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1.
Voraussetzung für die Haftung nach § 1300 S 1 ABGB ist nicht das Vorliegen einer Vertragsbeziehung oder eines bestimmten anderen
Verh?ltnisses, sondern dass der Rat nicht blo? aus reiner Gef?lligkeit erteilt wurde. Wird eine bestimmte (irrtümlich unrichtige)
Auskunft gegeben, um die drohende Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs abzuwenden, so erfolgt die Erteilung des Rates
im ureigensten Interesse des Beraters; daher ist von einem Rat "gegen Belohnung" iSd 1300 S 1 ABGB auszugehen. 相似文献
2.
Ein Begehren nach § 1042 ABGB ist auch dann auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen, wenn die gesetzliche Verpflichtung
des Beklagten zu dem Aufwand ?ffentlich-rechtlicher Natur ist. Besteht weder eine verwaltungsbeh?rdliche Zust?ndigkeit noch
die des VfGH nach Art 137 B-VG und er?ffnet somit die Rechtsordnung keinen anderen Weg, eine ungerechtfertigte Verm?gensverschiebung
(hier: Leistungen aus der Krankenfürsorge) rückg?ngig zu machen, spricht auch Art 6 Abs 1 MRK für die Zul?ssigkeit des Rechtsweges
für auf § 1042 ABGB gestützte Forderungen. Die Zul?ssigkeit des Rechtswegs kann auch auf Grundlage der landesgesetzlichen
zivilrechtlichen Regelung des § 54 Abs 1 o? KFLG gegeben sein. 相似文献
3.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(1):18-20
Der im Kaufvertrag über ein WE-Objekt verwendete Ausdruck "Lasten" ist in Richtung einer reinen Sachhaftung der WE-Liegenschaft/des
Mindestanteils oder zumindest mit einem "dieser Haftung nahekommenden Sachbezug" auszulegen. Deshalb fallen die nach dem Kauf
dem Erwerber des WE-Objekts vorgeschriebenen, anteiligen Beitragsleistungen (hier: "§ 18 MRG-Vorschreibungen" als Sanierungsaufwand
für das Haus) nicht unter die Gew?hrleistungspflicht des Verk?ufers, sondern stellen vielmehr bei Verschulden eine Verletzung
seiner vorvertraglichen Aufkl?rungspflichten ("culpa in contrahendo") gegenüber dem Kaufinteressenten dar. Da den WE-Verwaltervertrag
(= Bevollm?chtigungsvertrag iSd §§ 1002ff ABGB) die Eigentümergemeinschaft als teilrechtsf?higer Machtgeber nach § 18 Abs
1 und 3 iVm § 19 WEG 2002 – und nicht die einzelnen Wohnungseigentümer! – mit dem WE-Verwalter schlie?t, haftet der Verk?ufer
bei Verletzung vorvertraglicher Aufkl?rungspflichten gegenüber dem Kaufinteressenten nicht aus dem Titel der Erfüllungsgehilfenhaftung
gem § 1313a ABGB für das Verschulden des WE-Verwalters. Auch der Immobilienmakler haftet als Verhandlungsgehilfe des Verk?ufers
dem Kaufinteressenten nur bei schuldhafter Verletzung der vorvertraglichen Aufkl?rungspflicht. Zwischen dem K?ufer des WE-Objekts
und dem WE-Verwalter besteht kein Vertrag, so dass dieser ihm blo? bei wissentlich (= mit Sch?digungsvorsatz) falsch erteiltem
Rat nach § 1300 ABGB aus dem Titel des Schadenersatzes für den nicht bekanntgegebenen künftigen, anteiligen Sanierungsaufwand
haftet. 相似文献
4.
