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相似文献
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1.
Nach der Bundesverfassung sind die Mitglieder der Volksanwaltschaft von den drei mandatsstärksten Parteien zu nominieren. Der Beitrag untersucht das Bestellungsverfahren der Volksanwaltschaft, wenn mehr als drei Parteien infolge gleicher Mandatsstärke ein Nominierungsrecht beanspruchen.  相似文献   

2.
Diese Arbeit zeigt, dass das System der Kompetenzverteilung zwischen EU und Mitgliedstaaten in den Au?enbeziehungen wesentlich durch den rechtlichen Grundgedanken der Verhinderung von Normkonflikten gepr?gt ist. Dieser Grundgedanke erkl?rt beispielsweise mit, warum bestimmte Kompetenzen als ausschlie?liche definiert sind bzw wann geteilte (ehemals konkurrierende) Kompetenzen in ausschlie?liche umschlagen. Dieser systembildende Aspekt ist auch tragend für die Reichweite der Zust?ndigkeit des EuGH für internationale Abkommen und für die Beantwortung der Frage, inwieweit diese judizielle Kompetenz den Zugang zu konkurrierenden (internationalen) Gerichten ausschlie?t.  相似文献   

3.
Das Europ?ische übereinkommen zum Schutz des arch?ologischen Erbes vom 16. 1. 1992 wurde 2002 in Deutschland ratifiziert (Art. 59 Abs. 2 GG) und ist damit als Bundesgesetz in Kraft getreten. Nun muss es wegen der Kompetenzen der L?nder für den Denkmalschutz (Art. 30, 70, 83 GG) überwiegend von den L?ndern transformiert werden. Dies folgt aus der Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten (Bundestreue), zumal die L?nder vorher gegenüber dem Bund zugestimmt hatten. Die Gegenüberstellung der Verpflichtungen aus dem übereinkommen mit den bestehenden Regelungen der Denkmalschutzgesetze ergibt, dass legislative Ma?nahmen der L?nder erforderlich sind. Auch der Bund muss das arch?ologische Erbe mehr als bisher berücksichtigen. Eine Rolle rückw?rts darf es nun im Denkmalschutzrecht nach den eingegangenen Verpflichtungen nicht geben.  相似文献   

4.
Basierend auf neuester Literatur auf dem Gebiet der Public Choice Theorie (Neue Politische Ökonomie), nimmt dieser Artikel die Diskussion um Politik-Markt Analogien wieder auf. Nach der Identifikation einiger Unterscheidungsmerkmale zwischen Märkten und Politik, beschäftigt sich der Artikel mit der Rolle von Stimmentausch in der politischen Vertretung. Dabei werden einige Anforderungen an die Charakteristika eines hypothetischen Marktes für politischen Konsens formuliert. Diese Überlegungen sollen dazu dienen, die Einschätzung der normativen Implikationen der Kommodifizierung von politischem Konsens zu vereinfachen.  相似文献   

5.
Die Anmeldung von Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung ist, selbst wenn sie unmittelbar nach der Rechtsmittelbelehrung erfolgt, nicht mehr Gegenstand der mit dieser jedenfalls endenden Hauptverhandlung. Wird im Zuge der Urteilsverkündung ein Rechtsmittel angemeldet, ist dieser Vorgang zu protokollieren; dieser Protokollsinhalt geh?rt aber nicht zu dem über die Hauptverhandlung aufzunehmenden Protokoll des § 271 StPO. Demnach ist die Protokollierung der Rechtsmittelerkl?rungen nicht Gegenstand einer Beschlussfassung nach § 271 Abs 7 StPO.  相似文献   

6.
Wenn nur der nach § 16 Abs 2 WEG 2002 ?nderungswillige Wohnungseigentümer selbst die von ihm geschaffene Einrichtung (hier: Behindertenlift) benützt und keine Benützungsrechte anderer Wohnungseigentümer vorgesehen sind, hat ausschlie?lich dieser sowohl die Errichtungs- als auch die laufenden Betriebskosten zu tragen, so dass wirtschaftliche Interessen der übrigen Gemeinschafter durch den Liftbetrieb nicht beeintr?chtigt sind. Das Zustimmungsrecht der übrigen Wohnungseigentümer h?ngt auch nicht von der Abgeltung des durch die errichtete Aufzugsanlage erh?hten Werts des WE-Objekts des ASt gegenüber den anderen Objekten ab. Vielmehr gilt im Falle einer Neufestsetzung der Nutzwerte § 10 Abs 3 iVm § 9 Abs 2 Z 4 WEG 2002.  相似文献   

