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1.
Der exklusiv für Finanzstrafsachen zust?ndige Fachsenat des OGH setzte sich in letzter Zeit in mehreren Entscheidungen mit Grundsatzfragen des Finanzstrafrechts auseinander. Zum einen widmete er sich dem Tatbegriff der Abgabenhinterziehung und der Frage der Realkonkurrenz bei mehreren Finanzvergehen. Zum anderen h?lt er eine Teilrechtskraft abgabenrechtlich trennbarer Sachverhalte gem § 289 StPO für m?glich, und zwar auch dann, wenn die Grenze für die gerichtliche Zust?ndigkeit nach § 53 Abs 1 lit b FinStrG nicht erreicht ist. Ausgehend von der Entscheidung 13 Os 142/08v zeigt der folgende Beitrag einige Konsequenzen dieser Rsp auf und unterzieht sie einer kritischen Würdigung.  相似文献   

2.
Die Nutzwert-(neu-)festsetzung gem § 9 Abs 2 WEG 2002 als Grundlage für eine nachfolgende erforderliche ?nderung der Mindestanteile schafft keinen eigenen zivilrechtlichen Rechtsgrund/Titel für die Nutzung bestimmter WE-Objekte (hier: wohnungseigentumstaugliche Kfz-Abstellpl?tze, an denen nach dem 30. 6. 2002 WE begründet werden soll). Die Widmung als wohnungseigentumstaugliches Objekt (einschlie?lich des WE-Zubeh?rs) oder als allgemeiner Teil der WE-Liegenschaft setzt vielmehr eine privatrechtliche Einigung (hier: der Wohnungseigentümer mit den schlichten Miteigentümern) voraus, die zwar idR im schriftlichen WE-Vertrag, aber auch schlüssig erfolgen kann. Nach § 9 Abs 2 Z 1 WEG 2002 sind die zwingenden Grunds?tze der Nutzwertberechnung zu beachten, was sowohl die WE-Tauglichkeit als auch die Widmung als selbst?ndiges WE-Objekt voraussetzt, da an allgemeinen Teilen der WE-Liegenschaft WE nicht bestehen kann und somit an diesen kein Nutzwert festgesetzt werden darf. Seit 1. 7. 2002 k?nnen wohnungseigentumstaugliche Kfz-Abstellpl?tze selbst?ndige WE-Objekte sein, w?hrend Zubeh?r-WE an diesen – auch im Fall nachtr?glicher Begründung von WE nach Ma?gabe des § 3 Abs 2 WEG 2002 – nicht mehr begründet werden darf. Für den für die WE-Begründung und den Abverkauf von WE-Objekten "hauptverantwortlichen" WE-Organisator entf?llt nach § 5 Abs 2 Satz 4 WEG 2002 idF WRN 2006 die Reservierungspflicht von Kfz-Abstellpl?tzen.  相似文献   

3.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(6):395-397
Das Verfahren über die Ablehnung eines Richters ist – entgegen der bisher hRsp – grunds?tzlich zweiseitig. Dem Gegner des Ablehnungswerbers ist – au?er bei offenkundig unbegründeten Antr?gen – durch Einr?umung einer ?u?erungsm?glichkeit Geh?r zu gew?hren, und zwar sowohl in erster als auch gegebenenfalls in zweiter Instanz. Eine Mehrzahl von Richtern kann nur erfolgreich abgelehnt werden, wenn für jeden Einzelnen konkrete Ablehnungsgründe angegeben werden. Die blo?e Befürchtung einer ungünstigen allgemeinen Stimmung reicht dafür aber ebenso wenig aus wie der – mit der richterlichen T?tigkeit der Natur der Sache nach verbundene – blo? berufliche Kontakt mit einem Rechtsanwalt oder Notar. Die (nicht nach § 260 Abs 4 ZPO geheilte) Verletzung der Gesch?ftsverteilung begründet auf einfachgesetzlicher Ebene den (relativen) Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO. Infolge Zweiseitigkeit des Ablehnungsverfahrens besteht kein Grund, an der bisher einen Kostenersatz ablehnenden Rsp festzuhalten. Das Ablehnungsverfahren bildet einen Zwischenstreit, über dessen Kosten nach den Regeln des Ausgangsverfahrens unabh?ngig von dessen Ausgang zu entscheiden ist.  相似文献   

