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1.
Das Gesetz sieht für die Berechnung der Tilgungsfrist eine privilegierende Regelung für Verurteilungen, die im Verh?ltnis
des § 31 StGB stehen, ausschlie?lich darin, dass diese als eine Verurteilung gelten, deren Tilgungsfrist unter Zugrundelegung
der Summe der verh?ngten Strafen nach § 3 TilgG zu bestimmen ist. Eine "Einrechnung" der Zeit seit dem Vollzugsdatum der vorangegangenen,
im Verh?ltnis des § 31 StGB stehenden Verurteilung, kennt das Gesetz nicht, sondern setzt den Beginn der Tilgungsfrist einheitlich
mit dem Zeitpunkt fest, zu dem alle Freiheits- oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Ma?nahmen
vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen. § 157 Abs 1 Z 1 StPO
billigt ua jenen Zeugen ein Entschlagungsrecht zu, die sich im Zusammenhang mit einem gegen sie geführten Strafverfahren der
Gefahr aussetzen würden, sich über ihre bisherige Aussage hinaus selbst zu belasten, ohne dass insoweit zwischen gerichtlicher
und kriminalpolizeilicher Vernehmung unterschieden würde. Einem Zeugen, der bei seiner vorangegangenen kriminalpolizeilichen
Vernehmung als Beschuldigter ein Gest?ndnis abgelegt hat, steht in diesem Umfang kein Entschlagungsrecht nach § 157 Abs 1
Z 1 StPO zu. Eine in der Hauptverhandlung trotz Widerspruchs der Verteidigung erfolgte Verlesung der Aussage des gest?ndigen,
blo? polizeilich vernommenen Zeugen begründet keinen Versto? gegen § 252 Abs 1 Z 3 StPO. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit
von Zeugen steht grunds?tzlich dem Gericht zu, eine Hilfestellung durch Sachverst?ndige kommt nur in Ausnahmef?llen, wie bei
Entwicklungsst?rungen oder geistigen Defekten unmündiger oder jugendlicher Zeugen, in Betracht. 相似文献
2.
Susanne Reindl-Krauskopf 《Juristische Bl?tter》2012,134(3):198-199
Eine ins Gewicht fallende S?umigkeit in Haftsachen ist auch ohne Verletzung des § 173 Abs 1 S 2 StPO grundrechtswidrig im
Sinne einer Verletzung von § 9 Abs 2 und § 177 Abs 1 StPO. Nach § 177 Abs 1 S 1 StPO haben s?mtliche am Strafverfahren beteiligte
Beh?rden darauf hinzuwirken, dass die Haft so kurz wie m?glich dauere. Eine erst am zw?lften Tag nach Einlangen der Haftbeschwerde
erfolgte Vorlage des Ermittlungsakts an das Beschwerdegericht stellt eine ins Gewicht fallende Verz?gerung und somit eine
Verletzung des § 177 Abs 1 StPO dar. 相似文献
3.
§ 91 StGB; § 260 Abs 1 Z 2 und § 281 Abs 1 Z 11 StPO: § 91 Abs 1 StGB enth?lt nur eine einzige strafbare Handlung. Soweit
§ 91 Abs 1 und 2 StGB jeweils erh?hte Strafdrohungen vorsehen, ?ndert dies an der Schuldfrage (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO), mithin
am Strafsatz für die t?tliche Teilnahme an einer Schl?gerei und an einem Angriff mehrerer, also der Subsumtion (§ 281 Abs
1 Z 10 StPO) dem Abs 1 oder 2 des § 91 StGB subsumierbarer Taten nichts. Wird durch eine Schl?gerei oder einen Angriff mehrerer
eine schwere K?rperverletzung oder der Tod eines anderen verursacht, führt dies blo? zu erh?hten Strafrahmen, also erweiterter
Strafbefugnis iSv § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO. Die in der Literatur aufgezeigte verfassungsrechtliche Problematik an
blo? objektiven Bedingungen geknüpfter erh?hter Strafbarkeit wird durch eine solche Betrachtungsweise vermieden. 相似文献
4.
