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Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2012,134(1):63-65
Nach § 23 Abs 1 AngG stellt das für den letzten Monat des Dienstverh?ltnisses gebührende Entgelt die Basis der Berechnung
des Abfertigungsanspruchs dar. Schwankt die H?he des Entgelts innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des Arbeitsverh?ltnisses,
ist ein Zw?lftel des gesamten Entgelts dieses Jahres als Bemessungsgrundlage der Abfertigung zugrunde zu legen. Dabei macht
es keinen Unterschied, ob diese Schwankungen durch variable Pr?mien, Zulagen, Provisionen, Sonderzahlungen oder überstundenentgelte
bewirkt werden. Abfertigungswirksam sind nur solche Gewinnbeteiligungen, die für das letzte Jahr vor Beendigung des Arbeitsverh?ltnisses
gebühren, nicht jedoch jene, die in diesem Zeitraum lediglich ausbezahlt werden. 相似文献
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Lukas 《Juristische Bl?tter》2010,132(4):253-255
Lizenzvertr?ge sind keine Dienstleistungsvertr?ge im Sinn von Art 5 Nr 1 lit b EuGVVO. Die Zust?ndigkeit für sich daraus ergebende
Klagen ist daher nach Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO zu beurteilen. Dafür sind weiterhin jene Grunds?tze heranzuziehen, die sich
aus der Rsp des EuGH zu Art 5 Nr 1 EuGVü ergeben. Ma?gebend ist damit der Erfüllungsort jener Verpflichtung, deren Nichterfüllung
zur Begründung der fraglichen Klage behauptet wird. Die charakteristische Leistung iSd Art 4 Abs 2 EVü wird beim Lizenzvertrag
zumindest dann, wenn darin keine Verwertungspflicht vorgesehen ist, vom Lizenzgeber erbracht. Bei Vergabe der Lizenz für nur
einen Staat k?nnte freilich erwogen werden, eine noch engere Verbindung zu diesem Staat anzunehmen und daher nach Art 4 Abs
5 EVü dessen Recht anzuwenden. Aus Art 3 Abs 1 lit a iVm lit c der RL 2000/35/EG ("Zahlungsverzugsrichtlinie") ergibt sich
bei einer vereinbarten Zahlungsfrist eine ?nderung gegenüber der bisherigen Rechtslage: Zinsen sind in diesem Fall grunds?tzlich
schon dann zu zahlen, wenn der geschuldete Betrag nicht rechtzeitig beim Gl?ubiger einlangt; bisher kam es stattdessen auf
die Rechtzeitigkeit der Absendung an. Damit verschiebt sich jedoch ausschlie?lich der Zeitpunkt der vom Schuldner zu setzenden
Leistungshandlung nach vor; er hat sie so rechtzeitig vorzunehmen, dass der Erfolg nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge sp?testens
am letzten Tag der Frist eintritt. Eine Regelung über den Ort der Erfüllungshandlung, die zur Richtlinienwidrigkeit des §
905 ABGB führen k?nnte, wird damit jedenfalls nicht getroffen. Der Erfüllungsort der Geldschuld bestimmt sich weiterhin nach
§ 905 ABGB. Dies gilt auch für die Anwendung von Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO. 相似文献
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Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(9):595-599
Die Erfüllungswirkung der Zahlung tritt nur ein, wenn der Schuldner die geschuldete Leistung erbringt. Der Schuldner ist nicht
blo? verpflichtet, dem Gl?ubiger den geschuldeten Betrag in irgendeiner Weise – etwa nur vorübergehend – zu leisten, sondern
er hat ihm die den Schuldinhalt bildende Leistung endgültig zu verschaffen. Der Empf?nger darf daher eine mit Anfechtung bedrohte
Zahlung gem § 1413 ABGB zurückweisen und vorhandene Sicherheiten in Anspruch nehmen. Das Zurückweisungsrecht steht dem Gl?ubiger
bereits bei konkreter Gefahr einer aussichtsreichen Gl?ubigeranfechtung zu. Die Beweislast für die bestehende Anfechtungsgefahr
trifft den Gl?ubiger. Die wirksame, also berechtigt ausgesprochene Zurückweisung der mit Anfechtung oder aus anderen Gründen
mit Verlust bedrohten Zahlung setzt (nur) eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserkl?rung des Gl?ubigers an den Schuldner
voraus, die Zahlung nicht anzunehmen. Die Rücküberweisung der Zahlung ist für die Wirksamkeit der Zurückweisungserkl?rung
ebenso wenig erforderlich wie die Buchung des Betrags auf ein Sonderkonto des Schuldners oder das besondere "Bereithalten"
des zurückzuzahlenden Betrags. Die Zurückweisungserkl?rung ist unverzüglich abzugeben. Durch die (berechtigte) Nichtanerkennung
der schuldbefreienden Wirkung ist die Rechtsgrundlage für das Behalten der Zahlung weggefallen und damit ein aufrechenbarer
Bereicherungsanspruch entstanden. 相似文献
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Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(2):57-59
Besteht für die Wertermittlung durch einen Sachverst?ndigen keine gesetzlich vorgeschriebene Methode, so unterliegt das von
den Tatsacheninstanzen gebilligte Ergebnis eines Gutachtens keiner Nachprüfung durch den OGH, weil es um eine Tatfrage geht.
Welche Wertermittlungsmethode die gerechteste und zielführendste ist, h?ngt von den Umst?nden des Einzelfalls ab. Bewertungsergebnis
und Aufgabenad?quanz der vom Sachverst?ndigen gew?hlten Methode sind vom Gericht frei zu würdigen. Eine Aufwertung des Restwerts
der baulichen Investitionen des Bestandnehmers nach dem Baukostenindex kommt nicht in Betracht, ist doch der Aufwandersatz
nach stRsp durch den Vorteil begrenzt, den der Bestandgeber im Zeitpunkt der Beendigung des Bestandverh?ltnisses aufgrund
der vom Bestandnehmer get?tigten Investitionen noch hat. Auch wenn der Bestandnehmer als Vollkaufmann vorsteuerabzugserechtigt
ist, ist ihm der auf die Investitionen entfallende USt-Betrag zu ersetzen. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung über den
Anspruch auf Ersatz einer Sache oder Leistung die USt, die aus dem Titel des Schadenersatzes, der Bereicherung, der Verwendung
oder des Prozesskostenersatzes begehrt wird, nicht gesondert zu behandeln und auch nicht die abgabenrechtliche Vorfrage zu
entscheiden, ob der Ersatzberechtigte die USt im Wege des Vorsteuerabzugs vergütet erhalten k?nnte. Schlie?t der Ersatzbetrag
auch USt ein, so erw?chst jedoch dem Ersatzpflichtigen gegen den Ersatzberechtigten ein Rückersatzanspruch in der H?he des
Umsatzsteuerbetrages, sobald und soweit ihn der Ersatzberechtigte als Vorsteuer abziehen k?nnte. 相似文献
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