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Friedrich Rüffler 《Juristische Bl?tter》2011,133(2):69-90
Im Zuge der Liquidation von Anlegersch?den stellt sich immer wieder die Frage, unter welchen Voraussetzungen Gesch?digte auch
unmittelbar auf Organmitglieder zugreifen k?nnen. Grunds?tzlich haften Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder nur im Innenverh?ltnis
gegenüber "ihrer" Gesellschaft. Eine Haftung unmittelbar gegenüber gesch?digten Anlegern bedarf deshalb eines besonderen Verpflichtungsgrundes,
der wie auch sonst auf deliktischer oder (vor)vertraglicher Grundlage beruhen kann. Der Beitrag soll nicht nur einen überblick
über m?gliche, in vielen verschiedenen Gesetzen verstreute Anspruchsgrundlagen bieten, sondern diese auch systematisieren,
soweit erforderlich vertieft analysieren, zu Streitfragen Stellung nehmen und – aus Sicht des Autors – Fehlentwicklungen korrigieren. 相似文献
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Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(7):457-458
Das Prozesshindernis der Streitanh?ngigkeit ist dem Au?erstreitverfahren fremd. Deshalb entscheidet bei mehreren Antr?gen
das Zuvorkommen. Die Einheitlichkeit des Verfahrens ist unter Beachtung der überweisungsvorschrift des § 12 Abs 2 Au?StrG
durch die Verbindung der Verfahren zu bewirken. Im Gebot zur Einbeziehung von Antr?gen mit identem Verfahrensgegenstand in
ein und dasselbe Verfahren wird im Au?erstreitverfahren der Grundsatz "ne bis in idem" verwirklicht, weil nur dadurch gew?hrleistet
ist, dass über einen Anspruch im Sinne der Einmaligkeitswirkung nicht wiederholt abgesprochen wird. 相似文献
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Natur und Recht - Die Möglichkeit, die Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG durch die Festlegung vorgezogener... 相似文献
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Arbeitgeber eines Hausbesorgers iSd HBG ist grunds?tzlich nur der Eigentümer eines Hauses. Dies schlie?t aber die analoge
Anwendung des HBG in F?llen, in denen eine andere Person als der Hauseigentümer Vertragspartner des Hausbesorgers ist, nicht
aus. Auch ein Arbeitsverh?ltnis zu dem, der die Rolle des Hauseigentümers einnimmt – wie etwa zum Gesamtmieter eines Hauses,
der sich "in der vollst?ndigen Herrschaft über den Bestandgegenstand wie der Eigentümer befindet" –, unterliegt den Vorschriften
des HBG. Nichts anderes kann im Fall des Fruchtnie?ers gelten. 相似文献
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Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(10):288-289
Ein Wohnungseigentümer kann beim Au?erstreitrichter die sofortige Abberufung des WE-Verwalters wegen grober Pflichtverletzung
nur dann erfolgreich beantragen, wenn nach dem Verhalten des Verwalters begründete Bedenken gegen seine Treue- und Interessenwahrungspflicht
bestehen. Nach allgemeiner Verkehrsauffassung müssen diese Gründe so gewichtig sein, dass die Interessenwahrung s?mtlicher
Wohnungseigentümer nicht mehr gesichert ist. Wiederholte Eigenm?chtigkeiten des WE-Verwalters, wie zB Versicherungsabschlüsse
oder – wie im vorliegenden Fall – versp?tete und/oder grob fehlerhafte, praktisch unüberprüfbare Jahresabrechnungen im Zusammenhang
mit einem § 18 MRG-Verfahren, k?nnen auch summarisch, also in einer Gesamtschau gesehen, grobe Pflichtverletzungen darstellen.
Bei der Prüfung von Aufl?sungsgründen des WE-Verwaltervertrags ist jeweils eine "Zukunftsprognose" anzustellen. 相似文献
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Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(9):596-599
Der Begriff der "Entscheidung" iSd § 97 Au?StrG ist weit auszulegen und nicht auf konstitutive Entscheidungen einer ausl?ndischen
Beh?rde über die Aufl?sung bzw den Bestand einer Ehe einzuschr?nken. Vielmehr reicht aus, dass das Gericht an der Ehescheidung
– wenngleich nur durch Abhaltung eines Schlichtungsverfahrens oder durch Registrierung der Scheidung – mitgewirkt hat. Die
einseitige Versto?ung der Ehefrau durch den Ehemann nach islamischem Recht (talaq) widerspricht dem inl?ndischen ordre public. 相似文献
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Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(9):605-606
Aus § 34a UbG folgt eine umfassende Kompetenz des Unterbringungsgerichts zur Kontrolle von Rechtseingriffen w?hrend der Unterbringung
(hier: Verletzung der ?rztlichen Verschwiegenheitspflicht); sie ist nicht auf unterbringungsspezifische Ma?nahmen beschr?nkt.