4.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(9):579-582
Selbst ein sonst als besonders schwere Eheverfehlung zu beurteilendes Verhalten eines Ehepartners begründet dann keine Rechtsmissbr?uchlichkeit des von ihm gestellten Unterhaltsbegehrens, wenn die Ehe auf Grund vorangegangener schwerwiegender Ehewidrigkeiten des anderen schon zerrüttet war; dann stellt auch ein der Zerrüttung folgender Ehebruch des Unterhaltsberechtigten kein Hindernis für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen dar. Der erkennende Senat pflichtet jenen Lehrmeinungen bei, wonach vor dem Hintergrund des § 68a Abs 3 EheG auch bei einem auf § 94 Abs 2 ABGB gestützten Unterhaltsanspruch die Bejahung der rechtsmissbr?uchlichen Geltendmachung nicht mehr nur zur g?nzlichen Versagung des Unterhaltsanspruches führen k?nnen soll, sondern auch die Minderung dieses Unterhaltsanspruches m?glich ist. Dabei richtet sich die an die Bejahung der Frage rechtsmissbr?uchlichen Unterhaltsbegehrens anknüpfende Entscheidung, ob der Rechtsmissbrauch den Verlust oder die Minderung des Unterhaltsanspruches zur Folge hat bzw in welchem Ausma? der Anspruch allenfalls zu mindern ist, nach den jeweiligen Umst?nden des Einzelfalles. Es bedarf einer umfassenden Interessenabw?gung, in welche – ohne dass ein "theoretisches Unterhaltsverfahren nach § 68a EheG" erforderlich w?re – neben den zur Bejahung des Rechtsmissbrauches führenden Eheverfehlungen jedenfalls auch das Verhalten des unterhaltspflichtigen Ehepartners, die Dauer und die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft, das Wohl vorhandener Kinder sowie der Bedarf des Unterhalt ansprechenden Ehegatten einzubeziehen sind. Diese Grunds?tze gelten auch im Provisorialverfahren über das Begehren einstweiligen Unterhalts nach § 382 Z 8 lit a EO.  相似文献   

5.
Verfahrensbeendende Prozessabsprachen widerstreiten dem Gebot der materiellen Wahrheitsfindung und sind daher unzul?ssig. Unterl?sst ein Richter die nach der Sachlage gebotene Beweisaufnahme pflichtwidrig, um eine solche Absprache zu realisieren, kommt Strafbarkeit wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB in Betracht. Ausgeschlossenheit gem § 43 Abs 1 Z 3 StPO liegt nicht schon dann vor, wenn sich ein Richter vor der Entscheidung eine Meinung über den Fall gebildet hat, sondern nur, wenn die Annahme begründet erscheint, dass er auch angesichts allf?lliger gegenteiliger Verfahrensergebnisse nicht gewillt sei, von dieser abzugehen. Mit Blick auf die Kompetenznorm des § 362 Abs 5 StPO, wonach dann, wenn es dem OGH zukommt, ein Urteil aufzuheben, diesem die Entscheidung über die Hemmung des Strafvollzugs zusteht, kann zwar seine Befugnis zu einer solchen Entscheidung auch im Fall eines auf § 363a StPO gestützten Antrags aus dem Gesetz abgeleitet werden, nicht aber ein darauf gerichtetes Antragsrecht nach § 357 Abs 3 StPO.  相似文献   

