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相似文献
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1.
Mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 wurde auf Ebene der Europäischen Union erstmals ein Element direkter Demokratie primärrechtlich verankert: die Europäische Bürgerinitiative. Diese stellt ein neues Recht der UnionsbürgerInnen dar, muss aber erst noch sekundärrechtlich näher ausgestaltet werden. Seit Ende März 2010 liegt ein entsprechender Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vor. Die darin vorgesehenen Verfahren und Bedingungen sollen klar, einfach und benutzerfreundlich sein sowie gewährleisten, dass Bürgerinitiativen einerseits repräsentativ für ein unionsweites Interesse und andererseits als Instrument einfach zu handhaben sind. Sie sollen ferner sicherstellen, dass für alle UnionsbürgerInnen unabhängig von dem Mitgliedstaat, aus dem sie stammen, die gleichen Bedingungen für die Teilnahme an einer Bürgerinitiative gelten. Der gegenständliche Beitrag stellt die Grundlagen sowie die Bedingungen und Verfahren der Europäischen Bürgerinitiative dar und geht (noch) offenen Rechtsfragen nach.  相似文献   

2.
Die Bestimmung des Art 16 EMRK wirkt wie ein Fremdkörper im System der Europäischen Menschenrechtskonvention. Sie ermöglicht den Mitgliedsstaaten des Europarates, die politische Tätigkeit von Ausländern hinsichtlich einiger Grundrechte zu beschränken. Der Wortlaut der Vorschrift lässt viele Fragen hinsichtlich ihrer Reichweite offen und führt dementsprechend zu dogmatischen Unsicherheiten. Es zeigt sich, dass den Mitgliedsstaaten bei der Beschränkung politischer Tätigkeiten von Ausländern weitgehende Gestaltungsfreiheit zukommt, jedoch willkürliche Eingriffe durch Art 16 EMRK nicht gedeckt sind. Weitaus enger als die Mitgliedsstaaten des Europarates sind die Mitglieder der Europäischen Union zusammengewachsen. Die gemeinschaftsrechtliche Integration geht mittlerweile weit über bloß wirtschaftliche Belange hinaus und ermöglicht den Unionsbürgern auch eine politische Mitwirkungsmöglichkeit in anderen EU-Staaten. Als letztes staatsbürgerliches "Reservat" ist hier noch das Wahlrecht zu den nationalen Vertretungskörpern auszumachen. In diesem Bereich hat bei dogmatischer Betrachtung auch die Bestimmung des Art 16 EMRK noch einen kleinen Anwendungsbereich.  相似文献   

3.
Diese Übersicht enthält eine Aufstellung wichtiger zwischen 28. März und 2. Juli 2008 von der Europäischen Kommission verabschiedeter bzw übermittelter Vorschläge für von Rat und Europäischem Parlament zu beschließende Rechtsakte, sowie von Initiativen der Mitgliedstaaten und Entwürfen des Rates im Rahmen des Titels VI des Vertrages über die Europäische Union. Zusätzlich wird auf rechtspolitisch interessante Texte der Europäischen Kommission wie zB Grünbücher oder Erfahrungsberichte hingewiesen. Damit soll dem Leser die Möglichkeit gegeben werden, in einem möglichst frühen Stadium von neuen Entwicklungen im Gemeinschaftsrecht Kenntnis zu erhalten. Die Übersicht enthält umgekehrt keine Angaben über vom Rat endgültig verabschiedete Texte. Als Fundstelle wird grundsätzlich die Referenz des Kommissionsdokumentes angegeben (COM, SEC). Soweit nicht anders angegeben, handelt es sich um EG- (und nicht EAG-) Rechtsakte.  相似文献   

4.
Der Vertrag von Lissabon führte erstmals einen eigenen Titel mit Bestimmungen über die demokratischen Grundsätze der Europäischen Union in das Vertragsgefüge ein (Art 9 bis 12 EUV). Darin enthalten sind sowohl die Grundsätze der repräsentativen als auch der partizipativen Demokratie. Vor diesem Hintergrund werden die direktdemokratischen Elemente des deutschsprachigen Europa (Österreich, Deutschland, Schweiz) rechtsvergleichend dargestellt, um anschließend die (neuen) Aspekte der direkten Demokratie in der Europäischen Union zu beleuchten. Dabei steht die neue europäische Bürgerinitiative im Zentrum des Interesses.  相似文献   

