首页 | 本学科首页   官方微博 | 高级检索  
相似文献
 共查询到20条相似文献,搜索用时 15 毫秒
1.
Wenn nur der nach § 16 Abs 2 WEG 2002 ?nderungswillige Wohnungseigentümer selbst die von ihm geschaffene Einrichtung (hier: Behindertenlift) benützt und keine Benützungsrechte anderer Wohnungseigentümer vorgesehen sind, hat ausschlie?lich dieser sowohl die Errichtungs- als auch die laufenden Betriebskosten zu tragen, so dass wirtschaftliche Interessen der übrigen Gemeinschafter durch den Liftbetrieb nicht beeintr?chtigt sind. Das Zustimmungsrecht der übrigen Wohnungseigentümer h?ngt auch nicht von der Abgeltung des durch die errichtete Aufzugsanlage erh?hten Werts des WE-Objekts des ASt gegenüber den anderen Objekten ab. Vielmehr gilt im Falle einer Neufestsetzung der Nutzwerte § 10 Abs 3 iVm § 9 Abs 2 Z 4 WEG 2002.  相似文献   

2.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(2):121-123
Informationen und Stellungnahmen der Gemeinden zu einer beabsichtigten Schlie?ung von Post?mtern sind in § 4 Abs 5 PostG 1997 idF nach der Novelle 2006 in die Beurteilung des nach dieser Bestimmung zu erstellenden Universaldienstkonzeptes eingebettet. Diese Beurteilung kommt nunmehr dem BMVIT zu. In diesem Rahmen hat das BMVIT auch die M?glichkeit, die Schlie?ung einzelner Gesch?ftsstellen mit Bescheid zu untersagen. Dabei sind die gesetzlich festgelegten Kriterien anzuwenden. Damit ist klargestellt, dass die geltend gemachten Rechtspositionen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens einer überprüfung zugeführt werden k?nnen. Die im Rahmen des Prüfungsverfahrens nach § 4 Abs 5 PostG 1997 den Gemeinden einger?umten Rechte k?nnen nun aber nicht mehr als auf Gleichbehandlung beruhende privatrechtliche Rechtsbeziehungen zwischen beliebigen Rechtssubjekten angesehen werden, über die im Zweifel von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden w?re. Für eine auf die genannten Bestimmungen gestützte Klage ist daher der Rechtsweg unzul?ssig.  相似文献   

3.
§ 197 Abs 1 KO hat gegenüber § 156 KO Vorrang und schr?nkt den Anspruch des Gl?ubigers, der seine Forderung im Konkurs nicht angemeldet hat, auf die Quote ein: Der Gl?ubiger hat nur insoweit Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote, als dies der Einkommens- und Verm?genslage des Schuldners entspricht. Die Voraussetzungen des § 197 Abs 1 KO sind nicht nur über Antrag im Verfahren nach § 197 Abs 2 KO vom Konkursgericht, sondern auch im Oppositionsverfahren zu prüfen. Die Abh?ngigkeit der Quotenforderung von der Einkommens- und Verm?genslage des Schuldners ist die Rechtsfolge der Nichtanmeldung der Forderung und unabh?ngig von einer vorhergehenden Beschlussfassung nach § 197 Abs 2 KO. Das Nichtwiederaufleben der Forderung nach § 197 Abs 1 KO iVm § 156 KO kann vom Schuldner mit Oppositionsklage geltend gemacht werden.  相似文献   

