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相似文献
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1.
Das Gesetz sieht für die Berechnung der Tilgungsfrist eine privilegierende Regelung für Verurteilungen, die im Verh?ltnis des § 31 StGB stehen, ausschlie?lich darin, dass diese als eine Verurteilung gelten, deren Tilgungsfrist unter Zugrundelegung der Summe der verh?ngten Strafen nach § 3 TilgG zu bestimmen ist. Eine "Einrechnung" der Zeit seit dem Vollzugsdatum der vorangegangenen, im Verh?ltnis des § 31 StGB stehenden Verurteilung, kennt das Gesetz nicht, sondern setzt den Beginn der Tilgungsfrist einheitlich mit dem Zeitpunkt fest, zu dem alle Freiheits- oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Ma?nahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen. § 157 Abs 1 Z 1 StPO billigt ua jenen Zeugen ein Entschlagungsrecht zu, die sich im Zusammenhang mit einem gegen sie geführten Strafverfahren der Gefahr aussetzen würden, sich über ihre bisherige Aussage hinaus selbst zu belasten, ohne dass insoweit zwischen gerichtlicher und kriminalpolizeilicher Vernehmung unterschieden würde. Einem Zeugen, der bei seiner vorangegangenen kriminalpolizeilichen Vernehmung als Beschuldigter ein Gest?ndnis abgelegt hat, steht in diesem Umfang kein Entschlagungsrecht nach § 157 Abs 1 Z 1 StPO zu. Eine in der Hauptverhandlung trotz Widerspruchs der Verteidigung erfolgte Verlesung der Aussage des gest?ndigen, blo? polizeilich vernommenen Zeugen begründet keinen Versto? gegen § 252 Abs 1 Z 3 StPO. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen steht grunds?tzlich dem Gericht zu, eine Hilfestellung durch Sachverst?ndige kommt nur in Ausnahmef?llen, wie bei Entwicklungsst?rungen oder geistigen Defekten unmündiger oder jugendlicher Zeugen, in Betracht.  相似文献   

2.
Eine ins Gewicht fallende S?umigkeit in Haftsachen ist auch ohne Verletzung des § 173 Abs 1 S 2 StPO grundrechtswidrig im Sinne einer Verletzung von § 9 Abs 2 und § 177 Abs 1 StPO. Nach § 177 Abs 1 S 1 StPO haben s?mtliche am Strafverfahren beteiligte Beh?rden darauf hinzuwirken, dass die Haft so kurz wie m?glich dauere. Eine erst am zw?lften Tag nach Einlangen der Haftbeschwerde erfolgte Vorlage des Ermittlungsakts an das Beschwerdegericht stellt eine ins Gewicht fallende Verz?gerung und somit eine Verletzung des § 177 Abs 1 StPO dar.  相似文献   

3.
§ 91 StGB; § 260 Abs 1 Z 2 und § 281 Abs 1 Z 11 StPO: § 91 Abs 1 StGB enth?lt nur eine einzige strafbare Handlung. Soweit § 91 Abs 1 und 2 StGB jeweils erh?hte Strafdrohungen vorsehen, ?ndert dies an der Schuldfrage (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO), mithin am Strafsatz für die t?tliche Teilnahme an einer Schl?gerei und an einem Angriff mehrerer, also der Subsumtion (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) dem Abs 1 oder 2 des § 91 StGB subsumierbarer Taten nichts. Wird durch eine Schl?gerei oder einen Angriff mehrerer eine schwere K?rperverletzung oder der Tod eines anderen verursacht, führt dies blo? zu erh?hten Strafrahmen, also erweiterter Strafbefugnis iSv § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO. Die in der Literatur aufgezeigte verfassungsrechtliche Problematik an blo? objektiven Bedingungen geknüpfter erh?hter Strafbarkeit wird durch eine solche Betrachtungsweise vermieden.  相似文献   

4.
Mit der Strafbefugnis in § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO wird der für die Strafbemessung zur Verfügung stehende Strafrahmen angesprochen. Relevant dafür sind jene die Strafbefugnis bestimmenden Umst?nde, welche nicht bereits Gegenstand zul?ssiger Anfechtung des Schuldspruchs im Rahmen von § 281 Abs 1 Z 10 StPO sind. Mit Strafsatz wird nicht die Strafbefugnis iSd § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO, sondern vielmehr die logisch vorgelagerte Subsumtion, die unter § 281 Abs 1 Z 10 StPO releviert werden kann, angesprochen. Ist das Sch?ffengericht – sei es auch aufgrund einer Fehleinsch?tzung über das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 39, 313 StGB – verfehlt von einer erweiterten Strafbefugnis ausgegangen, steht § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO selbst dann offen, wenn die ausgemessene Strafe innerhalb des zutreffenden Rahmens liegt. Hat es bei der Sanktionsfindung umgekehrt trotz vorliegender Voraussetzungen keine erweiterte Sanktionsbefugnis in Rechnung gestellt, ist Z 11 erster Fall hingegen – schon aus prozessualen Gründen – nicht anzunehmen. Die Zul?ssigkeit einer Strafsch?rfung nach §§ 39, 313 StGB ist, zumal es sich dabei um §§ 28 f StGB nachgelagerte Umst?nde handelt, für die Anwendung von §§ 17, 21, 37, 57 StGB und § 191 StPO ohne Bedeutung.  相似文献   