Für die von einem Dritten vom Nachbargrundstück aus verursachten nachteiligen Einwirkungen haftet der Grundeigentümer nach
§ 364a ABGB dann, wenn ihm gegen die St?rungen des Dritten ein effektives und zumutbares Hinderungsrecht zusteht. Zur Vermeidung
einer reinen Erfolgshaftung ist die Haftung grunds?tzlich auf Sch?den begrenzt, deren Eintritt für den Haftpflichtigen ein
objektiv kalkulierbares Risiko darstellt. Für nicht vorhersehbare Sch?den aus dem Betrieb einer Kanalanlage durch einen servitutsberechtigten
Dritten, die auf unzureichende Wartungsarbeiten zurückzuführen sind, haftet der servitutsbelastete Grundeigentümer grunds?tzlich
nicht. 相似文献
5.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(4):246-249
Die Ausmal- und Versiegelungspflicht betrifft keine Ma?nahme, die eine Regelung im MRG erfahren hat. In der Rsp wird auch
im Vollanwendungsbereich des MRG implizit überwiegend von einer Anwendbarkeit des § 1096 Abs 1 Satz 1 ABGB ausgegangen: Das
ergibt sich aus der Bezugnahme darauf, dass § 1096 ABGB dispositives Recht darstellt und davon abweichende Instandhaltungspflichten
des Mieters zul?ssig vereinbart werden dürfen, soweit nicht Arbeiten nach § 3 Abs 2 MRG betroffen sind. Eine Klausel, wonach
der Mieter die Pflicht übernimmt, nach Vertragsende die gemieteten R?ume neu auszumalen und das Parkett zu versiegeln, ist
au?erhalb des Anwendungsbereichs des KSchG als blo?e Abweichung von § 1109 ABGB nicht sittenwidrig; sie muss sich allenfalls
an gesetzlichen Mietzinsobergrenzen messen lassen. 相似文献
6.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(3):188-191
§ 182 ZPO hat nicht nur die frühere stRsp zur "überraschungsentscheidung" in das Gesetz aufgenommen; mit dieser Norm wurden
vielmehr die Pflichten der Gerichte erweitert, weil eine Partei auch erkennbar rechtliche Gesichtspunkte, die "von der Gegenseite
bereits ins Spiel gebracht" wurden, übersehen oder für unerheblich gehalten haben kann. Erkennt dies das ProzessG, hat es
im Rahmen der Er?rterung des Sach- und Rechtsvorbringens darauf hinzuweisen; erkannte das ProzessG den Irrtum der Parteien
nicht, war er aber erkennbar, was nach der Aktenlage überprüfbar ist, liegt ein Verfahrensmangel vor. Wegen unterbliebener
Er?rterung unzul?ssiger Zuspruch eines Anspruchs aus § 1042 ABGB statt aus Gew?hrleistung oder Schadenersatz. 相似文献
7.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(1):45-47
Bei der Internetauktion eines privaten Einlieferers als Verk?ufer auf der von einem Seitenanbieter zur Verfügung gestellten
Plattform macht der Verk?ufer mit Beginn der Auktion durch Einrichtung der Angebotsseite demjenigen ein verbindliches Verkaufsangebot,
der w?hrend deren Laufzeit das h?chste Gebot abgeben wird. Dieser Bieter nimmt das Verkaufsangebot durch die Abgabe des h?chsten
Gebots an. Ein solcher Kaufvertrag ist kein Glücksvertrag, er ist daher gem § 934 ABGB wegen Verkürzung über die H?lfte anfechtbar,
weil ferner auch die nur auf Zwangsversteigerungen bezogene Ausnahme gem § 935 ABGB nicht eingreift. Ob bei einem solchen
Vertrag ein Rücktrittsrecht nach § 5e KSchG besteht, bleibt offen. 相似文献
8.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(5):303-306
Die Familienverh?ltnisse sind grunds?tzlich nicht disponibel. Im Bereich der Eltern-Kind-Beziehung ist auf den speziellen