Mit der Strafbefugnis in § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO wird der für die Strafbemessung zur Verfügung stehende Strafrahmen
angesprochen. Relevant dafür sind jene die Strafbefugnis bestimmenden Umst?nde, welche nicht bereits Gegenstand zul?ssiger
Anfechtung des Schuldspruchs im Rahmen von § 281 Abs 1 Z 10 StPO sind. Mit Strafsatz wird nicht die Strafbefugnis iSd § 281
Abs 1 Z 11 erster Fall StPO, sondern vielmehr die logisch vorgelagerte Subsumtion, die unter § 281 Abs 1 Z 10 StPO releviert
werden kann, angesprochen. Ist das Sch?ffengericht – sei es auch aufgrund einer Fehleinsch?tzung über das Vorliegen der Voraussetzungen
der §§ 39, 313 StGB – verfehlt von einer erweiterten Strafbefugnis ausgegangen, steht § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO selbst
dann offen, wenn die ausgemessene Strafe innerhalb des zutreffenden Rahmens liegt. Hat es bei der Sanktionsfindung umgekehrt
trotz vorliegender Voraussetzungen keine erweiterte Sanktionsbefugnis in Rechnung gestellt, ist Z 11 erster Fall hingegen
– schon aus prozessualen Gründen – nicht anzunehmen. Die Zul?ssigkeit einer Strafsch?rfung nach §§ 39, 313 StGB ist, zumal
es sich dabei um §§ 28 f StGB nachgelagerte Umst?nde handelt, für die Anwendung von §§ 17, 21, 37, 57 StGB und § 191 StPO
ohne Bedeutung. 相似文献
5.
Reindl-Krauskopf 《Juristische Bl?tter》2010,132(4):263-264
Soweit ein Antrag nach § 364 Abs 1 StPO von jenem Gericht zu prüfen ist, welches im Fall der Gew?hrung der Wiedereinsetzung
zugleich über das Rechtsmittel entscheidet, hinsichtlich dessen eine Frist vers?umt wurde, greift der Rechtsmittelausschluss
der §§ 89 Abs 6, § 295 Abs 3, §§ 479, 489 Abs 1 (iVm § 479) StPO. Die Kontrolle, ob das Rechtsmittel rechtzeitig erhoben wurde,
und die Prüfung der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Fristvers?umnis sind untrennbare
Teile der Kompetenz eines Rechtsmittelgerichts. Ein vom Beschwerde- oder Berufungsgericht gefasster Beschluss über die Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand – mit dem im Fall der Abweisung des Antrags nach § 364 Abs i StPO das zugleich eingebrachte Rechtsmittel
gegenstandslos wird – ist daher gleichfalls nicht weiter anfechtbar. 相似文献
6.
Burgstaller 《Juristische Bl?tter》2009,131(7):463
Die Beschr?nkung des Verfolgungsrechts durch einen Privatbeteiligten nach § 44 Abs 2 JGG in Verfahren gegen Jugendliche gilt
nicht nur für den dort genannten Privatbeteiligten selbst, sondern für s?mtliche in § 195 Abs 1 StPO genannten Personen. Diese
sind dem Privatbeteiligten n?mlich durch die §§ 65 und 195 Abs 1 StPO rechtlich gleichgeordnet. 相似文献
7.
Andreas Venier 《Juristische Bl?tter》2009,131(12):804-806
Das dem angerufenen Gericht übergeordnete OLG hat nach der von § 215 StPO vorgegebenen Systematik vor einem Ausspruch nach
§ 215 Abs 4 erster Satz StPO oder Vorlage nach § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO stets zu prüfen, ob nicht einer der in § 212
Z 1–4 genannten M?ngel der Anklageschrift vorliegt. Erst bei negativem Ergebnis dieser Prüfung kommt eine Entscheidung des
OGH in Betracht. übermittelt dieser die Sache zur Entscheidung über den Einspruch einem anderen OLG, ist dieses an das negative
Ergebnis der Prüfung durch das dem angerufenen Gericht übergeordnete OLG und an die für den Nichtigkeitsgrund des § 281a StPO
entscheidenden Verdachtsannahmen nicht gebunden. 相似文献
8.
