden sich immer wieder Verweise auf ausländisches Verfassungsrecht und auf die Rechtsprechung ausländischer Verfassungsgerichte. Im Zuge der Europäisierung und Internationalisierung des staatlichen Verfassungsrechts wird zudem vermehrt auf das Europarecht und die EMRK sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung von EuGH und EGMR eingegangen. Solche Verweise können eine offene Haltung und die Neigung aufzeigen, im Kontext eines sich herausbildenden gemeineuropäischen Verfassungsrechts bei der Interpretation des Grundgesetzes über dessen Bereich hinauszublicken. Sie können aber bei defizitärer methodischer Reflexion auch eine eher zufällige Garnitur verfassungsrechtlicher Erwägungen darstellen, der sich über den Stellenwert des Verfassungsvergleichs letztlich wenig entnehmen lässt. Der folgende Beitrag zeigt, dass die Verfassungsvergleichung durch das Bundesverfassungsgericht zwischen diesen Extrempositionen zu verorten ist. Die Ausführungen gehen dabei über eine Auswertung der Karlsruher Rechtsprechungspraxis hinaus, indem sie der Bedeutung des Verfassungsvergleichs für die Auslegung des Grundgesetzes nachgehen. 相似文献
3.
Markus Vašek 《Journal für Rechtspolitik》2010,18(3):94-107
Die Bestimmung des Art 16 EMRK wirkt wie ein Fremdkörper im System der Europäischen Menschenrechtskonvention. Sie ermöglicht den Mitgliedsstaaten des Europarates, die politische Tätigkeit von Ausländern hinsichtlich einiger Grundrechte zu beschränken. Der Wortlaut der Vorschrift lässt viele Fragen hinsichtlich ihrer Reichweite offen und führt dementsprechend zu dogmatischen Unsicherheiten. Es zeigt sich, dass den Mitgliedsstaaten bei der Beschränkung politischer Tätigkeiten von Ausländern weitgehende Gestaltungsfreiheit zukommt, jedoch willkürliche Eingriffe durch Art 16 EMRK nicht gedeckt sind. Weitaus enger als die Mitgliedsstaaten des Europarates sind die Mitglieder der Europäischen Union zusammengewachsen. Die gemeinschaftsrechtliche Integration geht mittlerweile weit über bloß wirtschaftliche Belange hinaus und ermöglicht den Unionsbürgern auch eine politische Mitwirkungsmöglichkeit in anderen EU-Staaten. Als letztes staatsbürgerliches "Reservat" ist hier noch das Wahlrecht zu den nationalen Vertretungskörpern auszumachen. In diesem Bereich hat bei dogmatischer Betrachtung auch die Bestimmung des Art 16 EMRK noch einen kleinen Anwendungsbereich. 相似文献
4.
Gerhard Baumgartner 《Journal für Rechtspolitik》2011,19(2):159-172
Die Diskussion über eine Abschaffung der Wehrpflicht und einen Umbau des österreichischen Wehrsystems muss auch die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen mit in den Blick nehmen. Die Bundesverfassung verankert nicht nur die allgemeine Wehrpflicht und das Milizsystem als Organisationsmaximen des Bundesheeres, sondern trifft auch eine abschließende Regelung der Aufgaben des Bundesheeres. Darüber hinaus ergeben sich aus der Neutralität Österreichs und aus dem in Art 4 EMRK normierten Verbot von Zwangs- und Pflichtarbeit verfassungsrechtliche Kriterien, die bei der Entscheidung für ein bestimmtes Wehrsystem zu beachten sind. 相似文献
5.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(2):112-114
Die Rechtswirkungen der Verbücherung eines Bestandrechts beschr?nken sich auf die Folgen der §§ 1120 f ABGB. Eine allgemeine
dingliche Wirkung gegenüber dritten Personen kommt der Eintragung des Bestandrechts nicht zu. Die Prüfung eines Gesuchs auf
Eintragung eines Bestandvertrags hat nach den Erfordernissen der §§ 26 ff GBG zu erfolgen und muss insb dem § 32 GBG genügen.
