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相似文献
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1.
Zusammenfassung  Mit der letzten Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes verfolgte der Gesetzgeber die Intention, die vom Europ?ischen Gerichtshof angemahnten Defizite bei den artenschutzrechtlichen Vorschriften im Bundesnaturschutzgesetz zu beseitigen. Dieses Ziel hat der Gesetzgeber im Ergebnis erneut verfehlt. So besteht auch nach der Novellierung weiterhin erhebliche Rechtsunsicherheit bei der Realisierung von Vorhaben und die Bundesrepublik Deutschland l?uft überdies Gefahr, erneut durch den Europ?ischen Gerichtshof verurteilt zu werden. Der Beitrag stellt zun?chst die artenschutzrechtlichen Anforderungen der FFH- und Vogelschutzrichtlinie dar, um sodann anhand der neuen artenschutzrechtlichen Vorschriften im Bundesnaturschutzgesetz Defizite bei der Umsetzung des europ?ischen Artenschutzes in das deutsche Recht aufzuzeigen.  相似文献   

2.
Wenn das Gericht eine der Vorschriften des § 238 StPO über die Vorgangsweise bei der Entscheidung über Antr?ge missachtet, kann deren Einhaltung, mithin begehrt werden, dass über den Antrag sofort entschieden und die aus Sicht des erkennenden Gerichts ma?geblichen Gründe gleichzeitig verkündet sowie im Protokoll ersichtlich gemacht werden; die Missachtung eines derartigen Begehrens kann mit Verfahrensrüge (Z 4) bek?mpft werden. Die Richtigkeit der Begründung für eine abweisliche Entscheidung steht jedoch nicht unter Nichtigkeitssanktion, wenn nur dem Antrag auch nach der – auf den Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen – Ansicht des Obersten Gerichtshofes (im Ergebnis) keine Berechtigung zukam.  相似文献   

3.
Der vorliegende Beitrag widmet sich der Frage, ob und inwiefern den Belangen des Artenschutzes im Rahmen der geltenden Vorschriften beim Anbau gentechnisch ver?nderter Pflanzen angemessen Geltung verschafft werden kann. Besch?ftigte sich der Beitrag in NuR 2011, Heft 2 mit dem Artenschutzrecht, nimmt der vorliegende Beitrag das Gentechnikrecht – und das Verh?ltnis von Gentechnikrecht und Artenschutzrecht zueinander in ihren jeweiligen artenschutzbezogenen Vorgaben – n?her in den Blick. Dabei kommen auch Verfassungsprobleme des subkutanen Vorrangs der grünen Gentechnik in den Blick. Sie beziehen sich auf das Demokratieprinzip, den Gesetzesvorbehalt und die vermeintliche grundrechtliche Beweislastverteilung zugunsten der Gentechnik in Bezug auf unsichere naturwissenschaftliche Tatsachenfragen – und damit auf eine Sto?richtung, die (auch) dem BVerfG bisher eher entgangen ist.  相似文献   

4.
Mit § 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) wurde im Jahr 2002 auf Bundesebene eine Bestimmung zum „Biotopverbund“ eingeführt. Im folgenden Beitrag werden der Schutzgegenstand der Vorschrift, inhaltliche überschneidungen mit sonstigen verbundbezogenen Vorschriften im BNatSchG und die von den L?ndern zu ergreifenden Umsetzungsma?nahmen erl?utert. Untersucht wird au?erdem das begrenzte Steuerungspotential des § 3 BNatSchG. Abschlie?end wird ein überblick über bisherige Anpassungen des Landesnaturschutzrechts gegeben.  相似文献   

