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相似文献
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1.
Eine Ländermitwirkung an der oberstaatlichen Willensbildung (insb Gesetzgebung) gehört unbestreitbar zu den Merkmalen eines (echten) Bundesstaates. Über die Formen und Wege, vor allem über die Gegenstände und die Intensität einer solchen Länderbeteiligung wird seit längerem in Wissenschaft und Öffentlichkeit kontrovers diskutiert. Das Vorhaben der neuen Koalitionsregierung für eine "Staatsreform" gibt Anlass zu neuerlicher Reflexion. Der Beitrag unterzieht die wesentlichsten früheren Reformideen (einschließlich jener im Österreich-Konvent und der Äusserung des Bundespräsidenten von 2005) einer kritischen Analyse und rechtspolitischen Bewertung. Abschließend werden Möglichkeiten einer Verbesserung und Flexibilisierung der Entscheidungsverfahren im Bundesstaat erörtert.  相似文献   

2.
Die Arbeit gibt einen Überblick über die Ergebnisse von 15 Jahren Rechtsetzung der EU im Strafrecht. Die bisherigen Rechtsakte der EU im Strafrecht umfassen iW Angleichungen von Straftatbeständen (vereinzelt auch von Strafdrohungen) und gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen (als neue Bezeichnung für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit). Inhaltlich fällt die fast ausschließlich repressive Orientierung auf. Zu nennenswerter Angleichung von Verfahrensrecht, insb von Beschuldigtenrechten, ist es bisher nicht gekommen. Der Beitrag stellt die intergouvernementaler Zusammenarbeit (im Rahmen der "dritten Säule" der EU) ausgearbeiteten Rechtsakte dar, legt aber auch besonderes Augenmerk auf die in letzter Zeit auch im Strafrechtsbereich zunehmende Bedeutung von Urteilen des EuGH. Vor dem Hintergrund, dass der Vertrag von Lissabon – sollte er in Kraft treten – den institutionellen Sonderweg der Rechtsetzung im Strafrecht beenden wird, eröffnet der Beitrag auch die Perspektive auf die künftige Entwicklung.  相似文献   

3.
Zwei rezente Entscheidungen des UVS NÖ bzw des VfGH geben Anlass zur Diskussion, ob und inwieweit niederösterreichischen Landtagsabgeordneten ein grundsätzlich (für die Dauer einer Legislaturperiode) uneingeschränktes subjektives Recht auf Benutzung bestimmter Büroräumlichkeiten – bzw korrespondierend zu ihrer rechtlichen Stellung: ein entsprechendes, im nö Landesrecht verankertes Nutzungsrecht sui generis – zukommt. Die Erörterung dieser Frage hat – bedingt durch den jeweiligen Entscheidungsgegenstand – primär nach Maßgabe des niederösterreichischen Landes (verfassungs)rechts unter Einschluss bundes(verfassungs) rechtlicher Erwägungen zu erfolgen. Dennoch ist die nachfolgende Abhandlung auch über das niederösterreichische Landesrecht hinaus von Interesse: Zum einen gilt es, aus Sicht des allgemeinen Verwaltungsrechts zu erörtern, welches Landesorgan für die Verwaltung (Zuweisung, Entziehung) der Büroräumlichkeiten, die Landtagsabgeordneten zur Benutzung eingeräumt sind, zuständig ist. Dann ist zu klären, ob Landtagsabgeordneten aus der Zuweisung eines Büroraumes ein grundsätzlich uneingeschränktes Nutzungsrecht (anders: ein von der Rechtsordnung anerkanntes subjektives Recht) für die Dauer einer Gesetzgebungsperiode zukommt. Abschließend ist zu hinterfragen, ob die Beschränkung bzw Entziehung der Büroräumlichkeit (Beeinträchtigung des Nutzungsrechts), wie der VfGH meint, tatsächlich einen (bekämpfbaren) Akt der Hoheitsverwaltung darstellt. In die Überlegungen fließen zusätzlich die vom VfGH in der zuvor angesprochenen Entscheidung B 914/07-11 entwickelten Leitgedanken ein. Zuvor ist jedoch kurz auf den Sachverhalt einzugehen, der für die in Rede stehenden Entscheidungen maßgebend war.  相似文献   