4.
Das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG begnügt sich nicht mit formeller Textverst?ndlichkeit, sondern verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher durchschaubar sind. Vertragsbestimmungen müssen den Verbraucher im Rahmen des M?glichen und überschaubaren zuverl?ssigüber seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag informieren. Eine "gr?bliche Benachteiligung" iSv § 879 Abs 3 ABGB liegt vor, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in auffallendem, sachlich nicht zu rechtfertigendem Missverh?ltnis zur vergleichbaren Position des anderen steht. § 10 Abs 3 KSchG trifft nicht nur Klauseln, wonach mündliche Absprachen keine Gültigkeit haben, sondern insb auch solche, wonach ?nderungen und Erg?nzungen eines Vertrags nur durch eine schriftliche Best?tigung des Unternehmers wirksam sind. Zum Begriff der "beiderseitigen Hauptleistungen" iSv § 879 Abs 3 ABGB. Für die Kenntnisnahme der AGB durch den Verbraucher und die Zustimmung des Verbrauchers zu den AGB trifft den Unternehmer die Beweislast, sofern er sich auf die AGB beruft. Hat aber der Kunde bereits in den AGB best?tigt, dass er diese zur Kenntnis genommen und ihnen zugestimmt hat, wird ihm im Zuge der Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine Beweislast auferlegt, die ihn von Gesetzes wegen nicht trifft, wenn er n?mlich nun seinerseits dartun muss, dass er ungeachtet der Best?tigung zB in Wahrheit gar keine M?glichkeit gehabt habe, die AGB zur Kenntnis zu nehmen.  相似文献   

5.
Bei einem umfassenden, nicht eingeschr?nkten ?nderungsvorbehalt in der Stiftungserkl?rung (§ 33 Abs 2 PSG) ist grunds?tzlich jede ?nderung der Stiftungsurkunde zul?ssig. Die ?nderung der Stiftungserkl?rung ist im Gesetz nicht n?her determiniert und kann daher auch in der Form ausgeübt werden, dass Auszahlungen an den Stifter angeordnet werden. Die ?nderungsbefugnis des Stifters umfasst auch ?nderungen des Stiftungszwecks, der Begünstigten und Letztbegünstigten, die H?he und F?lligkeit von Zuwendungen. Damit geht das ?nderungsrecht des Stifters noch weiter als sein Widerrufsrecht, denn bei Letzterem bleibt der durch den Widerruf letztlich bewilligte Verm?genszufluss (auch an den Stifter) im Rahmen der Stiftungserkl?rung, w?hrend sich der Stifter beim ?nderungsrecht sogar einen klagbaren Anspruch auf die Leistung von Zuwendungen verschaffen kann. Zweck der Exekution auf andere Verm?gensrechte (§§ 330 ff EO) ist es, die Exekutionsm?glichkeiten zu erweitern und s?mtliche von anderen Exekutionsarten nicht erfassten, aber als Exekutionsobjekt in Betracht kommenden Verm?gensrechte des Verpflichteten zu erfassen, weshalb bei der Beurteilung, ob ein Verm?gensrecht diesen Bestimmungen unterf?llt und gepf?ndet werden darf, gro?zügig vorzugehen und im Zweifel die Exekutionsunterworfenheit anzunehmen ist. Nach § 36 Abs 4 PSG ist bei Aufl?sung der Privatstiftung zufolge Widerrufs der Stifter immer dann Letztbegünstigter, wenn in der Stiftungserkl?rung nichts anderes vorgesehen ist. Demnach kann kein Zweifel bestehen, dass diese Rechte des Letztbegünstigten jedenfalls ein Verm?gensrecht iSd §§ 331 ff EO darstellen. Für den ?nderungsvorbehalt kann nichts anderes gelten. Im vorliegenden Fall geht es aber auch nicht um ein einzelnes Gestaltungsrecht, sondern um die Gesamtrechte des ?nderungsberechtigten Stifters. Die Verwertung von Verm?gensrechen iSd §§ 331 ff EO kann aus rechtlichen Gründen unm?glich sein, etwa weil die Rechte h?chstpers?nlich sind und daher auf einen anderen nicht übertragen werden k?nnen. Aber auch wenn das Recht als solches nicht übertragen werden k?nnte, ist die Pf?ndung zul?ssig, wenn es wenigstens seiner Ausübung nach übertragen werden kann. Die dem Stifter gegenüber einer Privatstiftung zustehenden Gesamtrechte unterliegen ungeachtet der Bestimmung des § 3 Abs 3 PSG der Exekution nach §§ 331 ff EO, wenn er sich das Recht auf Widerruf vorbehielt und nach der Stiftungserkl?rung oder nach § 36 Abs 4 PSG zumindest zum Teil Letztbegünstigter ist und/oder sich ein ?nderungsrecht vorbehielt.  相似文献   