5.
Zusammenfassung  In Bund und L?ndern gibt es insgesamt 17 Jagdgesetze. Dazu kommen zahlreiche Rechtsverordnungen auf Bundes- und Landesebene, mannig faltige naturschutz-, tierschutz- und waffenrechtliche Regelungen, die das Jagdrecht beeinflussen oder aber durch das Jagdrecht selbst beeinflusst werden. Eine solche “Regelungsflut” hat selbstverst?ndlich auch auf die t?gliche Jagdpraxis nicht zu untersch?tzende Auswirkungen. Hierzu ein Beispiel: Ein Revierinhaber bewirtschaftet ein Jagdrevier, dass sich über die Grenzen zweier Bundesl?nder erstreckt. In jedem dieser L?nder gelten unterschiedliche gesetzliche Bestimmungen. Dies kann dazu führen, dass in jedem der zwei L?nder andere Tierarten zu verschiedenen Jahreszeiten bejagt werden dürfen, es kann unterschiedliche Regelungen zu sachlichen Verboten, verschiedenartige Bestimmungen zur Wildfolge und Nachsuche sowie anders geartete Verpflichtungen des Revierinhabers bei t?glichen Arbeiten im Revier (z.B. Jagdliche Einrichtungen, Kirrungen, Fütterungen etc.) geben. Für uns Grund genug, das Jagdrecht des Bundes und der L?nder (hier: Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt) etwas n?her zu beleuchten und anhand weniger beispielhaft herausgegriffener Regelungen, sowohl Unterschiede als auch Gemeinsamkeiten darzustellen. Nach einer kurzen Einleitung zu den Gesetzgebungskompetenzen im Bereich des Jagdwesens (A.), werden schwerpunktartig drei Themengebiete untersucht, die nicht nur für den am Jagdrecht interessierten Leser spannend, sondern auch in der jagdlichen Praxis relevant sind. Zun?chst widmen wir uns den nach Landesrecht jagdbaren Tierarten und ihren Jagd- und Schonzeiten (B.), danach betrachten wir die sog. “befriedeten Bezirke” (C.). Im Anschluss daran nehmen wir die unterschiedlichen L?nderregelungen zu Fütterungen und Kirrungen unter die Lupe (D.). Der Aufsatz endet mit einem Appell an die Legislative und Exekutive (E.).  相似文献   

6.
Wasser als Ware     
Zusammenfassung  Nur selten liefern tagespolitische Entwicklungen einen derart anschaulichen Hintergrund für die rechtwissenschaftliche Befassung mit einer Thematik wie im Fall des 302. Wasserrechtlichen Kolloquiums des Instituts für das Recht der Wasser- und Entsorgungswirtschaft an der Universit?t Bonn. Von den Folgen der Naturkatastrophe in Birma über die Hintergründe der Konflikte im Nahen Osten bis hin zu den ?rtlich ganz nahe liegenden Verteilungsschwierigkeiten zwischen den spanischen Regionen – die Trinkwasserversorgung der Bev?lkerung ist eine immer dr?ngendere Herausforderung. Die damit verbundenen Schwierigkeiten waren auch Ausgangspunkt der Einleitung durch Prof. Dr. Dr. Wolfgang Durner LL.M., Direktor des Instituts, der die in der Folge künftig noch gesteigerte Bedeutung des Wassers als Handelsware hervorhob. Der Thematik “Wasser als Ware” widmete sich im anschlie?enden Vortrag Dr. Stefan Lorenzmeier LL.M. Auch er betonte eingangs nochmals die Problematik der künftigen Trinkwasserversorgung gerade in Zeiten des Klimawandels und wies auf die Folgen, beispielsweise verst?rkte Migrationsbewegungen, hin. Im Kern bezogen sich die Ausführungen des Referenten indessen auf das Wasser als Gegenstand des Welthandelsrechts. In zwei gro?en Abschnitten betraf der Vortrag einerseits die Problematik, inwieweit Wasser zun?chst überhaupt als Gegenstand des Welthandelsrechts in Betracht kommt. An diese unter bestimmten Voraussetzungen positiv zu beantwortende Frage schloss sich andererseits die überlegung an, ob die unter Umst?nden unerwünschten rechtlichen Folgen des welthandelsrechtlichen Regimes – etwa die Einschr?nkung der einzelstaatlichen M?glichkeiten der Ausfuhrrestriktion – durch Ausnahmetatbest?nde beseitigt oder gemildert werden k?nnen.  相似文献   