Ma?geblich und ausreichend ist, dass die Mieterin als Antragstellerin und die Eigentümerin und Vermieterin des Bestandobjekts
genannt sind, ob welchem der Bestandvertrag eingetragen werden soll und auf den sich das Bestandverh?ltnis – zumindest auch
und insoweit jedenfalls rechtlichm?glich und zul?ssig – bezieht. Sind diese Anforderungen erfüllt, hat die Eintragung des
Bestandvertrags zu erfolgen. Ob die durch den Bestandvertrag einger?umte Nutzungsm?glichkeit im gesamten Umfang durch die
Rechtsstellung des Vermieters gedeckt ist, ist dagegen nicht Teil der grundbuchsrechtlichen Prüfung. 相似文献
6.
Sibylle Seyr 《Journal für Rechtspolitik》2010,18(4):230-239
Als Verfassungsgericht der EU verfügt der EuGH über optimale personelle und materielle Ressourcen, die ihn zur Rechts- und Verfassungsvergleichung prädestinieren. In den Gründungsverträgen finden sich verschiedene Normen, die den Gerichtshof ausdrücklich ermächtigen, Rechtsvergleichung zu betreiben. Die Methode des EuGH nennt sich wertende Rechtsvergleichung. Er entscheidet sich dabei weder für das gemeinsame Minimum noch das gemeinsame Maximum oder die von der Mehrheit der Rechtsordnungen getragene Lösung, sondern nimmt eine wertende Rechtsvergleichung vor, indem er diejenige Lösung wählt, die den Zielen und Strukturprinzipien der Gemeinschaft am besten gerecht wird. Die wichtigsten Anwendungsfälle der Verfassungsvergleichung durch den EuGH sind die Entwicklung der allgemeinen Rechtsgrundsätze im Allgemeinen und der unionsrechtlichen Grundrechte im Besonderen. Obwohl die Tätigkeit des Gerichtshofs in der Praxis deutlich von der Rechts- und Verfassungsvergleichung geprägt ist, finden sich in seinen Urteilen sehr selten explizite rechts- oder verfassungsvergleichende Ausführungen. Einer der wichtigsten Gründe dafür liegt darin, dass der EuGH keine Beratungsgeheimnisse preisgeben und den auf inhaltlicher Ebene oft mühsam errungenen Kompromiss nicht in Frage stellen möchte. Ist diese Überlegung auch nachvollziehbar, so wäre es doch wünschenswert, dass der Gerichtshof seine Urteile transparenter gestaltet, was seine verfassungsvergleichenden Argumente anbelangt. So könnte er aktiv zum Verständnis seiner Tätigkeit und zur Akzeptanz und Überzeugungskraft seiner Rechtsprechung in den Mitgliedstaaten beitragen. 相似文献
7.
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(8):521-524
Der Kinderbeistand (§ 104a Au?StrG) ist als ein "Vertreter" des Kindes iSd Art 12 der Konvention der Vereinten Nationen über
die Rechte des Kindes zu sehen und ein Mittel zur Durchsetzung seines auch verfassungsgesetzlich verankerten Rechts auf angemessene,
seinem Alter und seiner Entwicklung entsprechende Beteiligung und Berücksichtigung seiner Meinung in allen das Kind betreffenden
Angelegenheiten. Das Interesse und Wohl des betroffenen Kindes steht im Zentrum der Beurteilung, ob die Bestellung eines Kinderbeistands
nach den Umst?nden des Falls geboten ist. Für die Berücksichtigung von gegenl?ufigen Interessen anderer Verfahrensbeteiligter
(etwa an der Vermeidung von Verfahrenskosten) bieten Wortlaut und Zweck des Gesetzes keine Grundlage. Den Eltern kommen bei
der Auswahl der Person des Kinderbeistandes nach § 104a Au?StrG keine Mitwirkungsrechte zu. Ob in einem Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren
eine Auseinandersetzung von der in § 104a Au?StrG geforderten Intensit?t stattfindet und daher ein Kinderbeistand zu bestellen
ist, kann immer nur nach den Umst?nden des Einzelfalls beurteilt werden. Die erforderliche Intensit?t wird nach dem Zweck
des § 104a Au?StrG zu bejahen sein, wenn eine gütliche Einigung der Streitparteien nicht m?glich ist und die Eltern so deutliche
Differenzen aufweisen, dass sie sachlichen Argumenten nicht mehr zug?nglich sind. Im Hinblick auf das ma?gebliche Auslegungskriterium
des Kindeswohls gebietet die Auseinandersetzung der Eltern jedenfalls dann eine Unterstützung durch einen Kinderbeistand,
wenn das Kind durch das Verfahren emotional schwerwiegend belastet und in einen Loyalit?tskonflikt verstrickt wird. 相似文献
8.