5.
Auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts finden sich immer wieder Verweise auf ausländisches Verfassungsrecht und auf die Rechtsprechung ausländischer Verfassungsgerichte. Im Zuge der Europäisierung und Internationalisierung des staatlichen Verfassungsrechts wird zudem vermehrt auf das Europarecht und die EMRK sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung von EuGH und EGMR eingegangen. Solche Verweise können eine offene Haltung und die Neigung aufzeigen, im Kontext eines sich herausbildenden gemeineuropäischen Verfassungsrechts bei der Interpretation des Grundgesetzes über dessen Bereich hinauszublicken. Sie können aber bei defizitärer methodischer Reflexion auch eine eher zufällige Garnitur verfassungsrechtlicher Erwägungen darstellen, der sich über den Stellenwert des Verfassungsvergleichs letztlich wenig entnehmen lässt. Der folgende Beitrag zeigt, dass die Verfassungsvergleichung durch das Bundesverfassungsgericht zwischen diesen Extrempositionen zu verorten ist. Die Ausführungen gehen dabei über eine Auswertung der Karlsruher Rechtsprechungspraxis hinaus, indem sie der Bedeutung des Verfassungsvergleichs für die Auslegung des Grundgesetzes nachgehen.  相似文献   

6.
Die mit 1. Jänner 2008 in Kraft getretene VO des Landeshauptmannes von Tirol, mit der auf einem Teilstück der A 12 Inntal-Autobahn der Transport bestimmter Güter im Fernverkehr verboten wird, stellt den zweiten derartigen Versuch der Tiroler Landespolitik dar, dem stetig ansteigenden Alpentransitverkehr Einhalt zu gebieten. Das gegen diese "Sektorale Fahrverbots-VO neu" eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich soll zum Anlass genommen werden, die mit der Transitproblematik einhergehenden Fragestellungen in Bezug auf die europäische Verkehrspolitik zu erörtern. Dabei wird va die Frage in den Mittelpunkt gerückt, ob den Mitgliedstaaten überhaupt noch eine Regelungsautonomie verbleibt oder ob es sich beim europäischen Verkehrswesen um eine ausschließliche Kompetenz der Gemeinschaft handelt. Die europäische Verkehrspolitik als Instrument und Gegenstand der europäischen Integration kann naturgemäß nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist insb auch unter dem Aspekt der Warenverkehrsfreiheit zu behandeln. Die damit einhergehende Problematik, die ihren Höhepunkt in der Diskussion über die freie Wahl des Verkehrsträgers findet, bildet den zweiten Schwerpunkt dieser Arbeit. Unter Berücksichtigung der erlangten Erkenntnisse sollen zuletzt die Chancen der gemeinschaftsrechtlichen Zulässigkeit des neuen sektoralen Fahrverbots beurteilt werden.  相似文献   

7.
Der vorliegende Beitrag verfolgt die Zielsetzung die rechtliche als auch ökonomische Auffassung von Interessensabwägungen im öffentlichen Recht auf der Basis der Rechtsökonomie zusammenzuführen. Dafür wird die Abwägung von (konfligierenden) Interessen in einem juristischen Kontext diskutiert, in dem funktionelle und normative Anforderungen aufgezeigt werden und die juristische Sichtweise ausführlich erörtert wird. Anschließend werden im Rahmen einer rechtsökonomischen Antwort ökonomische Argumente und Instrumente vorgestellt, die es ermöglichen, eine übergeordnete Theoriesprache für den juristischen Abwägungsprozess zu definieren. Basierend auf diesem Schritt wird eine potenzielle Integration von Kosten Nutzen Analysen und Kompensationsmechanismen in den juristischen Abwägungsprozess besprochen.  相似文献   