6.
Das Recht auf Pflichtteilsminderung steht nach § 773a Abs 3 ABGB nicht zu, wenn der Erblasser die Ausübung des Rechts auf pers?nlichen Verkehr mit dem Pflichtteilsberechtigten grundlos abgelehnt hat. Im Rahmen dieser Bestimmung sind minderj?hrige und erwachsene Kinder gleich zu behandeln. § 773a Abs 3 ABGB ist auch auf solche Testamente anzuwenden, die vor dem 1. 7. 2001 (Inkrafttreten dieser Bestimmung) verfasst worden sind. Zum Entfall des Minderungsrechts führt aber nur ein Verhalten, das der Erblasser nach dem 1. 7. 2001 gesetzt hat. Für Dauersachverhalte (hier: das Verh?ltnis Eltern und Kind) gelten die Rechtsfolgen eines neuen Gesetzes ab seinem Inkrafttreten; mangels abweichender übergangsregelung ist der Teil des Dauertatbestands, der in den zeitlichen Geltungsbereich des neuen Gesetzes reicht, nach der neuen Rechtslage zu beurteilen.  相似文献   

7.
Ma?stab für die nach § 32 Abs 5 WEG 2002 erheblich unterschiedlichen Nutzungsm?glichkeiten sind ausschlie?lich objektive und nicht subjektive Kriterien, wobei die tats?chliche Nutzung (anstelle der Nutzungsm?glichkeiten) ebenso unerheblich ist wie ein einseitig von einem Wohnungseigentümer erkl?rter Verzicht auf die konkrete Nutzung (hier: einer gemeinschaftlichen Pellets- statt einer stillgelegten Solarheizanlage). Die ?nderung des gesetzlichen Aufteilungsschlüssels gemeinschaftlicher Liegenschaftsaufwendungen durch Au?erstreitrichterbeschluss nach § 32 Abs 5 ist von der Festsetzung neuer, von der WE-Liegenschaft abweichender Abrechnungseinheiten gem § 32 Abs 6 WEG 2002 zu unterscheiden: Im zweiten Fall wird die einheitliche Abrechnungseinheit der WE-Liegenschaft so unterteilt, dass für jede abweichende Einheit eigene Abrechnungen – unter Umst?nden auch mit einem Aufteilungsschlüssel, der vom gesetzlichen iSd Abs 1 abweicht – zu legen sind.  相似文献   

8.
Auch ein Umlaufbeschluss kommt nach § 24 Abs 1 WEG 2002 erst dann wirksam zustande, wenn allen Wohnungseigentümern – unter der Voraussetzung ausreichend erteilter Informationen, die der Gesetzgeber durch die Festlegung von Verst?ndigungspflichten [des WE-Verwalters oder des Wohnungseigentümers, der das Umlaufverfahren initiert hat] als notwendig erachtet – Gelegenheit zur ?u?erung gegeben worden ist; bis dahin ist kein Wohnungseigentümer an seine bereits abgegebene Erkl?rung gebunden. Nach dieser Bestimmung l?sst die stRsp im Rahmen des Beschlussanfechtungsverfahrens gem § 24 Abs 6 WEG 2002 Formfehler überhaupt nur dann auf ihre Kausalit?t untersuchen, wenn die Mitwirkungsbefugnisse und ?u?erungsrechte s?mtlicher Wohnungseigentümer gewahrt worden sind. Weil davor ein Umlaufbeschluss nicht rechtswirksam zustande gekommen ist, kann dann auch die Frage auf sich beruhen, ob durch Zugang des Abstimmungsergebnisses an die Adressaten der einzelnen rechtsgesch?ftlichen Erkl?rungen die Bindungswirkung des Beschlusses eingetreten ist.  相似文献   

