首页 | 本学科首页   官方微博 | 高级检索  
相似文献
 共查询到20条相似文献,搜索用时 62 毫秒
1.
Lukas 《Juristische Bl?tter》2010,132(2):125-128
Das "Horten von Urlaub" ist nach den Intentionen des UrlG – auch nach Aufhebung des § 9 UrlG aF – verp?nt. Der Nichtabschluss der Urlaubsvereinbarung durch den Arbeitnehmer steht aber seither im Allgemeinen nur mehr unter der "Sanktion" der Verj?hrung des Urlaubsanspruchs nach § 4 Abs 5 UrlG. Für die Bewertung der gegenl?ufigen Interessen aus dem Urlaubsgesetz ergibt sich neben der Grundwertung in dessen § 4 Abs 1 (Urlaubsverbrauch im Urlaubsjahr) auch, dass Dienstfreistellungen, insb unwiderrufliche und die Jahresfrist überschreitende, zu berücksichtigen sind, soweit nicht etwa pers?nliche oder famili?re Hinderungsgründe, die sonst einen Urlaubsverbrauch gehindert h?tten, einer Gestaltung der Zeit zu Erholungszwecken entgegenstehen. Nur dann, wenn sich unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertungen ein v?llig eindeutiges, krasses überwiegen der benachteiligten Interessen des Arbeitgebers in einer vom Gesetz wegen der Besonderheiten des Falles nicht geregelten Konstellation ergibt, kann ein Rechtsmissbrauch des Arbeitnehmers in seiner mangelnden Bereitschaft, Urlaub zu verbrauchen, erblickt werden.  相似文献   

2.
Da Sozialversicherungstr?ger als K?rperschaften des ?ffentlichen Rechts neben der Hoheitsverwaltung eine breite Palette privatwirtschaftlicher T?tigkeit entfalten, wie etwa im Rahmen der Errichtung, des Erwerbs und der Führung von Krankenanstalten, Ambulatorien, Unfallkrankenh?usern, Heil- und Kuranstalten u?, er?ffnet sich insb im Bereich der auf Behandlungs- und Organisationsfehler des medizinischen Personals zurückzuführenden fahrl?ssigen K?rperverletzungs- und T?tungsdelikte ein nicht zu untersch?tzendes Anwendungsfeld für die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Sozialversicherungstr?gers nach dem VbVG als Betreiber der betroffenen Gesundheitseinrichtung.  相似文献   

3.
Der Beitrag besch?ftigt sich erstmals eingehender mit der Frage, ob es mit dem WGG vereinbar ist, wenn von gemeinnützigen Bauvereinigungen – in Ver?nderung der ursprünglichen Finanzierungsstruktur der Baulichkeit – Sukzessivdarlehen aufgenommen werden, um solcherart die aufgrund des Schlagendwerdens von Annuit?tensprüngen bei ?ffentlichen F?rderungsdarlehen drohende Erh?hung des von den Mietern und Nutzungsberechtigten zu leistenden periodischen Entgelts "abzufedern", diese Annuit?tensprünge insoweit also zu "gl?tten". Die enorme praktische Relevanz dieser Fragestellung liegt angesichts der (gegenw?rtig wieder einmal ?u?erst hitzigen) politischen Debatte um leistbares Wohnen bzw Wohnkosten als "Preistreiber" auf der Hand.  相似文献   

4.
Wird aufgrund eines Rechtsgesch?fts oder eines vertrags?hnlichen Rechtsverh?ltnisses ein Geld enthaltendes Beh?ltnis erlangt, bezieht sich diese Art von Gewahrsamserlangung dann nur auf das Beh?ltnis und nicht auch auf das darin enthaltene Geld, wenn das Beh?ltnis den direkten Zugriff des zur Verwendung, Verwahrung, Zurückstellung oder Weitergabe des Beh?ltnisses Verpflichteten hindern soll. Das ist nach der – ma?geblichen – Verkehrsauffassung keineswegs nur der Fall, wenn der Zugriff auf das Geld blo? durch Handlungen zu erlangen w?re, wie sie § 129 StGB unter strengere Strafe stellt.  相似文献   

