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1.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(2):105-106
Der OGH schlie?t sich den Argumenten der Lehre an, dass eine Einschr?nkung der Kündigungsm?glichkeiten des Bestandgebers auch
bei Bestandvertr?gen auf unbestimmte Zeit durchaus Sinn macht. Die Verbücherung schützt den Bestandnehmer dahin, dass auch
der Erwerber des Bestandobjekts an die vereinbarten Kündigungsbeschr?nkungen gebunden ist. Dieser vom Gesetzgeber intendierte
Schutz des Bestandnehmers legt es nahe, die in § 1095 ABGB normierte Verbücherungsm?glichkeit auch auf Vertr?ge wie den hier
vorliegenden auszudehnen, in dem der Vermieter vertraglich auf die Kündigung aus wichtigem Grund beschr?nkt ist. 相似文献
2.
Olaf Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(5):133-133
Aus der Rsp zur Eigenbedarfskündigung des Vermieters, nach der der Eigenbedarf sowohl zum Zeitpunkt der Kündigung als auch
zu jenem des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Kündigungsprozess vorliegen muss, kann nicht der Schluss
gezogen werden, dass die Kündigung eines nach dem Tod des ursprünglichen Mieters mit der Verlassenschaft fortdauernden Mietverh?ltnisses
dadurch rechtswirksam würde, dass der an sich eintrittsberechtigte Angeh?rige im Laufe des Kündigungsverfahrens sein dringendes
Wohnbedürfnis an der aufgekündigten Wohnung verliert. Gegenstand des Kündigungsverfahrens ist ausschlie?lich die Berechtigung
der vom Vermieter (gerichtlich) ausgesprochenen Kündigung, die jedenfalls das Vorliegen eines Kündigungsgrundes zum Kündigungszeitpunkt
voraussetzt. Ein im Todeszeitpunkt des früheren Mieters bestehendes Eintrittsrecht eines Angeh?rigen kann nicht im Nachhinein
dadurch wieder wegfallen, dass das zum ma?geblichen Zeitpunkt bestehende Wohnbedürfnis sp?ter auf Grund einer anderen Wohnm?glichkeit
wegf?llt. Die Frage des Wohnbedürfnisses des Eintrittswerbers ist nach den Verh?ltnissen im Zeitpunkt des Todes des Hauptmieters
zu beurteilen, wogegen nachtr?gliche ?nderungen – wenn überhaupt – nur zu Gunsten des Mieters zu berücksichtigen sind. 相似文献
3.
Kündigt ein Immobilienmakler blickfangartig die "Vertragsabwicklung" als Teil der eigenen Leistung bei Immobiliengesch?ften
an, so versteht ein Durchschnittsverbraucher darunter auch die Errichtung des grundbuchsf?higen Vertrags. Er wird daher annehmen,
dass der Makler auch diese Leistung anbietet, und ihm daher m?glicherweise den Vorzug vor anderen Immobilienmaklern geben,
die sich auf die Vermittlung im engeren Sinn beschr?nken. Erbringt die Maklergesellschaft diese und weitere Leistungen (etwa
das Verfassen von Grundbuchseingaben und die Treuhandabwicklung von Vertr?gen) nicht selbst, sondern vermittelt sie dafür
blo? einen (an ihr beteiligten) Rechtsanwalt, liegt in der nicht weiter eingeschr?nkten Ankündigung der "Vertragsabwicklung"
jedenfalls eine irreführende Gesch?ftspraktik iSv § 1 Abs 3 Z 2 iVm § 2 UWG. 相似文献
4.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2011,24(5):142
Sollte eine im Mietvertrag enthaltene Vereinbarung, das Pr?sentationsrecht k?nne "bei Beendigung des Bestandverh?ltnisses"
ausgeübt werden, so zu verstehen sein, dass dieses Recht nicht nur im Fall der Kündigung durch den Mieter, sondern auch bei
Kündigung durch den Vermieter bestehen soll, w?re jedenfalls zwingende Voraussetzung, dass das Bestandverh?ltnis zum Zeitpunkt
der Namhaftmachung des Nachmieters noch aufrecht besteht, setzt doch die Geltendmachung vertraglicher Rechte die Wirksamkeit