Manfred Burgstaller 《Juristische Bl?tter》2008,130(6):401-404
Entgegen der bisherigen Judikatur wird durch einen Mangel an Feststellungen zur Abgrenzung zwischen versuchter und vollendeter
Tat nicht der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO, sondern jener nach Z 11 zweiter Fall des § 281 Abs 1 StPO hergestellt.
Die rechtliche Bedeutung der Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung beschr?nkt sich auf die Frage des Vorliegens des Milderungsgrundes
des § 34 Abs 1 Z 13 StGB, womit darauf bezogene Feststellungen Strafzumessungstatsachen betreffen und solcherart dem Regelungsbereich
des § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO zugeh?ren. Der OGH hat im Falle einer Nichtigkeit aus Z 11 die M?glichkeit, nach Aufhebung
des Strafausspruchs auch im Tats?chlichen in der Sache selbst zu entscheiden und solcherart eine überflüssige Wiederholung
des erstinstanzlichen Verfahrens zu vermeiden. 相似文献
9.
Manfred Burgstaller 《Juristische Bl?tter》2007,129(9):604-606
Im Verfahren über eine Grundrechtsbeschwerde kann nach st?ndiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Sachverhaltsgrundlage
des dringenden Tatverdachts nur nach Ma?gabe der M?ngel- und Tatsachenrüge der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO in Frage gestellt
werden. Die rechtliche Annahme einer der von § 180 Abs 2 StPO genannten Gefahren wird vom Obersten Gerichtshof im Rahmen des
Grundrechtsbeschwerdeverfahrens – vorbehaltlich der in § 180 Abs 3 StPO genannten Tatumst?nde, welche jedenfalls in Rechnung
zu stellen sind – dahin überprüft, ob sie aus den angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durften, ohne dass die
darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich angesehen werden müsste. Die Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 MRK gilt
hinsichtlich der für die Annahme eines Haftgrundes nach § 180 Abs 2 StPO herangezogenen bestimmten Tatsachen nicht. 相似文献
10.
Verfahrensbeendende Prozessabsprachen widerstreiten dem Gebot der materiellen Wahrheitsfindung und sind daher unzul?ssig.
Unterl?sst ein Richter die nach der Sachlage gebotene Beweisaufnahme pflichtwidrig, um eine solche Absprache zu realisieren,
kommt Strafbarkeit wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB in Betracht. Ausgeschlossenheit
gem § 43 Abs 1 Z 3 StPO liegt nicht schon dann vor, wenn sich ein Richter vor der Entscheidung eine Meinung über den Fall
gebildet hat, sondern nur, wenn die Annahme begründet erscheint, dass er auch angesichts allf?lliger gegenteiliger Verfahrensergebnisse
nicht gewillt sei, von dieser abzugehen. Mit Blick auf die Kompetenznorm des § 362 Abs 5 StPO, wonach dann, wenn es dem OGH
zukommt, ein Urteil aufzuheben, diesem die Entscheidung über die Hemmung des Strafvollzugs zusteht, kann zwar seine Befugnis
zu einer solchen Entscheidung auch im Fall eines auf § 363a StPO gestützten Antrags aus dem Gesetz abgeleitet werden, nicht
aber ein darauf gerichtetes Antragsrecht nach § 357 Abs 3 StPO. 相似文献
11.
Der selbst?ndige Antrag des Privatankl?gers auf Absch?pfung der Bereicherung (§ 445 StPO) gegen unbekannte T?ter und Dritte
erfüllt die für einen Verfolgungsantrag iSd § 71 Abs 1 S 2 StPO gesetzlich geforderten Kriterien nicht. Inhaltlich zielt ein
solcher Antrag letztlich auf die Vornahme von Erhebungen zur Eruierung und Ausforschung der unbekannten T?ter, sohin im Ergebnis
auf ein Ermittlungsverfahren. Nach dem klaren Wortlaut des § 71 Abs 1 letzter Halbsatz StPO findet ein solches in Privatanklageverfahren
nicht (mehr) statt. 相似文献
12.