5.
Die Mangelhaftigkeit von Beschlüssen und ihre Geltendmachung bilden ein Zentralproblem s?mtlicher Gesellschaften, insb derjenigen mit echter Rechtspers?nlichkeit. Zweck der einschl?gigen Regelungen ist der Ausgleich zweier berechtigter, doch gegenl?ufiger Interessen: Rechtsrichtigkeit und Rechtssicherheit. Dem zweiten, dh dem Interesse der K?rperschaft an m?glichst baldiger Bestandssicherheit ihrer Beschlüsse, tr?gt seit 2002 auch das VerG Rechnung: W?hrend zuvor mangels einer gesetzlichen Regelung s?mtliche gesetzoder statutenwidrigen Beschlüsse ausnahmslos als nichtig betrachtet worden sind, unterscheidet nunmehr § 7 VerG zwischen Nichtigkeit und blo?er Anfechtbarkeit. Eine gesetzliche Konkretisierung der Nichtigkeitsgründe, geschweige denn eine taxative Aufz?hlung wie im AktG, fehlt jedoch, und die Rsp zur neuen Rechtslage ist noch sp?rlich. Dazu kommen zahlreiche Besonderheiten des Vereins, wie die obligatorische Schlichtung (§ 8 VerG). Im Vorgriff auf eine demn?chst vorzulegende Monographie zur Mitgliederversammlung des Vereins sollen hier die wichtigsten einschl?gigen Ergebnisse vornehmlich für Beschlüsse der Mitgliederversammlung zur Diskussion gestellt werden. Zahlreiche Fragen werden dabei erstmals aufgeworfen oder neu beantwortet.  相似文献   

6.
Nach § 364 Abs 3 ABGB genügt eine blo? wesentliche Beeintr?chtigung nicht; vielmehr muss die Beeintr?chtigung "unzumutbar" sein. Wann eine Beeintr?chtigung schon wesentlich, aber noch nicht unzumutbar ist, kann nicht allgemein gültig beantwortet werden. Vielmehr wird die Beurteilung von der konkreten Interessenabw?gung im Einzelfall abh?ngen. Diese gebotene Interessenabw?gung im Einzelfall hat nach einem objektiven Beurteilungsma?stab zu erfolgen. Es kommt daher nicht auf die besondere Empfindlichkeit der konkret betroffenen Kl an. Für die Beurteilung, sind folgende Beurteilungskriterien wesentlich: Je n?her die Beeintr?chtigung an der Grenze der Ortsüblichkeit liegt, desto weniger wird ihre Unzumutbarkeit anzunehmen sein. Ferner wird Ausma? und Lage der durch Lichteinfall beeintr?chtigten Fl?che zu berücksichtigen und zu fragen sein, welche konkrete Nutzungsm?glichkeit für den Kl eingeschr?nkt oder unm?glich gemacht wird.  相似文献   

7.
8.
9.
Bei Datentr?gern kommt eine Einziehung grunds?tzlich dann in Betracht, wenn auf ihnen in Richtung der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen gef?hrliche Daten gespeichert sind. Fehlen solche Feststellungen zu einer besonderen Beschaffenheit der eingezogenen Festplatten iSd § 26 Abs 1 StGB und zu einer fehlenden M?glichkeit deren Beseitigung (etwa durch L?schen verp?nter Daten), liegt ein Rechtsfehler mangels Feststellungen vor.  相似文献   

10.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(3):184-187
Ein am Zuschlagstag f?llig werdender Bestandzins gebührt dem Ersteher. Der Schutzzweck des § 1395 Satz 2 ABGB und die idente Interessenlage gebieten es, diese Bestimmung auch bei einem Forderungsübergang durch Eintritt des Erstehers in einen bestehenden Bestandvertrag anzuwenden.  相似文献   