des Vertrags voraus. War das Mietverh?ltnis aber bereits lang vorher (infolge rechtswirksamer Kündigung des Vermieters) aufgel?st,
so ist der Mieter wegen der schon zuvor erfolgten Aufl?sung des Mietverh?ltnisses zur Ausübung des Pr?sentationsrechts nicht
mehr legitimiert. Die Namhaftmachung eines Nachmieters steht dem Mieter (allenfalls) im Zeitraum zwischen Zustellung der Aufkündigung
und dem Zeitpunkt der wirksam gewordenen Aufl?sung des Bestandverh?ltnisses offen. 相似文献
5.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(2):106-110
Im Recht der Genossenschaften, Personen- und Personenhandelsgesellschaften ist das Kündigungsrecht des Privatgl?ubigers des
Gesellschafters jeweils explizit geregelt. Gesellschaftsanteile einer GmbH, einer AG und einer GenmbH sind durch direkte Vollstreckung
verwertbar. Bei Personengesellschaften, deren Gesellschaftsverm?gen als Sonderverm?gen ausschlie?lich den vorhandenen Gesellschaftern
zusteht und dem Zugriff einzelner Gesellschafter entzogen ist, gibt es besondere Bestimmungen, die die Kündigung regeln. Damit
besteht auch bei diesen Rechtsformen nicht die M?glichkeit, das Gesellschaftsverm?gen dem Zugriff der Gl?ubiger der Gesellschafter
zu entziehen. Das PSG enth?lt keine derartigen Bestimmungen. Da dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, durch Nichtregelung
bewusst eine Lücke geschaffen zu haben, bietet sich als tragbare L?sung nur die Heranziehung der §§ 331, 333 EO an. Nach §
36 Abs 4 PSG ist bei Aufl?sung der Privatstiftung zufolge Widerrufs der Stifter immer dann Letztbegünstigter, wenn in der
Stiftungserkl?rung nichts anderes vorgesehen ist. Demnach kann kein Zweifel bestehen, dass diese Rechte des Letztbegünstigten
jedenfalls ein Verm?gensrecht iSd § 331 EO sind. Der Pf?ndbarkeit der Gesamtrechte eines Stifters einer Privatstiftung, der
sich das Recht zum Widerruf und/oder zur ?nderung der Stiftungserkl?rung vorbehielt, stehen keine gesetzlichen Bestimmungen
entgegen. Die dem Stifter gegenüber einer Privatstiftung zustehenden Gesamtrechte unterliegen ungeachtet der Bestimmung des
§ 3 Abs 3 PSG der Exekution nach §§ 331 ff EO, wenn er sich das Recht auf Widerruf vorbehielt und nach der Stiftungserkl?rung
oder nach § 36 Abs 4 PSG zumindest zum Teil Letztbegünstigter ist und/oder sich ein ?nderungsrecht vorbehielt. 相似文献
6.
Malesich 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(4):111-114
Beim exekutiven Zugriff auf eine Genossenschaftswohnung kann der Privatgl?ubiger des Genossenschafters der Wohnungsgenossenschaft
dessen Bestandrecht pf?nden und sich zur Ausübung der Kündigung des Rechtsverh?ltnisses gem § 333 EO erm?chtigen lassen, um
dann im Wege der Forderungsexekution auf das Auseinandersetzungsguthaben des Genossenschafters greifen zu k?nnen. Gegen den
Verwertungsantrag kann der Verpflichtete das Exekutionshindernis einwenden, die Genossenschaftswohnung sei unentbehrlicher
Wohnraum. Dieser Einwand ist nur dann berechtigt, wenn der Verpflichtete behauptet und nachweist, dass ihm die erforderlichen
Mittel für die Anschaffung einer zumutbaren Ersatzwohnung und für die übersiedlung fehlen. Die zumutbare Ersatzwohnung muss
nur bescheidenen Ansprüchen gerecht werden. 相似文献
7.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(9):600-604
Das AVRAG bietet keine normative Grundlage für die Annahme einer Befristung des Kündigungsschutzes nach einem Betriebsübergang.