5.
Soweit ein Antrag nach § 364 Abs 1 StPO von jenem Gericht zu prüfen ist, welches im Fall der Gew?hrung der Wiedereinsetzung zugleich über das Rechtsmittel entscheidet, hinsichtlich dessen eine Frist vers?umt wurde, greift der Rechtsmittelausschluss der §§ 89 Abs 6, § 295 Abs 3, §§ 479, 489 Abs 1 (iVm § 479) StPO. Die Kontrolle, ob das Rechtsmittel rechtzeitig erhoben wurde, und die Prüfung der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Fristvers?umnis sind untrennbare Teile der Kompetenz eines Rechtsmittelgerichts. Ein vom Beschwerde- oder Berufungsgericht gefasster Beschluss über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – mit dem im Fall der Abweisung des Antrags nach § 364 Abs i StPO das zugleich eingebrachte Rechtsmittel gegenstandslos wird – ist daher gleichfalls nicht weiter anfechtbar.  相似文献   

6.
Die Beschr?nkung des Verfolgungsrechts durch einen Privatbeteiligten nach § 44 Abs 2 JGG in Verfahren gegen Jugendliche gilt nicht nur für den dort genannten Privatbeteiligten selbst, sondern für s?mtliche in § 195 Abs 1 StPO genannten Personen. Diese sind dem Privatbeteiligten n?mlich durch die §§ 65 und 195 Abs 1 StPO rechtlich gleichgeordnet.  相似文献   

7.
Das dem angerufenen Gericht übergeordnete OLG hat nach der von § 215 StPO vorgegebenen Systematik vor einem Ausspruch nach § 215 Abs 4 erster Satz StPO oder Vorlage nach § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO stets zu prüfen, ob nicht einer der in § 212 Z 1–4 genannten M?ngel der Anklageschrift vorliegt. Erst bei negativem Ergebnis dieser Prüfung kommt eine Entscheidung des OGH in Betracht. übermittelt dieser die Sache zur Entscheidung über den Einspruch einem anderen OLG, ist dieses an das negative Ergebnis der Prüfung durch das dem angerufenen Gericht übergeordnete OLG und an die für den Nichtigkeitsgrund des § 281a StPO entscheidenden Verdachtsannahmen nicht gebunden.  相似文献   

8.
Entgegen der bisherigen Judikatur wird durch einen Mangel an Feststellungen zur Abgrenzung zwischen versuchter und vollendeter Tat nicht der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO, sondern jener nach Z 11 zweiter Fall des § 281 Abs 1 StPO hergestellt. Die rechtliche Bedeutung der Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung beschr?nkt sich auf die Frage des Vorliegens des Milderungsgrundes des § 34 Abs 1 Z 13 StGB, womit darauf bezogene Feststellungen Strafzumessungstatsachen betreffen und solcherart dem Regelungsbereich des § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO zugeh?ren. Der OGH hat im Falle einer Nichtigkeit aus Z 11 die M?glichkeit, nach Aufhebung des Strafausspruchs auch im Tats?chlichen in der Sache selbst zu entscheiden und solcherart eine überflüssige Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens zu vermeiden.  相似文献   

9.
Im Verfahren über eine Grundrechtsbeschwerde kann nach st?ndiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts nur nach Ma?gabe der M?ngel- und Tatsachenrüge der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO in Frage gestellt werden. Die rechtliche Annahme einer der von § 180 Abs 2 StPO genannten Gefahren wird vom Obersten Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens – vorbehaltlich der in § 180 Abs 3 StPO genannten Tatumst?nde, welche jedenfalls in Rechnung zu stellen sind – dahin überprüft, ob sie aus den angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durften, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich angesehen werden müsste. Die Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 MRK gilt hinsichtlich der für die Annahme eines Haftgrundes nach § 180 Abs 2 StPO herangezogenen bestimmten Tatsachen nicht.  相似文献   