11.
12.
Eine Novellierungsanordnung (wie zB Art I Pkt 4 BGBl I 2007/114) greift selbst nicht unmittelbar in die Rechtssph?re des Normadressaten ein. Ein Eingriff k?nnte sich nur aus der Gesetzesstelle in ihrer novellierten Fassung ergeben. § 53 Abs 3a SPG sieht keine weiter reichenden Speicherverpflichtungen für Betreiber von Telekommunikationsdiensten vor, sondern schafft Auskunftsverpflichtungen betreffend jene Daten, hinsichtlich derer bereits aufgrund des TKG 2003 eine Erm?chtigung zur Speicherung bestand. Aktualit?t des Eingriffs in rechtlich geschützte Interessen durch die Auskunftsverpflichtungen gegeben; allf?llige Bedenken k?nnen über den (zumutbaren) Weg des § 88 SPG iVm Art 144 B-VG an den VfGH herangetragen werden. § 53 Abs 3b SPG beinhaltet keine Verpflichtung zur Speicherung zus?tzlicher Daten. Bedenken gegen die Kostenersatzregelung des § 53 Abs 3b SPG k?nnen im Weg eines Antrags auf Kostenbestimmung mittels Bescheid oder über eine Beschwerde gem § 88 SPG an den VfGH herangetragen werden. § 52 Abs 3b SPG erlaubt nur den Einsatz solcher "technischer Mittel", deren Funktionen auf die Ermittlung des Standortes der gesuchten Mobilfunkendeinrichtung beschr?nkt sind. Eine allf?llige St?rung des Mobilfunkbetriebs durch den Einsatz eines IMSI-Catchers w?re blo? eine faktische Reflexwirkung der Bestimmungen des SPG. Soweit Bedenken wegen eventueller Haftungsansprüche geltend gemacht werden, liegt eine blo? potentielle Beeintr?chtigung der Interessen der antragst Gesellschaft vor, weil es ungewiss ist, ob Haftungsansprüche jemals geltend gemacht werden. Darüber hinaus sind diese Bedenken allenfalls im Wege der ordentlichen Gerichte an den VfGH heranzutragen. Zum Teil Unzul?ssigkeit des Antrags mangels Ausführungen zur Aktualit?t des Eingriffs.  相似文献   

13.
14.
Es geh?rt zum Umfang der einen Hausverwalter nach § 20 Abs 1 WEG 2002 treffenden Verpflichtung, auf Verlangen Wohnungseigentümern die ihm bekannt gegebenen Zustellanschriften zu übermitteln. Diese Verpflichtung findet jedoch dort ihre Grenze, wo der Verwalter durch entgegengesetzte Weisungen von Miteigentümern in einen Interessenkonflikt ger?t (hier: ausdrücklich erkl?rter Wunsch von Wohnungseigentümern, von einem bestimmten anderen Wohnungseigentümer nicht durch Kontaktaufnahmen behelligt zu werden).  相似文献   

15.
Dieser Beitrag untersucht die Beziehung zwischen Parlamentsakten und der Europäischen Menschenrechtskonvention. Dabei wird beleuchtet, wie verschiedene Parlamentsakte in ein Spannungsverhältnis zu den Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention treten können. Die vorliegende Arbeit behandelt die maßgebliche Rechtslage hinsichtlich der österreichischen Parlamente bzw deren Mitglieder auf Bundes- sowie Landesebene.  相似文献   

16.
17.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2010,132(6):392-394
Erst dann, wenn dem Bewerber die Glaubhaftmachung von Umst?nden gelungen ist, die einen Zusammenhang zwischen Ablehnung der Bewerbung und dem Geschlecht oder einem anderen Diskriminierungstatbestand indizieren, wird die "Beweislast" (iSd § 20a B-GlBG) auf den Arbeitgeber verlagert. Die Glaubhaftmachung von verp?nten Motiven ist nur dem durch der Abminderung des Beweisma?es erleichterten Indizienbeweis zug?nglich. § 20a B-GlBG entspricht inhaltlich § 12 Abs 12 GlBG; die dazu aufgestellten Grunds?tze sind auf § 20a B-GlBG übertragbar.  相似文献   

18.
Die in § 222 Abs 1 ZPO idF BudgetbegleitG 2011 angegebenen Anfangs- und Endtermine sind bei der Berechnung der Fristenhemmung mitzuz?hlen. Die Verwendung der Pr?position "zwischen" schlie?t ein solches Verst?ndnis keineswegs aus; der Anfangs- und der Endtermin fallen damit in den Hemmungszeitraum.  相似文献   

19.
20.
设为首页 | 免责声明 | 关于勤云 | 加入收藏

Copyright©北京勤云科技发展有限公司  京ICP备09084417号