Eine Kündigung wegen des Betriebsüberganges ist nichtig gem § 879 ABGB. Für die Frage, ob eine Kündigung allein durch den
Betriebsübergang begründet ist, kommt dem zeitlichen Zusammenhang Indiz-Charakter zu. Je n?her die Kündigung oder deren Beendigungswirkung
beim übergangszeitpunkt liegt, desto naheliegender ist die Vermutung der Gesetzesumgehung, desto st?rker werden die Anforderungen
an die ausreichende sachliche Entkr?ftung der Umgehungsvermutung sein. 相似文献
8.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(5):164-166
Gerade der Umstand, dass die Rückstellung eines lebenden Unternehmens nicht vereinbart wurde, spricht massiv für das Vorliegen
von Gesch?ftsraummiete. Die Vereinbarung eines umsatzabh?ngigen Bestandzinses spricht nicht für das Vorliegen eines Pachtverh?ltnisses,
zumal auch die pachtrechtlichen Bestimmungen des ABGB eine derartige Mietzinsbildung nicht eigens vorsehen. Hatte der Bestandnehmer
erhebliche Investitionen zu leisten, um seinen Gesch?ftsbetrieb überhaupt aufnehmen zu k?nnen, und musste er darüber hinaus
auch für die Gewerbeberechtigung, die (erstmalige und laufende) Anschaffung der zu ver?u?ernden Waren, das Bereitstellen von
Personal und die gesamte Organisation des Betriebs sorgen, und entspricht es durchaus der Lebenserfahrung, dass zumindest
ein gewisser Teil des Kundenstocks auch auf Bemühungen des Bestandnehmers und nicht allein auf das in die Sph?re des Bestandgebers
fallende Umfeld, zurückzuführen ist, so ist im Ergebnis nicht zu sehen, warum der Bestandnehmer, der seinen Lebensunterhalt
aus dem in den Bestandr?umlichkeiten geführten Betrieb erwirtschaftet, im Hinblick auf die Kündigung des Bestandvertrags erheblich
weniger schutzwürdig sein sollte als ein Unternehmer, der Gesch?ftsr?umlichkeiten im Rahmen eines typischen Mietvertrags in
Bestand genommen hat. 相似文献
9.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(6):189-190
Es schadet nicht, wenn bei ordentlich bezeichnetem Kündigungsgrund in der Aufkündigung nur einzelne Vorf?lle demonstrativ
angeführt werden und dann im Rahmen dieses Kündigungsgrundes noch weitere Vorf?lle nachgetragen werden. Es geht nicht an,
einen Vermieter deswegen schlechter zu stellen, weil er statt sich zul?ssigerweise auf die blo?e Angabe einer konkreten Norm
des MRG als Kündigungsgrund zu beschr?nken dazu noch weiteres, dem Mieter zur Information dienendes Vorbringen erstattet. 相似文献
10.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(6):398-401
Die umstrittene Frage, ob die § 1160 ABGB, § 22 AngG ua idF AR?G 2000 weiterhin auf befristete Arbeitsverh?ltnisse analog
anzuwenden sind, bleibt offen. Die gebotene objektive Auslegung des KollV für die eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende
Industrie ergibt, dass in dessen Anwendungsbereich Postensuchtage auch bei Ablauf eines befristeten Arbeitsverh?ltnisses zustehen.