6.
Zwar kommt der Eigentümergemeinschaft iSd § 4 Abs 1 WEG auch im Altmietverh?ltnis keine Vermieterposition zu, doch ist sie – und nicht etwa der einzelne Wohnungseigentümer – Vertragspartner hinsichtlich der Aufwendungen iSd § 21 Abs 1 MRG (hier: betreffend einen Hausbesorger). "Vom Vermieter aufgewendete Kosten" iSd § 21 Abs 1 MRG sind notwendigerweise die von der Eigentümergemeinschaft als Wohnungseigentümergesamtheit aufgewendete Kosten für den Betrieb des Hauses insoweit und in jenem Ausma?, als sie auf den Mieter des einzelnen Wohnungseigentümers nach den allein ma?geblichen Bestimmungen des MRG überw?lzt werden dürfen. Auch der einzelne Wohnungseigentümer ist Teil der Eigentümergemeinschaft und wird von dieser in Verwaltungsangelegenheiten repr?sentiert. Die Betriebskosten müssten nicht erst von der Eigentümergemeinschaft auf die einzelnen Wohnungseigentümer überbunden werden, damit sie jenen als "aufgewendet" iSd § 21 Abs 1 MRG zuzurechnen w?ren. Ein neuer Fristenlauf für die Pr?klusion nach § 21 Abs 3 Satz 4 MRG wird dadurch nicht in Gang gesetzt.  相似文献   

7.
Das Gesetz sieht für die Berechnung der Tilgungsfrist eine privilegierende Regelung für Verurteilungen, die im Verh?ltnis des § 31 StGB stehen, ausschlie?lich darin, dass diese als eine Verurteilung gelten, deren Tilgungsfrist unter Zugrundelegung der Summe der verh?ngten Strafen nach § 3 TilgG zu bestimmen ist. Eine "Einrechnung" der Zeit seit dem Vollzugsdatum der vorangegangenen, im Verh?ltnis des § 31 StGB stehenden Verurteilung, kennt das Gesetz nicht, sondern setzt den Beginn der Tilgungsfrist einheitlich mit dem Zeitpunkt fest, zu dem alle Freiheits- oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Ma?nahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen. § 157 Abs 1 Z 1 StPO billigt ua jenen Zeugen ein Entschlagungsrecht zu, die sich im Zusammenhang mit einem gegen sie geführten Strafverfahren der Gefahr aussetzen würden, sich über ihre bisherige Aussage hinaus selbst zu belasten, ohne dass insoweit zwischen gerichtlicher und kriminalpolizeilicher Vernehmung unterschieden würde. Einem Zeugen, der bei seiner vorangegangenen kriminalpolizeilichen Vernehmung als Beschuldigter ein Gest?ndnis abgelegt hat, steht in diesem Umfang kein Entschlagungsrecht nach § 157 Abs 1 Z 1 StPO zu. Eine in der Hauptverhandlung trotz Widerspruchs der Verteidigung erfolgte Verlesung der Aussage des gest?ndigen, blo? polizeilich vernommenen Zeugen begründet keinen Versto? gegen § 252 Abs 1 Z 3 StPO. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen steht grunds?tzlich dem Gericht zu, eine Hilfestellung durch Sachverst?ndige kommt nur in Ausnahmef?llen, wie bei Entwicklungsst?rungen oder geistigen Defekten unmündiger oder jugendlicher Zeugen, in Betracht.  相似文献   