durch Art 8 MRK manifestierten verfassungsrechtlichen Schutz Rücksicht zu nehmen, der auch das Grundrecht auf Feststellung
der richtigen Vaterschaft einschlie?t. Eine Vereinbarung, durch die dem Minderj?hrigen im Ergebnis nicht nur die Feststellung
seines wahren leiblichen Vaters, sondern auch die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen diesem gegenüber unm?glich gemacht
wird, ist gem § 879 ABGB nichtig. Nichts anderes gilt für eine Schad- und Klagloshaltevereinbarung, die die Einhaltung der
sittenwidrigen Teile der gesamten Vereinbarung best?rkt und verfestigt, indem sie den Anreiz erh?ht, zur nichtigen Vereinbarung
zu stehen. Der vom Scheinvater geltend gemachte Anspruch auf Aufwandersatz gem § 1042 ABGB ist nicht schon deshalb zu verneinen,
weil er die Unterhaltszahlung in der überzeugung leistete, dadurch eine eigene Schuld zu erfüllen. Ist der Aufwand des Leistenden
nur eine Folge eines unverschuldeten Irrtums über die wahre Rechtslage, nach der ein anderer leistungspflichtig ist, nicht
aber das Ergebnis seines Willensentschlusses, den eigentlich Leistungspflichtigen von dessen Ersatzhaftung zu befreien, so
muss in einem solchen Fall der nach § 1042 ABGB in Anspruch Genommene behaupten und beweisen, dass der Anspruchsteller auf
den Leistungsersatz auch in Kenntnis des wahren Sachverhalts, somit ohne einen Irrtum, verzichtet h?tte. Der Zahlende hat
jedenfalls einen Anspruch nach dieser Bestimmung, wenn er dem Empf?nger die Leistung unter Verzicht auf eine Kondiktion endgültig
bel?sst und den Aufwand nicht in der Absicht t?tigte, keinen Ersatz begehren zu wollen. 相似文献
9.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2010,132(2):113-117
Aus § 137 Abs 2 ABGB l?sst sich keine allumfassende Beistandspflicht des Kindes gegenüber einem betagten, pflegebedürftigen
und geistig verwirrten Elternteil ableiten; jedenfalls nicht mehr von der Beistandspflicht des Kindes erfasst ist die umfassende
Betreuung des pflegebedürftigen Elternteils (allenfalls sogar unter Aufnahme im eigenen Haushalt), um dem Elternteil die Fremdpflege
oder gar den Aufenthalt in einem Pflegeheim zu ersparen. Die Beistandspflicht ist zwar gerichtlich nicht durchsetzbar, ihrer
Verletzung kann aber zu erbrechtlichen (etwa einer Enterbung) und unterhaltsrechtlichen, allenfalls auch zu schadenersatzrechtlichen
Konsequenzen führen. Denkbar sind auch bereicherungsrechtliche Ansprüche bei entt?uschter Erwartung etwa einer testamentarischen
Zuwendung infolge erbrachter Leistungen (§ 1435 ABGB), nicht jedoch gem § 1042 ABGB. Ausgeschlossen ist vor allem aber auch
die Zahlung einer Entlohnung oder sonstigen Vergütung. Ob dies auch gilt, wenn das Kind gegenüber den Eltern Leistungen erbringt,
die seine Beistandspflicht nach § 137 Abs 2 ABGB übersteigen, ist in der Rsp nicht gekl?rt. Dass die erbrachten Leistungen
die Beistandspflicht überstiegen, bedeutet jedenfalls vor dem Hintergrund der Einordnung des § 137 Abs 2 ABGB als lex imperfecta
aber noch nicht, dass sie damit – au?erhalb einer konkreten Vereinbarung – auch abzugelten w?ren. Auszugehen ist lediglich
davon, dass unterhaltsrechtliche, erbrechtliche oder sonstige Sanktionen denjenigen nicht treffen k?nnten, der derartige Leistungen
verweigert. 相似文献
10.