Dabei ist die erforderliche Freizeit innerhalb jener Frist vor Ende des Arbeitsverh?ltnisses zu gew?hren, die der (fiktiven)
Kündigungsfrist für den Fall entspricht, dass ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossenes Arbeitsverh?ltnis durch Kündigung beendet
worden w?re. 相似文献
11.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(9):252-254
Der Mehrheits-Wohnungseigentümer ("Dominator") ist nach § 24 Abs 3 WEG 2002 vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn er – nach
Enthebung des bisherigen WE-Verwalters – sich selbst als Verwalter einsetzen will. Von der Interessenkollision infolge des
dominanten Einflusses auf die Verwaltung der WE-Liegenschaft sind beim Mehrheitsbeschluss sowohl der Enthebungs- (hier: Kündigung
aus wichtigem Grund) als auch der Bestellungsakt umfasst, die eine Einheit bilden. Die Anfechtung des Mehrheitsbeschlusses
des Dominators durch einen Wohnungseigentümer richtet sich nicht nach § 30 Abs 2, sondern nach dem Beschlussrecht gem § 24
Abs 6 (und § 29 Abs 1) WEG 2002. Ficht ein Wohnungseigentümer den Kündigungsbeschluss an, besitzt der WE-Verwalter nach §
52 Abs 2 Z 1 WEG 2002 keine Parteistellung; daran hat auch die WRN 2006 nichts ge?ndert. 相似文献
12.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(6):379-385
Mietzinsforderungen entstehen mit dem Eintritt ihrer F?lligkeit. Auch wenn der Bestandvertrag schon geschlossen wurde, lassen
sich somit die daraus entspringenden, künftige Mietzinsperioden betreffenden Mietzinsforderungen als künftige Forderungen
qualifizieren. Bei der Abtretung künftiger Forderungen kann der Zessionar die Forderung erst dann tats?chlich erwerben, wenn
sie entstanden ist. Die Einigung über die Zession kann jedoch schon vor diesem Zeitpunkt erfolgen; mit dem Entstehen der Forderung
w?chst dann die Forderung dem Zessionar zu, ohne dass es noch irgendwelcher weiterer Handlungen bedarf. Im Zusammenhang mit
der Abtretung künftiger Forderungen sprach der OGH bereits aus, dass durch die (Voll-)Zession eine ?nderung der Rechtszust?ndigkeit
der Forderung eintritt, wobei der Rechtsübergang bereits im Zeitpunkt der Zessionsvereinbarung erfolgt. Bei einer Sicherungszession
bedarf es zur Wirksamkeit des Verfügungsgesch?fts (der Zession) darüber hinaus noch, dass der n?tige Modus (Publizit?tsakt)
schon gesetzt wurde oder nunmehr gesetzt wird. Bei der Sicherungszession künftiger Forderungen, die keine Buchforderungen
sind, ist zumindest für den Fall, dass es sich um solche aus einer eindeutig identifizierten Gesch?ftsbeziehung gegen einen
bereits individualisierten Gesch?ftpartner handelt (wie etwa bei Mietzinsforderungen aus einem schon abgeschlossenen Mietvertrag),
die Vorausverst?ndigung des Drittschuldners als tauglicher Modus anzusehen. Die Vorausverst?ndigung kann jedenfalls dann durch
den Zessionar vorgenommen werden, wenn dies zwischen Zedent und Zessionar vereinbart ist. Die dem Gutachten SZ 11/15, der
bisherigen stRsp und hM zugrunde liegende Auffassung, wonach bei Sicherungszession von Buchforderungen die freie Wahl zwischen
den Publizit?tsmitteln der Drittschuldnerverst?ndigung und des Buchvermerks besteht, wird vom erkennenden Senat geteilt, besteht
doch der Zweck der Publizit?tsvorschrift des § 452 ABGB darin, dass der (potentielle) Gl?ubiger des Sicherungszedenten das
Ausscheiden der sicherungsweise abgetretenen Forderung aus dem Haftungsverm?gen verl?sslich erkennen kann. Die Abtretung einer
dem Grunde nach bei Konkurser?ffnung schon bestehenden künftigen Forderung führt für den Fall ihres einredefreien Entstehens
grunds?tzlich zu einer konkursfesten Zuordnung an den Zessionar. Der Masseverwalter ist allen Beteiligten für Verm?gensnachteile,
die er durch pflichtwidrige Führung seines Amts verursacht, verantwortlich (§ 81 Abs 3 KO). Diese Haftung greift nur ein,
wenn der Masseverwalter konkursspezifische Pflichten verletzt. 相似文献
13.