7.
Das dem angerufenen Gericht übergeordnete OLG hat nach der von § 215 StPO vorgegebenen Systematik vor einem Ausspruch nach § 215 Abs 4 erster Satz StPO oder Vorlage nach § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO stets zu prüfen, ob nicht einer der in § 212 Z 1–4 genannten M?ngel der Anklageschrift vorliegt. Erst bei negativem Ergebnis dieser Prüfung kommt eine Entscheidung des OGH in Betracht. übermittelt dieser die Sache zur Entscheidung über den Einspruch einem anderen OLG, ist dieses an das negative Ergebnis der Prüfung durch das dem angerufenen Gericht übergeordnete OLG und an die für den Nichtigkeitsgrund des § 281a StPO entscheidenden Verdachtsannahmen nicht gebunden.  相似文献   

8.
Die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) wurde letztmalig im Jahr 2004 von einer Expertenkommission überarbeitet und am 21.9.2004 vom LAI den L?ndern zur Anwendung und Umsetzung in Verwaltungsvorschriften empfohlen. Mit der überarbeitung sollten zahlreiche zu Tage getretene Schwachstellen und M?ngel der Richtlinie behoben werden. Insbesondere wurde das bislang angewandte Ausbreitungsrechenmodell Faktor 10 Modell der TALuft 1986 durch das Ausbreitungsrechenprogramm AUSTAL 2000 G ersetzt. Ferner wurden sogenannte Polarit?tenprofile zur hedonischen Klassifikation von Anlagengerüchen eingeführt. Gleichwohl weist die Richtlinie nach wie vor zahlreiche M?ngel und Ungereimtheiten insbesondere auch in rechtlicher Hinsicht auf. Eine dieser Unzul?nglichkeiten betrifft die von der GIRL vorgenommene Gebietsdifferenzierung und damit letztlich das Kernstück des Regelwerks.  相似文献   

9.
Zusammenfassung Die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) wurde letztmalig im Jahr 2004 von einer Expertenkommission überarbeitet und am 21.9.2004 vom LAI den L?ndern zur Anwendung und Umsetzung in Verwaltungsvorschriften empfohlen. Mit der überarbeitung sollten zahlreiche zu Tage getretene Schwachstellen und M?ngel der Richtlinie behoben werden. Insbesondere wurde das bislang angewandte Ausbreitungsrechenmodell Faktor 10 Modell der TALuft 1986 durch das Ausbreitungsrechenprogramm AUSTAL 2000 G ersetzt. Ferner wurden sogenannte Polarit?tenprofile zur hedonischen Klassifikation von Anlagengerüchen eingeführt. Gleichwohl weist die Richtlinie nach wie vor zahlreiche M?ngel und Ungereimtheiten insbesondere auch in rechtlicher Hinsicht auf. Eine dieser Unzul?nglichkeiten betrifft die von der GIRL vorgenommene Gebietsdifferenzierung und damit letztlich das Kernstück des Regelwerks.  相似文献   

10.
Der Flugbetrieb über der dichtbesiedelten Bundesrepublik Deutschland ist eine immerw?hrende Quelle von rechtlichen Konflikten. W?hrend sich diese bislang prim?r auf die Belastung der Bev?lkerung durch Flugl?rm konzentrierten, rückt mittlerweile mehr und mehr ein anderes Problem in den Fokus der Aufmerksamkeit: Das Risiko des Auftretens eines St?rfalls durch einen Flugzeugabsturz in eine chemische Anlage. Ma?geblich ist in diesem Zusammenhang die Steuerung des Flugbetriebs durch die Festlegung von sog. Flugverfahren. Da diese teilweise auch über oder in der N?he von Chemiebetrieben verlaufen stellt sich die Frage, ob bei der Festlegung solcher Flugverfahren das absturzbedingte St?rfallrisiko zu berücksichtigen ist. Erstmals waren die Gerichte anl?sslich des geplanten Ausbaus des Flughafens Frankfurt/Main mit dieser Problematik befasst. Der in dieser Zeitschrift erschienene Aufsatz von Hellriegel/Schmitt (NuR 2010, 98 ff.) zur Bedeutung des St?rfallschutzes im Planungsrecht sowie eine ?hnlich gelagerte Entscheidung des VGH Kassel 1 geben nun Anlass, einen Versuch zur Kl?rung der immer noch offenen Fragen zu unternehmen.  相似文献   

11.
Zusammenfassung  Erich Gassner hat in einem unl?ngst in dieser Zeitschrift ver?ffentlichten Beitrag (NuR 2009, 325 ff.) Gründe benannt, deretwegen die zu Ausnahmen von den Verboten des besonderen Artenschutz- rechts erm?chtigende Bestimmung des § 43 Abs. 8 BNatSchG zu beanstanden sei und im Zuge der anstehenden Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes ge?ndert werden müsste. Er h?lt dem Gesetzgeber vor, mit dieser Ausnahmeerm?chtigung von zwingenden Vorgaben des EG-Artenschutzrechts abzuweichen und den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Folgerichtigkeit verletzt zu haben. Auch wenn die artenschutzrechtlichen Bestimmungen der §§ 42 ff. BNatSchG vielf?ltigen Anlass zur Beanstandung bieten, entzündet sich Gassners Kritik am falschen Objekt.  相似文献   