8.
Angst vor Kriminalität wird in den Medien überwiegend als präzise abgrenzbare Reaktion auf tatsächliche oder potenzielle Kriminalitätsgefahren dargestellt und im öffentlichen Diskurs auch gerne so verstanden. Von sozialwissenschaftlicher und kriminologischer Seite her wird ein solch enges Verständnis kriminalitätsassoziierter Unsicherheitsempfindungen zunehmend in Frage gestellt und Kriminalitätsfurcht immer mehr als Materialisierung unausgesprochener unterschwelliger Existenz- und Zukunftsängste betrachtet. Der vorliegende Beitrag geht der Frage nach, welches der beiden Verständnismodelle kriminalitätsbezogener Unsicherheitsgefühle sachlich angemessen scheint. Beginnend mit einem kurzen Rückgriff auf die Wissenschaftsgeschichte der Kriminalitätsfurchtforschung wird ein sozialwissenschaftlich-kriminologischer Bezugsrahmen entwickelt, der die Angst vor Straftaten in die allgemeine Befindlichkeit westlicher Gegenwartsgesellschaften einordnet. Aus diesem Theorierahmen werden drei Hypothesen abgeleitet, die anhand einer systematischen Sichtung der vorhandenen Forschungsliteratur überprüft werden. Hypothese eins geht von der Annahme aus, dass, wenn Kriminalitätsfurcht soziale Existenz- und Abstiegsängste zum Ausdruck bringt, sozial und ökonomisch prekäre Bevölkerungsgruppen eine erhöhte Furcht vor Verbrechen artikulieren müssen. Hypothese zwei postuliert eine enge Verknüpfung kriminalitätsbezogener Sicherheitsbedenken mit anders gelagerten Formen der Verunsicherung. Hypothese drei schließlich unterstellt einen engen Zusammenhang des Niveaus sozialer Sicherheit mit dem Ausmaß kriminalitätsassoziierter Befürchtungen, und zwar dahingehend, dass in Ländern mit leistungsfähigen, hoch entwickelten wohlfahrtsstaatlichen Sicherungsarrangements weniger Kriminalitätsangst beobachtbar ist als in Staaten mit grobmaschigeren sozialen Sicherungsnetzen. Die Ergebnisse einer umfassenden Literaturanalyse sind geeignet, alle drei Hypothesen zu untermauern.  相似文献   

9.
Die Verj?hrung wird durch die Erhebung der Klage nur unter der weiteren Voraussetzung unterbrochen, dass die Klage geh?rig fortgesetzt wird. Bei der Prüfung, ob ein l?ngeres Zuwarten mit der Fortsetzung der Verfolgung eines Anspruchs iSd § 1497 ABGB noch hingenommen werden kann oder eine ungew?hnliche Unt?tigkeit vorliegt, ist nicht nur auf die Dauer der Unt?tigkeit, sondern vor allem auf die Gründe Bedacht zu nehmen, die im Verh?ltnis zwischen den Parteien gelegen sein müssen. Ist dem Kl?ger nicht nur vorzuwerfen, eine ausstehende Prozesshandlung beim s?umigen Gericht nicht betrieben zu haben, sondern hat er durch Ersuchen und Stellungnahmen aktiv auf das Gericht eingewirkt, zuzuwarten und nicht von sich aus t?tig zu werden, so ist bei einem mehr als dreij?hrigen Verfahrensstillstand, der überdies nicht auf Betreiben des Kl?gers, sondern aufgrund amtswegiger T?tigkeit des Gerichts beendet wurde, jedenfalls von einer nicht geh?rigen Fortsetzung der Klage und daher von einer Verj?hrung des Anspruchs iSd § 1497 ABGB auszugehen.  相似文献   

10.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit dem berühmten "Lentia"- Urteil Ende 1993 die österreichische Rundfunkrechtslage als konventionswidrig qualifiziert. Die Öffnung des Rundfunkmonopols erfolgte daraufhin nur zögerlich und war zudem durch mehrere Aufhebungen der Rechtslage durch den VfGH begleitet. Seit dem Jahr 2001 hat sich der rechtliche Rahmen für das duale Rundfunksystem dynamisch entwickelt und stark wettbewerbsrechtliche Züge angenommen. Michael Holoubek hat sowohl als Wissenschaftler, als auch als Mitglied der Rundfunkbehörden maßgeblich zur Entwicklung dieses Rechtsgebiets beigetragen.  相似文献   