Ursula Medigovic 《Juristische Bl?tter》2008,130(2):69-83
Am 1. 7. 2007 trat das EU-JZG-?ndG 2007 in Kraft, mit dem der justizielle Teil des Rahmenbeschlusses des Rates der EU über
die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Geldstrafen und Geldbu?en und der Rahmenbeschluss des Rates
über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen innerstaatlich umgesetzt wurden.
Damit wird der mit dem Europ?ischen Haftbefehl von der EU eingeschlagene Weg in einem weiteren Rechtshilfebereich, n?mlich
dem der Vollstreckung von in einem Mitgliedstaat verh?ngten Geldsanktionen und verm?gensrechtlichen Anordnungen durch einen
anderen Mitgliedstaat, fortgesetzt, indem einerseits traditionelle materielle Rechtshilfehindernisse eingeschr?nkt und anderseits
auf die Einbeziehung einer politischen Beh?rde in das Vollstreckungsverfahren verzichtet wird. Der folgende Beitrag untersucht,
wie sich die materiellen Voraussetzungen für die Vollstreckung von in einem Mitgliedstaat verh?ngten Geldsanktionen und verm?gensrechtlichen
Anordnungen im ?sterr Justizstrafrecht nunmehr darstellen und welche Auslegungsprobleme sich bei einigen von ihnen ergeben. 相似文献
14.
Bejaht man die Beendigung der überlassung der Dienstwohnung auch für den Fall der Beendigung des Arbeitsverh?ltnisses durch
den Arbeitgeber, dann hat dies auch für den übergang des Arbeitsverh?ltnisses auf einen neuen Arbeitgeber infolge Betriebsübergangs
zu gelten. Der neue Arbeitgeber tritt anstelle des alten Arbeitgebers in das Arbeitsverh?ltnis ein. Im Verh?ltnis zwischen
Arbeitnehmer und altem Arbeitgeber kommt es – wie bei der Kündigung oder Entlassung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber
– zu einer Beendigung der bisherigen Beziehung. Wird das Arbeitsverh?ltnis beendet, entf?llt mangels abweichender Vereinbarung
auch das Benutzungsrecht an der Dienstwohnung. Eine Aufkündigung nach der ZPO hat nicht zu erfolgen, vielmehr ist sogleich
eine R?umungsklage zul?ssig. 相似文献
15.
Herbert Zemen 《Juristische Bl?tter》2010,132(8):487-495
Eine Analyse der Grundsatzentscheidung SZ 38/47 aus dem Jahre 1965 ergibt, dass sie als Erkenntnisquelle für das b?uerliche
Gewohnheitsrecht anzusehen ist, wonach auch bei Hofübergabe unter Lebenden im Falle vorzeitiger Ver?u?erung des Hofes durch
den übernehmer die weichenden Geschwister nach Tod des übergebers Anspruch auf den Mehrerl?s haben, dass also nach Wegfall
der Rechtfertigung der Begünstigung für den übernehmer die Nachtragserbteilung als Korrektiv zum begünstigten übernahmswert
(Wohlbestehenswert) genauso vom b?uerlichen Gewohnheitsrecht beherrscht wird wie die Bestimmung des übernahmswertes selbst,
dass hier also der Begriff des übernahmswertes auch dessen Beendigung nach Ver?u?erung wegen causa data causa non secuta umfasst,
und die Bestimmung des übernahmswertes wie dessen Aufhebung die zwei Seiten ein und derselben Medaille sind. Im Tiroler Anlassfall
hat der OGH jetzt entschieden, dass im Falle "doppelter Hoffolge" im Wege von zwei sukzessiven Hofübergaben unter Lebenden
und anschlie?endem Verkauf die Miterben des ursprünglichen Hofübergebers kein Nachtragsrecht gegen den "Anerben des Anerben"
haben, der Anspruch auf Mehrerl?s also nicht durchschl?gt; dieses Ergebnis wurde aber nicht aus dem Titel des b?uerlichen
Gewohnheitsrechtes erzielt, sondern auf Grund einfacher Gesetzesanalogien aus dem TirH?feG, also unter Umgehung des Gewohnheitsrechtes,
wie der OGH seit den sp?ten 1990er Jahren systematisch auch negiert, dass selbst die Bestimmung des übernahmswertes (Wohlbestehenswert)
dem Gewohnheitsrecht unterliegt, indem er nur mehr ganz allgemein mit Gesetzesanalogien aus den Anerbengesetzen operiert.