4.
Der vorliegende Beitrag analysiert – unter Bezugnahme auf eine ländervergleichende empirische Studie derselben Autoren – die Verhaltensregeln für Parlamentarier und die daraus resultierenden Konsequenzen. Dabei wird zunächst auf die Frage eingegangen, was unter Transparenzpflichten verstanden wird. Im Anschluss daran werden Hypothesen über den Zusammenhang von schärferen Transparenzpflichten und diversen Variablen dargelegt, gefolgt von einer kurzen Analyse der Implikationen für die verfassungsrechtlichen Argumente in Deutschland unter Berücksichtigung auch der österreichischen Regelungen.  相似文献   

5.
Diese Übersicht enthält eine Aufstellung wichtiger zwischen 28. März und 2. Juli 2008 von der Europäischen Kommission verabschiedeter bzw übermittelter Vorschläge für von Rat und Europäischem Parlament zu beschließende Rechtsakte, sowie von Initiativen der Mitgliedstaaten und Entwürfen des Rates im Rahmen des Titels VI des Vertrages über die Europäische Union. Zusätzlich wird auf rechtspolitisch interessante Texte der Europäischen Kommission wie zB Grünbücher oder Erfahrungsberichte hingewiesen. Damit soll dem Leser die Möglichkeit gegeben werden, in einem möglichst frühen Stadium von neuen Entwicklungen im Gemeinschaftsrecht Kenntnis zu erhalten. Die Übersicht enthält umgekehrt keine Angaben über vom Rat endgültig verabschiedete Texte. Als Fundstelle wird grundsätzlich die Referenz des Kommissionsdokumentes angegeben (COM, SEC). Soweit nicht anders angegeben, handelt es sich um EG- (und nicht EAG-) Rechtsakte.  相似文献   

6.
Um eine ausreichende Rechtsgrundlage für eine leistbare Betreuung alter Menschen zu schaffen, wurde vom NR auf Grund einer RV das "Hausbetreuungsbegesetz" beschlossen; dieses regelt einerseits die Betreuung von Menschen im Rahmen eines Dienstverhältnisses, daneben wurde die GewO durch Regelungen über das freie Gewerbe der "Personenbetreuung" ergänzt. Danach soll die Personenbetreuung im Rahmen einer selbständigen, gewerblichen Tätigkeit möglich sein. Da nach bislang hA die Regelung "reiner" Pflegeberufe – bei deren Tätigkeit nicht medizinische Leistungen, sondern Hilfestellungen bei der Bewältigung des Alltags im Vordergrund stehen – in die Landeskompetenz fallen soll, wurden im Zuge des Begutachtungsverfahrens Bedenken geäußert, dass der Bund für die vorgeschlagene Regelung in der GewO nicht zuständig sei.; ferner wurde problematisiert, dass eine solche Betreuungstätigkeit nicht als selbständige Tätigkeit ausgeübt werden könne. Die vorliegende Untersuchung zeigt, dass bei Anwendung der Versteinerungstheorie die Gewerbekompetenz des Bundes auch derartige selbständige Betreuungstätigkeiten umfasst, und dass nach dem herkömmlichen Verständnis der "Selbständigkeit" iS des Gewerberechts derartige Tätigkeiten auch selbständig ausgeübt werden können; insb lässt sich feststellen, dass schon vor dem Versteinerungszeitpunkt die Ausübung der "Krankenpflege – soweit sie nicht durch das Sanitätspersonal iZm medizinischer Behandlung erfolgte – als freies Gewerbe angesehen wurde, womit ein Anhaltspunkt für eine intrasystematische Fortentwicklung der Gewerbekompetenz besteht.  相似文献   

