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1.
Reindl-Krauskopf 《Juristische Bl?tter》2010,132(4):263-264
Soweit ein Antrag nach § 364 Abs 1 StPO von jenem Gericht zu prüfen ist, welches im Fall der Gew?hrung der Wiedereinsetzung
zugleich über das Rechtsmittel entscheidet, hinsichtlich dessen eine Frist vers?umt wurde, greift der Rechtsmittelausschluss
der §§ 89 Abs 6, § 295 Abs 3, §§ 479, 489 Abs 1 (iVm § 479) StPO. Die Kontrolle, ob das Rechtsmittel rechtzeitig erhoben wurde,
und die Prüfung der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Fristvers?umnis sind untrennbare
Teile der Kompetenz eines Rechtsmittelgerichts. Ein vom Beschwerde- oder Berufungsgericht gefasster Beschluss über die Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand – mit dem im Fall der Abweisung des Antrags nach § 364 Abs i StPO das zugleich eingebrachte Rechtsmittel
gegenstandslos wird – ist daher gleichfalls nicht weiter anfechtbar. 相似文献
2.
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(12):802-807
Nach Art 10a Abs 3 VO 1408/71/EWG ist die fremdmitgliedstaatliche Pensionsleistung für den Anspruch auf Ausgleichszulage als
beitragsunabh?ngige Sonderleistung einer ?sterreichischen Pensionsleistung gleichzustellen. Auch im Geltungsbereich der neuen
Sozialrechtskoordinierungs-VO (883/2004/EG) sind gem Art 5 dieser VO Leistungen, die im EU-Ausland bezogen werden, inl?ndischen
Leistungen in Bezug auf ihre Rechtswirkungen gleichzuhalten. Es haben daher auch EUBürger mit einer ausl?ndischen Rente einen
Anspruch auf Ausgleichszulage gegenüber dem ?sterreichischen Pensionsversicherungstr?ger, sofern sie die übrigen Voraussetzungen
erfüllen. Zu diesen Voraussetzungen geh?ren ein gew?hnlicher Aufenthalt in ?sterreich und ein Einkommen unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz.
Nach den Intentionen des Gesetzgebers soll der Bezug von Ausgleichszulage erst bei nach dem 1. 1. 2011 gestellten Erstantr?gen
"aufenthaltssch?dlich" sein (§ 11 Abs 5 letzter Satz und § 51 Abs 1 Z 2 NAG idF BudgetbegleitG 2011). Die – nur gegenüber
der Aufenthaltsbeh?rde abgegebene – Patenschaftserkl?rung nach § 2 Abs 1 Z 18 NAG ist nicht geeignet, den Anspruch auf Ausgleichszulage
zu schm?lern. Es ist nicht Sinn und Zweck der Verpflichtungserkl?rung, eine Gebietsk?rperschaft oder einen Sozialversicherungstr?ger
von gesetzlich gebührenden Ansprüchen zu entlasten. 相似文献
3.
Inhaltliche Regelungen in einem Bestandvertrag, die einen Zusammenhang mit dem MRG (früher MG) herstellen, k?nnen einen wesentlichen
Gesichtspunkt für die rechtliche Qualifikation eines Bestandvertrags als Miet- oder Pachtvertrag nach der Gesamtheit der Umst?nde
des Einzelfalls bilden, weil in solchen nicht allein eine Rechtsvorstellung zum Ausdruck gebracht wird, sondern die Rechte
und Pflichten der Vertragspartner bestimmt werden, etwa wenn bestimmte Kündigungsgründe nach dem MRG angesprochen werden.