Es wird aufgezeigt, dass unter Berücksichtigung der kurzen Zeitspanne zwischen den drei Ver?u?erungen (nur sieben Jahre) in
casu der Nachtragsanspruch nach Gewohnheitsrecht doch berechtigt gewesen w?re. Schlie?lich wird noch die sehr wichtige Frage
behandelt, ob Nachtragsansprüche nach Hofübergaben unter Lebenden auch zu bejahen sind, wenn die Landwirtschaft unter den
Grenzen des AnerbenG und des KrntErbh?feG bleibt, weil ja auch in der Regel für solche Landwirtschaften nach b?uerlichem Gewohnheitsrecht
der übernahmswert nach dem Wohlbestehenswert berechnet wird; diese Frage wird bejaht. 相似文献
16.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(6):175-176
Zur Abgrenzung der stRsp zwischen blo?en Besitzoder Gebrauchshandlungen des einzelnen Mit- und Wohnungseigentümers und Verfügungen
über das Gemeinschaftsgut oder einzelne Teile davon und andererseits gemeinschaftlichen Verwaltungsagenden, auf die sich die
Teilrechtsf?higkeit der (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaft nach § 18 Abs 1 WEG 2002 (§ 13c Abs 1 WEG 1975) bezieht (bezogen
hat). Die Parteif?higkeit der Eigentümergemeinschaft (hier: Passivlegitimation bei der Durchsetzung von Kostenersatzansprüchen
des kl Liegenschaftseigentümers, die aus der Erhaltung des gemeinschaftlichen Dienstbarkeitswegs herrühren) ist schon dann
nicht zu verneinen, wenn sich der Klagsanspruch "wenigstens abstrakt mit den [gemeinschaftlichen] Verwaltungsagenden … in
Verbindung bringen l?sst". Dies hat der OGH im vorliegenden Fall bejaht, falls es n?mlich um die Bewirtschaftung oder Erhaltung
"eines als Verbindung zum ?ffentlichen Wegenetz dienenden Servitutswegs" durch die Eigentümergemeinschaft geht. Gleiches gilt
für eine Aufwandersatzklage des Nachbarn (hier: auf Entfernung von Schnee, der im Zuge der R?umung der WE-Liegenschaft auf
dem Grundstück des Kl abgelagert worden ist). Die Eigentümergemeinschaft kann zwar keine Eigentumsfreiheitsklage gem § 523
ABGB erheben, da ihr Verfügungshandlungen nicht zustehen. Eine gemeinschaftliche ordentliche Verwaltungsma?nahme und damit
die Aktivlegitimation ist nach der Rsp aber dann anzunehmen, wenn die Eigentümergemeinschaft einen allgemeinen Teil der WE-Liegenschaft
(im Anlassfall: gemeinschaftlicher Heizraum) von der unberechtigten Inanspruchnahme durch Dritte freimacht. 相似文献
17.
Martin Binder 《Juristische Bl?tter》2009,131(5):269-283
Die Umgrenzung des Einsatzfeldes des Gesch?ftsgrundlagenbehelfs bereitet schon dem reinen Zivilisten Mühe. Umso diffiziler
ist es, dessen Bedeutung als Anpassungs- und Aufl?sungsinstrument für das Arbeitsverh?ltnis zu bestimmen. Inwieweit bleibt
neben den überkommenen Regeln des Kündigungs- und vorzeitigen L?sungsrechts aus wichtigem Grund noch Raum, um bei n?tigen
Umstrukturierungen, Einschr?nkungen und Stilllegungen von Betrieben auf Arbeitsvertr?ge von Langzeit-AN Einfluss zu nehmen?