10.
Verfahrensbeendende Prozessabsprachen widerstreiten dem Gebot der materiellen Wahrheitsfindung und sind daher unzul?ssig. Unterl?sst ein Richter die nach der Sachlage gebotene Beweisaufnahme pflichtwidrig, um eine solche Absprache zu realisieren, kommt Strafbarkeit wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB in Betracht. Ausgeschlossenheit gem § 43 Abs 1 Z 3 StPO liegt nicht schon dann vor, wenn sich ein Richter vor der Entscheidung eine Meinung über den Fall gebildet hat, sondern nur, wenn die Annahme begründet erscheint, dass er auch angesichts allf?lliger gegenteiliger Verfahrensergebnisse nicht gewillt sei, von dieser abzugehen. Mit Blick auf die Kompetenznorm des § 362 Abs 5 StPO, wonach dann, wenn es dem OGH zukommt, ein Urteil aufzuheben, diesem die Entscheidung über die Hemmung des Strafvollzugs zusteht, kann zwar seine Befugnis zu einer solchen Entscheidung auch im Fall eines auf § 363a StPO gestützten Antrags aus dem Gesetz abgeleitet werden, nicht aber ein darauf gerichtetes Antragsrecht nach § 357 Abs 3 StPO.  相似文献   

11.
Der selbst?ndige Antrag des Privatankl?gers auf Absch?pfung der Bereicherung (§ 445 StPO) gegen unbekannte T?ter und Dritte erfüllt die für einen Verfolgungsantrag iSd § 71 Abs 1 S 2 StPO gesetzlich geforderten Kriterien nicht. Inhaltlich zielt ein solcher Antrag letztlich auf die Vornahme von Erhebungen zur Eruierung und Ausforschung der unbekannten T?ter, sohin im Ergebnis auf ein Ermittlungsverfahren. Nach dem klaren Wortlaut des § 71 Abs 1 letzter Halbsatz StPO findet ein solches in Privatanklageverfahren nicht (mehr) statt.  相似文献   

12.
Bei einer auf einen einheitlichen Willensentschluss des T?ters zurückgehenden Faktenmehrheit kommt dem T?ter das Privileg t?tiger Reue nach § 167 StGB nur bei Gutmachung des gesamten Schadens zu. Selbst bei einer allf?lligen Widmung einer Geldüberweisung als Gutmachung für einen von mehreren (über einen einheitlichen Willensentschluss des T?ters zusammenh?ngenden) Schadensf?llen würde dieser Teilzahlung keine strafaufhebende Wirkung zukommen. Die Grunds?tze des § 55 Abs 1 StPO gelten auch für in der HV gestellte Beweisantr?ge. Ein Versto? gegen § 157 Abs 1 Z 1 StPO durch unvollst?ndige Belehrung einer Zeugin über ein ihr wegen Selbstbezichtigungsgefahr zukommendes Zeugnisverweigerungsrecht in der HV ist – im Gegensatz zu § 152 Abs 1 Z 1 StPO aF – nicht mehr mit Nichtigkeit bewehrt.  相似文献   

13.
Bei Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer der die Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 1 StPO begründende Tatumstand schon vor (oder sp?testens bis zum Ende) der Hauptverhandlung bekannt geworden ist, ist auf objektive Kriterien, n?mlich die Zug?nglichkeit des Tatsachensubstrats abzustellen. Nichtigkeit iSd § 281 Abs 1 Z 1 StPO liegt nur bei willkürlichem, mithin sachlich ungerechtfertigtem Austausch der Laienrichter vor.  相似文献   

14.
Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 1a StPO knüpft an den Urteilsfeststellungen über die entscheidenden Tatsachen, mithin an die wirklich und nicht blo? nach Ansicht des Ankl?gers begangene Tat an. Eine Verletzung des § 61 Abs 1 Z 5 StPO und damit Nichtigkeit des Urteils liegt daher nicht vor, wenn blo? der Ankl?ger von Sachverhaltsannahmen ausging, die bei tats?chlicher Feststellung im Urteil diese Konsequenz gehabt h?tten, der Schuldspruch aber wegen einer Tat erging, hinsichtlich derer kein Verteidigerzwang bestand.  相似文献   

15.
Die für eine Unterbringungsanordnung nach § 21 StGB verlangten "schweren Folgen" müssen sich aus einer einzigen Prognosetat ergeben. Eine Unterbringungsanordnung bei Befürchtung mehrerer Betrugstaten, die nur in ihrer Gesamtheit einen die Wertgrenze des § 147 Abs 3 StGB überschreitenden Schaden erwarten lassen, leidet an Nichtigkeit gem § 281 Abs 1 Z 11 StPO.  相似文献   

16.
Die Anmeldung von Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung ist, selbst wenn sie unmittelbar nach der Rechtsmittelbelehrung erfolgt, nicht mehr Gegenstand der mit dieser jedenfalls endenden Hauptverhandlung. Wird im Zuge der Urteilsverkündung ein Rechtsmittel angemeldet, ist dieser Vorgang zu protokollieren; dieser Protokollsinhalt geh?rt aber nicht zu dem über die Hauptverhandlung aufzunehmenden Protokoll des § 271 StPO. Demnach ist die Protokollierung der Rechtsmittelerkl?rungen nicht Gegenstand einer Beschlussfassung nach § 271 Abs 7 StPO.  相似文献   