Die Vereinbarung einer Betriebspflicht darf nicht überbewertet werden und jedenfalls nicht automatisch zur Beurteilung des
Vertrags als Pachtvertrag führen. Schlie?lich kann eine solche Vereinbarung auch wegen § 30 Abs 2 Z 7 und Z 13 MRG beim Mietvertrag
von Bedeutung sein. Dass der Bezeichnung des Vertrags als Miete oder Pacht zumindest in Grenzf?llen Indizwirkung beizumessen
ist, ist wohl überwiegende Ansicht geworden. Bei Bestandvertr?gen über Gesch?ftsr?ume, wenn das darin zu betreibende Unternehmen
noch gar nicht besteht, sind die Anforderungen an die Annahme einer Unternehmenspacht strenger; verlangt wird, dass der Bestandgeber
alle wesentlichen Grundlagen des künftigen Unternehmens zur Verfügung stellt. Einem "Partnervertrag" und den im Untermietvertrag
statuierten Gemeinschaftsverpflichtungen kommt dagegen keine für die Typenentscheidung wesentliche Bedeutung zu, weil solche
Vereinbarungen ohne weiteres auch mit Mietern geschlossen werden k?nnen. 相似文献
4.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(3):182-184
Bei der Bemessung des Trauerschmerzengeldes ist neben der Intensit?t der famili?ren Bindung und dem Alter von Unfallopfer
und Angeh?rigen insb das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft von Bedeutung. Liegt auch eine eigene Gesundheitssch?digung
(Schockschaden) des Angeh?rigen vor, so ist diese im Rahmen der Globalbemessung des Schmerzengeldes mit zu berücksichtigen.
Gem § 55 ZPO kann die Kostenentscheidung des ErstG entweder mit gesondertem Rekurs oder im Rahmen der Berufung angefochten
werden. Für die Kosten dieser Anfechtung kann es keinen Unterschied machen, ob ein Rechtsmittelwerber zwei Schrifts?tze, n?mlich
Kostenrekurs und Berufung, oder nur einen Schriftsatz, n?mlich nur Berufung (auch im Kostenpunkt) einbringt. Sobald er auch
die Entscheidung des ErstG in der Hauptsache bek?mpft, bleibt bei der Kostenentscheidung des Rechtsmittelverfahrens ein allf?lliger
– hier teilweiser – Erfolg im Kostenpunkt nach der (nicht auf das Recht der sachlichen Zust?ndigkeit beschr?nkten) Wertung
des § 54 Abs 2 JN unberücksichtigt; es kommt nur auf den Erfolg in der Hauptsache an. Zur Anwendung von § 11 RATG kommt es
bei der Kostenentscheidung nur dann, wenn der Rechtsmittelwerber eine Berufung in der Hauptsache unterl?sst und lediglich
Kostenrekurs erhebt. 相似文献
5.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(6):385-389
Würde ein innerstaatliches Organ entgegen Art 234 EG eine vorlagepflichtige Frage der Interpretation des Gemeinschaftsrechts
dem EuGH nicht zur Vorabentscheidung vorlegen, so verletzte dieses staatliche Organ die gesetzliche Zust?ndigkeitsordnung
und entz?ge den Parteien des bei ihm anh?ngigen Verfahrens den gesetzlichen Richter, weil eine dem EuGH zur Entscheidung vorbehaltene
Frage nicht durch diesen gel?st werden k?nnte. Nach der Judikatur des VfGH w?re dadurch eine Verletzung des Art 83 Abs 2 B-VG
bewirkt. Entspr?che ein H?chstgericht der Vorlagepflicht nicht, k?nnte bei offenkundiger Verletzung des Gemeinschaftsrechts
Staatshaftung eintreten. Bei rechtswidrigem und schuldhaftem Organverhalten im Rahmen der Beurteilung der Vorlagepflicht entsteht
die Gefahr von Amtshaftungsansprüchen. So kann nicht nur die Unterlassung einer gebotenen Vorlage, sondern auch die zu Unrecht
erfolgte Vorlage an den EuGH Amtshaftungsansprüche – im letzteren Fall insb wegen der Verfahrenskosten vor dem EuGH – nach
sich ziehen. Im Amtshaftungsprozess ist aber auf der für die Vorinstanzen bedeutsamen ersten Prüfungsstufe nicht die Richtigkeit
der Entscheidung über die Einholung oder Nichteinholung einer Vorabentscheidung, sondern nur deren Vertretbarkeit zu beurteilen.
Vor der E des EuGH Rs C 27/02 – Petra Engler war die Entscheidung eines BerG, für "isolierte Gewinnmitteilungen", bei denen
die Gewinnzusage nicht mit einer Warenbestellung verbunden ist, stehe nicht die Klage am Gerichtsstand des Erfüllungsorts
nach Art 5 Nr 1 lit a EUGVü/EuGVVO, sondern nur die am Verbrauchergerichtsstand oder an demjenigen der unerlaubten Handlung
zur Verfügung, jedenfalls derart gut abgesichert, dass die Entscheidung der Nichtvorlage an den EuGH auf vertretbarer Rechtsauffassung
beruht. 相似文献
6.