11.
Um eine ausreichende Rechtsgrundlage für eine leistbare Betreuung alter Menschen zu schaffen, wurde vom NR auf Grund einer RV das "Hausbetreuungsbegesetz" beschlossen; dieses regelt einerseits die Betreuung von Menschen im Rahmen eines Dienstverhältnisses, daneben wurde die GewO durch Regelungen über das freie Gewerbe der "Personenbetreuung" ergänzt. Danach soll die Personenbetreuung im Rahmen einer selbständigen, gewerblichen Tätigkeit möglich sein. Da nach bislang hA die Regelung "reiner" Pflegeberufe – bei deren Tätigkeit nicht medizinische Leistungen, sondern Hilfestellungen bei der Bewältigung des Alltags im Vordergrund stehen – in die Landeskompetenz fallen soll, wurden im Zuge des Begutachtungsverfahrens Bedenken geäußert, dass der Bund für die vorgeschlagene Regelung in der GewO nicht zuständig sei.; ferner wurde problematisiert, dass eine solche Betreuungstätigkeit nicht als selbständige Tätigkeit ausgeübt werden könne. Die vorliegende Untersuchung zeigt, dass bei Anwendung der Versteinerungstheorie die Gewerbekompetenz des Bundes auch derartige selbständige Betreuungstätigkeiten umfasst, und dass nach dem herkömmlichen Verständnis der "Selbständigkeit" iS des Gewerberechts derartige Tätigkeiten auch selbständig ausgeübt werden können; insb lässt sich feststellen, dass schon vor dem Versteinerungszeitpunkt die Ausübung der "Krankenpflege – soweit sie nicht durch das Sanitätspersonal iZm medizinischer Behandlung erfolgte – als freies Gewerbe angesehen wurde, womit ein Anhaltspunkt für eine intrasystematische Fortentwicklung der Gewerbekompetenz besteht.  相似文献   

12.
Das Mehrebenensystem steckt einen institutionellen Rahmen für jene Bereiche ab, in denen Prozesse der Verfassungsvergleichung stattfinden. Das Mehrebenensystem stellt mit seiner Differenzierung mehrerer miteinander interagierender Ebenen aber darüber hinaus einen Ansatzpunkt dafür dar, auch die Funktionen der Verfassungsvergleichung entsprechend zu differenzieren. Verfassungsvergleichung auf einer staatlichen Ebene erfolgt daher unter anderen Rahmenbedingungen und zu anderen Zielen als in einem inter- und supranationalen Kontext. Die auf europäischer und internationaler Ebene vorgenommene Verfassungsvergleichung durch die im jeweiligen Kontext agierenden Gerichte stellt die Stabilität des Gesamtsystems her, indem zum einen eine Rückkopplung an die unteren Ebenen vorgenommen wird, zum anderen aber untere Ebenen einen Stabilitätsmaßstab in den oberen Ebenen vorfinden. Durch die Internationalisierung und Europäisierung hat die Verfassungsvergleichung an Bedeutung gewonnen. In allen Fällen der Verfassungsvergleichung ist der wertbezogene Aspekt von Verfassungsrecht stets ins Kalkül zu ziehen.  相似文献   

13.
Zusammenfassung Seit einem Jahr liegen die thematische Strategie für den Bodenschutz und der Entwurf der Bodenrahmenrichtlinie vor, mit denen die Europ?ische Kommission das europ?ische Umweltrecht komplettieren und einen nachhaltigen Umgang mit den Bodenressourcen erreichen will. Jahrzehnte vorher hatten schon die Welt-Boden-Charta und die Europ?ische Bodencharta eine nachhaltige Bodennutzung gefordert, um der anhaltenden Bodendegradation Einhalt zu gebieten. Vor 15 Jahren hatte die Weltgemeinschaft die Rio-Deklaration über Umwelt und Entwicklung und einen Aktionsplan für diese Deklaration, mit denen nachhaltige Entwicklung, nachhaltige Ressourcennutzung und nachhaltiger Bodenschutz umgesetzt werden sollen, vereinbart. Der Beitrag stellt die Strategie, die Rahmenrichtlinie und den Diskurs zwischen den am Entscheidungsprozess beteiligten Organen und Interessenvertretungen von Landwirtschaft und Industrie, der noch im Gange ist, dar. Auch werden einige Schlüsselthemen der Weiterentwicklung des Bodenschutzes, l?sungsbedürftige theoretische Fragen, die im Hintergrund der Auseinandersetzungen stehen, skizziert.  相似文献   

