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1.
Falls Objekte zubeh?rtauglich sind (hier: 2 in einer Garage befindliche Kfz-Abstellpl?tze nach § 1 Abs 2 WEG 1975), k?nnen
sie – die entsprechende Widmung und Erfassung im Rahmen der Nutzwertfestsetzung (hier durch Au?erstreitrichterbeschluss aus
dem Jahr 1995) vorausgesetzt – als Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Wohnungseigentümers eines WE-Objekts im Grundbuch
einverleibt werden, wodurch die sachenrechtliche Zuordnung zum WE-Objekt erfolgt. Als Rechtsgrund für die Verbücherung des
Zubeh?r-WE in Form einer Grunddienstbarkeit scheidet allerdings eine "Amtsbest?tigung" nach § 182 Abs 3 Au?StrG (früher §
178 Au?StrG aF) aus, da hiefür nur zu Lebzeiten des Erblassers bestehende und nicht erst nach seinem Tod zu begründende (beschr?nkte)
dingliche Rechte in Frage kommen. Zum grundbücherlichen Zweck der "Amtsbest?tigung". Den Antrag nach § 182 Abs 3 Au?StrG kann
nicht der Erbe, sondern nur der Verm?chtnisnehmer mit Zustimmung des/der Erben stellen. An allgemeinen Teilen der WE-Liegenschaft
k?nnen entweder alle Wohnungseigentümer gemeinsam oder zumindest mit Zustimmung s?mtlicher Teilhaber zu Gunsten oder zu Lasten
der jeweiligen Mindestanteile Grunddienstbarkeiten durch Einverleibung im Grundbuch erwerben. Die Dienstbarkeitsbelastung
ist mit dem ausschlie?lichen Nutzungs- und Verfügungsrecht des einzelnen Wohnungseigentümers begrenzt. 相似文献
2.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(11):730-733
F?llt w?hrend eines Abhandlungsverfahrens der erbserkl?rte Erbe in Konkurs, so ist in Anwendung des § 8a KO von einer Unterbrechung
dieses Verlassenschaftsverfahrens durch die Konkurser?ffnung auszugehen. Da hier eine Forderung der Konkursmasse gegenüber
der Verlassenschaft, also aus Sicht der Konkursmasse eine Aktivforderung vorliegt und somit eine Anmeldung und Prüfung im
Konkurs nicht in Frage kommt, kann das Verfahren jederzeit – allerdings unter Beiziehung des Masseverwalters – fortgesetzt
werden. Dies auch ohne Parteienantrag, weil es sich beim Verlassenschaftsverfahren gem § 143 Au?StrG um ein von Amts wegen
einzuleitendes handelt, das – abgesehen vom Fortsetzungsantrag einer Partei – nach § 26 Abs 3 Au?StrG auch dann mit Beschluss
fortzusetzen ist, wenn ansonsten Belange einer Partei oder der Allgemeinheit gef?hrdet warden k?nnten, deren Schutz Zweck
des Verfahrens ist. 相似文献
3.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(6):378-379
Eine w?hrend der Verlassenschaftsabhandlung vor dem Gerichtskommiss?r getroffene Vereinbarung nach § 181 Abs 3 Au?StrG, mit
der einem Noterben das Eigentumsrecht an einer Nachlassliegenschaft übertragen wird, ist als Ver?u?erung von Gegenst?nden
aus dem Verlassenschaftsverm?gen gem § 810 Abs 2 ABGB zu qualifizieren. Eine solche Ver?u?erung geh?rt auch nicht zum gew?hnlichen
Wirtschaftsbetrieb. Sie bedarf daher stets einer gerichtlichen Genehmigung. 相似文献
4.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(12):345-346
W?hrend vor dem neuen Au?StrG die Berichtigung der Parteibezeichnung im wohnrechtlichen Au?erstreitverfahren nur mittels analoger
Anwendung des § 235 Abs 5 ZPO zugelassen worden ist, darf nunmehr im wohnrechtlichen Au?erstreitverfahren die Parteibezeichnung
– zumindest in den F?llen, in denen ein Schlichtungsstellenverfahren iSd §§ 39, 40 MRG iVm § 52 Abs 2 WEG 2002 nicht vorgesehen
ist – jederzeit richtiggestellt werden, wenn die Fehlbezeichnung nach dem Sachvorbringen (hier: ursprünglich unrichtig bezeichnete
WE-Verwalterin als AG in einem Verfahren nach § 20 Abs 2 und 3 WEG 2002) evident ist. Den Au?erstreitrichter trifft diesbezüglich
eine besondere Anleitungs- und Belehrungspflicht des ASt nach § 14 Au?StrG. 相似文献
5.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(4):241-245