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(11):708-712
Die Beratung im Effektenhandel hat die Aufgabe, dem Kunden alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die er ben?tigt, um
die Auswirkungen seiner gesch?ftlichen Entscheidung absch?tzen zu k?nnen. Die Informationserteilung hat dem Gebot vollst?ndiger,
richtiger, rechtzeitiger und verst?ndlicher Beratung zu genügen. Je spekulativer die Anlage und je unerfahrener der Kunde,
desto weiter reichen die Aufkl?rungspflichten. Eine generelle gesetzliche Pflicht, in Informationsmaterialien oder Werbefoldern
auf das allgemeine Insolvenzrisiko eines Emittenten hinzuweisen, bestand und besteht in ?sterreich nicht. Ist das produktspezifische
(Markt-)Risiko der Anlage durch eine Garantie sichergestellt und hat der Kunde die Kaufentscheidung allein aufgrund einer
Werbebroschüre getroffen, in der diese Garantie blickfang- und schlagwortartig als "100 % Kapitalgarantie" bzw "100-prozentige
Sicherheit" bezeichnet und das Rating der Emittentin bei den drei führenden Rating-Agenturen mit einer sehr guten Bonit?tseinstufung
angegeben ist, muss der Kunde im Vorfeld seiner Investitionsentscheidung (unabh?ngig von seinem Risikoprofil und dem Grad
seiner Professionalit?t im Effektengesch?ft) über diesen Prospektinhalt hinaus nicht weiter über das allgemeine Bonit?tsrisiko
aufgekl?rt werden, sofern dieses Risiko aufgrund der einem Fachmann über den Emittenten zur Verfügung stehenden Informationen
im Zeitpunkt der Beratung und einer damit in nahem zeitlichen Zusammenhang stehenden Kaufentscheidung von blo? theoretischer,
vernachl?ssigbarer Natur ist. In einem solchen Fall wird n?mlich durch den Prospektinhalt kein falscher Gesamteindruck über
das Risiko der geplanten Investition hervorgerufen, der geeignet w?re, den Kunden zu einer gesch?ftlichen Entscheidung zu
veranlassen, die er sonst nicht getroffen h?tte. Damit besteht auch kein Schutzbedürfnis des Vertragspartners, ihn über ein
praktisch zu vernachl?ssigendes Risiko aufzukl?ren. Die anhaltende Bonit?t einer Emittentin oder Garantin ist kein gesch?ftstypischer
Umstand, der stets und von jedermann mit einem Veranlagungsgesch?ft verbunden wird. Nur unter dieser Voraussetzung k?me aber
diesem Umstand als Gesch?ftsgrundlage rechtliche Bedeutung zu. 相似文献
9.
Subjektives Recht von Landtagsabgeordneten auf (ungestörte) Benutzung bestimmter Büroräumlichkeiten?
Nicolas Raschauer 《Journal für Rechtspolitik》2009,17(1):46-57
Zwei rezente Entscheidungen des UVS NÖ bzw des VfGH geben Anlass zur Diskussion, ob und inwieweit niederösterreichischen Landtagsabgeordneten ein grundsätzlich (für die Dauer einer Legislaturperiode) uneingeschränktes subjektives Recht auf Benutzung bestimmter Büroräumlichkeiten – bzw korrespondierend zu ihrer rechtlichen Stellung: ein entsprechendes, im nö Landesrecht verankertes Nutzungsrecht sui generis – zukommt. Die Erörterung dieser Frage hat – bedingt durch den jeweiligen Entscheidungsgegenstand – primär nach Maßgabe des niederösterreichischen Landes (verfassungs)rechts unter Einschluss bundes(verfassungs) rechtlicher Erwägungen zu erfolgen. Dennoch ist die nachfolgende Abhandlung auch über das niederösterreichische Landesrecht hinaus von Interesse: Zum einen gilt es, aus Sicht des allgemeinen Verwaltungsrechts zu erörtern, welches Landesorgan für die Verwaltung (Zuweisung, Entziehung) der Büroräumlichkeiten, die Landtagsabgeordneten zur Benutzung eingeräumt sind, zuständig ist. Dann ist zu klären, ob Landtagsabgeordneten aus der