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相似文献
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Im Zuge der Liquidation von Anlegersch?den stellt sich immer wieder die Frage, unter welchen Voraussetzungen Gesch?digte auch unmittelbar auf Organmitglieder zugreifen k?nnen. Grunds?tzlich haften Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder nur im Innenverh?ltnis gegenüber "ihrer" Gesellschaft. Eine Haftung unmittelbar gegenüber gesch?digten Anlegern bedarf deshalb eines besonderen Verpflichtungsgrundes, der wie auch sonst auf deliktischer oder (vor)vertraglicher Grundlage beruhen kann. Der Beitrag soll nicht nur einen überblick über m?gliche, in vielen verschiedenen Gesetzen verstreute Anspruchsgrundlagen bieten, sondern diese auch systematisieren, soweit erforderlich vertieft analysieren, zu Streitfragen Stellung nehmen und – aus Sicht des Autors – Fehlentwicklungen korrigieren.  相似文献   

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Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(7):457-458
Das Prozesshindernis der Streitanh?ngigkeit ist dem Au?erstreitverfahren fremd. Deshalb entscheidet bei mehreren Antr?gen das Zuvorkommen. Die Einheitlichkeit des Verfahrens ist unter Beachtung der überweisungsvorschrift des § 12 Abs 2 Au?StrG durch die Verbindung der Verfahren zu bewirken. Im Gebot zur Einbeziehung von Antr?gen mit identem Verfahrensgegenstand in ein und dasselbe Verfahren wird im Au?erstreitverfahren der Grundsatz "ne bis in idem" verwirklicht, weil nur dadurch gew?hrleistet ist, dass über einen Anspruch im Sinne der Einmaligkeitswirkung nicht wiederholt abgesprochen wird.  相似文献   

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Hünnekens  Georg  Kramer  Malte 《Natur und Recht》2021,43(7):433-437
Natur und Recht - Die Möglichkeit, die Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG durch die Festlegung vorgezogener...  相似文献   

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Arbeitgeber eines Hausbesorgers iSd HBG ist grunds?tzlich nur der Eigentümer eines Hauses. Dies schlie?t aber die analoge Anwendung des HBG in F?llen, in denen eine andere Person als der Hauseigentümer Vertragspartner des Hausbesorgers ist, nicht aus. Auch ein Arbeitsverh?ltnis zu dem, der die Rolle des Hauseigentümers einnimmt – wie etwa zum Gesamtmieter eines Hauses, der sich "in der vollst?ndigen Herrschaft über den Bestandgegenstand wie der Eigentümer befindet" –, unterliegt den Vorschriften des HBG. Nichts anderes kann im Fall des Fruchtnie?ers gelten.  相似文献   

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Ein Wohnungseigentümer kann beim Au?erstreitrichter die sofortige Abberufung des WE-Verwalters wegen grober Pflichtverletzung nur dann erfolgreich beantragen, wenn nach dem Verhalten des Verwalters begründete Bedenken gegen seine Treue- und Interessenwahrungspflicht bestehen. Nach allgemeiner Verkehrsauffassung müssen diese Gründe so gewichtig sein, dass die Interessenwahrung s?mtlicher Wohnungseigentümer nicht mehr gesichert ist. Wiederholte Eigenm?chtigkeiten des WE-Verwalters, wie zB Versicherungsabschlüsse oder – wie im vorliegenden Fall – versp?tete und/oder grob fehlerhafte, praktisch unüberprüfbare Jahresabrechnungen im Zusammenhang mit einem § 18 MRG-Verfahren, k?nnen auch summarisch, also in einer Gesamtschau gesehen, grobe Pflichtverletzungen darstellen. Bei der Prüfung von Aufl?sungsgründen des WE-Verwaltervertrags ist jeweils eine "Zukunftsprognose" anzustellen.  相似文献   

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Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(9):596-599
Der Begriff der "Entscheidung" iSd § 97 Au?StrG ist weit auszulegen und nicht auf konstitutive Entscheidungen einer ausl?ndischen Beh?rde über die Aufl?sung bzw den Bestand einer Ehe einzuschr?nken. Vielmehr reicht aus, dass das Gericht an der Ehescheidung – wenngleich nur durch Abhaltung eines Schlichtungsverfahrens oder durch Registrierung der Scheidung – mitgewirkt hat. Die einseitige Versto?ung der Ehefrau durch den Ehemann nach islamischem Recht (talaq) widerspricht dem inl?ndischen ordre public.  相似文献   