9.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(11):734-737
Zur Bestimmtheit eines Unterlassungsbegehrens. Eine detaillierte gesetzliche Regelung zur Frage von informellen Auskunftserteilungen durch Mitarbeiter eines früheren Arbeitgebers über andere Mitarbeiter an potentielle neue Arbeitgeber besteht nicht. Bei dem Arbeitgeber zurechenbaren ?u?erungen wird allerdings von einem Nachwirken der Fürsorgepflicht auszugehen sein. Insoweit kann also der Schutz über jenen allgemeinen nach § 1330 ABGB, der sich auf die Verbreitung "unrichtiger" Tatsachen bezieht, hinausgehen. Aus verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen, wie etwa zu den Postensuchtagen, der Einschr?nkung der Zul?ssigkeit von Konkurrenzklauseln, aber auch gerade den Regelungen über das Dienstzeugnis l?sst sich insgesamt die Wertung des Gesetzgebers ableiten, dass er das Interesse des Arbeitnehmers an seinem weiteren Fortkommen als schutzwürdig erachtet. Bei der konkreten Abw?gung zwischen den Informationsinteressen des neuen Arbeitgebers, den Interessen des "alten" Arbeitgebers und jenen des Arbeitnehmers wird nicht nur auf die Grunds?tze der Interessenabw?gung, wie sie im § 1 Abs 1 Datenschutzgesetz zugrundegelegt werden, sondern auch auf die einschl?gigen arbeitsrechtlichen Wertungen Bedacht zu nehmen sein. W?hrend etwa sachliche Auskünfte hinsichtlich konkreter für den neuen Arbeitgeber erforderlicher F?higkeiten – hier der Englischkenntnisse – gerade bei wirtschaftlich im Rahmen eines Konzerns verbundenen Arbeitgebern innerhalb eines gewissen Rahmens wohl als unbedenklich einzustufen sind, sind Auskünfte über die "Klagsfreudigkeit" des Arbeitnehmers unter Zugrundelegung der Wertung des § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG wohl meist als unzul?ssig anzusehen. Die dem Arbeitgeber zur Last fallende Zurechnung des Verhaltens der einzelnen Mitarbeiter (Vorgesetzter oder Arbeitskollegen) ist unterschiedlich zu sehen. Es ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber jedenfalls für seine "Repr?sentanten" einzustehen hat. Darüber hinaus w?re grunds?tzlich auch ein "Organisationsverschulden" denkbar. Den Arbeitgeber treffen Anleitungs- und zumutbare überwachungspflichten gegenüber den anderen Mitarbeitern, die ihre Grenze allerdings auch wieder in der Meinungs?u?erungsfreiheit dieser Mitarbeiter zu finden haben. Ihnen dürfen nur ihrer Stellung im Betrieb entsprechende Verschwiegenheitspflichten überbunden werden.  相似文献   

10.
Zur Abgrenzung der stRsp zwischen blo?en Besitzoder Gebrauchshandlungen des einzelnen Mit- und Wohnungseigentümers und Verfügungen über das Gemeinschaftsgut oder einzelne Teile davon und andererseits gemeinschaftlichen Verwaltungsagenden, auf die sich die Teilrechtsf?higkeit der (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaft nach § 18 Abs 1 WEG 2002 (§ 13c Abs 1 WEG 1975) bezieht (bezogen hat). Die Parteif?higkeit der Eigentümergemeinschaft (hier: Passivlegitimation bei der Durchsetzung von Kostenersatzansprüchen des kl Liegenschaftseigentümers, die aus der Erhaltung des gemeinschaftlichen Dienstbarkeitswegs herrühren) ist schon dann nicht zu verneinen, wenn sich der Klagsanspruch "wenigstens abstrakt mit den [gemeinschaftlichen] Verwaltungsagenden … in Verbindung bringen l?sst". Dies hat der OGH im vorliegenden Fall bejaht, falls es n?mlich um die Bewirtschaftung oder Erhaltung "eines als Verbindung zum ?ffentlichen Wegenetz dienenden Servitutswegs" durch die Eigentümergemeinschaft geht. Gleiches gilt für eine Aufwandersatzklage des Nachbarn (hier: auf Entfernung von Schnee, der im Zuge der R?umung der WE-Liegenschaft auf dem Grundstück des Kl abgelagert worden ist). Die Eigentümergemeinschaft kann zwar keine Eigentumsfreiheitsklage gem § 523 ABGB erheben, da ihr Verfügungshandlungen nicht zustehen. Eine gemeinschaftliche ordentliche Verwaltungsma?nahme und damit die Aktivlegitimation ist nach der Rsp aber dann anzunehmen, wenn die Eigentümergemeinschaft einen allgemeinen Teil der WE-Liegenschaft (im Anlassfall: gemeinschaftlicher Heizraum) von der unberechtigten Inanspruchnahme durch Dritte freimacht.  相似文献   