8.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(3):171-174
Auch eine langj?hrige Zahlung von Wohnkosten durch einen Ehegatten kann nicht isoliert dahin gedeutet werden, dass insofern (und nur insofern) eine Unterhaltsvereinbarung bestünde. Vielmehr handelt es sich dabei um die Gew?hrung von Naturalunterhalt in einem Teilbereich. Daraus kann – au?er bei Vorliegen besonderer Umst?nde – nicht abgeleitet werden, dass nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft allein wegen der bisherigen übung und unabh?ngig von Leistungsf?higkeit und Bedarf der Gatten ein Geldunterhaltsanspruch in dieser H?he bestehe. Vielmehr entsteht durch Aufhebung der Gemeinschaft ein Geldunterhaltsanspruch, der nach allgemeinen Grunds?tzen zu bemessen ist. Das gilt grunds?tzlich auch dann, wenn der Unterhaltspflichtige die Zahlungen nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft fortsetzt. Einen allgemeinen Grundsatz, dass der Unterhaltspflichtige zus?tzlich zum Prozentunterhalt einen bestimmten Anteil an den Wohnkosten zahlen müsse, gibt es nicht. Kosten der Wohnversorgung sind Teil der allgemeinen Lebenshaltungskosten und begründen daher gew?hnlich keinen Sonderbedarf, den der Unterhaltsschuldner – neben dem nach allgemeinen Gesichtspunkten der Leistungsf?higkeit und des Bedarfs bemessenen Unterhalt – zus?tzlich zahlen müsste. § 97 ABGB kann einen Zahlungsanspruch begründen, der getrennt vom eigentlichen Unterhaltsanspruch zu sehen ist. Seit dem Eherechts-?nderungsgesetz 1999 kann dieser Anspruch nach § 382e EO gesichert werden. Der Anspruch besteht nicht, wenn der in der Wohnung gebliebene Ehegatte die Kosten ohnehin ohne Gef?hrdung seiner sonstigen Bedürfnisse selbst tragen kann. Umgekehrt wird aber auch die – au?erhalb von § 382e Abs 2 EO für eine einstweilige Verfügung erforderliche – konkrete Gef?hrdung idR vorliegen, wenn der in der Wohnung verbliebene Gatte dazu nicht in der Lage ist. Ma?gebend ist somit schon auf der Ebene des Anspruchs die finanzielle Lage des in der Wohnung verbliebenen Gatten. Diese Erw?gung schlie?t jede starre Formel für die Bemessung der Anspruchsh?he aus; entscheidend ist vielmehr der konkrete Bedarf zur Erhaltung der Wohnung. Dabei wird ein Ehegatte jedenfalls nicht mehr zahlen müssen, als es dem Verh?ltnis zwischen den Einkommen der Gatten entspricht.  相似文献   

9.
§ 51 MedienG ist im Verh?ltnis zu § 34 Abs 5 MedienG als lex posterior anzusehen, die der letztgenannten Bestimmung (teilweise, soweit § 51 MedienG auf eine Urteilsver?ffentlichung in einem ausl?ndischen Medium anzuwenden ist) derogiert hat. Ver?ffentlichungen haben grunds?tzlich im (auch ausl?ndischen) Medium selbst (durchsetzbar nach § 20 MedienG) – und nicht in einem Ersatzmedium – zu erfolgen. Die internationale Zust?ndigkeit des inl?ndischen Gerichts für die Anordnung der Urteilsver?ffentlichung als zivilrechtlichen Anspruch iSd EuGVVO auch auf einer Website bestimmt sich nach Art 5 Nr 3 EuGVVO, wonach Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung (Deliktsklage) auch an jenem Ort geltend gemacht werden k?nnen, an dem das sch?digende Ereignis eingetreten ist. Auch die vom EuGH für ehrenrührige ?u?erungen in Medien entwickelte Sonderregel, nach der der Gesch?digte nicht in allen Staaten, in denen die ?u?erung verbreitet wurde, den gesamten Schaden einklagen kann, sondern jeweils nur jenen Teil, der sich in dem Staat konkret verwirklicht hat, steht dem nicht entgegen.  相似文献   

10.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(12):800-803
Unter Zugrundelegung des Zwecks der zweiten Alternative der Wegfallsbestimmung und im Hinblick auf die Ma?geblichkeit einer kalendermonatsbezogenen Betrachtungsweise, wie sie durch die Aufhebung des § 253b Abs 3 ASVG zum Ausdruck kommt, gelangt der erkennende Senat zur Auffassung, dass bei Ausübung einer nicht versicherungspflichtigen selbstst?ndigen Erwerbst?tigkeit für den Wegfall einer vorzeitigen Alterspension die nach den Zeitpunkten der tats?chlichen Leistungserbringung in einem Kalendermonat berechneten (ermittelten) Einkünfte aus dieser T?tigkeit ma?geblich sind. Auch wenn diese Berechnung (Zuordnung der Einkünfte zu einem bestimmten Kalendermonat) mitunter schwierig ist – so ist sie doch auch zur Vermeidung einer sachlich nicht angebrachten Verschiedenbehandlung von selbstst?ndigen und unselbstst?ndigen Erwerbst?tigen notwendig.  相似文献   