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Aus § 34a UbG folgt eine umfassende Kompetenz des Unterbringungsgerichts zur Kontrolle von Rechtseingriffen w?hrend der Unterbringung (hier: Verletzung der ?rztlichen Verschwiegenheitspflicht); sie ist nicht auf unterbringungsspezifische Ma?nahmen beschr?nkt. Der materielle Prüfungsma?stab ergibt sich nicht aus § 34a S 1 UbG, sondern aus der jeweiligen "besonderen Vorschrift" (hier: § 54 Abs 2 Z 4 ?rzteG). Die Subsidiarit?tsklausel des § 34a UbG erfasst nur die Eingriffsbefugnis, nicht jedoch die Kontrollkompetenz.  相似文献   

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Mit der am 11. Juli 2007 verabschiedeten, zum 11. Januar 2009 in Kraft tretenden sog "Rom II-Verordnung" werden weite Teile des bis dahin überwiegend auf autonome oder staatsvertragliche Wurzeln zurückgehenden Kollisionsrechts der au?ervertraglichen Schuldverh?ltnisse europaweit einheitlich neu geregelt. Die auf diese Weise erreichte Rechtsharmonisierung stellt nicht zuletzt mit Blick auf die inhaltliche Bandbreite der Regelungsgegenst?nde einen Meilenstein in der Vergemeinschaftung des internationalen Privatrechts dar. Der vorliegende Beitrag untersucht – erstmals seit Verabschiedung der Verordnung – die zu erwartenden Auswirkungen auf die geltende ?sterreichische Rechtslage.  相似文献   

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Die Ver?u?erung des im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens von einem Mitmieter an einen anderen stellt den Anhebungstatbestand des § 12a Abs 1 MRG nicht her.  相似文献   

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Der Begriff des "Betriebs" eines Kraftfahrzeugs iSd § 1 EKHG erfordert entweder einen inneren Zusammenhang mit einer dem Kraftfahrzeug eigentümlichen Gefahr oder, wenn dies nicht der Fall ist, einen ad?quat urs?chlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs. Die Ladung eines Kraftfahrzeugs z?hlt zu dessen Betriebseinrichtung. Das Abstellen eines Fahrzeugs zum Zweck eines Be- oder Entladens setzt dieses noch nicht au?er Betrieb; das Be- und Entladen stellt einen Betriebsvorgang dar. Allerdings ist in jedem konkreten Einzelfall sorgf?ltig zu prüfen, ob auch tats?chlich ein Gefahrenzusammenhang in dem Sinn besteht, dass der Unfall aus einer spezifischen Gef?hrlichkeit des Kraftfahrzeugs resultiert. Der Unfall (hier: Rei?en des Hebegurts beim Entladen des LKW mit einem Gabelstapler) muss daher mit dem eigentlichen Vorgang des Be- und Entladens zusammenh?ngen. Nach dem Gesetzeszweck des § 3 Z 3 EKHG haben die beim Betrieb der Eisenbahn oder des Kraftfahrzeugs t?tigen (bef?rderten) Personen die Folgen ihrer eigenen T?tigkeit, sei diese nun sorglos oder sorgf?ltig, grunds?tzlich selbst zu tragen, was insb beim Lenker mit der Beherrschung der Betriebsgefahr zu erkl?ren ist. Stellt sich die Hilfestellung des Lenkers bei der Entladung des LKWs nicht anders dar als eine von der Bef?rderung unabh?ngige Hilfestellung eines Dritten, so ist der Haftungsausschluss nach § 3 Z 3 EKHG nicht anwendbar.  相似文献   

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Lukas 《Juristische Bl?tter》2009,131(12):795-798
Mit einer an das Gericht adressierten Mitteilung, es bestehe eine bisher übersehene und nunmehr zu verbüchernde private Liegenschaft, wird nichts anderes als das "Hervorkommen" im Sinne des § 22 AllgGAV und damit der Anlass für eine amtswegige T?tigkeit des Gerichts bewirkt, ohne dass es der Fiktion eines gesonderten vorgelagerten Verfahrens bedürfte. In Belassungsabsicht errichtete Geb?ude gelten gem § 297 ABGB grunds?tzlich als unselbstst?ndiger Bestandteil einer Liegenschaft und teilen deren rechtliches Schicksal. Davon abweichend k?nnen aber unter der Oberfl?che einer Liegenschaft befindliche, nicht als Fundament eines Geb?udes dienende Pressh?user, Keller und auch Tiefgaragen als selbstst?ndige unbewegliche Sachen gesehen und als eigene Grundbuchsk?rper behandelt werden. Eine selbstst?ndige Verbücherung ist freilich nur m?glich, wenn der Keller – von blo?en Hilfseinrichtungen wie Entlüftungssch?chten abgesehen – nicht über die Oberfl?che des Grundstücks hinausragt, zumal der Grundeigentümer sonst die Oberfl?che seines Grundstücks nicht ohne Rücksicht auf den Keller nützen k?nnte.  相似文献   

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