Wie verh?lt sich § 1155 ABGB, der die Tragung des Wirtschaftsrisikos dem AG zuweist, zum allgemeinen schuldrechtlichen Endigungsgrund
der nachtr?glichen Leistungsunm?glichkeit (§ 1447 ABGB)? Verm?gen spezifische arbeitsrechtliche Normen (zB über das Konzept
der dynamischen Arbeitspflichtbestimmung auf Basis des § 1153 S 2 ABGB) einen dogmatischen Ausweg zu weisen oder bleibt auch
im Arbeitsverh?ltnisrecht die erg?nzende Vertragsauslegung nach § 914 ABGB mit Bezugnahme auf die "übung des redlichen Verkehrs"
ma?gebend? 相似文献
18.
Gegen die Errichtung von Kohlekraftwerken, selbst wenn es sich um Kraftwerkserneuerungen und -modernisierungen
handelt, regt sich im Hinblick auf die CO2-Emissionen vor allem bei Umweltschutzvereinigungen erheblicher
Widerstand. Da der Vorhabentr?ger bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen des §6 BImSchG
einen gebundenen Anspruch auf Genehmigungserteilung hat, den Genehmigungsbeh?rden mithin kein Ermessen
einger?umt ist, auf der anderen Seite die Vermeidung von CO2-Emissionen auch nicht zu den Genehmigungsvoraussetzungen
für Kohlekraftwerke z?hlt, konzentrieren sich aktuell die rechtlichen Einw?nde im Wesentlichen
auf das Bauplanungsrecht, entgegenstehende Zielfestlegungen in Raumordnungspl?nen und die für
den Kraftwerksbetrieb (Einleitung von Abwasser und Kühlwasser) zus?tzlich erforderliche wasserrechtliche
Erlaubnis. Letztere steht im Ermessen der Wasserbeh?rde und stellt damit eine Art “Achillesferse”
der aktuellen Kraftwerksplanungen dar. In jüngerer Zeit wird insbesondere das Thema Quecksilbereintr?ge
in oberirdische Gew?sser vermehrt diskutiert. Der Betrieb von Kohlekraftwerken kann auf zwei verschiedenen
Wegen zu solchen Quecksilbereintr?gen führen: Bei der Verbrennung von Kohle entsteht gasf?rmiges
Quecksilber, das durch die Rauchgasw?sche (REA) gebunden wird und über das Abwasser als Punktquelle
in ein oberirdisches Gew?sser eingeleitet wird (sog. Wasserpfad). Daneben wird gasf?rmiges Quecksilber
auch über den Schornstein freigesetzt und kann durch Absinken die in der Umgebung gelegenen oberirdischen
Gew?sser verschmutzen (sog. Luftpfad bzw. atmosph?rische Deposition auf die Gew?sseroberfl?che).
Beide Verschmutzungswege k?nnen durch technische M?glichkeiten zwar reduziert, derzeit aber nicht
auf Null reduziert werden. Teilweise wird daher schon von einem Errichtungsverbot für neue Kohlekraftwerke
gesprochen. Im Folgenden soll der Stichhaltigkeit dieser Auffassung n?her nachgegangen werden. 相似文献
19.