Hilfe durch einen Bevollm?chtigten kann nur im T?tigwerden zur Verwirklichung einer bestimmten Willensbildung des Betroffenen
liegen, was ein bestimmtes Ma? an Einsichtsf?higkeit und Urteilsf?higkeit voraussetzt. Nach dem Verlust dieser F?higkeiten
ist zur Kontrolle des Bevollm?chtigten und für einen allf?lligen Widerruf der Vollmacht ein Sachwalter zu bestellen. Genau
diese in der Judikatur vertretenen Grunds?tze waren für den Gesetzgeber Anlass, das Institut der Vorsorgevollmacht mit den
zum Schutz vor Rechtsmissbrauch normierten strengen Formerfordernissen einzuführen. Schon daraus folgt, dass bei Nichteinhaltung
der Formvorschriften und sonstigen Voraussetzungen, insb einer fehlenden Vorausverfügung für den Fall des Verlusts der Handlungsf?higkeit,
die Weitergeltung einer "schlichten" Vollmacht der Einleitung eines Sachwalterverfahrens und der Bestellung eines einstweiligen
Sachwalters nicht entgegensteht. Die Rekurslegitimation ist im Sachwalterbestellungsverfahren in § 127 Au?StrG abschlie?end
und zwingend geregelt. Für den Fall, dass der Bevollm?chtigte ohnehin ein Rechtsmittel namens des Betroffenen erhoben hat
und darüber entschieden wurde, besteht kein Rechtsschutzinteresse an einer weiteren Entscheidung über denselben Verfahrensgegenstand,
die nicht anders ausfallen k?nnte als diejenige über das Rechtsmittel des Betroffenen. 相似文献
6.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(1):38-39
Der Senat h?lt es für notwendig und sachgerecht, der Maxime des Kindeswohls (§ 137 Abs 1 ABGB) im Obsorgeverfahren dadurch
zu entsprechen, dass der OGH aktenkundige Entwicklungen, die die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich ver?ndern, – ungeachtet
des im Revisionsrekursverfahren an sich herrschenden Neuerungsverbots (§ 66 Abs 2 Au?StrG) – auch dann berücksichtigen muss,
wenn sie erst nach der Beschlussfassung einer der Vorinstanzen eingetreten sind. 相似文献
7.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(1):24-26
Beabsichtigt der ?nderungswillige Wohnungseigentümer, auch allgemeine Teile der WE-Liegenschaft in Anspruch zu nehmen, muss
die ?nderung gem § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 sowohl der übung des Verkehrs als auch einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers
entsprechen. Dieses Interesse kann er nicht blo? mit gesteigerter Lebensqualit?t und/oder einer Wertsteigerung des ge?nderten
eigenen WE-Objekts begründen, weil der Au?erstreitrichter sonst praktisch jede ?nderung zu genehmigen h?tte, was die Bestimmung
inhaltsleer machte. Die Bereitschaft des ?nderungswilligen, auf seine Kosten Erneuerungsarbeiten an allgemeinen Teilen seines
WE-Objekts (hier: an einer Veranda) durchzuführen, ersetzt nicht die gesetzlichen Anforderungen des § 16 Abs 2 Z 1 und 2 WEG
2002. Schon vor dem Au?StrG nF hat die Parteien im wohnrechtlichen Au?erstreitverfahren zwar keine f?rmliche Beweislast, wohl
aber eine qualifizierte Behauptungspflicht getroffen, was seit 1. 1. 2005 darüber hinaus aus deren Vollst?ndigkeits-, Wahrheits-
und Mitwirkungspflicht nach § 16 Abs 2 leg cit folgt. Jede gerichtliche Benützungsregelung nach § 17 Abs 2 WEG 2002 – und
nicht nur die eine vertragliche Benützungsvereinbarung ?ndernde! – erfordert "wichtige Gründe". Für die erste Antragstellung
ist unerheblich, ob der ASt einen spezifischen Bedarf für die begehrte Benützungsregelung zu konkretisieren vermag. Jede Benützungsregelung
ist eine nach umfassender Interessenabw?gung zu treffende, von Billigkeitserw?gungen getragene Ermessensentscheidung des Au?erstreitrichters. 相似文献
8.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(2):54-55
Mangels einer allgemeinen Regelung im GBG haben bei der Beurteilung der Antragslegitimation in Grundbuchsverfahren die allgemeinen
Anordnungen des Au?StrG zu gelten; daraus ergibt sich grunds?tzlich eine Antragslegitimation sowohl des durch die beantragte