7.
Das AufhG 2009 löst das AnerkG 2005 ab, über das in dieser Zeitschrift ebenso eingehend berichtet wurde wie über die vorangegangene Entwicklung. Nach einem kurzen Überblick über diese Vorgeschichte und die Gründe zur erneuten Gesetzgebung wird das politische Zustandekommen des neuen Gesetzes behandelt und dieses im Einzelnen dargestellt. Wenn auch die lang umstrittene Rehabilitierung der Wehrmachtsdeserteure vollkommen erreicht wurde, zeigen sich doch im Übrigen einige Mängel in der juristischen und rechtspolitischen Aufarbeitung der Materie, denen das Hauptaugenmerk gilt.  相似文献   

8.
Dieser Artikel beschreibt das wohl weitreichendste, gleichwohl aber von der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkte Reformwerk der vergangenen Legislaturperiode. Die Haushaltsrechtsreform des Bundes wird in diesem Text nicht aus juristischer Perspektive kommentiert. Vielmehr versucht der Autor, einen allgemein verständlichen Überblick über das facettenreiche und sehr umfängliche Reformwerk zu geben, das in seinen Details noch immer im Entstehen begriffen ist. Die Grundthese des Autors lautet, dass diese Reform in ihren absehbaren Auswirkungen weit über das Haushaltsrecht selbst hinaus wirkt und zu wesentlichen Veränderungen in der gesamten Bundesverwaltung und in wichtigen anderen Politikbereichen führen könnte. Der Kern der Reform ist gleichsam die Etablierung eines permanent weiter wirkenden Reformmotors, dessen Herz die Wirkungsorientierung darstellt.  相似文献   

9.
Als Verfassungsgericht der EU verfügt der EuGH über optimale personelle und materielle Ressourcen, die ihn zur Rechts- und Verfassungsvergleichung prädestinieren. In den Gründungsverträgen finden sich verschiedene Normen, die den Gerichtshof ausdrücklich ermächtigen, Rechtsvergleichung zu betreiben. Die Methode des EuGH nennt sich wertende Rechtsvergleichung. Er entscheidet sich dabei weder für das gemeinsame Minimum noch das gemeinsame Maximum oder die von der Mehrheit der Rechtsordnungen getragene Lösung, sondern nimmt eine wertende Rechtsvergleichung vor, indem er diejenige Lösung wählt, die den Zielen und Strukturprinzipien der Gemeinschaft am besten gerecht wird. Die wichtigsten Anwendungsfälle der Verfassungsvergleichung durch den EuGH sind die Entwicklung der allgemeinen Rechtsgrundsätze im Allgemeinen und der unionsrechtlichen Grundrechte im Besonderen. Obwohl die Tätigkeit des Gerichtshofs in der Praxis deutlich von der Rechts- und Verfassungsvergleichung geprägt ist, finden sich in seinen Urteilen sehr selten explizite rechts- oder verfassungsvergleichende Ausführungen. Einer der wichtigsten Gründe dafür liegt darin, dass der EuGH keine Beratungsgeheimnisse preisgeben und den auf inhaltlicher Ebene oft mühsam errungenen Kompromiss nicht in Frage stellen möchte. Ist diese Überlegung auch nachvollziehbar, so wäre es doch wünschenswert, dass der Gerichtshof seine Urteile transparenter gestaltet, was seine verfassungsvergleichenden Argumente anbelangt. So könnte er aktiv zum Verständnis seiner Tätigkeit und zur Akzeptanz und Überzeugungskraft seiner Rechtsprechung in den Mitgliedstaaten beitragen.  相似文献   