11.
Beabsichtigt der ?nderungswillige Wohnungseigentümer, auch allgemeine Teile der WE-Liegenschaft in Anspruch zu nehmen, muss die ?nderung gem § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 sowohl der übung des Verkehrs als auch einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers entsprechen. Dieses Interesse kann er nicht blo? mit gesteigerter Lebensqualit?t und/oder einer Wertsteigerung des ge?nderten eigenen WE-Objekts begründen, weil der Au?erstreitrichter sonst praktisch jede ?nderung zu genehmigen h?tte, was die Bestimmung inhaltsleer machte. Die Bereitschaft des ?nderungswilligen, auf seine Kosten Erneuerungsarbeiten an allgemeinen Teilen seines WE-Objekts (hier: an einer Veranda) durchzuführen, ersetzt nicht die gesetzlichen Anforderungen des § 16 Abs 2 Z 1 und 2 WEG 2002. Schon vor dem Au?StrG nF hat die Parteien im wohnrechtlichen Au?erstreitverfahren zwar keine f?rmliche Beweislast, wohl aber eine qualifizierte Behauptungspflicht getroffen, was seit 1. 1. 2005 darüber hinaus aus deren Vollst?ndigkeits-, Wahrheits- und Mitwirkungspflicht nach § 16 Abs 2 leg cit folgt. Jede gerichtliche Benützungsregelung nach § 17 Abs 2 WEG 2002 – und nicht nur die eine vertragliche Benützungsvereinbarung ?ndernde! – erfordert "wichtige Gründe". Für die erste Antragstellung ist unerheblich, ob der ASt einen spezifischen Bedarf für die begehrte Benützungsregelung zu konkretisieren vermag. Jede Benützungsregelung ist eine nach umfassender Interessenabw?gung zu treffende, von Billigkeitserw?gungen getragene Ermessensentscheidung des Au?erstreitrichters.  相似文献   

12.
Es existieren lediglich Empfehlungen für Zu- und Abschl?ge beim Nutzwertgutachten nach dem WEG 1975 in der Fassung der Novelle BGBl I 1997/7, nach denen im Regelfall das Verh?ltnis der Nutzwerte zu den Quadratmetern zwischen der Vergleichswohnung und den Gesch?ftsr?umen 1: 2 nicht überschreiten sollte. Dabei handelt es sich aber um unverbindliche Richtwerte. Eine überschreitung dieses Werts – noch dazu vor Ver?ffentlichung der Empfehlung – um nicht einmal das Doppelte ist – auch im Hinblick auf die Antragsrechte nach § 9 Abs 2 Z 2 WEG 2002 – nicht geeignet, einen Versto? gegen zwingende Grunds?tze der Parifizierung darzustellen oder im Hinblick auf das auch in § 9 Abs 2 WEG 2002 beibehaltene Wort "insbesondere" einen sonstigen, gesetzlich nicht explizit geregelten Antragsgrund zu konstituieren.  相似文献   