Das Gesetz sieht für die Berechnung der Tilgungsfrist eine privilegierende Regelung für Verurteilungen, die im Verh?ltnis
des § 31 StGB stehen, ausschlie?lich darin, dass diese als eine Verurteilung gelten, deren Tilgungsfrist unter Zugrundelegung
der Summe der verh?ngten Strafen nach § 3 TilgG zu bestimmen ist. Eine "Einrechnung" der Zeit seit dem Vollzugsdatum der vorangegangenen,
im Verh?ltnis des § 31 StGB stehenden Verurteilung, kennt das Gesetz nicht, sondern setzt den Beginn der Tilgungsfrist einheitlich
mit dem Zeitpunkt fest, zu dem alle Freiheits- oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Ma?nahmen
vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen. § 157 Abs 1 Z 1 StPO
billigt ua jenen Zeugen ein Entschlagungsrecht zu, die sich im Zusammenhang mit einem gegen sie geführten Strafverfahren der
Gefahr aussetzen würden, sich über ihre bisherige Aussage hinaus selbst zu belasten, ohne dass insoweit zwischen gerichtlicher
und kriminalpolizeilicher Vernehmung unterschieden würde. Einem Zeugen, der bei seiner vorangegangenen kriminalpolizeilichen
Vernehmung als Beschuldigter ein Gest?ndnis abgelegt hat, steht in diesem Umfang kein Entschlagungsrecht nach § 157 Abs 1
Z 1 StPO zu. Eine in der Hauptverhandlung trotz Widerspruchs der Verteidigung erfolgte Verlesung der Aussage des gest?ndigen,
blo? polizeilich vernommenen Zeugen begründet keinen Versto? gegen § 252 Abs 1 Z 3 StPO. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit
von Zeugen steht grunds?tzlich dem Gericht zu, eine Hilfestellung durch Sachverst?ndige kommt nur in Ausnahmef?llen, wie bei
Entwicklungsst?rungen oder geistigen Defekten unmündiger oder jugendlicher Zeugen, in Betracht. 相似文献
7.
Reindl-Krauskopf 《Juristische Bl?tter》2010,132(5):318-320
Mit Abgabe einer unrichtigen Jahressteuererkl?rung unabh?ngig von der H?he des Hinterziehungsbetrags wird ein Finanzvergehen
(§ 1 Abs 1 FinStrG) der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG begründet. Mit Abgabe inhaltlich unrichtiger Jahreserkl?rungen
zu unterschiedlichen Steuerarten wird für jedes Jahr und jede Abgabenart je ein Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs 1 FinStrG begründet. Solcherart bildet die Jahreserkl?rung zu einer Steuerart – allenfalls auch als Bündel mehrerer
steuerlich trennbarer Einzelaspekte – das kleinste nicht mehr teilbare Element des Sachverhalts, also eine selbstst?ndige
Tat im materiellen Sinn. Eine selbstst?ndige Tat ist (nur) dann Gegenstand eines Freispruchs, wenn – unter Berücksichtigung
objektiver und subjektiver Konnexit?t (§ 53 Abs 1 bis Abs 4 FinStrG) – die Gerichtszust?ndigkeit zu verneinen ist oder wenn
sich der auf eine von mehreren selbstst?ndigen Taten entfallende strafbestimmende Wertbetrag auf null reduziert. Zeigt sich
für den OGH unter dem Aspekt des § 289 StPO, dass Relevanz ausschlie?lich in Betreff der Sanktionsbefugnis besteht, so steht
es ihm frei, lediglich den Sanktionsausspruch aufzuheben. Erwüchse das Urteil solcherart vorerst nur hinsichtlich Finanzvergehen
mit einem die gerichtliche Zust?ndigkeitsgrenze nicht erreichenden Wertbetrag (§ 53 Abs 1 und 2 FinStrG) in Teilrechtskraft
und würde dieser auch nachfolgend nicht erreicht, so w?re auch in Ansehung der (solcherart aufl?send bedingt für den Fall
der Gerichtszust?ndigkeit) bereits rechtskr?ftig gewordenen Schuldsprüche nach § 214 FinStrG freizusprechen. 相似文献
8.