11.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(3):192-193
Pflichtteilsberechtigte Personen sind gem §§ 784, 804 ABGB berechtigt, im Verlassenschaftsverfahren die Inventarisierung und Sch?tzung des Nachlasses zu begehren, woraus sich ihre Parteistellung iSd § 2 Abs 1 Au?StrG ergibt. Bei Entscheidung über diesen Antrag des Noterben ist nur dessen Eigenschaft als Noterbe zu prüfen, nicht aber, ob die Forderung materiell zu Recht besteht. Wird der Antrag auf Inventarisierung und Sch?tzung des Nachlassverm?gens im Einantwortungsbeschluss zurückgewiesen und nur dieser Spruchpunkt mit Rekurs bek?mpft, hat eine stattgebende Entscheidung die Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens zur Folge, was zwangsl?ufig auch zur Aufhebung der Einantwortung führen muss. Es schadet nicht, wenn der die Einantwortung betreffende Spruchpunkt ausdrücklich unbek?mpft gelassen wird. Im Fall der Enterbung gilt § 780 ABGB, wonach den Deszendenten eines enterbten Kindes der Pflichtteil zusteht.  相似文献   

12.
Das Gesetz sieht für die Berechnung der Tilgungsfrist eine privilegierende Regelung für Verurteilungen, die im Verh?ltnis des § 31 StGB stehen, ausschlie?lich darin, dass diese als eine Verurteilung gelten, deren Tilgungsfrist unter Zugrundelegung der Summe der verh?ngten Strafen nach § 3 TilgG zu bestimmen ist. Eine "Einrechnung" der Zeit seit dem Vollzugsdatum der vorangegangenen, im Verh?ltnis des § 31 StGB stehenden Verurteilung, kennt das Gesetz nicht, sondern setzt den Beginn der Tilgungsfrist einheitlich mit dem Zeitpunkt fest, zu dem alle Freiheits- oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Ma?nahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen. § 157 Abs 1 Z 1 StPO billigt ua jenen Zeugen ein Entschlagungsrecht zu, die sich im Zusammenhang mit einem gegen sie geführten Strafverfahren der Gefahr aussetzen würden, sich über ihre bisherige Aussage hinaus selbst zu belasten, ohne dass insoweit zwischen gerichtlicher und kriminalpolizeilicher Vernehmung unterschieden würde. Einem Zeugen, der bei seiner vorangegangenen kriminalpolizeilichen Vernehmung als Beschuldigter ein Gest?ndnis abgelegt hat, steht in diesem Umfang kein Entschlagungsrecht nach § 157 Abs 1 Z 1 StPO zu. Eine in der Hauptverhandlung trotz Widerspruchs der Verteidigung erfolgte Verlesung der Aussage des gest?ndigen, blo? polizeilich vernommenen Zeugen begründet keinen Versto? gegen § 252 Abs 1 Z 3 StPO. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen steht grunds?tzlich dem Gericht zu, eine Hilfestellung durch Sachverst?ndige kommt nur in Ausnahmef?llen, wie bei Entwicklungsst?rungen oder geistigen Defekten unmündiger oder jugendlicher Zeugen, in Betracht.  相似文献   

13.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(4):246-249
Die Ausmal- und Versiegelungspflicht betrifft keine Ma?nahme, die eine Regelung im MRG erfahren hat. In der Rsp wird auch im Vollanwendungsbereich des MRG implizit überwiegend von einer Anwendbarkeit des § 1096 Abs 1 Satz 1 ABGB ausgegangen: Das ergibt sich aus der Bezugnahme darauf, dass § 1096 ABGB dispositives Recht darstellt und davon abweichende Instandhaltungspflichten des Mieters zul?ssig vereinbart werden dürfen, soweit nicht Arbeiten nach § 3 Abs 2 MRG betroffen sind. Eine Klausel, wonach der Mieter die Pflicht übernimmt, nach Vertragsende die gemieteten R?ume neu auszumalen und das Parkett zu versiegeln, ist au?erhalb des Anwendungsbereichs des KSchG als blo?e Abweichung von § 1109 ABGB nicht sittenwidrig; sie muss sich allenfalls an gesetzlichen Mietzinsobergrenzen messen lassen.  相似文献   