7.
Der Umfang und Inhalt der Vertretungsbefugnis des Sachwalters ergibt sich aus der genauen Umschreibung im Sachwalterbestellungsbeschluss. Die Erweiterung der Sachwalterschaft hat mit Beschluss zu erfolgen (§ 123 iVm § 128 Abs 1 Au?StrG). Erst mit dessen Rechtskraft vermindert sich die Gesch?ftsf?higkeit des Betroffenen im Umfang der beschriebenen Angelegenheiten und erh?ht sich der Aufgabenbereich des Sachwalters. Das Gericht kann gestützt auf § 281 Abs 4 ABGB dem Sachwalter – nicht selbstst?ndig durchsetzbare – Auftr?ge erteilen, für die ansonsten keine besondere Rechtsgrundlage besteht. Mangels Einhaltung der Vorschriften über das Verfahren zur Erweiterung der Sachwalterschaft kann aber durch einen mündlichen Auftrag des Sachwalterschaftsgerichts (hier: zur Verhandlung der Aufl?sung eines übergabsvertrags) der Wirkungskreis des Sachwalters und damit dessen Vertretungsbefugnis für den Betroffenen nicht ausgedehnt werden.  相似文献   

8.
In der deutschen Rechtsgeschichte tauchen wiederholt zwei Themenkomplexe auf, wenn man unter dem Stichwort „Tier“ sucht: die Tierstrafen gegen b?se Tiere sowie die Tierhalterhaftung des Eigentümers bzw. des Halters für den Schaden, den das ihm zugeordnete Tier verursacht hat. Die Tierhalterhaftung kommt auch im geltenden Recht vor, dort insbesondere in § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sieht man einmal vom etwas mager ausgefallenen § 90a BGB ab, der seit 20.8.1990 klarstellt, dass Tiere keine Sachen sind, aber als solche behandelt werden. Anhand verschiedener Quellen soll ein Streifzug unternommen werden, der das Vorkommen von Tieren im Recht illustrieren soll. Dabei fallen das im Sachenrecht eigens bedachte und heute noch gültige Bienenrecht sowie das inzwischen der Rechtsgeschichte angeh?rende Viehm?ngelgew?hrleistungsrecht auf, welches im BGB mehr als 100 Jahre Bestand hatte.  相似文献   

9.
In der deutschen Rechtsgeschichte tauchen wiederholt zwei Themenkomplexe auf, wenn man unter dem Stichwort „Tier“ sucht: die Tierstrafen gegen b?se Tiere sowie die Tierhalterhaftung des Eigentümers bzw. des Halters für den Schaden, den das ihm zugeordnete Tier verursacht hat. Die Tierhalterhaftung kommt auch im geltenden Recht vor, dort insbesondere in § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sieht man einmal vom etwas mager ausgefallenen § 90a BGB ab, der seit 20.8.1990 klarstellt, dass Tiere keine Sachen sind, aber als solche behandelt werden. Anhand verschiedener Quellen soll ein Streifzug unternommen werden, der das Vorkommen von Tieren im Recht illustrieren soll. Dabei fallen das im Sachenrecht eigens bedachte und heute noch gültige Bienenrecht sowie das inzwischen der Rechtsgeschichte angeh?rende Viehm?ngelgew?hrleistungsrecht auf, welches im BGB mehr als 100 Jahre Bestand hatte.  相似文献   

10.
Die v?lkerrechtliche Aarhus-Konvention und die sie umsetzenden europ?ischen Richtlinien werden bisher in Deutschland kaum zur Kenntnis genommen. Gleichwohl fordern sie das deutsche Verwaltungs- und speziell das Umweltrecht in massiver Weise heraus. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der erweiterten Verbands- und Individualklagebefugnis und der ausgebauten Verbandsbeteiligung, sondern – bisher fast v?llig unbeachtet – auch hinsichtlich der erweiterten Kontrolldichte: also des Umfangs der rügef?higen Belange im umweltrechtlichen Gerichtsprozess. Dabei geh?rt auch die bisherige deutsche Verfahrensfehler- und Fehlerheilungsdogmatik auf den Prüfstand. Das geplante ?ffentlichkeitsbeteiligungsgesetz und das ebenfalls geplante Rechtsbehelfsgesetz in Umweltsachen, die das internationale und europ?ische Recht umsetzen sollen, werden dem nicht gerecht.  相似文献   

