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Mirjam Lang 《Natur und Recht》2008,30(1):15-18
Zusammenfassung Die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) wurde letztmalig im Jahr 2004 von einer Expertenkommission überarbeitet und am 21.9.2004
vom LAI den L?ndern zur Anwendung und Umsetzung in Verwaltungsvorschriften empfohlen. Mit der überarbeitung sollten zahlreiche
zu Tage getretene Schwachstellen und M?ngel der Richtlinie behoben werden. Insbesondere wurde das bislang angewandte Ausbreitungsrechenmodell
Faktor 10 Modell der TALuft 1986 durch das Ausbreitungsrechenprogramm AUSTAL 2000 G ersetzt. Ferner wurden sogenannte Polarit?tenprofile
zur hedonischen Klassifikation von Anlagengerüchen eingeführt. Gleichwohl weist die Richtlinie nach wie vor zahlreiche M?ngel
und Ungereimtheiten insbesondere auch in rechtlicher Hinsicht auf. Eine dieser Unzul?nglichkeiten betrifft die von der GIRL
vorgenommene Gebietsdifferenzierung und damit letztlich das Kernstück des Regelwerks. 相似文献
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Der Europ?ische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 10.1.2006 die Bundesrepublik Deutschland wegen unzureichender Umsetzung
von Art. 12 Abs. 1 lit. d sowie Art. 16 FFHRL durch § 43 Abs. 4 BNatSchG verurteilt. Damit wird nach der Caretta-Entscheidung
des EuGH vom 30.1.2002 zum zweiten Mal innerhalb kurzer Zeit das System des deutschen Artenschutzrechts in Frage gestellt.
Der Bundesgesetzgeber ist nun gefordert, das nationale Recht entsprechend anzupassen. Die nachfolgende Betrachtung nimmt zun?chst
die Vorschrift des § 43 Abs. 4 BNatSchG in den Blick und pl?diert für deren Ausgestaltung als Abweichung im Sinn der Ausnahmeregelungen
der FFH- und Vogelschutz-Richtlinie. Weiter beleuchtet sie den Vollzug des Artenschutzrechts im Rahmen der naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung und spricht sich für eine Verankerung der Richtlinienvorgaben in § 19 BNatSchG aus. 相似文献
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Professor Dr. Lothar Knopp Professor Dr. Gerhard Wiegleb Ass. jur. Ingmar Piroch 《Natur und Recht》2008,30(11):745-754
Zusammenfassung Mit dem Umweltschadensgesetz wird im deutschen Umweltrecht eine neuartige Haftung für Sch?den
an der Biodiversit?t eingeführt. Die n?here juristische und naturwissenschaftliche Bestimmung
dieser Umweltsch?den sieht sich jedoch mit mehreren Problemfeldern konfrontiert. Ausgehend von der
gesetzlichen Schadensdefinition als erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den günstigen Erhaltungszustand
bestimmter Lebensr?ume oder Arten behandelt der Beitrag die Frage, wann solche Auswirkungen erheblich
nachteilig sein k?nnen. Um den Begriff der “Erheblichkeit” einzugrenzen, wird die Rechtsprechung
und Literatur zu ?hnlich unbestimmten Rechtsbegriffen aus anderen Bereichen des Umweltrechts auf ihre
Verwertbarkeit und Anwendbarkeit überprüft. Im Ergebnis kann allein auf die im Rahmen der FFH-Vertr?glichkeitsprüfung
anerkannten Kriterien zurückgegriffen werden. 相似文献
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