10.
Kaum ein familienpolitisches Thema wird so (v-)erbittert diskutiert wie die Obsorge für Kinder. Ging es in den letzten Jahren va um die Obsorge für Kinder geschiedener Eltern, so wird nunmehr auch die Obsorge für uneheliche Kinder vermehrt thematisiert. Diese Debatte hat jüngst mit dem Urteil des EGMR in der Rs Zaunegger gegen Deutschland neue Nahrung erhalten: Es ist nicht nur in Deutschland, sondern auch in Österreich Anlass, die geltende Rechtslage zu überdenken. Mit dem folgenden Beitrag soll dieses Urteil zunächst kurz analysiert werden. Anschließend soll geprüft werden, wie die österreichische Rechtslage im Lichte des Straßburger Urteils zu sehen ist. Zwar prüft der EGMR im Rahmen von Individualbeschwerden bekanntlich nur, ob die Anwendung der nationalen Rechtslage auf einen konkreten Beschwerdefall konventionskonform war, dennoch lassen sich auf dieser Grundlage auch allgemeine Überlegungen zur Konventionskonformität der österreichischen Rechtslage anstellen.  相似文献   

11.
Der vorliegende Beitrag verfolgt die Zielsetzung die rechtliche als auch ökonomische Auffassung von Interessensabwägungen im öffentlichen Recht auf der Basis der Rechtsökonomie zusammenzuführen. Dafür wird die Abwägung von (konfligierenden) Interessen in einem juristischen Kontext diskutiert, in dem funktionelle und normative Anforderungen aufgezeigt werden und die juristische Sichtweise ausführlich erörtert wird. Anschließend werden im Rahmen einer rechtsökonomischen Antwort ökonomische Argumente und Instrumente vorgestellt, die es ermöglichen, eine übergeordnete Theoriesprache für den juristischen Abwägungsprozess zu definieren. Basierend auf diesem Schritt wird eine potenzielle Integration von Kosten Nutzen Analysen und Kompensationsmechanismen in den juristischen Abwägungsprozess besprochen.  相似文献   

12.
Enth?lt der WE-Verwaltungsvertrag im Rahmen der Honorarvereinbarung keine Bestimmung über die Pflicht der Wohnungseigentümer, im Zuge der Vertragsaufl?sung an den WE-Verwalter anteilig eine "Kündigungsentsch?digung" zu entrichten, kommt es auf die Branchenüblichkeit eines derartigen "angemessenen Entgelts" an, die der OGH hier verneint. Der blo?e Bezug im Anwartschaftsvertrag zum WE-Vertrag auf die "Honorarrichtlinien" der Immobilienverwalter und Verm?genstreuh?nder vermag eine wirksam vereinbarte Klausel im WE-Verwaltungsvertrag nicht zu ersetzen. Das Verwaltungshonorar z?hlt zu den gemeinschaftlichen Aufwendungen für die WE-Liegenschaft, über das der WE-Verwalter auch inhaltlich richtig abzurechnen hat. Eine vereinbarte Genehmigung der Abrechnung mangels Widerspruchs (hier: binnen einer Frist von 8 Wochen nach Rechnungslegung) widerspricht zwingendem Recht, n?mlich § 20 Abs 3 iVm § 34 Abs 1 und 3 WEG 2002. Um die Liquidit?t der Eigentümergemeinschaft für die Bewirtschaftung der WE-Liegenschaft sicherzustellen, bleiben zwar die anteiligen Zahlungen der Wohnungseigentümer unabh?ngig von der inhaltlichen Richtigkeit der Abrechnung f?llig; ihre Zahlungen bewirken per se aber kein Anerkenntnis der Abrechnung.  相似文献   

13.
Auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts finden sich immer wieder Verweise auf ausländisches Verfassungsrecht und auf die Rechtsprechung ausländischer Verfassungsgerichte. Im Zuge der Europäisierung und Internationalisierung des staatlichen Verfassungsrechts wird zudem vermehrt auf das Europarecht und die EMRK sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung von EuGH und EGMR eingegangen. Solche Verweise können eine offene Haltung und die Neigung aufzeigen, im Kontext eines sich herausbildenden gemeineuropäischen Verfassungsrechts bei der Interpretation des Grundgesetzes über dessen Bereich hinauszublicken. Sie können aber bei defizitärer methodischer Reflexion auch eine eher zufällige Garnitur verfassungsrechtlicher Erwägungen darstellen, der sich über den Stellenwert des Verfassungsvergleichs letztlich wenig entnehmen lässt. Der folgende Beitrag zeigt, dass die Verfassungsvergleichung durch das Bundesverfassungsgericht zwischen diesen Extrempositionen zu verorten ist. Die Ausführungen gehen dabei über eine Auswertung der Karlsruher Rechtsprechungspraxis hinaus, indem sie der Bedeutung des Verfassungsvergleichs für die Auslegung des Grundgesetzes nachgehen.  相似文献   