14.
Österreich hat im Hinblick auf seinen nationalen Grund- und Menschenrechtsschutz durch die 1920 geschaffene Zentralinstanz des Verfassungsgerichtshofs lange Zeit eine Vorreiterposition in Europa belegt. Inzwischen wird jedoch immer deutlicher, dass zur Erfüllung völkerrechtlicher Menschenrechtsverpflichtungen sowie eines umfassenden Grundrechtsschutzes auf nationaler Ebene – im Sinne der Trias "respect, protect, fulfill" – die nachprüfende gerichtliche Kontrolle allein unzureichend ist. Die Schaffung einer unabhängigen und pluralistischen nationalen Institution würde dem Prozess einer kontinuierlichen Verbesserung der normativen und faktischen Menschenrechtssituation am Besten zum Ziel gereichen. Das umfangreiche Mandat einer solchen Menschenrechtsinstitution soll neben der Beratungs- und Berichtsfunktion gegenüber Regierung, Gesetzgebung und anderen staatlichen Organen insbesondere eine breite Kontrollbefugnis betreffend die Maßnahmen von Sicherheitsexekutive, Justizwache und Militär umfassen. Mediatives Einschreiten sowie die Kooperation mit internationalen und Nichtregierungsorganisationen komplettieren gemeinsam mit menschenrechtlicher Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit, Forschung und Dokumentation die Hauptaufgaben der Institution. Seit der Weltmenschenrechtskonferenz 1993 in Wien besteht an der besonderen Bedeutung derartiger Einrichtungen kein Zweifel mehr; durch stetige Vorstöße internationaler Gremien, wie des Europarates und letztlich der Europäischen Union, erfährt die diesbezügliche Diskussion jetzt zusätzlichen Antrieb. Neben dem generellen, weltweiten Trend zur Errichtung nationaler Menschenrechtsinstitutionen stellen besonders die Entscheidung der EU, die in Wien ansässige Beobachtungsstelle für Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (EUMC) ab März 2007 in eine Europäische Grundrechteagentur umzuwandeln, sowie Österreichs kurz bevorstehende Ratifizierung des Fakultativprotokolls zur UNO-Folterkonvention (OPCAT) unser Land vor die bedeutsame Aufgabe, endlich mit den zahlreichen europäischen Staaten gleichzuziehen, deren nicht-gerichtlicher Menschenrechtsschutz schon längst einer an den "Pariser Prinzipien 1993" orientierten, finanziell sowie organisatorisch unabhängigen Institution obliegt.  相似文献   

15.
Als Verfassungsgericht der EU verfügt der EuGH über optimale personelle und materielle Ressourcen, die ihn zur Rechts- und Verfassungsvergleichung prädestinieren. In den Gründungsverträgen finden sich verschiedene Normen, die den Gerichtshof ausdrücklich ermächtigen, Rechtsvergleichung zu betreiben. Die Methode des EuGH nennt sich wertende Rechtsvergleichung. Er entscheidet sich dabei weder für das gemeinsame Minimum noch das gemeinsame Maximum oder die von der Mehrheit der Rechtsordnungen getragene Lösung, sondern nimmt eine wertende Rechtsvergleichung vor, indem er diejenige Lösung wählt, die den Zielen und Strukturprinzipien der Gemeinschaft am besten gerecht wird. Die wichtigsten Anwendungsfälle der Verfassungsvergleichung durch den EuGH sind die Entwicklung der allgemeinen Rechtsgrundsätze im Allgemeinen und der unionsrechtlichen Grundrechte im Besonderen. Obwohl die Tätigkeit des Gerichtshofs in der Praxis deutlich von der Rechts- und Verfassungsvergleichung geprägt ist, finden sich in seinen Urteilen sehr selten explizite rechts- oder verfassungsvergleichende Ausführungen. Einer der wichtigsten Gründe dafür liegt darin, dass der EuGH keine Beratungsgeheimnisse preisgeben und den auf inhaltlicher Ebene oft mühsam errungenen Kompromiss nicht in Frage stellen möchte. Ist diese Überlegung auch nachvollziehbar, so wäre es doch wünschenswert, dass der Gerichtshof seine Urteile transparenter gestaltet, was seine verfassungsvergleichenden Argumente anbelangt. So könnte er aktiv zum Verständnis seiner Tätigkeit und zur Akzeptanz und Überzeugungskraft seiner Rechtsprechung in den Mitgliedstaaten beitragen.  相似文献   

16.
Mit Art 11 Abs 4 EUV idF des Vertrages von Lissabon wurde das Institut einer "Europäischen Bürgerinitiative" (EBI) vorgesehen. In dessen Ausführung hat die EU-Kommission Anfang Juni dieses Jahres den Entwurf einer Verordnung vorgelegt, der gegenwärtig im Europäischen Parlament beraten wird. Dieser Beitrag beschäftigt sich kritisch mit rechtlichen und operationalen Aspekten dieses Verordnungsentwurfes.  相似文献   

