首页 | 本学科首页   官方微博 | 高级检索  
相似文献
 共查询到20条相似文献,搜索用时 15 毫秒
1.
Der Genehmigungsvorbehalt nach § 446 Abs 3 ASVG ist nicht eine blo?e Organisationsvorschrift der internen Willensbildung, sondern eine Anordnung, die die Handlungsf?higkeit der vertretungsberechtigten Organe des Sozialversicherungstr?gers auch im Au?enverh?ltnis beschr?nkt. Eine nicht durch die erforderliche ministerielle Genehmigung gedeckte Willenserkl?rung des an sich zum Vertragsabschluss zust?ndigen Organs bindet den Sozialversicherungstr?ger daher nicht (hier: Abschluss des "Quanto-Snowball-Swaps"). ?ffentlich-rechtliche K?rperschaften sind verpflichtet, den Partner durch ihre Verhandlungsführer als Erfüllungsgehilfen über die Gültigkeitsvoraussetzungen des beabsichtigten Gesch?fts aufzukl?ren, sofern diese ihrem Organ bekannt oder leichter erkennbar sind als dem Partner. Wird der Partner im guten Glauben gelassen, es bestehe keine Genehmigungsbedürftigkeit, haftet die K?rperschaft auf das Vertrauensinteresse, wenn die Genehmigung in der Folge nicht erteilt wird. Auch für Sch?den aus einer Verletzung vorvertraglicher Aufkl?rungspflichten gilt, dass nur alle ad?quaten und im Rechtswidrigkeitszusammenhang stehenden Folgen vom Normzweck mit erfasst sind. Die Kausalit?t rechtswidrigen Verhaltens reicht allein nicht zur Haftungsbegründung aus. Die übernahme des Risikos aus einem Vertrag, der vom anderen Teil mit Dritten abgeschlossen wurde, ist nur ausnahmsweise vom Schutzzweck des Grundverh?ltnisses erfasst. Umst?nde, die erst nach Vertragsabschluss erkennbar waren und die der Schuldner bei Eingehen der Verpflichtung nicht berücksichtigen konnte, dürfen ihm auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks zum Verh?ngnis werden. Wenn der gesch?digte Vertragsteil mit der bedungenen Leistung Interessen verfolgt, die nicht mehr in der Leistung selbst liegen und daher vom üblichen Entgelt nicht abgedeckt werden, und überdies der Eintritt des Folgeschadens noch von einem Entschluss eines Dritten abh?ngig ist, der h?ufig kaum vorhersehbar ist, muss eine Zurechnung verneint werden. Mit dem Schutzzweck des Genehmigungsvorbehalts nach § 446 Abs 3 ASVG w?re es unvereinbar, dass der Sozialversicherungstr?ger zwar nicht das eigene Spekulationsgesch?ft, aber jenes, das vom anderen Teil mit einem Dritten abgeschlossen wurde, erfüllen müsste. Eine hohe Professionalit?t des Kunden kann nicht ausschlie?en, dass er im Einzelfall bezüglich eines bestimmten Gesch?fts einer Fehlvorstellung unterliegt. Auch ein versierter Gesch?ftspartner darf nicht in die Irre geführt werden. Die Erw?gungen des BGH zu hochkomplex strukturierten und riskanten Finanzprodukten (XI ZR 33/10x, dort: "CMS Spread Ladder Swap"), die auf die Wohlverhaltensregeln des § 31 des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes gestützt wurden, k?nnen in Grundzügen auch nach ?sterr Recht Beachtung finden, wenn es sich um ein komplex strukturiertes Produkt handelt, dem ein der H?he nach kaum kalkulierbares, aber schon wegen eines einseitigen Kündigungsrechts asymmetrisch verteiltes Risiko anhaftet (hier: "Quanto-Snowball-Swap").  相似文献   

2.
Da Sozialversicherungstr?ger als K?rperschaften des ?ffentlichen Rechts neben der Hoheitsverwaltung eine breite Palette privatwirtschaftlicher T?tigkeit entfalten, wie etwa im Rahmen der Errichtung, des Erwerbs und der Führung von Krankenanstalten, Ambulatorien, Unfallkrankenh?usern, Heil- und Kuranstalten u?, er?ffnet sich insb im Bereich der auf Behandlungs- und Organisationsfehler des medizinischen Personals zurückzuführenden fahrl?ssigen K?rperverletzungs- und T?tungsdelikte ein nicht zu untersch?tzendes Anwendungsfeld für die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Sozialversicherungstr?gers nach dem VbVG als Betreiber der betroffenen Gesundheitseinrichtung.  相似文献   

3.
4.
5.
6.
7.
Dieser Beitrag untersucht die Beziehung zwischen Parlamentsakten und der Europäischen Menschenrechtskonvention. Dabei wird beleuchtet, wie verschiedene Parlamentsakte in ein Spannungsverhältnis zu den Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention treten können. Die vorliegende Arbeit behandelt die maßgebliche Rechtslage hinsichtlich der österreichischen Parlamente bzw deren Mitglieder auf Bundes- sowie Landesebene.  相似文献   

8.
9.
Der Beitrag besch?ftigt sich erstmals eingehender mit der Frage, ob es mit dem WGG vereinbar ist, wenn von gemeinnützigen Bauvereinigungen – in Ver?nderung der ursprünglichen Finanzierungsstruktur der Baulichkeit – Sukzessivdarlehen aufgenommen werden, um solcherart die aufgrund des Schlagendwerdens von Annuit?tensprüngen bei ?ffentlichen F?rderungsdarlehen drohende Erh?hung des von den Mietern und Nutzungsberechtigten zu leistenden periodischen Entgelts "abzufedern", diese Annuit?tensprünge insoweit also zu "gl?tten". Die enorme praktische Relevanz dieser Fragestellung liegt angesichts der (gegenw?rtig wieder einmal ?u?erst hitzigen) politischen Debatte um leistbares Wohnen bzw Wohnkosten als "Preistreiber" auf der Hand.  相似文献   

10.
11.
12.
13.
Die Ver?u?erung des im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens von einem Mitmieter an einen anderen stellt den Anhebungstatbestand des § 12a Abs 1 MRG nicht her.  相似文献   

14.
15.
16.
17.
Die aktuellen Entscheidungen des OGH zu "Meinl European Land" beinhalten einige grundlegende Aussagen zum ?sterreichischen Irrtumsrecht. Im folgenden Beitrag werden diese Aussagen n?her analysiert und gewürdigt.  相似文献   

18.
19.
20.
设为首页 | 免责声明 | 关于勤云 | 加入收藏

Copyright©北京勤云科技发展有限公司  京ICP备09084417号