Verena Murschetz 《Juristische Bl?tter》2010,132(6):397-401
Ein Vorgehen nach § 4 StVG ist im Fall bereits erfolgter bedingter übergabe nach § 26 EU-JZG nicht unzul?ssig. W?hrend einer
noch vollzogenen bedingten übergabe nach § 26 EU-JZG kommt eine einseitige – der mit dem Ausstellungsstaat getroffenen Vereinbarung
iSd Abs 3 widersprechende – rückwirkende Aufhebung des inl?ndischen Strafvollzugs nicht in Betracht. Ein Beschluss nach §
4 StVG beseitigt erst mit Rechtskraft den Aufschubsgrund des § 26 Abs 1 Z 6 EU-JZG. Der rechtskr?ftige Beschluss ist als "Anordnung"
iSd § 26 Abs 3 Z 4 EU-JZG unverzüglich dem Ausstellungsstaat zu übermitteln, um diesem damit die Befugnis zur Entscheidung
über die Aufhebung oder Fortsetzung der Haft zu übertragen. 相似文献
9.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(1):18-20
Der im Kaufvertrag über ein WE-Objekt verwendete Ausdruck "Lasten" ist in Richtung einer reinen Sachhaftung der WE-Liegenschaft/des
Mindestanteils oder zumindest mit einem "dieser Haftung nahekommenden Sachbezug" auszulegen. Deshalb fallen die nach dem Kauf
dem Erwerber des WE-Objekts vorgeschriebenen, anteiligen Beitragsleistungen (hier: "§ 18 MRG-Vorschreibungen" als Sanierungsaufwand
für das Haus) nicht unter die Gew?hrleistungspflicht des Verk?ufers, sondern stellen vielmehr bei Verschulden eine Verletzung
seiner vorvertraglichen Aufkl?rungspflichten ("culpa in contrahendo") gegenüber dem Kaufinteressenten dar. Da den WE-Verwaltervertrag
(= Bevollm?chtigungsvertrag iSd §§ 1002ff ABGB) die Eigentümergemeinschaft als teilrechtsf?higer Machtgeber nach § 18 Abs
1 und 3 iVm § 19 WEG 2002 – und nicht die einzelnen Wohnungseigentümer! – mit dem WE-Verwalter schlie?t, haftet der Verk?ufer
bei Verletzung vorvertraglicher Aufkl?rungspflichten gegenüber dem Kaufinteressenten nicht aus dem Titel der Erfüllungsgehilfenhaftung
gem § 1313a ABGB für das Verschulden des WE-Verwalters. Auch der Immobilienmakler haftet als Verhandlungsgehilfe des Verk?ufers
dem Kaufinteressenten nur bei schuldhafter Verletzung der vorvertraglichen Aufkl?rungspflicht. Zwischen dem K?ufer des WE-Objekts
und dem WE-Verwalter besteht kein Vertrag, so dass dieser ihm blo? bei wissentlich (= mit Sch?digungsvorsatz) falsch erteiltem
Rat nach § 1300 ABGB aus dem Titel des Schadenersatzes für den nicht bekanntgegebenen künftigen, anteiligen Sanierungsaufwand
haftet. 相似文献
10.