Befangenheit bei der Entscheidung über Anträge auf Wiederaufnahme und Erneuerung des Strafverfahrens
Reindl-Krauskopf 《Juristische Bl?tter》2010,132(2):130-131
Bei einer auf einen einheitlichen Willensentschluss des T?ters zurückgehenden Faktenmehrheit kommt dem T?ter das Privileg
t?tiger Reue nach § 167 StGB nur bei Gutmachung des gesamten Schadens zu. Selbst bei einer allf?lligen Widmung einer Geldüberweisung
als Gutmachung für einen von mehreren (über einen einheitlichen Willensentschluss des T?ters zusammenh?ngenden) Schadensf?llen
würde dieser Teilzahlung keine strafaufhebende Wirkung zukommen. Die Grunds?tze des § 55 Abs 1 StPO gelten auch für in der
HV gestellte Beweisantr?ge. Ein Versto? gegen § 157 Abs 1 Z 1 StPO durch unvollst?ndige Belehrung einer Zeugin über ein ihr
wegen Selbstbezichtigungsgefahr zukommendes Zeugnisverweigerungsrecht in der HV ist – im Gegensatz zu § 152 Abs 1 Z 1 StPO
aF – nicht mehr mit Nichtigkeit bewehrt. 相似文献
13.
Bei Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer der die Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 1 StPO begründende Tatumstand schon vor (oder sp?testens bis zum Ende) der Hauptverhandlung bekannt geworden ist, ist auf objektive Kriterien, n?mlich die Zug?nglichkeit des Tatsachensubstrats abzustellen. Nichtigkeit iSd § 281 Abs 1 Z 1 StPO liegt nur bei willkürlichem, mithin sachlich ungerechtfertigtem Austausch der Laienrichter vor. 相似文献
14.
Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 1a StPO knüpft an den Urteilsfeststellungen über die entscheidenden Tatsachen, mithin
an die wirklich und nicht blo? nach Ansicht des Ankl?gers begangene Tat an. Eine Verletzung des § 61 Abs 1 Z 5 StPO und damit
Nichtigkeit des Urteils liegt daher nicht vor, wenn blo? der Ankl?ger von Sachverhaltsannahmen ausging, die bei tats?chlicher
Feststellung im Urteil diese Konsequenz gehabt h?tten, der Schuldspruch aber wegen einer Tat erging, hinsichtlich derer kein
Verteidigerzwang bestand. 相似文献
15.
Burgstaller 《Juristische Bl?tter》2007,129(2):123-124
Die für eine Unterbringungsanordnung nach § 21 StGB verlangten "schweren Folgen" müssen sich aus einer einzigen Prognosetat
ergeben. Eine Unterbringungsanordnung bei Befürchtung mehrerer Betrugstaten, die nur in ihrer Gesamtheit einen die Wertgrenze
des § 147 Abs 3 StGB überschreitenden Schaden erwarten lassen, leidet an Nichtigkeit gem § 281 Abs 1 Z 11 StPO. 相似文献
16.
Die Anmeldung von Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung ist, selbst wenn sie unmittelbar nach der Rechtsmittelbelehrung erfolgt,
nicht mehr Gegenstand der mit dieser jedenfalls endenden Hauptverhandlung. Wird im Zuge der Urteilsverkündung ein Rechtsmittel
angemeldet, ist dieser Vorgang zu protokollieren; dieser Protokollsinhalt geh?rt aber nicht zu dem über die Hauptverhandlung
aufzunehmenden Protokoll des § 271 StPO. Demnach ist die Protokollierung der Rechtsmittelerkl?rungen nicht Gegenstand einer
Beschlussfassung nach § 271 Abs 7 StPO. 相似文献
17.
Reindl-Krauskopf 《Juristische Bl?tter》2010,132(6):396-397
Obwohl § 3 Abs 2 StPO neben den Gerichten auch StA und kriminalpolizeiliche Organe zur unparteilichen, unvoreingenommenen
und jeden Anschein der Befangenheit vermeidenden Amtsführung verpflichtet, ist dem Gesetz kein im Wege des Einspruchs wegen
Rechtsverletzung geltend zu machendes Recht auf Enthaltung eines befangenen Organs der StA (oder der Kriminalpolizei) von
der T?tigkeit im Ermittlungsverfahren zu entnehmen. Ebenso wenig sieht das Gesetz ein subjektives Recht auf Ablehnung eines
befangenen Organs der StA oder des Gerichts vor. Ein Einspruch wegen Rechtsverletzung steht nicht zu, wenn das Gesetz – wie
in § 47 Abs 3 StPO – ein eigenes Prozedere zur Effektuierung einer Vorschrift vorsieht. 相似文献
18.