Der materielle Prüfungsma?stab ergibt sich nicht aus § 34a S 1 UbG, sondern aus der jeweiligen "besonderen Vorschrift" (hier:
§ 54 Abs 2 Z 4 ?rzteG). Die Subsidiarit?tsklausel des § 34a UbG erfasst nur die Eingriffsbefugnis, nicht jedoch die Kontrollkompetenz. 相似文献
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Mit der am 11. Juli 2007 verabschiedeten, zum 11. Januar 2009 in Kraft tretenden sog "Rom II-Verordnung" werden weite Teile
des bis dahin überwiegend auf autonome oder staatsvertragliche Wurzeln zurückgehenden Kollisionsrechts der au?ervertraglichen
Schuldverh?ltnisse europaweit einheitlich neu geregelt. Die auf diese Weise erreichte Rechtsharmonisierung stellt nicht zuletzt
mit Blick auf die inhaltliche Bandbreite der Regelungsgegenst?nde einen Meilenstein in der Vergemeinschaftung des internationalen
Privatrechts dar. Der vorliegende Beitrag untersucht – erstmals seit Verabschiedung der Verordnung – die zu erwartenden Auswirkungen
auf die geltende ?sterreichische Rechtslage. 相似文献
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Die Ver?u?erung des im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens von einem Mitmieter an einen anderen stellt den Anhebungstatbestand
des § 12a Abs 1 MRG nicht her. 相似文献
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Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2012,134(1):52-54
Der Begriff des "Betriebs" eines Kraftfahrzeugs iSd § 1 EKHG erfordert entweder einen inneren Zusammenhang mit einer dem Kraftfahrzeug
eigentümlichen Gefahr oder, wenn dies nicht der Fall ist, einen ad?quat urs?chlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang
oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs. Die Ladung eines Kraftfahrzeugs z?hlt zu dessen Betriebseinrichtung.
Das Abstellen eines Fahrzeugs zum Zweck eines Be- oder Entladens setzt dieses noch nicht au?er Betrieb; das Be- und Entladen
stellt einen Betriebsvorgang dar. Allerdings ist in jedem konkreten Einzelfall sorgf?ltig zu prüfen, ob auch tats?chlich ein
Gefahrenzusammenhang in dem Sinn besteht, dass der Unfall aus einer spezifischen Gef?hrlichkeit des Kraftfahrzeugs resultiert.
Der Unfall (hier: Rei?en des Hebegurts beim Entladen des LKW mit einem Gabelstapler) muss daher mit dem eigentlichen Vorgang
des Be- und Entladens zusammenh?ngen. Nach dem Gesetzeszweck des § 3 Z 3 EKHG haben die beim Betrieb der Eisenbahn oder des
Kraftfahrzeugs t?tigen (bef?rderten) Personen die Folgen ihrer eigenen T?tigkeit, sei diese nun sorglos oder sorgf?ltig, grunds?tzlich
selbst zu tragen, was insb beim Lenker mit der Beherrschung der Betriebsgefahr zu erkl?ren ist. Stellt sich die Hilfestellung
des Lenkers bei der Entladung des LKWs nicht anders dar als eine von der Bef?rderung unabh?ngige Hilfestellung eines Dritten,
so ist der Haftungsausschluss nach § 3 Z 3 EKHG nicht anwendbar. 相似文献
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Lukas 《Juristische Bl?tter》2009,131(12):795-798
Mit einer an das Gericht adressierten Mitteilung, es bestehe eine bisher übersehene und nunmehr zu verbüchernde private Liegenschaft,
wird nichts anderes als das "Hervorkommen" im Sinne des § 22 AllgGAV und damit der Anlass für eine amtswegige T?tigkeit des
Gerichts bewirkt, ohne dass es der Fiktion eines gesonderten vorgelagerten Verfahrens bedürfte. In Belassungsabsicht errichtete
Geb?ude gelten gem § 297 ABGB grunds?tzlich als unselbstst?ndiger Bestandteil einer Liegenschaft und teilen deren rechtliches
Schicksal. Davon abweichend k?nnen aber unter der Oberfl?che einer Liegenschaft befindliche, nicht als Fundament eines Geb?udes
dienende Pressh?user, Keller und auch Tiefgaragen als selbstst?ndige unbewegliche Sachen gesehen und als eigene Grundbuchsk?rper
behandelt werden. Eine selbstst?ndige Verbücherung ist freilich nur m?glich, wenn der Keller – von blo?en Hilfseinrichtungen
wie Entlüftungssch?chten abgesehen – nicht über die Oberfl?che des Grundstücks hinausragt, zumal der Grundeigentümer sonst
die Oberfl?che seines Grundstücks nicht ohne Rücksicht auf den Keller nützen k?nnte. 相似文献