11.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(6):382-384
Schon der (gerechtfertigte) Schenkungswiderruf gem § 948 ABGB gestaltet die Rechtslage dahin, dass der Beschenkte das Geschenk zurückzugeben hat. Der Beschenkte ist dann zwar noch formell der Eigentümer der geschenkten Sache, aber zur Herausgabe an den Geschenkgeber verpflichtet. Der ex lege entstandene Rückgabeanspruch des widerrufenden Geschenkgebers kann ungeachtet eines rechtsgesch?ftlichen Belastungs- und Ver?u?erungsverbots (hier: zugunsten der Kinder der Verpflichteten) exekutiv durchgesetzt werden. Ein Exekutionstitel, der die Verpflichtung zur Einwilligung in die Vornahme einer bücherlichen Eintragung ausspricht, erm?glicht die Exekution nach § 350 EO. Wird aufgrund des § 350 EO eine Eintragung im Grundbuch begehrt, sind die Vorschriften des GBG und damit auch die einem Bucheintrag entgegenstehenden Hindernisse (§ 94 GBG) zu beachten.  相似文献   

12.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(3):182-184
Bei der Bemessung des Trauerschmerzengeldes ist neben der Intensit?t der famili?ren Bindung und dem Alter von Unfallopfer und Angeh?rigen insb das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft von Bedeutung. Liegt auch eine eigene Gesundheitssch?digung (Schockschaden) des Angeh?rigen vor, so ist diese im Rahmen der Globalbemessung des Schmerzengeldes mit zu berücksichtigen. Gem § 55 ZPO kann die Kostenentscheidung des ErstG entweder mit gesondertem Rekurs oder im Rahmen der Berufung angefochten werden. Für die Kosten dieser Anfechtung kann es keinen Unterschied machen, ob ein Rechtsmittelwerber zwei Schrifts?tze, n?mlich Kostenrekurs und Berufung, oder nur einen Schriftsatz, n?mlich nur Berufung (auch im Kostenpunkt) einbringt. Sobald er auch die Entscheidung des ErstG in der Hauptsache bek?mpft, bleibt bei der Kostenentscheidung des Rechtsmittelverfahrens ein allf?lliger – hier teilweiser – Erfolg im Kostenpunkt nach der (nicht auf das Recht der sachlichen Zust?ndigkeit beschr?nkten) Wertung des § 54 Abs 2 JN unberücksichtigt; es kommt nur auf den Erfolg in der Hauptsache an. Zur Anwendung von § 11 RATG kommt es bei der Kostenentscheidung nur dann, wenn der Rechtsmittelwerber eine Berufung in der Hauptsache unterl?sst und lediglich Kostenrekurs erhebt.  相似文献   

13.
Derzeit wird – im Anschluss an entsprechende Vorarbeiten bzw. Vorschl?ge der Kommission – diskutiert, ob auf EU-Ebene ein Emissionshandel für NOx (Stickstoffoxide) und SO2 (Schwefeldioxid) eingeführt werden soll, dies nach dem Vorbild des aufgrund der RL 2003/87 bestehenden Emissionshandels für Treibhausgase. Der nachfolgende Beitrag geht der m?glichen Ausgestaltung eines solchen Systems nach und zeigt die Probleme auf, die eine Integration eines solchen Emissionshandels in das System des unionsrechtlichen Luftreinhalterechts mit sich br?chte. Besonderes Augenmerk wird auf die Frage gelegt, ob und ggf. auf welche Weise auch im Rahmen eines derartigen Systems eine effektive Luftreinhaltung (auch auf lokaler und regionaler Ebene) sichergestellt werden kann, inwieweit sich Friktionen mit ausgew?hlten unionsrechtlichen Rechtsakten erg?ben und auf welche Weise diese angepasst werden k?nnten.  相似文献   