Zuweisung eines Büroraumes ein grundsätzlich uneingeschränktes Nutzungsrecht (anders: ein von der Rechtsordnung anerkanntes subjektives Recht) für die Dauer einer Gesetzgebungsperiode zukommt. Abschließend ist zu hinterfragen, ob die Beschränkung bzw Entziehung der Büroräumlichkeit (Beeinträchtigung des Nutzungsrechts), wie der VfGH meint, tatsächlich einen (bekämpfbaren) Akt der Hoheitsverwaltung darstellt. In die Überlegungen fließen zusätzlich die vom VfGH in der zuvor angesprochenen Entscheidung B 914/07-11 entwickelten Leitgedanken ein. Zuvor ist jedoch kurz auf den Sachverhalt einzugehen, der für die in Rede stehenden Entscheidungen maßgebend war. 相似文献
10.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(1):52-55
Auch au?erhalb des Anwendungsbereichs von Art 19 EuEheVO (Brüssel IIa-VO), Art 27 EuGVVO sind im inl?ndischen Zivilprozessrecht
die Regeln über die Rechtsh?ngigkeit im Hinblick auf das ausl?ndische Verfahren dann anzuwenden, wenn das zu erwartende Urteil
im Inland anerkennungsf?hig w?re. Voraussetzung für die Beachtung ausl?ndischer Rechtsh?ngigkeit ist Identit?t der Parteien
und des Streitgegenstands. Zudem muss das im Ausland zu erwartende Urteil anerkennungsf?hig sein. Die Frage, ob und wann Rechtsh?ngigkeit
im Ausland eingetreten ist, ist grunds?tzlich nach der ausl?ndischen lex fori zu beantworten. 相似文献
11.
Irmgard Schartner 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2011,24(9):255-272
Die Aufrechterhaltung des Bestandverhältnisses ist für den insolventen Bestandnehmer unerlässlich, soll das Unternehmen fortgeführt und saniert werden. Da die Unternehmenssanierung erklärtes Ziel des Insolvenzverfahrens ist, werden Eingriffe in die Rechtsposition des Vertragspartners, hier des Bestandgebers, für zulässig erachtet. Schon durch das IRÄG 1997 wurden die für Bestandverhältnisse so wichtigen Bestimmungen des § 12c IO (§ 12a AO) und § 25b Abs 2 IO (§ 20e Abs 2 AO) Gesetz, obgleich nur für das Ausgleichsverfahren. Die Benachteiligung des Hauseigentümers wird nun auf jede Form der Unternehmenssanierung ausgedehnt. Die sachliche Rechtfertigung ist eine Frage der Wertung! 相似文献
12.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(5):164-166
Gerade der Umstand, dass die Rückstellung eines lebenden Unternehmens nicht vereinbart wurde, spricht massiv für das Vorliegen
von Gesch?ftsraummiete. Die Vereinbarung eines umsatzabh?ngigen Bestandzinses spricht nicht für das Vorliegen eines Pachtverh?ltnisses,
zumal auch die pachtrechtlichen Bestimmungen des ABGB eine derartige Mietzinsbildung nicht eigens vorsehen. Hatte der Bestandnehmer
erhebliche Investitionen zu leisten, um seinen Gesch?ftsbetrieb überhaupt aufnehmen zu k?nnen, und musste er darüber hinaus
auch für die Gewerbeberechtigung, die (erstmalige und laufende) Anschaffung der zu ver?u?ernden Waren, das Bereitstellen von
Personal und die gesamte Organisation des Betriebs sorgen, und entspricht es durchaus der Lebenserfahrung, dass zumindest
ein gewisser Teil des Kundenstocks auch auf Bemühungen des Bestandnehmers und nicht allein auf das in die Sph?re des Bestandgebers
fallende Umfeld, zurückzuführen ist, so ist im Ergebnis nicht zu sehen, warum der Bestandnehmer, der seinen Lebensunterhalt
aus dem in den Bestandr?umlichkeiten geführten Betrieb erwirtschaftet, im Hinblick auf die Kündigung des Bestandvertrags erheblich
weniger schutzwürdig sein sollte als ein Unternehmer, der Gesch?ftsr?umlichkeiten im Rahmen eines typischen Mietvertrags in
Bestand genommen hat. 相似文献
13.
