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1.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(5):323-326
Bei einer Abstimmung zwischen Wohnungseigentümern über Angelegenheiten der Verwaltung kann Anonymit?t nur für den Abstimmungsvorgang
(bei Umlaufbeschlüssen), nicht jedoch sp?ter gelten, ist doch nur mit Wissen über das Abstimmungsverhalten der Mit- und Wohnungseigentümer
sowie mit Kenntnis der Modalit?ten des Abstimmungsvorgangs eine sinnhafte überprüfung der Beschlussfassung, etwa in Richtung
der Vorgaben des § 24 Abs 1 bis 3 WEG 2002, m?glich. Das "Transparenzgebot" betreffend das Abstimmungsverhalten der Mit- und
Wohnungseigentümer sowie der Modalit?ten des Abstimmungsvorgangs ist schon auf der Rechtsgrundlage vor der WRN 2006 zu bejahen.
Beschr?nkungen dieses Informationsanspruchs stellen eine wesentliche Behinderung des Beschlussanfechtungsrechts der überstimmten
Minderheit dar und sind daher mit dem aus § 24 Abs 7 WEG 2002 folgenden Grundgedanken unvereinbar. 相似文献
2.
3.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(5):135-138
Ist ein Mehrheitsbeschluss über ordentliche Verwaltungsma?nahmen (hier: Erhaltungsarbeiten an der WE-Anlage; Finanzierung
durch sofortige Umlage und erh?hte Rücklagenbeitr?ge) wirksam zustande gekommen, weil der WE-Verwalter allen Wohnungseigentümern
rechtzeitig Gelegenheit zur ?u?erung gegeben hat, ist aber die Beschlussanfechtungsfrist noch nicht verstrichen oder eine
Anfechtung anh?ngig, muss von einer vorl?ufigen, "zeitlich eingeschr?nkten" Vollziehbarkeit des Beschlusses ausgegangen werden.
Die Anteilsmehrheit der Wohnungseigentümer kann daher im Bereich der ordentlichen Verwaltung auf diese Weise einen, wenn auch
noch anfechtbaren oder angefochtenen Beschluss durchsetzen. Für die "vorl?ufige" Vollziehbarkeit eines Mehrheitsbeschlusses
der ordentlichen Verwaltung l?sst der OGH hier als nicht entscheidungsrelevant offen, ob die Verletzung von Formalvorschriften
(hier: Unterlassen des Hausanschlags über die Beschlussfassung und f?lschliche Bezeichnung des Mehrheitsbeschlusses als dem
Bekl vorgelegter "Umlaufbeschluss") im Wege der Anfechtung zur Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses führt oder nicht. Die erfolgreiche
Anfechtung stellt die Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses mit Wirkung ex tunc fest. 相似文献