13.
Eine Unt?tigkeit des Kl?gers nach Klagseinbringung ist verj?hrungsrechtlich nur insoweit relevant, als sie in die Zeit nach Ablauf der (ursprünglichen) Verj?hrungsfrist f?llt. Trifft das an sich zust?ndige ausl?ndische Gericht eine Forum-non-conveniens-Entscheidung und wird die daraufhin eingebrachte inl?ndische Klage mangels internationaler Zust?ndigkeit zurückgewiesen, bleibt die Unterbrechungswirkung nach § 1497 ABGB aufrecht, wenn der Kl?ger das ausl?ndische Verfahren unverzüglich fortsetzt und auch noch, wenn er in Folge aufgrund einer zwischenzeitig getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung neuerlich im Inland klagt. Werden mit einer Schadenersatzklage auch Ansprüche nach § 394 EO (Ersatz der durch eine einstweilige Verfügung verursachten Verm?gensnachteile) geltend gemacht, sind diese aus dem Prozess auszuscheiden und entweder nach § 44 Abs 1 JN dem Sicherungsgericht zu überweisen oder nach § 17 Abs 7 Geo der nach der Gesch?ftsverteilung zust?ndigen Gerichtsabteilung abzutreten. Der Ersatzanspruch nach § 394 EO muss nicht bei sonstigem Verfall innerhalb der 14-t?gigen Frist des § 400 EO erhoben werden; für ihn gilt vielmehr, jedenfalls soweit es sich nicht um reinen Verfahrenskostenersatz handelt, die dreij?hrige Verj?hrungsfrist des § 1489 ABGB.  相似文献   

14.
Interviews (hier: der Salzburger Landshauptfrau zu den Salzburger Osterfestspielen) stellen – ?hnlich wie Rundschreiben und Presseaussendungen – ein "neutrales", nicht schon durch die Rechtsordnung in einer bestimmten Rechtsform geregeltes, nach au?en in Erscheinung tretendes tats?chliches Verhalten dar. Sie k?nnen in gleicher Weise in der Hoheits- oder in der Privatwirtschaftsverwaltung vorkommen. Die Zuordnung solcher "Informationsrealakte" zur Hoheits- oder Privatwirtschaftsverwaltung wird durch deren Zugeh?rigkeit zum Kernbereich der jeweils in Betracht kommenden Verwaltungsmaterie vorgenommen. Entscheidend ist ihr hinreichend enger innerer und ?u?erer Zusammenhang zu einer bestimmten hoheitlichen oder privatwirtschaftlichen Materie. Ist ein nach Sachgesichtspunkten gegebener Zusammenhang zu einer hoheitlichen Materie zu bejahen, sind alle mit deren Erfüllung verbundenen – auch rein tats?chlichen – Verhaltensweisen einheitlich solche in Vollziehung der Gesetze. Die Zust?ndigkeit zur staatlichen Aufsicht über eine Stiftung (§ 39 Abs 1 iVm § 13 Abs 1 BStFG) führt alleine – dh ohne (wenn auch nur vorbereitende) Aufsichtst?tigkeit – nicht dazu, dass ?u?erungen in Interviews in einem hinreichend engen inneren und ?u?eren Zusammenhang mit dieser hoheitlichen Aufgabe stehen.  相似文献   

15.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2010,132(2):113-117
Aus § 137 Abs 2 ABGB l?sst sich keine allumfassende Beistandspflicht des Kindes gegenüber einem betagten, pflegebedürftigen und geistig verwirrten Elternteil ableiten; jedenfalls nicht mehr von der Beistandspflicht des Kindes erfasst ist die umfassende Betreuung des pflegebedürftigen Elternteils (allenfalls sogar unter Aufnahme im eigenen Haushalt), um dem Elternteil die Fremdpflege oder gar den Aufenthalt in einem Pflegeheim zu ersparen. Die Beistandspflicht ist zwar gerichtlich nicht durchsetzbar, ihrer Verletzung kann aber zu erbrechtlichen (etwa einer Enterbung) und unterhaltsrechtlichen, allenfalls auch zu schadenersatzrechtlichen Konsequenzen führen. Denkbar sind auch bereicherungsrechtliche Ansprüche bei entt?uschter Erwartung etwa einer testamentarischen Zuwendung infolge erbrachter Leistungen (§ 1435 ABGB), nicht jedoch gem § 1042 ABGB. Ausgeschlossen ist vor allem aber auch die Zahlung einer Entlohnung oder sonstigen Vergütung. Ob dies auch gilt, wenn das Kind gegenüber den Eltern Leistungen erbringt, die seine Beistandspflicht nach § 137 Abs 2 ABGB übersteigen, ist in der Rsp nicht gekl?rt. Dass die erbrachten Leistungen die Beistandspflicht überstiegen, bedeutet jedenfalls vor dem Hintergrund der Einordnung des § 137 Abs 2 ABGB als lex imperfecta aber noch nicht, dass sie damit – au?erhalb einer konkreten Vereinbarung – auch abzugelten w?ren. Auszugehen ist lediglich davon, dass unterhaltsrechtliche, erbrechtliche oder sonstige Sanktionen denjenigen nicht treffen k?nnten, der derartige Leistungen verweigert.  相似文献   