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(9):599-603
Nach Art XLII Abs 1 Fall 2 EGZPO kann derjenige, der von der Verheimlichung oder Verschweigung eines Verm?gens vermutlich
Kenntnis hat, auch ohne Bestand anderer materieller Verpflichtungen von jedem, der ein privatrechtliches Interesse an der
Ermittlung des Verm?gens hat, auf eidliche Angabe seines Wissens über Art, H?he und Verbleib dieses Verm?gens in Anspruch
genommen werden. Diese Bestimmung schafft im Gegensatz zu Art XLII Abs 1 Fall 1 EGZPO einen eigenen privatrechtlichen Anspruch
auf Angabe des Verm?gens. Der Zweck der Bestimmung liegt darin, Informationsdefizite auszugleichen und die erfolgreiche Anspruchsverfolgung
zu erm?glichen. Verm?gen ist jeder Aktivwert, der Gegenstand einer Leistungsklage sein kann. Das Verschweigen bzw Verheimlichen
von Verm?gen setzt kein strafbares oder deliktisches Verhalten voraus; das von der Rsp geforderte aktive Verhalten, das bezweckt
zu verhindern, dass Verm?gen in die Verfügung des Kl?gers gelangt, muss nicht unbedingt vom Beklagten gesetzt werden. Das
geforderte privatrechtliche Interesse ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Kl?ger über das zu manifestierende Verm?gen im
Unklaren ist, die Angabe über die Verm?gensverschweigung oder -verheimlichung aber braucht, um einen gesetzlichen oder vertraglichen
Hauptanspruch geltend machen zu k?nnen. Eine Klageführung nach Art XLII Abs 1 Fall 1 EGZPO ist wegen der unterschiedlichen
Mittel und Ziele von vornherein nicht subsidi?r zu einem Vorgehen nach §§ 99 ff KO. Das endgültige Ziel einer Stufenklage
nach Art XLII Abs 3 EGZPO ist die Zahlung eines sich aufgrund der Rechnungslegung ergebenden Geldbetrags; die in erster Stufe
geforderten Offenlegungen haben hiezu Hilfscharakter. Die zu § 1409 ABGB ergangene Rsp, wonach der übernehmer eines Verm?gens
infolge des gesetzlichen Schuldbeitritts neben dem ursprünglichen Schuldner nur für die Erfüllung von Geldverpflichtungen
haftet, verhindert nicht, dass der übernehmer – damit seine Haftung überhaupt effektuiert werden kann – auch die mit der Geldverpflichtung
in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Offenlegungsverpflichtungen erfüllt. 相似文献
14.
Der Antragsgegner im Verfahren nach § 8a MedienG hat einen nicht einschr?nkbaren Anspruch darauf, nur durch innerhalb der
für den Antragsteller geltenden gesetzlichen Pr?klusivfrist eingebrachte prozessual rechtserhebliche Verfolgungsantr?ge in
Verfolgung gezogen zu werden. Die Regeln des Zivilprozesses über Verbesserungsverfahren sowie zivilrechtliche Judikatur über
die schwebende Unwirksamkeit von Rechtshandlungen und die Unterbrechung der zivilrechtlichen Verj?hrungsfrist dürfen ungeachtet
der zivilrechtlichen Natur des vorliegenden Anspruchs nicht zum Nachteil des in seiner Position mit einer Partei des Zivilprozesses
nicht vergleichbaren, dem Angeklagten im Strafprozess gleichgestellten Antragsgegners herangezogen werden. Ein vor Ablauf
der Pr?klusivfrist des § 8a Abs 2 MedienG und vor F?llung einer Entscheidung über den Entsch?digungsantrag (Strafantrag) erfolgtes
Nachbringen der für die Prozessf?higkeit des Ankl?gers bei Einbringen des Antrags noch fehlenden Voraussetzungen ist vom Gericht
zu berücksichtigen, steht doch diesfalls einer Verurteilung kein prozessuales Hindernis (mehr) entgegen. Ein gerichtliches
Verbesserungsverfahren vor der Entscheidung kennt das Gesetz nicht. Ein Gebot richterlicher Veranlassung amtswegiger M?ngelbehebung
ist aus der Offizialmaxime nicht ableitbar. Ein solches Vorgehen w?re vielmehr im Licht des Anklagegrundsatzes verfehlt, ist
es doch Aufgabe des Ankl?gers und nicht des Gerichts, für das Vorliegen einer prozessual rechtserheblich eingebrachten Anklage
(Antragstellung nach § 8a MedienG) Sorge zu tragen. 相似文献
15.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(5):303-306
Die Familienverh?ltnisse sind grunds?tzlich nicht disponibel. Im Bereich der Eltern-Kind-Beziehung ist auf den speziellen