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(9):599-603
Nach Art XLII Abs 1 Fall 2 EGZPO kann derjenige, der von der Verheimlichung oder Verschweigung eines Verm?gens vermutlich
Kenntnis hat, auch ohne Bestand anderer materieller Verpflichtungen von jedem, der ein privatrechtliches Interesse an der
Ermittlung des Verm?gens hat, auf eidliche Angabe seines Wissens über Art, H?he und Verbleib dieses Verm?gens in Anspruch
genommen werden. Diese Bestimmung schafft im Gegensatz zu Art XLII Abs 1 Fall 1 EGZPO einen eigenen privatrechtlichen Anspruch
auf Angabe des Verm?gens. Der Zweck der Bestimmung liegt darin, Informationsdefizite auszugleichen und die erfolgreiche Anspruchsverfolgung
zu erm?glichen. Verm?gen ist jeder Aktivwert, der Gegenstand einer Leistungsklage sein kann. Das Verschweigen bzw Verheimlichen
von Verm?gen setzt kein strafbares oder deliktisches Verhalten voraus; das von der Rsp geforderte aktive Verhalten, das bezweckt
zu verhindern, dass Verm?gen in die Verfügung des Kl?gers gelangt, muss nicht unbedingt vom Beklagten gesetzt werden. Das
geforderte privatrechtliche Interesse ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Kl?ger über das zu manifestierende Verm?gen im
Unklaren ist, die Angabe über die Verm?gensverschweigung oder -verheimlichung aber braucht, um einen gesetzlichen oder vertraglichen
Hauptanspruch geltend machen zu k?nnen. Eine Klageführung nach Art XLII Abs 1 Fall 1 EGZPO ist wegen der unterschiedlichen
Mittel und Ziele von vornherein nicht subsidi?r zu einem Vorgehen nach §§ 99 ff KO. Das endgültige Ziel einer Stufenklage
nach Art XLII Abs 3 EGZPO ist die Zahlung eines sich aufgrund der Rechnungslegung ergebenden Geldbetrags; die in erster Stufe
geforderten Offenlegungen haben hiezu Hilfscharakter. Die zu § 1409 ABGB ergangene Rsp, wonach der übernehmer eines Verm?gens
infolge des gesetzlichen Schuldbeitritts neben dem ursprünglichen Schuldner nur für die Erfüllung von Geldverpflichtungen
haftet, verhindert nicht, dass der übernehmer – damit seine Haftung überhaupt effektuiert werden kann – auch die mit der Geldverpflichtung
in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Offenlegungsverpflichtungen erfüllt. 相似文献
11.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(2):121-123
Informationen und Stellungnahmen der Gemeinden zu einer beabsichtigten Schlie?ung von Post?mtern sind in § 4 Abs 5 PostG 1997
idF nach der Novelle 2006 in die Beurteilung des nach dieser Bestimmung zu erstellenden Universaldienstkonzeptes eingebettet.
Diese Beurteilung kommt nunmehr dem BMVIT zu. In diesem Rahmen hat das BMVIT auch die M?glichkeit, die Schlie?ung einzelner
Gesch?ftsstellen mit Bescheid zu untersagen. Dabei sind die gesetzlich festgelegten Kriterien anzuwenden. Damit ist klargestellt,
dass die geltend gemachten Rechtspositionen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens einer überprüfung zugeführt werden k?nnen.
Die im Rahmen des Prüfungsverfahrens nach § 4 Abs 5 PostG 1997 den Gemeinden einger?umten Rechte k?nnen nun aber nicht mehr
als auf Gleichbehandlung beruhende privatrechtliche Rechtsbeziehungen zwischen beliebigen Rechtssubjekten angesehen werden,
über die im Zweifel von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden w?re. Für eine auf die genannten Bestimmungen gestützte
Klage ist daher der Rechtsweg unzul?ssig. 相似文献
12.
Eine nebenvertragliche, dem Vertragsabschluss nachfolgende Beratungs- und Warnpflicht des (Haftpflicht-) Versicherers ist
zumindest dann zu bejahen, wenn der Fall durch folgende Umst?nde gekennzeichnet ist: Eine neue Rsp, die dem Versicherer –
dem auch der Wunsch des Versicherten nach umfassendem Versicherungsschutz bekannt war – wohl nicht entgangen sein kann, führt
zu existenzbedrohenden Berufsrisiken einer bestimmten, überschaubaren Gruppe von nach denselben Bedingungen Versicherten (hier:
Gyn?kologen). Geht es um die Verfehlung eines für eine solche Gruppe von Versicherungsnehmern typischen Deckungsbedürfnisses
(also die Absicherung ihrer besonderen Berufsrisiken [hier: Haftung aus "wrongful birth"]), kann daher schon die (weitere)
Kenntnis des Versicherers, dass der Versicherungsnehmer dieser Gruppe angeh?rt und umfassenden Versicherungsschutz anstrebt,
eine solche Verpflichtung ausl?sen. 相似文献
13.