14.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2010,132(2):119-120
Die teilweise Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch Realteilung ist zul?ssig, sofern dadurch keine wirtschaftliche Einheit zerst?rt wird. Dabei besteht die M?glichkeit, dass nicht real geteilte Objekte entweder der Zivilteilung unterworfen werden oder gemeinschaftlich bleiben. Das Nebeneinander von Real- und Zivilteilung ist daher m?glich, bleibt aber als Ganzes ein Anwendungsfall der Realteilung. Demnach wird sowohl die Einschr?nkung der realen Teilungsmasse als auch ihre Verschiedenbehandlung anerkannt; die Zul?ssigkeit der Aufhebung eines ideellen Teils der Gemeinschaft, bestehend aus den ideellen Anteilen nur einzelner Mitglieder, l?sst sich daraus aber nicht ableiten. Bei einem Mischhaus ist es nicht m?glich, nur die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft derjenigen (schlichten) Miteigentümer zu verlangen, mit deren Anteilen kein Wohnungseigentum verbunden ist. Einer wirklichen und g?nzlichen Aufhebung der Gemeinschaft durch Zivilteilung nach § 830 ABGB bei gemischten Anlagen, also einer Aufhebung auch des bereits vorhandenen Wohnungseigentums, steht § 35 Abs 2 WEG 2002 entgegen.  相似文献   

15.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(12):791-800
Die Forderung eines Gl?ubigers gegen einen zahlungsunf?higen Schuldner ist selbst im Fall der Besicherung (etwa durch eine Hypothek) insoweit nicht werthaltig, als die Forderung in dieser Sicherheit keine Deckung findet. Diese mangelnde Werthaltigkeit der Forderung begründet die Anfechtbarkeit (auch durch einen Dritten) geleisteter Zahlungen an den Gl?ubiger nach § 29 Z 1 KO, selbst wenn Teilzahlungen in der Sicherheit Deckung finden. Eine für die Anfechtbarkeit nach § 29 Z 1 KO erforderliche unentgeltliche Leistung (Verfügung) liegt nur dann vor, wenn der Zweck der Leistung eine Freigebigkeit ist. Erforderlich ist also als subjektives Element der Wille des Verfügenden zur Freigebigkeit, das hei?t, dass seine Verfügung nicht von einer Gegenleistung abh?ngig sein soll. Ob auf Seiten des Empf?ngers der Zuwendung Erkennbarkeit der Freigebigkeit ausreicht, bleibt offen. Nach nunmehr st oberstgerichtlicher Rsp ist Zweck der Bestimmung des § 82 Abs 1 GmbHG, das Stammkapital als "dauernden Grundstock der Gesellschaft" und als einziges "dem Zugriffe der Gl?ubiger freigegebenes Befriedigungsobjekt" gegen Schm?lerung durch Leistung an die Gesellschafter abzusichern. Aufgrund des insoweit gleichen Zwecks der erw?hnten Gesetzesbestimmungen und des Verbots der Einlagenrückgew?hr kommt der erkennende Senat zum Ergebnis, dass das Verbot der Einlagenrückgew?hr gem § 82 Abs 1 GmbHG auch auf den "Nur"-Kommanditisten einer GmbH & Co KG analog anzuwenden ist. Ist bei einer Kommanditgesellschaft kein unbeschr?nkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so sind die Vorschriften über das Verbot der Einlagenrückgew?hr gem § 82 Abs 1 und § 83 Abs 1 GmbHG auf die Kommanditgesellschaft im Verh?ltnis zu ihren Kommanditisten analog anzuwenden. Der Rückersatzanspruch gem § 83 Abs 1 GmbHG steht dabei der Kommanditgesellschaft zu. Erfolgt die Einlagenrückgew?hr durch Zahlung an einen Dritten, so kann von diesem Dritten die geleistete Zahlung dann zurückgefordert werden, wenn er vom Versto? der Zahlung gegen das Verbot der Einlagenrückgew?hr Kenntnis hatte oder wenn sich ihm diese Kenntnis geradezu aufdr?ngen musste, dessen Unkenntnis demnach auf grober Fahrl?ssigkeit beruht.  相似文献   