Johannes Stabentheiner 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(2):29-35
Am 29. und 30. November 2007 veranstaltete das BMJ gemeinsam mit dem Institut für Zivilrecht der Universit?t Wien ein rechtswissenschaftliches
Symposium unter dem Titel "ABGB 2011". Mit dieser Tagung sollte ausgelotet werden, welcher Reformbedarf am ABGB heute zu erkennen
ist und welche Erneuerungsschritte sich dafür empfehlen. Die Veranstaltung sollte den Auftakt für ein systematisch angelegtes,
weit greifendes Projekt zur Modernisierung des ABGB bilden, durch das unser ehrwürdiges Gesetzbuch an die Bedürfnisse der
Gegenwart angepasst und anl?sslich des 200j?hrigen Jubil?ums seines Bestehens unter grundlegender Beibehaltung seines Aufbaus
und seiner Wertungen erneuert werden soll. Freilich soll dies nicht durch eine umfassende Neukodifikation (die sich bei diesem
gro?en Gesetzeswerk nicht als notwendig erweist), sondern durch abschnittsweise und sukzessive überarbeitung des Regelungsbestandes
geschehen. Bei diesem Reformprozess soll es darum gehen, die Sprache, die Begriffswelt, die Einzelregelungen und die Probleml?sungskapazit?t
des ABGB auf die H?he der Zeit zu bringen, freilich mit Behutsamkeit und sorgf?ltigem Blick auf die Abw?gungen, von denen
sich der historische Gesetzgeber hatte leiten lassen. Dabei sollten überholte Regelungen beseitigt, aktuelle Vertragstypen
– soweit erforderlich – im Gesetzesrecht erfasst und Rechtsfragen, die sich im jeweiligen Kontext heute typischerweise stellen,
gel?st werden, dies alles unter Bedachtnahme auf die dazu in der Rechtsprechung und in der Rechtswissenschaft erarbeiteten
überlegungen. Besonders w?re darauf zu achten, m?glichst einfache und für die Bürgerinnen und Bürger verst?ndliche Bestimmungen
zu schaffen. Beim Symposium wurde auch die Frage behandelt, ob zivilrechtliche Sondernormen wieder in das ABGB als Stammgesetz
zurückgeführt werden sollten. Für den Bereich des Wohnrechts war diese Fragestellung dem Autor anvertraut, der seine Analyse
dazu im folgenden Beitrag dem wohnrechtlichen Publikum vorlegt. Der Vortragsstil wurde beibehalten. Alle beim Symposium gehaltenen
Referate sind in dem von Fischer-Czermak/Hopf/Kathrein/Schauer herausgegebenen, bei Manz erschienenen Tagungsband zu dieser
Veranstaltung nachzulesen. 相似文献
20.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(6):194-198
Die Enthebung und Bestellung des Verwalters geh?rt zu jenen Rechtsgesch?ften, die gem § 24 Abs 3 WEG einen Stimmrechtsausschluss
gebieten, wenn durch das Naheverh?ltnis eines Wohnungseigentümers zum Verwalter Gemeinschaftsinteressen auf dem Spiel stehen.
Das hat umso mehr zu gelten, wenn ein Miteigentümer selbst zum Verwalter bestellt ist. Bei Abbestellung eines Hausverwalters
unter Neubestellung eines anderen Hausverwalters ist von zwei getrennten Beschlussgegenst?nden auszugehen, so dass der Stimmrechtsausschluss
des betroffenen Wohnungseigentümers nur den ersten Beschlussgegenstand (Abbestellung des Hausverwalters) betrifft. Das "Transparenzgebot"
betreffend das Abstimmungsverhalten der Mit- und Wohnungseigentümer sowie der Modalit?ten des Abstimmungsvorgangs ist schon
auf der Rechtsgrundlage vor der WRN 2006 zu bejahen. Beschr?nkungen dieses Informationsanspruchs stellen eine wesentliche
Behinderung des Beschlussanfechtungsrechts der überstimmten Minderheit dar und sind daher mit dem aus § 24 Abs 7 WEG 2002
folgenden Grundgedanken unvereinbar. Die Ankündigung einer gesetzwidrigen Anonymit?t (hier: Ausz?hlung durch einen Notar)
erfasst und behindert bereits die Grundlage der Willensbildung der Mit- und Wohnungseigentümer, ist doch nicht auszuschlie?en,
dass sich Einzelne gerade aus diesem Grund überhaupt nicht am Abstimmungsvorgang beteiligten. 相似文献