16.
Art I Abs 1 BVG zur Durchführung des Internationalen übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung: An das Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen (Art I Abs 1 BVG zur Durchführung des Internationalen übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung), ist eine Gebietsk?rperschaft auch im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gebunden. Ein Versto? gegen den Gleichheitssatz wird auch nicht dadurch saniert, dass die Gebietsk?rperschaft mehrere Einzelf?lle im Unrecht gleich behandelt. Grundversorgung ist nach § 2 Abs 1 K?rntner Grundversorgungsgesetz (K-GrvG) nur hilfs- und schutzbedürftigen Fremden zu gew?hren, die unterstützungswürdig sind und die ihren Hauptwohnsitz in K?rnten haben oder sich in K?rnten aufhalten. Hilfsbedürftigkeit iSd § 2 Abs 2 K-GrvG liegt nicht vor, wenn der Fremde den Lebensbedarf von Dritten erh?lt. Da Regressansprüche dieser Dritten gegen die Gebietsk?rperschaft ausgeschlossen sind, gilt dies umso mehr für Ansprüche des Fremden selbst, der wegen dieser Leistungen nicht hilfebedürftig ist. Solche Leistungen (zB Zurverfügungstellen von Wohnraum) schlie?en daher für die Vergangenheit den entsprechenden Anspruch nach dem K-GrvG aus. Das Kriterium der "Unterstützungswürdigkeit" in § 2 Abs 1 K-GrvG ist nicht als Generalklausel zu verstehen, die alle anderen Voraussetzungen für die Hilfegew?hrung überlagert und es erm?glicht, trotz deren Vorliegen im Einzelfall die Leistung zu verweigern. Die fehlende Unterstützungswürdigkeit ist nur bei einem Fehlverhalten anzunehmen, das in seinem Gewicht einem "besonders schweren Verbrechen" iSv § 13 AsylG 1997 und § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 gleichkommt. Das blo?e Unterbleiben einer freiwilligen Ausreise erfüllt diese Voraussetzung nicht.  相似文献   

17.
Die Existenz einer bestimmten, als Zahlungsmittel gesetzlich vorgesehenen Banknote als Vorbild ist keine Voraussetzung des Nachmachens. Das Falsifikat muss im Wesentlichen die von der Allgemeinheit als für ein gesetzliches Zahlungsmittel wesensbestimmend angesehenen Merkmale aufweisen. Unter der Voraussetzung der Verwechslungstauglichkeit kommt auch "Fantasiegeld" als Deliktsobjekt der §§ 232, 233, 236 und 241 StGB in Frage. Wer falsches oder verf?lschtes Geld weitergibt, erfüllt in der Regel neben der jeweiligen strafbaren Handlung des 13. Abschnitts auch den Tatbestand des Betrugs. Idealkonkurrierende Verwirklichung der Tatbest?nde ist begrifflich nicht ausgeschlossen – Exklusivit?t scheidet aus. Das Verh?ltnis der Tatbest?nde ist nach den Grunds?tzen der Scheinkonkurrenz zu l?sen, wobei Spezialit?t mangels vollst?ndiger überdeckung eines Tatbestands durch einen – weitere Elemente enthaltenden – anderen ausscheidet. § 245 Abs 3 StPO gew?hrt kein Recht auf jederzeitige Besprechung zwischen Verteidiger und Angeklagtem. § 249 Abs 1 StPO enth?lt das Recht des Angekl, selbst Fragen an jede zu vernehmende Person zu stellen. Ein Anspruch, dieses Fragerecht in bestimmter Form wahrzunehmen, ist weder aus dieser Bestimmung noch aus Art 6 Abs 3 lit d MRK abzuleiten.  相似文献   