Daniela Huemer 《Juristische Bl?tter》2007,129(4):237-243
Ein Minderheitsgesellschafter, dessen Gesellschaftsbeteiligung eine blo?e Finanzinvestition ist und der (daher) keinen relevanten
Einfluss auf die Gesch?ftsführung der Gesellschaft ausübt, ist jedenfalls nicht Unternehmer. Die blo?e Anlage von Kapital
ist noch nicht unternehmerisches Handeln. Es fehlt hier der Zusammenhang zwischen dem Betrieb des Unternehmens und einem darauf
bezogenen Handeln des Gesellschafters. Die übernahme einer Bürgschaft ist in diesem Fall nur eine Folge der Anlageentscheidung;
sie ist daher ebenso wie diese als Verbrauchergesch?ft zu betrachten. Die §§ 25c und 25d KSchG sind nicht von Amts wegen anzuwenden.
Den Interzedenten trifft die entsprechende Behauptungs- und Beweislast. Der Gl?ubiger muss nach § 1364 ABGB den Regressan-spruch
des Bürgen gegen den Hauptschuldner schützen. Er darf nicht durch den Verzicht auf eine dingliche Haftung in Rück- oder Weitergriffsansprüche
von Bürgen eingreifen. Ein Versto? gegen diese Pflicht führt zu einem Schadenersatzanspruch, mit dem der Bürge gegen den Zahlungsanspruch
des Gl?ubigers aufrechnen kann. Dem ist gleichzuhalten, wenn ein Mithaftender auf eine Sicherheit vertraut, die im Kreditvertrag
angeführt ist und auf die auch in der Bürgschaftserkl?rung hingewiesen wird, deren Einholen der Gl?ubiger aber unterl?sst.
In diesem Fall besteht nicht nur eine Informationspflicht über die beabsichtigte Auszahlung. Vielmehr muss der Kreditgeber
die Auszahlung des Kreditbetrags teilweise verweigern. Die H?he des Schadenersatzanspruchs ergibt sich aus dem (hypothetischen)
Innenverh?ltnis der im Kreditvertrag vorgesehenen Bürgen. Da zwischen den vorgesehenen Bürgen ein Gesellschaftsvertrag besteht
und für eine Schuld der Gesellschaft gebürgt werden sollte, bestimmt sich dieses Innenverh?ltnis nach den Anteilen am Gesellschaftsverm?gen. 相似文献
11.
Eine Unt?tigkeit des Kl?gers nach Klagseinbringung ist verj?hrungsrechtlich nur insoweit relevant, als sie in die Zeit nach
Ablauf der (ursprünglichen) Verj?hrungsfrist f?llt. Trifft das an sich zust?ndige ausl?ndische Gericht eine Forum-non-conveniens-Entscheidung
und wird die daraufhin eingebrachte inl?ndische Klage mangels internationaler Zust?ndigkeit zurückgewiesen, bleibt die Unterbrechungswirkung
nach § 1497 ABGB aufrecht, wenn der Kl?ger das ausl?ndische Verfahren unverzüglich fortsetzt und auch noch, wenn er in Folge
aufgrund einer zwischenzeitig getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung neuerlich im Inland klagt. Werden mit einer Schadenersatzklage
auch Ansprüche nach § 394 EO (Ersatz der durch eine einstweilige Verfügung verursachten Verm?gensnachteile) geltend gemacht,
sind diese aus dem Prozess auszuscheiden und entweder nach § 44 Abs 1 JN dem Sicherungsgericht zu überweisen oder nach § 17
Abs 7 Geo der nach der Gesch?ftsverteilung zust?ndigen Gerichtsabteilung abzutreten. Der Ersatzanspruch nach § 394 EO muss
nicht bei sonstigem Verfall innerhalb der 14-t?gigen Frist des § 400 EO erhoben werden; für ihn gilt vielmehr, jedenfalls
soweit es sich nicht um reinen Verfahrenskostenersatz handelt, die dreij?hrige Verj?hrungsfrist des § 1489 ABGB. 相似文献