16.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2010,132(2):113-117
Aus § 137 Abs 2 ABGB l?sst sich keine allumfassende Beistandspflicht des Kindes gegenüber einem betagten, pflegebedürftigen und geistig verwirrten Elternteil ableiten; jedenfalls nicht mehr von der Beistandspflicht des Kindes erfasst ist die umfassende Betreuung des pflegebedürftigen Elternteils (allenfalls sogar unter Aufnahme im eigenen Haushalt), um dem Elternteil die Fremdpflege oder gar den Aufenthalt in einem Pflegeheim zu ersparen. Die Beistandspflicht ist zwar gerichtlich nicht durchsetzbar, ihrer Verletzung kann aber zu erbrechtlichen (etwa einer Enterbung) und unterhaltsrechtlichen, allenfalls auch zu schadenersatzrechtlichen Konsequenzen führen. Denkbar sind auch bereicherungsrechtliche Ansprüche bei entt?uschter Erwartung etwa einer testamentarischen Zuwendung infolge erbrachter Leistungen (§ 1435 ABGB), nicht jedoch gem § 1042 ABGB. Ausgeschlossen ist vor allem aber auch die Zahlung einer Entlohnung oder sonstigen Vergütung. Ob dies auch gilt, wenn das Kind gegenüber den Eltern Leistungen erbringt, die seine Beistandspflicht nach § 137 Abs 2 ABGB übersteigen, ist in der Rsp nicht gekl?rt. Dass die erbrachten Leistungen die Beistandspflicht überstiegen, bedeutet jedenfalls vor dem Hintergrund der Einordnung des § 137 Abs 2 ABGB als lex imperfecta aber noch nicht, dass sie damit – au?erhalb einer konkreten Vereinbarung – auch abzugelten w?ren. Auszugehen ist lediglich davon, dass unterhaltsrechtliche, erbrechtliche oder sonstige Sanktionen denjenigen nicht treffen k?nnten, der derartige Leistungen verweigert.  相似文献   

17.
Die Nutzwert-(neu-)festsetzung gem § 9 Abs 2 WEG 2002 als Grundlage für eine nachfolgende erforderliche ?nderung der Mindestanteile schafft keinen eigenen zivilrechtlichen Rechtsgrund/Titel für die Nutzung bestimmter WE-Objekte (hier: wohnungseigentumstaugliche Kfz-Abstellpl?tze, an denen nach dem 30. 6. 2002 WE begründet werden soll). Die Widmung als wohnungseigentumstaugliches Objekt (einschlie?lich des WE-Zubeh?rs) oder als allgemeiner Teil der WE-Liegenschaft setzt vielmehr eine privatrechtliche Einigung (hier: der Wohnungseigentümer mit den schlichten Miteigentümern) voraus, die zwar idR im schriftlichen WE-Vertrag, aber auch schlüssig erfolgen kann. Nach § 9 Abs 2 Z 1 WEG 2002 sind die zwingenden Grunds?tze der Nutzwertberechnung zu beachten, was sowohl die WE-Tauglichkeit als auch die Widmung als selbst?ndiges WE-Objekt voraussetzt, da an allgemeinen Teilen der WE-Liegenschaft WE nicht bestehen kann und somit an diesen kein Nutzwert festgesetzt werden darf. Seit 1. 7. 2002 k?nnen wohnungseigentumstaugliche Kfz-Abstellpl?tze selbst?ndige WE-Objekte sein, w?hrend Zubeh?r-WE an diesen – auch im Fall nachtr?glicher Begründung von WE nach Ma?gabe des § 3 Abs 2 WEG 2002 – nicht mehr begründet werden darf. Für den für die WE-Begründung und den Abverkauf von WE-Objekten "hauptverantwortlichen" WE-Organisator entf?llt nach § 5 Abs 2 Satz 4 WEG 2002 idF WRN 2006 die Reservierungspflicht von Kfz-Abstellpl?tzen.  相似文献   