durch Art 8 MRK manifestierten verfassungsrechtlichen Schutz Rücksicht zu nehmen, der auch das Grundrecht auf Feststellung
der richtigen Vaterschaft einschlie?t. Eine Vereinbarung, durch die dem Minderj?hrigen im Ergebnis nicht nur die Feststellung
seines wahren leiblichen Vaters, sondern auch die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen diesem gegenüber unm?glich gemacht
wird, ist gem § 879 ABGB nichtig. Nichts anderes gilt für eine Schad- und Klagloshaltevereinbarung, die die Einhaltung der
sittenwidrigen Teile der gesamten Vereinbarung best?rkt und verfestigt, indem sie den Anreiz erh?ht, zur nichtigen Vereinbarung
zu stehen. Der vom Scheinvater geltend gemachte Anspruch auf Aufwandersatz gem § 1042 ABGB ist nicht schon deshalb zu verneinen,
weil er die Unterhaltszahlung in der überzeugung leistete, dadurch eine eigene Schuld zu erfüllen. Ist der Aufwand des Leistenden
nur eine Folge eines unverschuldeten Irrtums über die wahre Rechtslage, nach der ein anderer leistungspflichtig ist, nicht
aber das Ergebnis seines Willensentschlusses, den eigentlich Leistungspflichtigen von dessen Ersatzhaftung zu befreien, so
muss in einem solchen Fall der nach § 1042 ABGB in Anspruch Genommene behaupten und beweisen, dass der Anspruchsteller auf
den Leistungsersatz auch in Kenntnis des wahren Sachverhalts, somit ohne einen Irrtum, verzichtet h?tte. Der Zahlende hat
jedenfalls einen Anspruch nach dieser Bestimmung, wenn er dem Empf?nger die Leistung unter Verzicht auf eine Kondiktion endgültig
bel?sst und den Aufwand nicht in der Absicht t?tigte, keinen Ersatz begehren zu wollen. 相似文献
16.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(12):343-345
Die Klagsanmerkung zwecks Ausnützung des gesetzlichen Vorzugspfandrechts (hier: der Eigentümergemeinschaft) setzt nach § 27
Abs 2 WEG 2002 voraus, dass sich die Klage und der Antrag auf Klagsanmerkung gegen einen Bekl richten, der zu diesem Zeitpunkt
noch als Wohnungseigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Die bewilligte Grundbuchseintragung wirkt auf den Zeitpunkt des
beim Grundbuch einlangenden bücherlichen Antrags/Grundbuchsgesuchs zurück. Deshalb schlie?t auch das zeitlich vor dem Klagsanmerkungsantrag
eingebrachte, aber erst nach dessen Einlangen beim Grundbuchsgericht bewilligte Einverleibungsgesuch eines Dritten, WE im
Grundbuch zu erwerben, die Klagsanmerkung gegen den Ver?u?erer aus. über den sp?ter eingebrachten Anmerkungsantrag darf vielmehr
erst entschieden werden, wenn das Einverleibungsgesuch des WE-Erwerbers rechtskr?ftig bewilligt ist. 相似文献
17.
Simone Wasserer 《Journal für Rechtspolitik》2009,17(2):115-125
Die mit 1. Jänner 2008 in Kraft getretene VO des Landeshauptmannes von Tirol, mit der auf einem Teilstück der A 12 Inntal-Autobahn der Transport bestimmter Güter im Fernverkehr verboten wird, stellt den zweiten derartigen Versuch der Tiroler Landespolitik dar, dem stetig ansteigenden Alpentransitverkehr Einhalt zu gebieten. Das gegen diese "Sektorale Fahrverbots-VO neu" eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich soll zum Anlass genommen werden, die mit der Transitproblematik einhergehenden Fragestellungen in Bezug auf die europäische Verkehrspolitik zu erörtern. Dabei wird va die Frage in den Mittelpunkt gerückt, ob den Mitgliedstaaten überhaupt noch eine Regelungsautonomie verbleibt oder ob es sich beim europäischen Verkehrswesen um eine ausschließliche Kompetenz der Gemeinschaft handelt. Die europäische Verkehrspolitik als Instrument und Gegenstand der europäischen Integration kann naturgemäß nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist insb auch unter dem Aspekt der Warenverkehrsfreiheit zu behandeln. Die damit einhergehende Problematik, die ihren Höhepunkt in der Diskussion über die freie Wahl des Verkehrsträgers findet, bildet den zweiten Schwerpunkt dieser Arbeit. Unter Berücksichtigung der erlangten Erkenntnisse sollen zuletzt die Chancen der gemeinschaftsrechtlichen Zulässigkeit des neuen sektoralen Fahrverbots beurteilt werden. 相似文献
18.