12.
Lukas 《Juristische Bl?tter》2010,132(12):749-785
Die Richtigkeit eines Gutachtens über den Erwerb von Wertpapieren zur Anlegung von Mündelgeld iSd § 230e ABGB ist einer ex-ante-Prüfung zu unterziehen. Bei der Beurteilung von Aktien darf sich ein Sachverst?ndiger auf ?ffentlich zug?ngliche Erkenntnisquellen (Jahresabschlüsse; Prüfberichte; B?rsenstatistiken; Presseberichte) beschr?nken, solange keine begründeten Zweifel an deren Richtigkeit bestehen. Ein dem Pflegschaftsgericht vorgelegtes Privatgutachten reicht für die Genehmigung des Erwerbs der Wertpapiere nicht aus, k?nnte aber durchaus als Entscheidungsgrundlage mit herangezogen werden, wenn ein anderer Sachverst?ndiger dem Gericht die Richtigkeit des Privatgutachtens best?tigt. Eine allf?llige Amtshaftung schlie?t die Haftung des Privatgutachters nicht aus, sondern tritt nur zu dieser Haftung solidarisch hinzu. Der Zweck eines Gutachtens über die Sicherheit von Wertpapieren iSd § 230e ABGB besteht auch in der Schaffung einer Vertrauenslage für Dritte.  相似文献   

13.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(5):312-315
Nachbar iSd §§ 364, 364a ABGB ist nicht nur der Eigentümer unmittelbar angrenzender Grundfl?chen, sondern jeder Eigentümer, der von Ma?nahmen, die vom Grundstück der Beklagten ausgehen, betroffen wurde, und zwar ohne Unterschied, wie gro? die Entfernung ist und welche Grundstücke dazwischen liegen; dieser Nachbarbegriff ist auch für § 364 Abs 3 ABGB ma?geblich. Zu den Voraussetzungen der Unzumutbarkeit der Beeintr?chtigung und zur Fassung des Unterlassungsbegehrens gem § 364 Abs 3 ABGB.  相似文献   

14.
Zwar kommt der Eigentümergemeinschaft iSd § 4 Abs 1 WEG auch im Altmietverh?ltnis keine Vermieterposition zu, doch ist sie – und nicht etwa der einzelne Wohnungseigentümer – Vertragspartner hinsichtlich der Aufwendungen iSd § 21 Abs 1 MRG (hier: betreffend einen Hausbesorger). "Vom Vermieter aufgewendete Kosten" iSd § 21 Abs 1 MRG sind notwendigerweise die von der Eigentümergemeinschaft als Wohnungseigentümergesamtheit aufgewendete Kosten für den Betrieb des Hauses insoweit und in jenem Ausma?, als sie auf den Mieter des einzelnen Wohnungseigentümers nach den allein ma?geblichen Bestimmungen des MRG überw?lzt werden dürfen. Auch der einzelne Wohnungseigentümer ist Teil der Eigentümergemeinschaft und wird von dieser in Verwaltungsangelegenheiten repr?sentiert. Die Betriebskosten müssten nicht erst von der Eigentümergemeinschaft auf die einzelnen Wohnungseigentümer überbunden werden, damit sie jenen als "aufgewendet" iSd § 21 Abs 1 MRG zuzurechnen w?ren. Ein neuer Fristenlauf für die Pr?klusion nach § 21 Abs 3 Satz 4 MRG wird dadurch nicht in Gang gesetzt.  相似文献   

15.
Mit der Sicherstellung von durch § 31 MedienG geschütztem Material wird das Grundrecht auf Freiheit der Meinungs?u?erung selbst dann verletzt, wenn das Filmoder Tonmaterial Aufschluss über schwere und schwerste Verbrechen geben k?nnte. Ob das von einer Sicherstellungsanordnung betroffene Film- und Tonmaterial von § 31 Abs 1 MedienG erfasst ist und daher nicht Gegenstand einer Sicherstellung aus Beweisgründen nach § 110 Abs 1 Z 1 StPO sein kann, h?ngt ausschlie?lich vom Bedeutungsinhalt der aufgenommenen ?u?erungen ab. Nicht als geschützte Mitteilung sind Informationen zu qualifizieren, die eine der in § 31 Abs 1 MedienG genannten Personen gewinnt, ohne dass sie dieser im Hinblick auf ihre T?tigkeit von jemandem (bewusst) zug?nglich gemacht wurde. Die ?ffentliche Wahrnehmbarkeit eines Geschehens schlie?t darin enthaltene Informationen nicht von dem durch Art 10 Abs 1 MRK garantierten Schutz der Vertraulichkeit journalistischer Quellen aus.  相似文献   