Susanne Reindl-Krauskopf 《Juristische Bl?tter》2011,133(11):726-734
Nur eine Auskunft über Verkehrs-, Zugangs- und Standortdaten ist nach der Definition des § 134 Z 2 StPO eine "Auskunft über
Daten einer Nachrichtenübermittlung". Eine Auskunft über Stammdaten ist nicht diesen gesetzlichen Bedingungen unterstellt,
sondern ist durch eine von der Staatsanwaltschaft anzuordnende und von der Kriminalpolizei durchzuführende Sicherstellung
nach § 110 Abs 1 Z 1 und Abs 4 StPO zu erlangen, bedarf somit keiner gerichtlichen Bewilligung. Dabei spielt es keine Rolle,
ob Grundlage für die Erlangung der begehrten Stammdaten eine dynamische IP-Adresse ist und ob der Betreiber des ?ffentlichen
Kommunikationsdienstes zum Zweck der Erteilung der Auskunft die ihm zur Verfügung stehenden Zugangsdaten (oder andere Verkehrsdaten)
verarbeiten muss. 相似文献
19.
Reindl-Krauskopf 《Juristische Bl?tter》2009,131(10):664-666
Auch die vom Gericht angeordnete Fahndungsma?nahme gegen einen bestimmten T?ter wegen einer bestimmten Tat – sei es nach altem
Recht oder nach § 210 Abs 3 StPO – ist ein verj?hrungshemmender Umstand iSv § 58 Abs 3 Z 2 dritter Fall StGB mit Wirkung ab
deren konkreter Umsetzung durch die Polizei. Das Auslegungsergebnis der entstehungsbedingt überaus kasuistischen Norm des
§ 58 Abs 3 Z 2 StGB steht nicht im Widerspruch zum wesentlich einfacheren § 31 Abs 4 lit b FinStrG, wonach in die Verj?hrungsfrist
Zeiten nicht eingerechnet werden, w?hrend deren wegen der Tat gegen den T?ter ein Strafverfahren bei der StA, bei Gericht
oder bei einer Finanzstrafbeh?rde geführt wird. 相似文献
20.
Die Existenz einer bestimmten, als Zahlungsmittel gesetzlich vorgesehenen Banknote als Vorbild ist keine Voraussetzung des
Nachmachens. Das Falsifikat muss im Wesentlichen die von der Allgemeinheit als für ein gesetzliches Zahlungsmittel wesensbestimmend
angesehenen Merkmale aufweisen. Unter der Voraussetzung der Verwechslungstauglichkeit kommt auch "Fantasiegeld" als Deliktsobjekt
der §§ 232, 233, 236 und 241 StGB in Frage. Wer falsches oder verf?lschtes Geld weitergibt, erfüllt in der Regel neben der
jeweiligen strafbaren Handlung des 13. Abschnitts auch den Tatbestand des Betrugs. Idealkonkurrierende Verwirklichung der
Tatbest?nde ist begrifflich nicht ausgeschlossen – Exklusivit?t scheidet aus. Das Verh?ltnis der Tatbest?nde ist nach den
Grunds?tzen der Scheinkonkurrenz zu l?sen, wobei Spezialit?t mangels vollst?ndiger überdeckung eines Tatbestands durch einen
– weitere Elemente enthaltenden – anderen ausscheidet. § 245 Abs 3 StPO gew?hrt kein Recht auf jederzeitige Besprechung zwischen
Verteidiger und Angeklagtem. § 249 Abs 1 StPO enth?lt das Recht des Angekl, selbst Fragen an jede zu vernehmende Person zu
stellen. Ein Anspruch, dieses Fragerecht in bestimmter Form wahrzunehmen, ist weder aus dieser Bestimmung noch aus Art 6 Abs
3 lit d MRK abzuleiten. 相似文献