14.
Aus der Rsp zur Eigenbedarfskündigung des Vermieters, nach der der Eigenbedarf sowohl zum Zeitpunkt der Kündigung als auch zu jenem des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Kündigungsprozess vorliegen muss, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die Kündigung eines nach dem Tod des ursprünglichen Mieters mit der Verlassenschaft fortdauernden Mietverh?ltnisses dadurch rechtswirksam würde, dass der an sich eintrittsberechtigte Angeh?rige im Laufe des Kündigungsverfahrens sein dringendes Wohnbedürfnis an der aufgekündigten Wohnung verliert. Gegenstand des Kündigungsverfahrens ist ausschlie?lich die Berechtigung der vom Vermieter (gerichtlich) ausgesprochenen Kündigung, die jedenfalls das Vorliegen eines Kündigungsgrundes zum Kündigungszeitpunkt voraussetzt. Ein im Todeszeitpunkt des früheren Mieters bestehendes Eintrittsrecht eines Angeh?rigen kann nicht im Nachhinein dadurch wieder wegfallen, dass das zum ma?geblichen Zeitpunkt bestehende Wohnbedürfnis sp?ter auf Grund einer anderen Wohnm?glichkeit wegf?llt. Die Frage des Wohnbedürfnisses des Eintrittswerbers ist nach den Verh?ltnissen im Zeitpunkt des Todes des Hauptmieters zu beurteilen, wogegen nachtr?gliche ?nderungen – wenn überhaupt – nur zu Gunsten des Mieters zu berücksichtigen sind.  相似文献   

15.
In neuester Zeit wird – wohl in einem nicht zuf?lligen Zusammenhang mit Verbandsklagen nach dem KSchG – nachdrücklich die These vertreten, dass die Erhaltungspflicht des § 1096 ABGB auch im Vollanwendungsbereich des MRG anwendbar ist, um auf diese Weise auch im Vollanwendungsbereich des MRG zu einer unbeschr?nkten Erhaltungspflicht des Vermieters auch im Inneren der einzelnen Mietobjekte zu kommen. Dabei wird allzu sehr mit reiner Wortinterpretation gearbeitet, die im Wohnrecht, das weitgehend von Politikern und nicht so sehr von der Rechtswissenschaft gepr?gt wird, leicht in die Irre führt; auch der Charakter des Mietverh?ltnisses als Dauerschuldverh?ltnis wird dabei ignoriert.  相似文献   

16.
Aus Anlass des im Vorjahr vielfach gefeierten 200. Geburtstags des ABGB zeichnet der Beitrag die Entwicklung des Mietrechts nach, wobei – diesem Anlass entsprechend – das Bestandrecht des ABGB im Mittelpunkt steht. Die Rückschau konzentriert sich auf die Entwicklungslinien im Gesetzesrecht und beschr?nkt sich daher – mangels eines Legislativgeschehens zum Mietrecht im ersten Geltungsjahrhundert des ABGB – auf die vergangenen 100 Jahre. Die judikative Ausgestaltung der Gesetzeslage wird nur in gro?en Zügen angesprochen; auch hier liegt der Fokus in der Rechtsprechung zum ABGB-Bestandrecht. Der Aufsatz ist die modifizierte Fassung eines Beitrags des Autors zu der vonFischer-Czermak/Hopf/Kathrein/Schauer herausgegebenen Festschrift „200 Jahre ABGB“.  相似文献   