Martin Attlmayr 《Journal für Rechtspolitik》2010,18(1):1-11
Durch das Adelsaufhebungsgesetz ist es österreichischen Staatsbürgern untersagt, Adelstitel zu führen. Im Vorlageverfahren VwGH 18.5.2009, EU 2009/0002, geht es um die Frage, ob eine im Erwachsenenalter von einem deutschen Staatsbürger adoptierte Person den in Deutschland zuerkannten Titel "Fürstin von" zu ihrem Familiennamen führen darf. Im Lichte der jüngeren Rechtsprechung des EuGH zu unterschiedlichen Namenssystemen der Mitgliedsstaaten scheint das Adelsaufhebungsgesetz eine unzulässige Beschränkung der Freizügigkeit österreichischer Staatsbürger zu indizieren. Eine eingehende Analyse des Vorlagefalles und ähnlicher Fälle zeigt auf, dass die in der jüngeren Judikatur des EuGH geäußerten Bedenken beim Zusammentreffen unterschiedlicher Namenssysteme hinsichtlich des Verbotes des Führens von Adelstiteln nicht einschlägig sind und daher dieses Verbot gemeinschaftsrechtskonform sein könnte. 相似文献
19.
Stöberl 《Juristische Bl?tter》2008,130(5):333-334
Die Verh?ngung einer Zwangsstrafe nach § 5 Abs 1 VVG setzt voraus, dass die Person, gegen die das Zwangsmittel gerichtet ist,
überhaupt f?hig ist, einen rechtserheblichen Willen zu bilden, der durch die Verh?ngung des Zwangsmittels beeinflusst werden
soll. Ist der Beh?rde die Besachwalterung einer Person für die Vertretung vor Gerichten, Beh?rden, Dienststellen und Sozialversicherungstr?gern,
für die Verwaltung von Einkünften, Verm?gen und Verbindlichkeiten sowie für die Vertretung bei Rechtsgesch?ften, die über
Gesch?fte des t?glichen Lebens hinausgehen, bekannt, kann sie nicht vertretbar davon ausgehen, dass die betreffende Person
f?hig ist, einen rechtserheblichen Willen zu bilden, der durch eine Zwangsstrafe beeinflusst werden kann. Die Auffassung der
Beh?rde, der Sachwalter h?tte "aktiv werden müssen und zB am Aufenthaltsort der Berufungswerberin Nachschau nach dem Führerschein
halten müssen", übersieht, dass die gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Zwangsstrafe – ungeachtet der Zustellung des Bescheides
an den Sachwalter – auf eine Willensbeugung der Beschwerdeführerin und nicht auf ein T?tigwerden des Sachwalters gerichtet
war. 相似文献
20.
Martin Binder 《Juristische Bl?tter》2009,131(5):269-283
Die Umgrenzung des Einsatzfeldes des Gesch?ftsgrundlagenbehelfs bereitet schon dem reinen Zivilisten Mühe. Umso diffiziler
ist es, dessen Bedeutung als Anpassungs- und Aufl?sungsinstrument für das Arbeitsverh?ltnis zu bestimmen. Inwieweit bleibt
neben den überkommenen Regeln des Kündigungs- und vorzeitigen L?sungsrechts aus wichtigem Grund noch Raum, um bei n?tigen
Umstrukturierungen, Einschr?nkungen und Stilllegungen von Betrieben auf Arbeitsvertr?ge von Langzeit-AN Einfluss zu nehmen?
Wie verh?lt sich § 1155 ABGB, der die Tragung des Wirtschaftsrisikos dem AG zuweist, zum allgemeinen schuldrechtlichen Endigungsgrund
der nachtr?glichen Leistungsunm?glichkeit (§ 1447 ABGB)? Verm?gen spezifische arbeitsrechtliche Normen (zB über das Konzept
der dynamischen Arbeitspflichtbestimmung auf Basis des § 1153 S 2 ABGB) einen dogmatischen Ausweg zu weisen oder bleibt auch
im Arbeitsverh?ltnisrecht die erg?nzende Vertragsauslegung nach § 914 ABGB mit Bezugnahme auf die "übung des redlichen Verkehrs"
ma?gebend? 相似文献