18.
Falls Objekte zubeh?rtauglich sind (hier: 2 in einer Garage befindliche Kfz-Abstellpl?tze nach § 1 Abs 2 WEG 1975), k?nnen sie – die entsprechende Widmung und Erfassung im Rahmen der Nutzwertfestsetzung (hier durch Au?erstreitrichterbeschluss aus dem Jahr 1995) vorausgesetzt – als Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Wohnungseigentümers eines WE-Objekts im Grundbuch einverleibt werden, wodurch die sachenrechtliche Zuordnung zum WE-Objekt erfolgt. Als Rechtsgrund für die Verbücherung des Zubeh?r-WE in Form einer Grunddienstbarkeit scheidet allerdings eine "Amtsbest?tigung" nach § 182 Abs 3 Au?StrG (früher § 178 Au?StrG aF) aus, da hiefür nur zu Lebzeiten des Erblassers bestehende und nicht erst nach seinem Tod zu begründende (beschr?nkte) dingliche Rechte in Frage kommen. Zum grundbücherlichen Zweck der "Amtsbest?tigung". Den Antrag nach § 182 Abs 3 Au?StrG kann nicht der Erbe, sondern nur der Verm?chtnisnehmer mit Zustimmung des/der Erben stellen. An allgemeinen Teilen der WE-Liegenschaft k?nnen entweder alle Wohnungseigentümer gemeinsam oder zumindest mit Zustimmung s?mtlicher Teilhaber zu Gunsten oder zu Lasten der jeweiligen Mindestanteile Grunddienstbarkeiten durch Einverleibung im Grundbuch erwerben. Die Dienstbarkeitsbelastung ist mit dem ausschlie?lichen Nutzungs- und Verfügungsrecht des einzelnen Wohnungseigentümers begrenzt.  相似文献   

19.
Wurde im Fall des Vermieterwechsels das Begehren auf Feststellung der Teilnichtigkeit der (Unter)Mietzinsvereinbarung nur gegenüber dem früheren (Unter)Vermieter innerhalb der Pr?klusivfrist des § 26 Abs 4 MRG erhoben, so ist zu prüfen, ob diesem gegenüber ein Rechtschutzbedürfnis an der Geltendmachung der Teilnichtigkeit besteht. Es reicht hingegen nicht aus, wenn ein solches Rechtschutzbedürfnis nur gegen den nach Ablauf der Pr?klusivfrist belangten aktuellen (Unter)Vermieter (Einzelrechtsnachfolge) vorliegt. Die Pr?klusivfrist des § 26 Abs 4 MRG ist nur dann gewahrt, wenn nicht nur die Aktivlegitimation, sondern auch die Passivlegitimation des Antragsgegners materiellrechtlich begründet ist.  相似文献   

20.
Die Frage, ob mit einem Beweiserhebungsverbot ein Verwertungsverbot einhergeht, ist für jedes einzelne Erhebungsverbot eigens zu beantworten. Steht der beweiswürdigenden Berücksichtigung eines – wenn auch in der Hauptverhandlung vorgekommenen – Beweismittels ein Verwertungsverbot entgegen, kann das (demnach folgerichtige) Unterbleiben der Er?rterung des Beweismittels in den Entscheidungsgründen des Urteils nicht als Unvollst?ndigkeit im Sinn der Z 5 zweiter Fall des § 281 Abs 1 StPO geltend gemacht werden.  相似文献   

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