Stöberl 《Juristische Bl?tter》2008,130(5):333-334
Die Verh?ngung einer Zwangsstrafe nach § 5 Abs 1 VVG setzt voraus, dass die Person, gegen die das Zwangsmittel gerichtet ist,
überhaupt f?hig ist, einen rechtserheblichen Willen zu bilden, der durch die Verh?ngung des Zwangsmittels beeinflusst werden
soll. Ist der Beh?rde die Besachwalterung einer Person für die Vertretung vor Gerichten, Beh?rden, Dienststellen und Sozialversicherungstr?gern,
für die Verwaltung von Einkünften, Verm?gen und Verbindlichkeiten sowie für die Vertretung bei Rechtsgesch?ften, die über
Gesch?fte des t?glichen Lebens hinausgehen, bekannt, kann sie nicht vertretbar davon ausgehen, dass die betreffende Person
f?hig ist, einen rechtserheblichen Willen zu bilden, der durch eine Zwangsstrafe beeinflusst werden kann. Die Auffassung der
Beh?rde, der Sachwalter h?tte "aktiv werden müssen und zB am Aufenthaltsort der Berufungswerberin Nachschau nach dem Führerschein
halten müssen", übersieht, dass die gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Zwangsstrafe – ungeachtet der Zustellung des Bescheides
an den Sachwalter – auf eine Willensbeugung der Beschwerdeführerin und nicht auf ein T?tigwerden des Sachwalters gerichtet
war. 相似文献
14.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(9):580-584
Nach nunmehr stRsp des OGH bedarf der Unterhaltsberechtigte nicht mehr des gesamten – nach der Prozentwertmethode festzusetzenden
– Geldunterhalts, um seinen vollst?ndigen Unterhalt zu decken, wenn er nicht für die Kosten der Wohnversorgung aufzukommen
hat, andernfalls k?me es zu einer Doppelalimentation. Mietzinszahlungen und fiktive Mietkosten sind somit grunds?tzlich auch
auf Kindesunterhaltsansprüche (anteilig und angemessen) anzurechnen. Wenn der Unterhaltsanspruch wegen hohen Einkommens des
Verpflichteten "gedeckelt" ist, ist der anteilige Wohnungsaufwand von diesem Betrag abzuziehen. Die vom geldunterhaltspflichtigen
Ehegatten getragenen Rückzahlungsraten für zur Beschaffung der Ehewohnung erforderliche Kredite sind zur H?lfte auf den dem
unterhaltsberechtigten Ehegatten zu leistenden Unterhalt anzurechnen. Eine Anrechnung derartiger Leistungen auch auf die in
der Wohnung lebenden Kinder in der Weise, dass sie einfach nach Kopfteilen auf die die Wohnung benützenden Unterhaltsberechtigten
zu gleichen Teilen aufgeteilt werden, erscheint indes nicht sachgerecht. Vielmehr erscheint es sachgerechter, auch in einem
Fall, in dem der geldunterhaltspflichtige Elternteil die Kreditrückzahlungsraten für die von den Kindern bewohnte Wohnung
tr?gt, als Grundlage für die Anrechnung den fiktiven Mietwert dieser Wohnung heranzuziehen. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass bzw ob im konkreten Fall ein Teil des Wohnungsaufwandes vom betreuenden Elternteil zur Verfügung gestellt wird und dass
das Kind die Wohnung neben diesem nur zu einem Teil nutzt. Hat der Verpflichtete die vormalige Ehewohnung ohne Vereinbarung
mit dem anderen Ehegatten verlassen, ist sein Anteil bei der Anrechnung mitzuz?hlen, soweit er nicht das Vorliegen der Voraussetzungen
des § 92 ABGB beweist. 相似文献
15.
Christian Holzner 《Juristische Bl?tter》2009,131(12):793-795
Mit Rechtskraft des Versteigerungsedikts wird für das Exekutionsverfahren mit bindender Wirkung und unter Ausschluss des Rechtswegs
über die Zubeh?reigenschaft entschieden. Danach kommt eine Ausscheidung der dort als Zubeh?r festgestellten Sachen durch den
Exekutionsrichter mit der Begründung, es fehle die Zubeh?reigenschaft, nicht mehr in Betracht. Die übergabe der als Zubeh?r
mitversteigerten Sachen (hier: Gew?chsh?user auf fremder Liegenschaft) an den Ersteher ist nach § 349 EO zu vollziehen. Anderes
gilt nur, wenn Dritte diese Zubeh?rsachen im Besitz h?tten: Dann n?mlich h?tte sich das Exekutionsgericht in die Beurteilung
des Umfangs ihrer Rechte nicht einzulassen; dem Ersteher bliebe es überlassen, seine Ansprüche im Rechtsweg durchzusetzen.
