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Univ.-Prof. Dr. Harald Eberhard 《Journal für Rechtspolitik》2012,20(1):31-45
Der Grundsatz der Gewaltentrennung steht heute vor der Herausforderung, jene Funktionen unter ver?nderten Rahmenbedingungen
zu erfüllen, die ihm im 19. Jahrhundert zugedacht wurden. Diese Funktionen sind dem Prinzip nach heute aktueller denn je.
Und sie erfordern, diesen Grundsatz mehr als bisher aus rechtsstaatlicher Perspektive zu betrachten und jene Elemente, die
die Judikatur des VfGH seit Jahrzehnten unver?ndert aus ihm ableitet, einer kritischen Revision zu unterziehen. 相似文献
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Rechtsanwalt Prof. Dr. Martin Gellermann 《Natur und Recht》2007,29(3):165-172
In Reaktion auf die im Januar 2006 erfolgte Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland durch den Europ?ischen Gerichtshof
(EuGH) legte das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) am 22.12.2006 einen Entwurf zur ?nderung
des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vor, mit dem den Beanstandungen des EuGH entsprochen werden soll. Der Beitrag analysiert
die artenschutzrechtlichen Regelungsvorschl?ge und zeigt namentlich die aus EG-rechtlicher Perspektive bestehenden M?ngel
des Entwurfs auf. 相似文献
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Prof. Dr. Martin Gellermann 《Natur und Recht》2009,31(2):85-91
Zusammenfassung In seinem Urteil zur Nordumgehung Bad Oeynhausen hat sich das Bundesverwaltungsgericht um eine Sch?rfung
des Profils der im Rahmen der Fachplanung beachtlichen Anforderungen des besonderen Artenschutzrechts bemüht.
Der Beitrag behandelt einige Kernaussagen der Entscheidung und widmet sich der Frage, ob der Praxis damit
eine hinreiche Grundlage zur rechtssicheren Bew?ltigung artenschutzrechtlicher Konfliktlagen verfügbar
ist. 相似文献
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Rechtsanwalt Prof. Dr. Martin Gellermann 《Natur und Recht》2007,29(2):132-138
Naturschutz und Landschaftspflege z?hlen sei jeher zu den Aspekten, denen es in der kommunalen Bauleitplanung die ihnen gebührende
Aufmerksamkeit zu widmen gilt. In seiner Funktion als Herausgeber der Zeitschrift „Natur und Recht“, aber auch als Autor hat
der Jubilar ma?geblich dazu beigetragen, diese Erkenntnis zu vermitteln und auf eine hinreichende Berücksichtigung der Belange
des Naturschutzes zu dr?ngen. Galt es dabei zun?chst, den planerischen Blick für diesbezügliche Erfordernisse zu sch?rfen,
verlagerte sich die Betrachtung bald auf das Themenfeld einer sachgerechten Einbindung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
in Prozesse der kommunalen Bauleitplanung, um hernach in die Diskussionen um die Bedeutung des europ?ischen Habitatschutzrechts
für die Bauleitplanung einzumünden, an der sich Claus Carlsen beteiligte, indem er frühzeitig zur Sch?rfung des Anforderungsprofils
der den Aufbau und Schutz des Netzes „Natura 2000“ betreffenden Regelungen des europ?ischen Naturschutzrechts beitrug.
W?hrend die genannten Themenfelder ihren normativen Niederschlag in den einschl?gigen Regelungen des Baugesetzbuchs (§§ 1,
1a BauGB) l?ngst gefunden haben und in keiner lehrbuchartigen Darstellung des Bauplanungsrechts unerw?hnt bleiben, pflegt
das Artenschutzrecht und namentlich der zum Schutz bedrohter und aus diesem Grunde besonders oder gar streng geschützter Tier-
und Pflanzenarten bestimmte Normenbestand bislang mit einer gewissen Gleichgültigkeit behandelt zu werden. In der Sache ist
dies g?nzlich unberechtigt, zumal das in wesentlichen Teilen „europ?isierte“ nationale Artenschutzrecht (§§ 42 ff. BNatSchG)
ma?geblich steuernden Einfluss auf die kommunale Bauleitplanung nehmen und sich mitunter gar als „unerkanntes Planungshindernis“
erweisen kann. Da sich diese Erkenntnis in der Planungspraxis und selbst in der Verwaltungsgerichtsbarkeit noch nicht überall
herumgesprochen hat, liegt es nahe, den Jubilar mit einem Beitrag zu ehren, der die Rolle des besonderen Artenschutzrechts
in der Bauleitplanung beleuchtet und – ganz im Sinne Claus Carlsens – dazu beitragen mag, das Bewusstsein um die Relevanz
dieser Rechtsmaterie für planerische Prozesse zu bef?rdern. 相似文献
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Professor Dr. Detlef Czybulka 《Natur und Recht》2006,28(1):7-15
Auf internationaler und nationaler Ebene gibt es eine Vielzahl von Regelungen zum Schutz von Tier- und Pflanzenarten, deren
Koh?renz fraglich ist. Der folgende Beitrag geht dieses Problem systematisch an, setzt hierbei einen Akzent auf das europ?ische
und internationale Artenschutzrecht zur Erhaltung der Biodiversit?t und dessen Verh?ltnis zum (nationalen) Jagdrecht. Die
Reformnotwendigkeiten werden aufgezeigt. Handelsverbote, wie sie insbesondere das Washingtoner Artenschutzübereinkommen und
seine europarechtlichen Auspr?gungen aufstellen, k?nnen nur am Rande (tabellarisch) berücksichtigt werden. 相似文献
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Hans-Georg Koppensteiner 《Juristische Bl?tter》2008,130(12):749-758
Der Beitrag er?rtert die Frage, ob und wie der Gesellschafter einer GmbH haftet, der seinen Einflu? dazu benutzt, die Gesellschaft
zu ruinieren. Nach neuester Auffassung des BGH handelt es sich um einen Fall deliktischer Innenhaftung. Demgegenüber ist nach
wie vor anzunehmen, dass "existenzvernichtendes" Verhalten des (einzigen) Gesellschafters über eine teleologische Reduktion
von § 61 Abs 2 GmbHG zu prinzipiell unbeschr?nkter Au?enhaftung führt. 相似文献
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Bettina Perthold-Stoitzner 《Journal für Rechtspolitik》2011,19(1):111-120
Durch den Beitritt zur Welterbekonvention verpflichtete sich ?sterreich, alles zu tun, um Kulturerbe und Naturerbe auf seinem
Territorium zu schützen. Die Konvention wurde als gesetzes?ndernder bzw gesetzeserg?nzender Staatsvertrag genehmigt. Durch
die Aufnahme von Welterbest?tten in die Welterbeliste wird die Verpflichtung ?sterreichs jeweils konkretisiert. Kulturgütern,
die auf die Welterbeliste aufgenommen wurden, sind daher verpflichtend unter Schutz zu stellen (insbesondere Denkmalschutz,
Ortsbildschutz, Naturschutz). 相似文献
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Christian Kopetzki 《Journal für Rechtspolitik》2012,20(4):317-337
In welchem Umfang die österreichische Rechtsordnung die Präimplantationsdiagnose (PID) an extrakorporalen Embryonen verbietet - und ob sie dies überhaupt tut - ist zwanzig Jahre nach Inkrafttreten des FMedG unklarer denn je. Der Beitrag untersucht einerseits Existenz und Reichweite eines Verbots der PID de lege lata, andererseits die Vereinbarkeit eines derartigen Verbots mit höherrangigen Rechtsnormen des Verfassungs-, Völker- und Unionsrechts. 相似文献
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