17.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2010,132(5):307-312
Gerade bei nicht dringlichen operativen Eingriffen muss die Aufkl?rung grunds?tzlich so zeitgerecht erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung in Ruhe und ohne Druck treffen kann. Liegt zwischen dem Zeitpunkt des ersten Informationsgespr?chs und der Operation ein l?ngerer Zeitraum (hier ca 7 Monate), steht dies einer wirksamen Aufkl?rung nicht entgegen, wenn noch vor der Operation im Krankenhaus eine neuerliche Aufkl?rung – wenn auch nicht durch den Operateur selbst – erfolgt, die die Grundlagen für die Einwilligung "auffrischt". Wird ein Arzt mit einer (in vielen F?llen realit?tsfremden) Erwartungshaltung des Patienten konfrontiert oder ruft er eine bestimmte Vorstellung über das zukünftige Aussehen hervor, muss er offen und schonungslos darüber aufkl?ren, dass die Zielvorstellungen des Patienten durch die kosmetische Operation nicht immer g?nzlich verwirklicht werden k?nnen. K?nnen Sp?tfolgen nicht mit der in der Medizin m?glichen Sicherheit ausgeschlossen werden, ist dem Gesch?digten das Feststellungsinteresse im Hinblick auf die Feststellung der Haftung für künftige Sch?den nicht abzusprechen.  相似文献   

18.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(6):391-395
Das Gebot der Schriftlichkeit bedeutet im Allgemeinen "Unterschriftlichkeit", es sei denn, das Gesetz sieht ausdrücklich eine Ausnahme vor. Bei einem zweiseitig verbindlichen Vertrag ist dem Formerfordernis der Schriftlichkeit grunds?tzlich nur dann entsprochen, wenn beide Parteien den Vertrag unterzeichnet haben. Auch Verl?ngerungsvereinbarungen unterliegen dem Schriftformgebot. Der Zweck der in § 29 MRG normierten Formvorschrift besteht in einer Warn- und Aufkl?rungsfunktion für den Mieter ("übereilungsschutz"), aber auch in der Erleichterung und Sicherung des Beweises für die Befristung im Interesse des Mieters und Vermieters. Der Formvorschrift des § 29 MRG kann – ausgehend vom Normzweck – auch dadurch entsprochen werden, dass der Vermieter die erste Seite der (Verl?ngerungs-)Vereinbarung und der Mieter den gesamten Vertragstext unterfertigt.  相似文献   

19.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2010,132(9):580-582
Durch raumordnungsrechtliche Vorschriften, nach denen die Baulandwidmung insoweit verboten ist, als von den betroffenen Liegenschaften Gefahren für die Gesundheit der dort aufh?ltigen Personen ausgehen, ist jedermann geschützt, der sich auf dem betreffenden Grundstück (befugterma?en) aufh?lt. Schutzzweck der §§ 30 ff WRG ist die Reinhaltung und der Schutz der Gew?sser einschlie?lich des Grundwassers, wobei selbstverst?ndlich auch die Gef?hrdung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen hintangehalten werden soll. Nicht verhindert werden soll durch die Bestimmungen des WRG hingegen die Bildung gasf?rmiger Beeintr?chtigungen, soweit sich diese nicht über das Medium Wasser ausbreiten oder auf dieses nachteilig einwirken.  相似文献   

20.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(6):383-385
Schutzzweck der Bestimmungen über die Fürsorgepflicht des Pflegschaftsgerichts ist die Sicherung des Pflegebefohlenen vor Nachteilen für seine Person und sein Verm?gen. Daher ist nur dieser – und nicht auch ein Dritter – geschützt. Der erkennende Senat hat bereits zu 1 Ob 197/01d ausgeführt, dass ein Sachwalter keine gesetzlichen Sorgfaltspflichten gegenüber Dritten zu erfüllen habe. Der Zweck der vom Sachwalter zu beachtenden Verhaltenspflichten liegt nicht darin, Dritte vor Verm?genssch?den zu bewahren, die sie im direkten rechtlichen Verkehr mit dem Betroffenen auf Grund eigener Nachl?ssigkeit erleiden. Dasselbe gilt im Zusammenhang mit den vom Gericht zu beachtenden Vorschriften über die Bestellung und überwachung des Sachwalters.  相似文献   

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