14.
Gem § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter t?tig gewesen ist. Das gilt auch für Rechtsmittelrichter uneingeschr?nkt. Jede im (Grund-)Verfahren erfolgte Befassung eines Richters mit der Sache selbst führt dazu, dass er in Ansehung einer Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen ist. Die Mitwirkung an einem Beschluss sowohl über den Einspruch gegen die Anklageschrift als auch über eine Beschwerde gegen die Verh?ngung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft umfasst eine solche die Ausschlie?ung begründende richterliche T?tigkeit.  相似文献   

15.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(11):734-737
Zur Bestimmtheit eines Unterlassungsbegehrens. Eine detaillierte gesetzliche Regelung zur Frage von informellen Auskunftserteilungen durch Mitarbeiter eines früheren Arbeitgebers über andere Mitarbeiter an potentielle neue Arbeitgeber besteht nicht. Bei dem Arbeitgeber zurechenbaren ?u?erungen wird allerdings von einem Nachwirken der Fürsorgepflicht auszugehen sein. Insoweit kann also der Schutz über jenen allgemeinen nach § 1330 ABGB, der sich auf die Verbreitung "unrichtiger" Tatsachen bezieht, hinausgehen. Aus verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen, wie etwa zu den Postensuchtagen, der Einschr?nkung der Zul?ssigkeit von Konkurrenzklauseln, aber auch gerade den Regelungen über das Dienstzeugnis l?sst sich insgesamt die Wertung des Gesetzgebers ableiten, dass er das Interesse des Arbeitnehmers an seinem weiteren Fortkommen als schutzwürdig erachtet. Bei der konkreten Abw?gung zwischen den Informationsinteressen des neuen Arbeitgebers, den Interessen des "alten" Arbeitgebers und jenen des Arbeitnehmers wird nicht nur auf die Grunds?tze der Interessenabw?gung, wie sie im § 1 Abs 1 Datenschutzgesetz zugrundegelegt werden, sondern auch auf die einschl?gigen arbeitsrechtlichen Wertungen Bedacht zu nehmen sein. W?hrend etwa sachliche Auskünfte hinsichtlich konkreter für den neuen Arbeitgeber erforderlicher F?higkeiten – hier der Englischkenntnisse – gerade bei wirtschaftlich im Rahmen eines Konzerns verbundenen Arbeitgebern innerhalb eines gewissen Rahmens wohl als unbedenklich einzustufen sind, sind Auskünfte über die "Klagsfreudigkeit" des Arbeitnehmers unter Zugrundelegung der Wertung des § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG wohl meist als unzul?ssig anzusehen. Die dem Arbeitgeber zur Last fallende Zurechnung des Verhaltens der einzelnen Mitarbeiter (Vorgesetzter oder Arbeitskollegen) ist unterschiedlich zu sehen. Es ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber jedenfalls für seine "Repr?sentanten" einzustehen hat. Darüber hinaus w?re grunds?tzlich auch ein "Organisationsverschulden" denkbar. Den Arbeitgeber treffen Anleitungs- und zumutbare überwachungspflichten gegenüber den anderen Mitarbeitern, die ihre Grenze allerdings auch wieder in der Meinungs?u?erungsfreiheit dieser Mitarbeiter zu finden haben. Ihnen dürfen nur ihrer Stellung im Betrieb entsprechende Verschwiegenheitspflichten überbunden werden.  相似文献   