12.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(9):278-280
Voraussetzung für die Zul?ssigkeit des streitigen Rechtswegs auf Grund eines Anspruchs nach § 364 Abs 3 ABGB ist zufolge Art
III ZivR?G 2004 nur die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens vor einer hiefür zust?ndigen Schlichtungsstelle, das Einlangen
eines Antrags gem § 433 Abs 1 ZPO bei Gericht oder der Beginn einer Mediation und das Verstreichen eines Zeitraums von drei
Monaten seither ohne eine gütliche Einigung. Nicht von Bedeutung ist dagegen, ob der bekl Nachbar von dem gegen ihn eingeleiteten
Schlichtungsverfahren oder von einem Antrag gem § 433 Abs 1 ZPO vor Klagseinbringung überhaupt Kenntnis erlangte. Ein Immissionsabwehranspruch
nach § 364 Abs 3 ABGB infolge einer konkreten Eigentumsgef?hrdung wird durch das Recht auf Selbsthilfe gem § 422 ABGB jedenfalls
dann nicht ausgeschlossen, wenn die Benutzung des betroffenen Grundeigentums durch einen das ortsübliche Ma? überschreitenden
Entzug von Licht oder Luft wesentlich beeintr?chtigt wird und dieser Zustand unzumutbar ist, ohne dass ihm durch eine leichte
und einfache Ausübung des Selbsthilferechts abgeholfen werden kann. Der Eigentümer eines Nachbargrundstücks kann auf Grund
eines Immissionsabwehranspruchs nach § 364 Abs 3 ABGB auch dann klageweise in Anspruch genommen werden, wenn an diesem Grundstück
ein Fruchtgenussrecht besteht. 相似文献
13.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(1):22-25
Schon aus § 96 GBG folgt, dass im Grundbuchsverfahren als einem reinen Akten- und Urkundsverfahren auf au?erhalb des Urkundenbeweises
liegende Tatsachen nicht Rücksicht zu nehmen ist. Einem zu verbüchernden Kaufvertrag muss neben dem bestimmten Kaufgegenstand
ein zumindest bestimmbarer Kaufpreis, zB auch durch Angabe des Anteils/der Verh?ltniszahl nach § 839 ABGB vom Gesamtkaufpreis,
zugrunde liegen. Der Kaufpreis ist in Hinblick auf die §§ 443 und 928 Satz 1 ABGB dann nicht bestimmbar, wenn sich die Vertragspartner
im Innenverh?ltnis über die Lastenübernahme durch den K?ufer oder die Lastenfreistellung (= Depurierung) durch den Verk?ufer
nicht geeinigt haben. Auf die blo?e Vertragsbezeichnung (hier: WE- anstelle eines ?ndernden Kaufvertrags) kommt es nicht an,
falls die Willenseinigung auf einen verbücherungsf?higen Kaufvertrag gerichtet ist. Zur Nutzwertermittlung durch das Gutachten
eines iSd § 9 Abs 1 WEG 2002 einschl?gigen Sachverst?ndigen. 相似文献
14.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(11):724-727
Das Recht des Rechtsanwaltes nach § 19 Abs 1 RAO ist ein Aufrechnungsrecht, auf dessen Auslegung die §§ 1438 ff ABGB zur Anwendung
gelangen, soweit dem nicht die Besonderheiten des Bevollm?chtigungsvertrages entgegenstehen. Jedenfalls dann, wenn es sich
um Ansprüche aus einem im Zeitpunkt der Abtretung und der Verst?ndigung bereits bestehenden Vertragsverh?ltnis handelt, aus
dem auch der abgetretene Anspruch resultiert, hat es dabei zu bleiben, dass der debitor cessus auch mit Gegenforderungen aufrechnen
kann, die er nach seiner Benachrichtigung, aber bis zum Zeitpunkt des Entstehens der abgetretenen Hauptforderung erlangt hat.