18.
Verfahrensbeendende Prozessabsprachen widerstreiten dem Gebot der materiellen Wahrheitsfindung und sind daher unzul?ssig. Unterl?sst ein Richter die nach der Sachlage gebotene Beweisaufnahme pflichtwidrig, um eine solche Absprache zu realisieren, kommt Strafbarkeit wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB in Betracht. Ausgeschlossenheit gem § 43 Abs 1 Z 3 StPO liegt nicht schon dann vor, wenn sich ein Richter vor der Entscheidung eine Meinung über den Fall gebildet hat, sondern nur, wenn die Annahme begründet erscheint, dass er auch angesichts allf?lliger gegenteiliger Verfahrensergebnisse nicht gewillt sei, von dieser abzugehen. Mit Blick auf die Kompetenznorm des § 362 Abs 5 StPO, wonach dann, wenn es dem OGH zukommt, ein Urteil aufzuheben, diesem die Entscheidung über die Hemmung des Strafvollzugs zusteht, kann zwar seine Befugnis zu einer solchen Entscheidung auch im Fall eines auf § 363a StPO gestützten Antrags aus dem Gesetz abgeleitet werden, nicht aber ein darauf gerichtetes Antragsrecht nach § 357 Abs 3 StPO.  相似文献   

19.
Nach § 364 Abs 3 ABGB genügt eine blo? wesentliche Beeintr?chtigung nicht; vielmehr muss die Beeintr?chtigung der Benutzung "unzumutbar" sein. Bei der Beurteilung der von § 364 Abs 3 ABGB geforderten Unzumutbarkeit hat eine Interessenabw?gung im Einzelfall nach einem objektiven Beurteilungsma?stab zu erfolgen. Bei der Unzumutbarkeitsprüfung ist auch zu berücksichtigen, ob die B?ume und anderen Pflanzen, die das Licht entziehen, zu einem Zeitpunkt gepflanzt wurden, zu dem ein Inkrafttreten einer Regelung, wie sie § 364 Abs 3 ABGB trifft, noch nicht absehbar war. Was insb die Beeintr?chtigung der Nutzung von Wohn- oder Arbeitsr?umlichkeiten durch den Schattenwurf von B?umen auf dem Nachbargrund anlangt, ist auch in Rechnung zu stellen, ob und in welchem Ma? bei Bedachtnahme auf den (damals) bestehenden Zustand des Grundstücks der Bekl bei der Errichtung dieser Geb?ude Beeintr?chtigungen vermieden werden konnten. Ein Urteilsbegehren nach § 364a Abs 3 ABGB setzt nicht jedenfalls voraus, dass in ihm die angestrebte Untersagung des Entzuges von Licht oder Luft durch ein bestimmtes, in der Natur jederzeit nachvollziehbares Ma? bezeichnet wird.  相似文献   

20.
Lukas 《Juristische Bl?tter》2010,132(1):61-62
Eine Verpflichtung des Arbeitgebers als Adressat der Bestimmung des § 1157 ABGB auf Bekanntgabe der im Rahmen der Betriebsorganisation zur Verhinderung von Arbeitsunf?llen durch andere Arbeitnehmer zust?ndigen Arbeitskollegen ist grunds?tzlich zu bejahen; dieser Anspruch besteht auch gegenüber einem bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmer. Soweit der gesch?digte Arbeitnehmer zur Feststellung der für den Arbeitsunfall verantwortlichen Personen darauf angewiesen ist, hat er auch ein Einsichtsrecht in die entsprechenden, vom Arbeitgeber auch nach Europarecht zu dokumentierenden Dienstpl?ne und Aufzeichnungen, die – im Umfang des Einsichtsrechts – gemeinschaftliche Urkunden iSd § 304 ZPO sind. Insoweit ist auch unter dem Aspekt des Grundrechts auf Datenschutz ein "überwiegendes berechtigtes Interesse" des gesch?digten Arbeitnehmers zu bejahen.  相似文献   

设为首页 | 免责声明 | 关于勤云 | 加入收藏

Copyright©北京勤云科技发展有限公司  京ICP备09084417号