Ob der Verpflichtete Eigentümer der Zubeh?rstücke war, verneinendenfalls, ob der Ersteher gutgl?ubig Eigentum an diesen erworben
hat, ist im streitigen Rechtsweg zu kl?ren. 相似文献
16.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2011,24(6):165-167
Gegenstand des Verfahrens nach §§ 9, 37 Abs 1 Z 6 MRG ist die Prüfung aller positiven und negativen Voraussetzungen des §
9 MRG, die für eine Antragsstattgebung vorliegen müssen. Die Nichteinhaltung von Voraussetzungen des § 9 Abs 1 MRG kann daher
nicht durch dem Spruch angefügte Auflagen oder Bedingungen beseitigt werden. Gegenstand der Prüfung einer Duldungspflicht
des Vermieters nach § 9 MRG kann immer nur die im konkreten Einzelfall beabsichtigte ?nderung in ihrer geplanten Ausgestaltung
sein. Es kommt also nicht auf die Verkehrsüblichkeit der angestrebten Ausstattung des Mietgegenstandes (hier: Ausstattung
von Büror?umen mit Klimaanlagen) im Allgemeinen an, sondern darauf, ob die konkret angestrebte ?nderung als solche verkehrsüblich
ist. § 36 Abs 3 und 4 erster Satz Au?StrG wird als Parallelbestimmung zu § 405 ZPO angesehen, weshalb ein überschreiten des
Verfahrensgegenstands grunds?tzlich eine Mangelhaftigkeit begründen k?nnte, was jedenfalls im wohnrechtlichen Au?erstreitverfahren
für jene Verfahrensarten zu bejahen w?re, die auf den Dispositionsgrundsatz zugeschnitten sind. 相似文献
17.
Andreas Venier 《Juristische Bl?tter》2009,131(12):804-806
Das dem angerufenen Gericht übergeordnete OLG hat nach der von § 215 StPO vorgegebenen Systematik vor einem Ausspruch nach
§ 215 Abs 4 erster Satz StPO oder Vorlage nach § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO stets zu prüfen, ob nicht einer der in § 212
Z 1–4 genannten M?ngel der Anklageschrift vorliegt. Erst bei negativem Ergebnis dieser Prüfung kommt eine Entscheidung des
OGH in Betracht. übermittelt dieser die Sache zur Entscheidung über den Einspruch einem anderen OLG, ist dieses an das negative
Ergebnis der Prüfung durch das dem angerufenen Gericht übergeordnete OLG und an die für den Nichtigkeitsgrund des § 281a StPO
entscheidenden Verdachtsannahmen nicht gebunden. 相似文献
18.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(6):383-385
Schutzzweck der Bestimmungen über die Fürsorgepflicht des Pflegschaftsgerichts ist die Sicherung des Pflegebefohlenen vor
Nachteilen für seine Person und sein Verm?gen. Daher ist nur dieser – und nicht auch ein Dritter – geschützt. Der erkennende
Senat hat bereits zu 1 Ob 197/01d ausgeführt, dass ein Sachwalter keine gesetzlichen Sorgfaltspflichten gegenüber Dritten
zu erfüllen habe. Der Zweck der vom Sachwalter zu beachtenden Verhaltenspflichten liegt nicht darin, Dritte vor Verm?genssch?den
zu bewahren, die sie im direkten rechtlichen Verkehr mit dem Betroffenen auf Grund eigener Nachl?ssigkeit erleiden. Dasselbe
gilt im Zusammenhang mit den vom Gericht zu beachtenden Vorschriften über die Bestellung und überwachung des Sachwalters. 相似文献
19.
Prof. Dr. Gerd Winter 《Natur und Recht》2007,29(9):571-587
Die Ausbringung von gentechnisch ver?nderten Organismen (GVO) in das Freiland – namentlich in Gestalt von gentechnisch modifiziertem
Saatgut – erfolgt im Wege der (meist experimentellen) Freisetzung oder des gro?fl?chigen Anbaus. Die damit verbundenen Umweltrisiken
werden mittels der Freisetzungsgenehmigung und der Genehmigung des Inverkehrbringens (IVB) kontrolliert. Nach Erteilung der
IVB-Genehmigung finden zus?tzlich Kontrollen beim Ausbringen des GVO statt. Das gilt nach den allgemeinen Regeln des Wirtschaftsverwaltungsrechts
insoweit, wie die Einhaltung der Genehmigung zu überwachen ist. Hinzu kommt jedoch, dass die Genehmigung des Inverkehrbringens,
die für alle Standorte in der EU gilt, m?glicherweise nicht alle Risiken der konkreten Ausbringung erfassen kann und deshalb
nachgeschaltete sog. nachmarktliche Ma?nahmen notwendig werden. Dieses Problem entsteht in ?hnlicher Weise bei den sog. vereinfachten
oder differenzierten Verfahren der Freisetzungsgenehmigung, wenn die Genehmigung erteilt wird, aber die Ausbringungsstandorte
noch offengelassen werden.