16.
Wegen des gegenüber § 17 Abs 1 Z 2 WEG 1975 ge?nderten Texts des § 20 Abs 2 WEG 2002 ("in absehbarer Zeit" anstelle von "für das folgende Kalenderjahr") sowie in Abkehr von der OGH-E 5 Ob 311/99t kann ein Wohnungseigentümer den WE-Verwalter im wohnrechtlichen Au?erstreitverfahren dazu verhalten, dass dieser die Vorausschau auch für die Vergangenheit legt.  相似文献   

17.
Der negative Ausgang des Referendums zum Vertragswerk von Lissabon in Irland am 12. Juni 2008 stürzte die Europäische Union (EU) in eine politische Krise. Die intensive Suche nach einem Ausweg verdichtete sich sehr bald auf zwei Rechtsfragen: Zum einen mussten die Anliegen der irischen Bevölkerung ernst genommen und Irland entsprechende Zugeständnisse gemacht werden, um ohne Vertragsänderung eine zweite – und möglichst positive – Abstimmung zu ermöglichen. Zum anderen mussten einige der im Vertragswerk enthaltenen Übergangsbestimmungen, die durch das zeitlich verzögerte In-Kraft-Treten des Vertragswerkes nur noch eingeschränkt anwendbar oder durch Zeitablauf obsolet zu werden drohten, ersetzt werden. Der Europäische Rat versuchte im Rahmen seiner Tagungen vom Dezember 2008 und Juni 2009 diese Rechtsfragen zu lösen. Dabei konnte er in allen Punkten eine politische Einigung erzielen, die allerdings dann, wenn der Vertrag von Lissabon in Kraft tritt, noch rechtlich durchgeführt werden muss. Diese Durchführung wird ihrerseits auf mehrere rechtliche Hindernisse stoßen, die rasch überwunden werden müssen. Im nachfolgenden Beitrag werden mögliche Lösungsvarianten dafür aufgezeigt.  相似文献   

18.
Die Jahresabrechnung ist für die Wohnungseigentümer von besonderer Bedeutung, weil sie so Einblick in die Verwaltung der Liegenschaft erhalten und die Tätigkeit des Verwalters kontrollieren können. Nach § 34 Abs 3 WEG hat das Gericht über Antrag eines Wohnungseigentümers die Abrechnung des Verwalters auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Die gegenständliche Untersuchung beschäftigt sich mit der Frage, was unter einer ?richtigen“ Abrechnung zu verstehen ist und inwieweit ein Fehlverhalten des Verwalters im Rechnungslegungsverfahren aufgegriffen werden kann.  相似文献   

19.
Differenzierungen im Recht gehören zu den Wesensmerkmalen des Bundesstaates. Der vorliegende Beitrag geht der Frage nach, wie über diese Differenzierungen föderalistischer Wettbewerb entsteht und wechselseitiges Lernen ermöglicht wird. Nicht zu vernachlässigen ist aber auch der Effekt der Rechtsangleichung durch kooperativen Föderalismus. Beide Phänomene sind Bausteine einer Theorie des innovativen Bundesstaates.  相似文献   

20.
Ist ein zur Bestimmbarkeit des Kaufpreises führender Konsens der Vertragsparteien dokumentiert, wenn auch nur durch die Angabe des Anteils (der Verh?ltniszahl) des Erwerbs, so kann von einer Bestimmbarkeit des Kaufpreises im Hinblick auf § 839 ABGB ausgegangen werden. Mag auch die Vereinbarung betreffend die übernahme bücherlicher Lasten beim Liegenschaftskauf nicht als Teil der Kaufpreisvereinbarung zu werten sein, so ist sie doch jedenfalls, wenn sie gegenüber dem Kaufpreis ins Gewicht f?llt, im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 443, 928 ABGB derart wesentlich für den Kaufvertragsabschluss, dass bei Fehlen einer entsprechenden Regelung zwischen den Vertragsparteien nicht von einer Vollst?ndigkeit und damit Wirksamkeit des Vertrages ausgegangen werden kann.  相似文献   

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