Grundbuchshandlung Berechtigten als auch des durch diese Belasteten. Damit ist aber auch der Ver?u?erer einer Liegenschaft
im Grundbuchsverfahren betreffend die Einverleibung des Eigentumsrechts des K?ufers antragslegitimiert. 相似文献
9.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(6):170-172
Die Anfechtung eines Teilsachbeschlusses gem § 36 Abs 2 Au?StrG über die Rechnungslegung des WE-Verwalters ist nach stRsp
als materiellrechtliche Frage der Rechtsrüge zuzuordnen. Weil sich aber der Revisionsrekurs seit dem 1. 9. 1999 (§ 17 Abs
1 Z 1 WEG 1975 idF WRN 1999) – ebenso nach § 20 Abs 3 iVm § 34 WEG 2002 – nicht nur gegen formelle M?ngel richtet, sondern
den Au?erstreitrichter auch zur Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Abrechnung des WE-Verwalters verpflichtet, ist ein
Teilsachbeschluss (des Erst- oder RekursG) unzul?ssig. Da nach § 52 Abs 2 Z 2 WEG 2002 im Abrechnungsverfahren s?mtlichen
Wohnungseigentümern Parteistellung zukommt, steht allen auch eine im Au?erstreitverfahren verbesserte Abrechnung des WE-Verwalters
zu, selbst wenn einzelne von ihnen die ursprüngliche Rechnungslegung gebilligt haben. 相似文献
10.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(11):320-321
Stimmt ein Miteigentümer der Kündigung des mit dem anderen Miteigentümer (= der ehemaligen Ehegattin) geschlossenen Bestandvertrags
nicht zu, hat der Au?erstreitrichter dessen fehlende Zustimmung nach § 835 zu ersetzen, falls das Verfahren nach Inkrafttreten
des § 838a ABGB idF FamErbR?G am 1. 1. 2005 anh?ngig gemacht worden ist. Anders als früher, ist der Au?erstreitrichter auch
dann dafür zust?ndig, wenn die Zustimmungspflicht des Miteigentümers aus einer vertraglichen Vereinbarung herrührt. Auch ein
landwirtschaftlicher Besitz (hier: ein G?rtnereibetrieb) ist ein Unternehmen iSd § 82 Abs 1 Z 3 EheG, das der au?erstreitrichterlichen
Aufteilung des ehelichen Gebrauchsverm?gens und der ehelichen Ersparnisse entzogen ist. 相似文献
11.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(3):88-89
Die Bestimmungen des § 28 Au?StrG über das Ruhen sind im Grundbuchsverfahren nicht anzuwenden. Dies ergibt sich einerseits
aus dem Zwischenerledigungsverbot des § 95 GBG, vor allem aber aus dem typischen Fehlen eines kontradiktorischen Interessengegensatzes
zwischen den Parteien. Im Verfahren über die Anmerkung der Klage nach § 27 Abs 2 WEG 2002 ist somit ein Ruhen ausgeschlossen.
Zufolge § 12 Abs 2 WEG 2002 k?nnen mehrere Erben nach dem Tod des Wohnungseigentümers das WE nicht gem ihren Erbquoten aufteilen,
es sei denn, es gibt nur zwei Erben, denen jeweils eine Quote von 50% zukommt. 相似文献
12.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(9):596-599
Der Begriff der "Entscheidung" iSd § 97 Au?StrG ist weit auszulegen und nicht auf konstitutive Entscheidungen einer ausl?ndischen
Beh?rde über die Aufl?sung bzw den Bestand einer Ehe einzuschr?nken. Vielmehr reicht aus, dass das Gericht an der Ehescheidung
– wenngleich nur durch Abhaltung eines Schlichtungsverfahrens oder durch Registrierung der Scheidung – mitgewirkt hat. Die
einseitige Versto?ung der Ehefrau durch den Ehemann nach islamischem Recht (talaq) widerspricht dem inl?ndischen ordre public. 相似文献
13.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(9):590-592
Auch nach § 94 Abs 3 Au?StrG nF ist eine Zurücknahme des Scheidungsantrags nur bis zur formellen Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses
m?glich. Das Eheband selbst bleibt aber bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsbeschlusses – somit bis zu dem erst
durch diesen Zustellakt bewirkten Eintritt der materiellen Rechtskraft – aufrecht. 相似文献
14.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(12):365-368
In einer schlichten Miteigentumsgemeinschaft hat ein Teilhaber einen Unterlassungsanspruch nach § 523 gegen die übrigen (hier:
auf Unterlassung der weiteren Demontage eines 100 Jahre alten Personenlifts im "Jugendstil", verbunden mit einer einstweiligen
Verfügung) im streitigen Rechtsweg und nicht im Au?erstreitverfahren gem § 838a ABGB durchzusetzen, weil er keine "mit der
Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache unmittelbar zusammenh?ngenden Rechte und Pflichten", sondern vielmehr
einen dem nachbarrechtlichen Unterlassungsverfahren gleichzuhaltenden Anspruch verfolgt. 相似文献
15.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(3):79-80
Eine Verbindungspflicht nach § 6 Abs 4 MRG besteht nur dann nicht, wenn der Vermieter die Notwendigkeit einer Erh?hung der
Hauptmietzinse zur Finanzierung der schon verfahrensgegenst?ndlichen und der von ihm beabsichtigten anderen Erhaltungsarbeiten
nicht schlüssig darlegen kann. Nur dann (oder im Fall von privilegierten Arbeiten) ist eine Beschlussfassung nach § 6 Abs
1 MRG ohne Verbindung mit einer Entscheidung über die Erh?hung der Hauptmietzinse zul?ssig. Wird kein Widerspruch von der
Mehrheit der Hauptmieter und dem Vermieter gegen die beantragten Arbeiten iSd § 6 Abs 4 Satz 1 MRG erhoben, verbleibt dem
Vermieter als einzige M?glichkeit zur Abwendung der Finanzierung der verlangten Erhaltungsarbeiten aus verrechnungsfreien
Geldern die Antragstellung nach den §§ 18ff MRG, wobei eben diesfalls die Verfahren zu verbinden sind und noch weitere Erhaltungsarbeiten
mit einbezogen werden k?nnen. Es ist dem Vermieter aber verwehrt, ohne ein solches Vorgehen die Abweisung des Antrags nach
§ 6 Abs 1 MRG mit dem Argument, dass noch weitere Arbeiten erforderlich w?ren, zu erwirken. 相似文献
16.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(5):138
Die nach § 7 Abs 1 KO ex lege eingetretene Unterbrechung des Zivilprozesses wirkt sich zwar nicht auf Au?erstreitverfahren
(hier: über die Klagsanmerkung nach § 27 Abs 2 WEG 2002 iVm § 8a KO und § 25 Abs 1 Z 4 Au?StrG) aus, so dass die Anmerkung
grunds?tzlich zu bewilligen ist. Ist die Sechsmonatsfrist für die Klagsführung gem § 27 Abs 2 WEG 2002 gegenüber dem grundbücherlich
vorgemerkten neuen Wohnungseigentümer aber bereits abgelaufen, ist der Anmerkungsantrag bei dessen Miteigentumsanteil abzuweisen. 相似文献
17.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(1):18-20
Der im Kaufvertrag über ein WE-Objekt verwendete Ausdruck "Lasten" ist in Richtung einer reinen Sachhaftung der WE-Liegenschaft/des
Mindestanteils oder zumindest mit einem "dieser Haftung nahekommenden Sachbezug" auszulegen. Deshalb fallen die nach dem Kauf
dem Erwerber des WE-Objekts vorgeschriebenen, anteiligen Beitragsleistungen (hier: "§ 18 MRG-Vorschreibungen" als Sanierungsaufwand
für das Haus) nicht unter die Gew?hrleistungspflicht des Verk?ufers, sondern stellen vielmehr bei Verschulden eine Verletzung
seiner vorvertraglichen Aufkl?rungspflichten ("culpa in contrahendo") gegenüber dem Kaufinteressenten dar. Da den WE-Verwaltervertrag
(= Bevollm?chtigungsvertrag iSd §§ 1002ff ABGB) die Eigentümergemeinschaft als teilrechtsf?higer Machtgeber nach § 18 Abs
1 und 3 iVm § 19 WEG 2002 – und nicht die einzelnen Wohnungseigentümer! – mit dem WE-Verwalter schlie?t, haftet der Verk?ufer
bei Verletzung vorvertraglicher Aufkl?rungspflichten gegenüber dem Kaufinteressenten nicht aus dem Titel der Erfüllungsgehilfenhaftung
gem § 1313a ABGB für das Verschulden des WE-Verwalters. Auch der Immobilienmakler haftet als Verhandlungsgehilfe des Verk?ufers
dem Kaufinteressenten nur bei schuldhafter Verletzung der vorvertraglichen Aufkl?rungspflicht. Zwischen dem K?ufer des WE-Objekts
und dem WE-Verwalter besteht kein Vertrag, so dass dieser ihm blo? bei wissentlich (= mit Sch?digungsvorsatz) falsch erteiltem
Rat nach § 1300 ABGB aus dem Titel des Schadenersatzes für den nicht bekanntgegebenen künftigen, anteiligen Sanierungsaufwand
haftet. 相似文献
18.