16.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(4):251-253
Im Hinblick auf § 6 ZPO ist das Fehlen der Prozessvoraussetzung der gesetzlichen Vertretung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Gesetzlich nicht geh?rig vertreten ist eine Gemeinde, wenn nach den für sie geltenden Organisationsvorschriften für die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein Gemeinderatsbeschluss vorgesehen ist, dieser aber nicht vorliegt. Scheitert ein Sanierungsversuch im Sinne des § 6 Abs 2 ZPO, ist das dennoch von ihr geführte Verfahren für nichtig zu erkl?ren und die Klage zurückzuweisen.  相似文献   

17.
Die AG treffen im Kapitalmarktrecht Informationspflichten gegenüber ihrem Aktion?r. Die Bandbreite dieser Pflichten reicht von der Information des Anlegers als des künftigen Aktion?rs durch den Emissions- bzw B?rsezulassungsprospekt bei der Aktienemission bis zuden laufenden b?rserechtlichen Informationspflichten der AG (Ad-hoc-Publizit?t, Beteiligungspublizit?t, Regelpublizit?t). Allen diesen Informationspflichten ist gemeinsam, dass (ua) die AG als Emittentin für ihre Verletzung haftet. Aus der Haftung resultiert eine Schadenersatzleistung der AG an den Aktion?r. Leistungen der AG an ihren Aktion?r aber, die nicht in der Gewinnausschüttung oder der Verteilung des Liquidationserl?ses bestehen, sind nach § 52 AktG (Verbot der Einlagenrückgew?hr) unzul?ssig, soweit nicht eine im AktG selbst normierte Ausnahme vom Verbot des § 52 AktG greift (zB zul?ssiger Erwerb eigener Aktien, § 65 AktG). Der vorliegende Aufsatz widmet sich der seit mehr als 100 Jahren streitigen und jüngst durch eine Entscheidung des BGH wieder aktuell gewordenen Frage, wie dieser Konflikt zwischen der kapitalmarktrechtlichen Informationshaftung der AG und dem Verbot des § 52 AktG zu l?sen ist.  相似文献   

18.
Wegen des gegenüber § 17 Abs 1 Z 2 WEG 1975 ge?nderten Texts des § 20 Abs 2 WEG 2002 ("in absehbarer Zeit" anstelle von "für das folgende Kalenderjahr") sowie in Abkehr von der OGH-E 5 Ob 311/99t kann ein Wohnungseigentümer den WE-Verwalter im wohnrechtlichen Au?erstreitverfahren dazu verhalten, dass dieser die Vorausschau auch für die Vergangenheit legt.  相似文献   

19.
Die mit 1. Jänner 2008 in Kraft getretene VO des Landeshauptmannes von Tirol, mit der auf einem Teilstück der A 12 Inntal-Autobahn der Transport bestimmter Güter im Fernverkehr verboten wird, stellt den zweiten derartigen Versuch der Tiroler Landespolitik dar, dem stetig ansteigenden Alpentransitverkehr Einhalt zu gebieten. Das gegen diese "Sektorale Fahrverbots-VO neu" eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich soll zum Anlass genommen werden, die mit der Transitproblematik einhergehenden Fragestellungen in Bezug auf die europäische Verkehrspolitik zu erörtern. Dabei wird va die Frage in den Mittelpunkt gerückt, ob den Mitgliedstaaten überhaupt noch eine Regelungsautonomie verbleibt oder ob es sich beim europäischen Verkehrswesen um eine ausschließliche Kompetenz der Gemeinschaft handelt. Die europäische Verkehrspolitik als Instrument und Gegenstand der europäischen Integration kann naturgemäß nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist insb auch unter dem Aspekt der Warenverkehrsfreiheit zu behandeln. Die damit einhergehende Problematik, die ihren Höhepunkt in der Diskussion über die freie Wahl des Verkehrsträgers findet, bildet den zweiten Schwerpunkt dieser Arbeit. Unter Berücksichtigung der erlangten Erkenntnisse sollen zuletzt die Chancen der gemeinschaftsrechtlichen Zulässigkeit des neuen sektoralen Fahrverbots beurteilt werden.  相似文献   

20.
Die Zurückweisung eines Nominierungsvorschlags durch die Obfrau des Hauptausschusses des Nationalrats im Zuge der Erstellung eines Gesamtvorschlags für die Wahl der Mitglieder der Volksanwaltschaft ist eine Angelegenheit der Gesetzgebung und nicht der Verwaltung und schon deshalb nicht als Bescheid bek?mpfbar.  相似文献   

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