17.
Der VfGH will Rechte aus der Europäischen Grundrechtecharta zum verfassungsgerichtlichen Prüfungsmaßstab machen. Das einschlägige Erkenntnis kann dogmatisch nicht in allen Punkten überzeugen; vor allem verfehlt es seine Aufgabe, Rechtsschutz zu gewähren. Interessant und verständlich ist es aber als Versuch, den Bedeutungsverlust zu mildern, den die Verfassungsgerichtsbarkeit durch die Europäisierung der Grundrechte erleidet.  相似文献   

18.
Zusammenfassung  Der europ?ische Umweltrechtsgesetzgeber verwirklicht seine umweltpolitischen Ziele in zunehmendem Ma?e durch planerische Instrumente, insbesondere durch die Pflicht der Mitgliedstaaten zur Aufstellung sog. Ma?nahmen- oder Aktionspl?ne. Dabei sollen durch die entsprechenden Planerstellungspflichten vor allem die europarechtlich vorgegebenen Umweltstandards oder -ziele erreicht werden. Eine erste Bestandsaufnahme und Typisierung des Instrumentes der Ma?nahmenplanung legt nahe, dass es sich um eine übergreifende Form der Regelungstechnik handelt. In der Folge werden daher übersektorale Problemkomplexe und m?gliche gemeinsame Umsetzungsfragen erkennbar, die sich auf konzeptionelle Spannungen zum deutschen Umweltrecht, Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts und Rechtsschutzfragen beziehen.  相似文献   

19.
Der hier vorliegende Aufsatz setzt sich nicht nur mit der Frage auseinander, ob das Erstellen eines Gesetzesentwurfes der Staatsfunktion Gesetzgebung oder Vollziehung zuzurechnen ist, sondern es werden auch die im Gesetzgebungsverfahren zu setzenden Teilakte (Haupt-, Mitwirkungs- und Hilfsfunktionen) einer näheren Analyse unterzogen. Anlass der Untersuchung war die Entscheidung des OGH vom 29. Jänner 2008, mit welcher dieser gemeint hatte, dass ein gemeinschaftswidriger Gesetzesentwurf, der nie Gesetz geworden sei, nicht in das eigentliche Gesetzgebungsverfahren vorgedrungen sei, und daher die Zulässigkeit des Rechtsweges für den geltend gemachten Staatshaftungsanspruch bejaht hatte. Hier wird jedoch die Ansicht vertreten, dass auch schon das Erstellen eines Gesetzesentwurfes der Staatsfunktion Gesetzgebung zugerechnet werden muss und daher iSd Rechtsprechung des VfGH objektiv eine Zurechnung der Gemeinschaftswidrigkeit zur Staatsfunktion Vollziehung nicht möglich ist. Daraus folgt einerseits, dass ausschließlich der VfGH für einen geltend gemachten Staatshaftungsanspruch, der mit einer gemeinschaftswidrigen Regierungsvorlage, welche kein Gesetz wurde, begründet wird, zuständig ist, andererseits, dass in diesem Zusammenhang auch keine Amtshaftungsansprüche gestellt werden können, weil eine Haftung für Fehlverhalten im Bereich der Gesetzgebung nach dem AHG jedenfalls ausgeschlossen ist.  相似文献   

20.
Der IGH fügt sich nicht ohne Weiteres in den Reigen der Verfassungsgerichte ein. Deshalb ist es hier nicht wie bei nationalen Verfassungsgerichten und mittlerweile wohl auch bei EuGH und EGMR möglich, direct zur Tagesordnung der Analyse der Verfassungsrechtsprechung und der Praxis der Verfassungsvergleichung überzugehen. Vielmehr ist vorab zu klären, ob der IGH überhaupt in einem mehr als metaphorischen Sinne als Verfassungsgericht angesprochen werden kann. Dies verlangt zunächst die Beantwortung der Frage, ob und inwieweit es "Verfassung" im Völkerrecht gibt. Bejahendenfalls ist zu untersuchen, in welchem Sinne der IGH diesbezüglich als Verfassungsgericht agiert. Die Existenz einer Völkerrechtsverfassung ist nämlich notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für die Etablierung des IGH als Verfassungsgericht. Der vorliegende Beitrag sucht diese Klärungen in mehreren Schritten herbeizuführen. Es wird sich zeigen, dass der IGH gewisse typische verfassungsgerichtliche Funktionen erfüllt. Ob damit die kritische Masse zur Adelung als Verfassungsgericht erreicht wird, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch zu bezweifeln.  相似文献   

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