Auf allen vier genannten Stufen – bei der Freisetzungsgenehmigung, der IVB-Genehmigung, den nachmarktlichen Ma?nahmen und
den vereinfachten/differenzierten Verfahren – stellt sich die Frage, inwieweit dafür gesorgt wird, dass die Schutzgüter des
Naturschutzrechts vor Sch?den bewahrt werden.
Weitergehend ist denkbar, dass manche Fl?chen von GVO ganz freigehalten werden. Das Schutzziel best?nde dabei nicht in der
Bewahrung der Umwelt vor Sch?den, sondern in der Koexistenz naturnaher ?kosysteme mit menschlich st?rker beeinflussten ?kosystemen.
Für die Koexistenz gentechnikfreier konventioneller und organischer Landwirtschaft ist dies anerkannt. Für die Koexistenz
gentechnikfreier Naturgebiete ist der Gedanke erst noch zu entwickeln. Hieraus ergeben sich für diesen Beitrag die folgenden
Fragen:
(1) Inwieweit sind Naturschutzbelange zu beachten a) bei der Freisetzungsgenehmigung b) bei der Genehmigung des IVB von GVO
c) bei der Kontrolle des Ausbringens nach IVB-Genehmigung d) bei der Kontrolle des Ausbringens nach einer im vereinfachten
oder differenzierten Verfahren erteilten Freisetzungsgenehmigung?
(2) Inwieweit ist Gentechnikfreiheit mancher Gebiete als eine besondere Art von Naturschutz zul?ssig?
Die vier ersten Fragen richten sind auf Regime der Vermeidung von Umweltsch?den (dazu unten B), die letzte Frage auf ein Regime
der Koexistenz naturnaher ?kosysteme mit gentechnikverwendender Landwirtschaft (dazu unten C). Vorab ist das einschl?gige
Recht zu bestimmen (A). 相似文献
20.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(11):335-337
Nach § 32 Abs 1 WEG 2002 sind die gemeinschaftlichen Aufwendungen für die WE-Liegenschaft einschlie?lich der Beitr?ge zur
Rücklage von s?mtlichen Wohnungseigentümern nach dem Verh?ltnis ihrer Miteigentumsanteile – entsprechend dem Grundbuchsstand
– zu tragen. Weil ein (noch) nicht errichtetes WE-Objekt (hier: ein Gesch?ftsraum) erst untergeht, wenn dessen unterbliebene
Errichtung endgültig feststeht, führt seine blo?e rechtliche Existenz, dh mit einem im Nutzwertverfahren ermittelten und im
Grundbuch einverleibten Mindestanteil samt untrennbarer Verbindung mit dem – tats?chlich nicht gebauten – WE-Objekt zur dem
entsprechenden Kostentragungspflicht des Wohnungseigentümers nach § 32 Abs 1 WEG 2002. Wollte der WE-Verwalter von seiner
gesetzlichen Pflicht abweichen, die gemeinschaftlichen Liegenschaftsaufwendungen nach dem gesetzlichen Aufteilungsschlüssel
des § 32 Abs 1 allen Wohnungseigentümern vorzuschreiben, bedürfte dieser Akt als Ma?nahme der au?erordentlichen Verwaltung
nach § 29 Abs 5 WEG 2002 iVm den §§ 834f ABGB der Zustimmung s?mtlicher Teilhaber. § 32 Abs 2 WEG 2002 (früher: § 19 Abs 1
Z 2 WEG 1975 in der Stammfassung) schlie?t mit der zwingenden Schriftform der einstimmigen Vereinbarung eine konkludente ?nderung
des gesetzlichen Aufteilungsschlüssels aus. 相似文献