Das gilt auch für eine Aufrechnung nach § 19 RAO. 相似文献
15.
Wittmann-Tiwald 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(2):50-53
Selbst wenn ein Super?difikat unzul?ssig im Zuge der Realexekution mitversteigert wurde, erwirbt der gutgl?ubige Ersteher
durch den Zuschlag daran Eigentum. Nach § 328 ABGB muss der Erwerber nicht seinen guten Glauben nachweisen; die Beweislast
trifft denjenigen, der aus der Unredlichkeit Rechte für sich ableiten will. Solange der Eigentümer eines Bauwerkes nicht erfolgreich
gegen die Exekution nach § 37 EO Widerspruch erhoben hat, ist ein auf dem zu versteigernden Grundstück errichtetes Geb?ude
als Teil der den Gegenstand der Exekution bildenden Liegenschaft anzusehen. 相似文献
16.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(5):301-306
Ein auf einem Anteil eines Miteigentümers einer Liegenschaft eingetragenes Belastungs- und Ver?u?erungsverbot steht dem Begehren
eines anderen Miteigentümers auf Aufhebung der Gemeinschaft grunds?tzlich nicht entgegen. Nur ein auf der ganzen Liegenschaft
zu Gunsten derselben Berechtigten einverleibtes Ver?u?erungsverbot ist ein Hindernis für die Bewilligung der Exekution nach
§ 352 EO zur Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft. Zwischen Ehegatten kann eine rechtsgesch?ftliche Beschr?nkung des Auseinandersetzungsanspuchs
auch in einer einvernehmlichen Sachwidmung liegen. Widmen die Ehegatten ein ihnen gemeinsames Haus zum Zweck der ehelichen
Wohnung, dann liegt darin die vertragliche Zweckbestimmung des gemeinsamen Hauses für die eheliche Wohnung bis zur Verlegung
des ehelichen Wohnsitzes an einen anderen Ort. Es kann daher, solange nicht das Eheband aufgel?st oder die eheliche Wohnung
an einen anderen Ort verlegt wurde, der ehelichen Wohnung nicht von einem Ehegatten einseitig dadurch die Grundlage entzogen
werden, dass er die Aufhebung der Gemeinschaft nach § 830 ABGB begehrt. Dieses Teilungshindernis erlischt nicht dadurch, dass
ein Teil eigenm?chtig die eheliche Gemeinschaft aufhebt und aus der Ehewohnung auszieht. W?hrend des aufrechten Bestands der
Ehe kann Teilung daher wie bei jedem Dauerschuldverh?ltnis nur aus wichtigen Gründen gefordert werden. Verlangt ein Ehegatte
aus zwingenden wirtschaftlichen Gründen eine Aufhebung der Gemeinschaft, so ist eine Abw?gung der Interessen der Ehegatten,
vergleichbar derjenigen in § 97 ABGB, geboten. Ein danach bestehendes Recht auf Teilung kann auch der Masseverwalter des Teilhabers
geltend machen. 相似文献
17.