17.
Obwohl § 3 Abs 2 StPO neben den Gerichten auch StA und kriminalpolizeiliche Organe zur unparteilichen, unvoreingenommenen und jeden Anschein der Befangenheit vermeidenden Amtsführung verpflichtet, ist dem Gesetz kein im Wege des Einspruchs wegen Rechtsverletzung geltend zu machendes Recht auf Enthaltung eines befangenen Organs der StA (oder der Kriminalpolizei) von der T?tigkeit im Ermittlungsverfahren zu entnehmen. Ebenso wenig sieht das Gesetz ein subjektives Recht auf Ablehnung eines befangenen Organs der StA oder des Gerichts vor. Ein Einspruch wegen Rechtsverletzung steht nicht zu, wenn das Gesetz – wie in § 47 Abs 3 StPO – ein eigenes Prozedere zur Effektuierung einer Vorschrift vorsieht.  相似文献   

18.
Nur eine Auskunft über Verkehrs-, Zugangs- und Standortdaten ist nach der Definition des § 134 Z 2 StPO eine "Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung". Eine Auskunft über Stammdaten ist nicht diesen gesetzlichen Bedingungen unterstellt, sondern ist durch eine von der Staatsanwaltschaft anzuordnende und von der Kriminalpolizei durchzuführende Sicherstellung nach § 110 Abs 1 Z 1 und Abs 4 StPO zu erlangen, bedarf somit keiner gerichtlichen Bewilligung. Dabei spielt es keine Rolle, ob Grundlage für die Erlangung der begehrten Stammdaten eine dynamische IP-Adresse ist und ob der Betreiber des ?ffentlichen Kommunikationsdienstes zum Zweck der Erteilung der Auskunft die ihm zur Verfügung stehenden Zugangsdaten (oder andere Verkehrsdaten) verarbeiten muss.  相似文献   

19.
Auch die vom Gericht angeordnete Fahndungsma?nahme gegen einen bestimmten T?ter wegen einer bestimmten Tat – sei es nach altem Recht oder nach § 210 Abs 3 StPO – ist ein verj?hrungshemmender Umstand iSv § 58 Abs 3 Z 2 dritter Fall StGB mit Wirkung ab deren konkreter Umsetzung durch die Polizei. Das Auslegungsergebnis der entstehungsbedingt überaus kasuistischen Norm des § 58 Abs 3 Z 2 StGB steht nicht im Widerspruch zum wesentlich einfacheren § 31 Abs 4 lit b FinStrG, wonach in die Verj?hrungsfrist Zeiten nicht eingerechnet werden, w?hrend deren wegen der Tat gegen den T?ter ein Strafverfahren bei der StA, bei Gericht oder bei einer Finanzstrafbeh?rde geführt wird.  相似文献   

20.
Die Existenz einer bestimmten, als Zahlungsmittel gesetzlich vorgesehenen Banknote als Vorbild ist keine Voraussetzung des Nachmachens. Das Falsifikat muss im Wesentlichen die von der Allgemeinheit als für ein gesetzliches Zahlungsmittel wesensbestimmend angesehenen Merkmale aufweisen. Unter der Voraussetzung der Verwechslungstauglichkeit kommt auch "Fantasiegeld" als Deliktsobjekt der §§ 232, 233, 236 und 241 StGB in Frage. Wer falsches oder verf?lschtes Geld weitergibt, erfüllt in der Regel neben der jeweiligen strafbaren Handlung des 13. Abschnitts auch den Tatbestand des Betrugs. Idealkonkurrierende Verwirklichung der Tatbest?nde ist begrifflich nicht ausgeschlossen – Exklusivit?t scheidet aus. Das Verh?ltnis der Tatbest?nde ist nach den Grunds?tzen der Scheinkonkurrenz zu l?sen, wobei Spezialit?t mangels vollst?ndiger überdeckung eines Tatbestands durch einen – weitere Elemente enthaltenden – anderen ausscheidet. § 245 Abs 3 StPO gew?hrt kein Recht auf jederzeitige Besprechung zwischen Verteidiger und Angeklagtem. § 249 Abs 1 StPO enth?lt das Recht des Angekl, selbst Fragen an jede zu vernehmende Person zu stellen. Ein Anspruch, dieses Fragerecht in bestimmter Form wahrzunehmen, ist weder aus dieser Bestimmung noch aus Art 6 Abs 3 lit d MRK abzuleiten.  相似文献   

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