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(9):587-589
Das Gesetz sieht sowohl in § 229 Abs 1 ABGB als auch in § 134 Au?StrG ausdrücklich die Pflicht des Sachwalters zur Rechnungslegung
gegenüber dem Gericht vor. Die materiellrechtlichen Ansprüche des Pflegebefohlenen – daher auch die Rechnungslegungspflicht
ihm gegenüber – bleiben davon unberührt. Eine Einschr?nkung oder gar Befreiung von der Pflicht zur Legung der Schlussrechnung
kennt das Gesetz nicht. Vom (Universalsukzessor des) Betroffenen ge?u?erte Weisungen gegenüber dem Sachwalter verm?gen diesen
daher nicht von seiner Rechnungslegungspflicht gegenüber dem Gericht zu befreien; ebenso wenig bieten sie die M?glichkeit
für das Pflegschaftsgericht, eine Befreiung von der Pflicht zur Legung einer Schlussrechnung auszusprechen. § 79 Abs 1 Au?StrG
regelt verfahrensinterne Zwangsmittel, deren Anwendung eine durchsetzbare Pflicht voraussetzt. Bei der Verh?ngung einer Geldstrafe
nach § 79 Abs 2 Z 1 Au?StrG über einen zum Sachwalter bestellten Rechtsanwalt wird weder ein Prozessbevollm?chtigter (sondern
ein vom Gericht bestellter gesetzlicher Vertreter) in Anspruch genommen, noch eine Ordnungsstrafe iSd §§ 86, 199 und 200 ZPO
auferlegt (sondern ein Beugemittel angewendet). Dem Ausspruch einer Geldstrafe nach § 79 Abs 2 Z 1 Au?StrG zur Durchsetzung
der Rechnungslegungspflicht steht die Eigenschaft des Sachwalters als Rechtsanwalt daher nicht entgegen. Beschwerdegegenstand
bei Geldstrafen ist nicht die Strafe als Geldwert des Strafbetrags, sondern die Bestrafung als solche. Damit handelt es sich
bei einer Geldstrafe um einen Gegenstand, der iSd § 62 Abs 3 und 4 Au?StrG nicht rein verm?gensrechtlicher Natur ist. 相似文献
19.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(10):298-299
Die au?erstreitrichterliche Verh?ngung einer Geldstrafe gem § 34 Abs 3 WEG 2002 zur Durchsetzung der Rechnungslegungspflicht
des WE-Verwalters ist ein Sachbeschluss iSd § 37 Abs 3 Z 13 MRG, weshalb die (Revisions-)Rekursfrist nach Z 16 leg cit 4 Wochen
betr?gt. Da das Verfahren nach § 34 Abs 3 WEG 2002 jenem zur Erzwingung einer unvertretbaren Handlung gem § 354 Abs 1 EO entspricht,
liegt nicht mehr ein Erkenntnis-, sondern bereits ein in das wohnrechtliche Au?erstreitverfahren integriertes Vollstreckungsverfahren
mittels Beugestrafen vor, was daher auf Grund der §§ 10 bis 12a KO nicht zur Unterbrechung des über das Verm?gen des WE-Verwalters
er?ffneten Konkurses führt. 相似文献
20.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(1):25-26
Ist ob der mit WE verbundenen Mindestanteile des Verpflichteten (= Wohnungseigentümer einer Wohnung und einer Garage) ein
nicht eingeschr?nktes, ausdrücklich so bezeichnetes Wohnungsgebrauchsrecht (hier: zugunsten der Mutter des Verpflichteten)
im Grundbuch einverleibt, ist die Zwangsverwaltung dieses Gebrauchsrechts gem § 97 Abs 1 EO iVm § 508 ABGB zu bewilligen,
falls der Gebrauchsberechtigte w?hrend l?ngerer Dauer am Gebrauch verhindert ist. Dem (Wohnungs-)Eigentümer stehen – anders
als beim Fruchtgenussrecht! – n?mlich alle Nutzungen zu, "die sich ohne St?rung des Gebrauchsberechtigten aus der Sache sch?pfen
lassen". Die Erfolgsaussichten einer Exekution sind bei deren Bewilligung nicht zu prüfen, es sei denn, dass schon im Entscheidungszeitpunkt
die Unm?glichkeit der Ertragserzielung nach der Aktenlage feststeht; diesfalls ist die Zwangsverwaltung nach § 129 Abs 2 EO
einzustellen. Die Sach- und Rechtslage ist zum Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen exekutiven Entscheidung (hier:
Bewilligung der Zwangsverwaltung) ma?gebend. 相似文献