Stehen das Grundstück, von dem die Kontamination (oder eine sonstige St?rung) ausgeht, und das beeintr?chtigte Grundstück
je im Miteigentum derselben Personen, kommt ein Anspruch eines Miteigentümers gegen den anderen nach § 364a ABGB nicht in
Betracht. Dies gilt auch, wenn beim beeintr?chtigten Grundstück Rechtsnachfolge bei einem der Miteigentümer eintritt. Eine
nachbarrechtliche Klage, wie jene nach § 364a ABGB, ist gegen alle Eigentümer der Liegenschaft, von der die St?rung ausging,
als notwendige Streitgenossen zu richten. 相似文献
18.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(5):306-308
Ein Kind kann die ihm in einem Verfahren au?er Streitsachen, das es zur Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche nach § 140
ABGB führt(e), erwachsenden Prozess- und Vertretungskosten grunds?tzlich nicht aus dem Titel des Unterhaltssonderbedarfs gegenüber
dem Geldunterhaltsschuldner geltend machen. Dies w?re nur dann der Fall, wenn in diesem Verfahren aus besonderen Gründen Anhaltspunkte
für die Notwendigkeit der Beiziehung eines Rechtsanwalts bestanden h?tten, eine anwaltliche Vertretung des Kindes also ausnahmsweise
auf Grund der besonderen Schwierigkeit des Falls für notwendig angesehen werden müsste. Jedem unterhaltsberechtigten Kind
bzw seinem obsorgeberechtigten Elternteil steht ja im Hinblick auf § 212 Abs 2 ABGB die M?glichkeit offen, sich bei der Durchsetzung
der Unterhaltsansprüche vom Jugendwohlfahrtstr?ger vertreten zu lassen. 相似文献
19.
Aus dem Z?G folgt eindeutig, dass ein Versto? gegen die Verpflichtung zur Erstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans
mit einer Verwaltungsstrafe bedroht ist. Eine Nichtigkeitssanktion enth?lt das Gesetz dagegen nicht. Nun ist ein gegen ein
gesetzliches Verbot versto?ender Vertrag nach § 879 Abs 1 ABGB nichtig, wenn diese Rechtsfolge entweder ausdrücklich angeordnet
oder vom Verbotszweck erfordert wird. Ganz ungeachtet der Frage, ob eine positive Verhaltensvorschrift wie die des § 18 Abs
3 Z?G überhaupt als "Verbot" iSd Gesetzes verstanden werden kann, sind Rechtsgesch?fte im Allgemeinen gültig, wenn sich das
Verbot nur an einen der beiden Vertragspartner richtet. Nach der Absicht des Gesetzgebers sollte § 18 Abs 3 Z?G die allgemeinen
Regelungen des KSchG, insb betreffend Kostenvoranschl?ge, im Hinblick auf die berufsspezifischen Erfordernisse spezifizieren. 相似文献
20.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(11):721-723
§ 19 RAO regelt das Aufrechnungsrecht des Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten nicht abschlie?end. Diese Norm l?sst somit
das allgemeine Kompensationsrecht nach den §§ 1438 ff ABGB unberührt. Diese allgemeinen Aufrechnungsregeln finden somit bei
Auslegung des § 19 Abs 1 RAO und damit auch bei Beurteilung des vom Rechtsanwalt ausgeübten Aufrechnungsrechts Anwendung,
soweit dem nicht die Besonderheiten des Bevollm?chtigungs- und Auftragsvertrags entgegenstehen. Sind Richtigkeit und H?he
der Honorarforderung bestritten, so ist der Rechtsanwalt nach § 19 Abs 3 RAO "zu seiner Deckung" befugt, die bei ihm eingegangenen
Gelder bis zur H?he der bestrittenen Forderung gerichtlich zu erlegen. Macht er von der Befugnis zum Gerichtserlag nicht Gebrauch,
besteht die Verpflichtung, die Betr?ge unverzüglich auszufolgen. Eine versp?tete gerichtliche Hinterlegung l?sst die Berechtigung
zur Geltendmachung des bestrittenen Honoraranspruchs durch prozessuale Aufrechnungserkl?rung ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung
des zuvor eingegangenen Geldbetrags unberührt. Sobald der Rechtsanwalt für seinen Mandanten von einem Dritten entgegengenommene
Geldbetr?ge nach Bestreitung seiner Forderung aus dem Mandatsverh?ltnis gerichtlich hinterlegte, steht § 19 Abs 3 RAO daher
einer prozessualen Aufrechnungseinrede des Rechtsanwalts im Rechtsstreit über die Verpflichtung zur Ausfolgung jener Betr?ge
nicht (mehr) im Weg. 相似文献