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相似文献
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Eine Zwangslage iSd § 207b Abs 2 StGB wird begründet durch ein Zusammentreffen widriger Umst?nde, durch die sich eine unter sechzehnj?hrige Person gen?tigt sieht, geschlechtliche Handlungen vorzunehmen oder an sich vornehmen zu lassen, zu denen sie sich ohne diese Umst?nde nie verstanden h?tte. Die Zwangslage kann auch durch ein übel, das einer nahestehenden Person droht, begründet werden. Ob das übel objektiv gegeben ist oder blo? vorget?uscht wird, ist nicht entscheidend, wobei in letzterer Variante § 207b Abs 2 StGB mit § 108 Abs 1 StGB in Tateinheit zusammentreffen würde.  相似文献   

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Im vorliegenden Beitrag wird untersucht, inwiefern die Ausgestaltung des Rechtsschutzes beim direkten Vollzug von EU-Recht mit der Aarhus-Konvention vereinbar ist. Anlass für diese Darstellung gibt eine Entscheidung des Aarhus Convention Compliance Committees, welches die Einhaltung der Konvention durch die Vertragsparteien überprüft. Zu diesem Zweck werden die ma?geblichen Bestimmungen der Aarhus-Konvention, insb Art 9, dargestellt. An diesen Vorgaben werden in weiterer Folge die sekund?rrechtliche Umsetzung dieser Bestimmung durch die VO 1367/2006/EG sowie die entsprechenden prim?rrechtlichen Rechtsschutzm?glichkeiten (Art 263 AEUV) gemessen. Im Ergebnis bestehen in Spezialbereichen des europ?ischen Umweltrechts wohl noch Umsetzungsdefizite, die aber m?glicherweise durch mitgliedsstaatliche Rechtsbehelfe ausgeglichen werden k?nnen. Rechtsquellen: übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die ?ffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention), BGBl III 88/2005  相似文献   

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Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(3):178-180
Wenn ein pfichtteilsberechtigter Geschenknehmer auf seinen Pflichtteil verzichtet hat und daher zum Zeitpunkt des Erbanfalls nicht mehr pflichtteilsberechtigt ist, schlie?t dies die fristenlose Anrechnung einer Schenkung grunds?tzlich aus, au?er der Verzicht ist als rechtsmissbr?uchlich anzusehen. Rechtsmissbrauch liegt nach st?ndiger Rsp vor, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung das lautere Motiv eindeutig überwiegt. Der Sch?digungszweck muss so augenscheinlich im Vordergrund stehen, dass andere Ziele der Rechtsausübung v?llig in den Hintergrund treten. Die Beweislast trifft denjenigen, der sich auf Rechtsmissbrauch beruft, wobei selbst relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch zugunsten des Rechtsausübenden den Ausschlag geben, weil demjenigen, der an sich ein Recht hat, grunds?tzlich zugestanden werden soll, dass er innerhalb der Schranken dieses Rechtes handelt.  相似文献   

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Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(3):188-190
Die Unwirksamkeitsklage gem § 161 iVm § 193 Abs 1 KO schlie?t die Zul?ssigkeit der Nachtragsverteilung bei nachtr?glichem Hervorkommen von Verm?gen des Schuldners nicht aus. Letztere hat gegenüber der Unwirksamkeitsklage mehrere Vorteile: Die M?glichkeit der Nachtragsverteilung stellt einen wirksameren Schutz gegen die Verheimlichung von Verm?gen dar, weil das verschwiegene Verm?gen im Falle des Bekanntwerdens dem direkten Zugriff des Konkursgerichts unterliegt, das amtswegig eine Nachtragsverteilung einleiten kann. Das allen Konkursgl?ubigen zustehende Recht auf eine Sonderzahlung aus der Verwertung des "gesamten" Verm?gens wird auf diese Weise unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes effektiv und ?konomisch durchgesetzt. Der OGH h?lt daher auch nach neuerlicher überprüfung an seiner in 8 Ob 232/00a vertretenen Rechtsauffassung fest.  相似文献   

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Anl?sslich einer Reihe von Entscheidungen jüngeren Datums geht der Beitrag der für das ?sterreichische Recht bislang nicht er?rterten Frage nach, ob und unter welchen Voraussetzungen beim Schmerzengeldanspruch ein Vorteilsausgleich stattzufinden hat.  相似文献   

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Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(6):398-401
Die umstrittene Frage, ob die § 1160 ABGB, § 22 AngG ua idF AR?G 2000 weiterhin auf befristete Arbeitsverh?ltnisse analog anzuwenden sind, bleibt offen. Die gebotene objektive Auslegung des KollV für die eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie ergibt, dass in dessen Anwendungsbereich Postensuchtage auch bei Ablauf eines befristeten Arbeitsverh?ltnisses zustehen. Dabei ist die erforderliche Freizeit innerhalb jener Frist vor Ende des Arbeitsverh?ltnisses zu gew?hren, die der (fiktiven) Kündigungsfrist für den Fall entspricht, dass ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossenes Arbeitsverh?ltnis durch Kündigung beendet worden w?re.  相似文献   

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Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(9):594-595
Erfolgt die Bekanntgabe eines Vergleichswiderrufs wie vereinbart durch Telefax, aber an die Telefaxnummer eines falschen Gerichts, so wahrt dies die Frist für den Widerruf nicht, wenn das Telefax tats?chlich erst versp?tet bei der Einlaufstelle des zust?ndigen Gerichts einlangt; m?gen sich auch beide Gerichte im gleichen Geb?ude befinden.  相似文献   

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Beim Zuwendungsfruchtgenuss bezieht der Fruchtnie?er origin?re Einkünfte nur dann, wenn sich die Einr?umung des Fruchtgenusses als übertragung der Einkunftsquelle darstellt. Dies ist für die Fruchtnie?ung an einem Geb?ude, aus dem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung flie?en, ua nur dann der Fall, wenn der Fruchtnie?er auch die ihm obliegenden Lasten tr?gt. Anderenfalls wird nicht die Einkunftsquelle übertragen, sondern werden lediglich die dem Eigentümer zuzurechnenden Einkünfte weitergegeben (Einkommensverwendung).  相似文献   

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Das dem angerufenen Gericht übergeordnete OLG hat nach der von § 215 StPO vorgegebenen Systematik vor einem Ausspruch nach § 215 Abs 4 erster Satz StPO oder Vorlage nach § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO stets zu prüfen, ob nicht einer der in § 212 Z 1–4 genannten M?ngel der Anklageschrift vorliegt. Erst bei negativem Ergebnis dieser Prüfung kommt eine Entscheidung des OGH in Betracht. übermittelt dieser die Sache zur Entscheidung über den Einspruch einem anderen OLG, ist dieses an das negative Ergebnis der Prüfung durch das dem angerufenen Gericht übergeordnete OLG und an die für den Nichtigkeitsgrund des § 281a StPO entscheidenden Verdachtsannahmen nicht gebunden.  相似文献   

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Am 23. Februar 2011 ist das Bundesgesetz über den Verbraucherschutz bei Teilzeitnutzungs- und Nutzungsvergünstigungsverträgen, BGBl I 2011/8, in Kraft getreten. Der nachstehende Beitrag erläutert das Regelungsanliegen der neuen ?Timesharing“-Richtlinie (RL 2008/122/EG), zu deren Umsetzung das TNG erlassen wurde, und gibt einen Überblick über den Regelungsinhalt der RL sowie der österr Umsetzung.  相似文献   

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